Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0488-I/05
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, Ermessensübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0488-I/05vom 19.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WT-Ges., vom 2. Februar
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 19. Dezember 2003
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer
gemäß
§ 303 BAO für den Zeitraum 1998 bis 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte bei der Berufungswerberin (Bw.)
eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung u.a. umfassend die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2001 durch, wobei die Ergebnisse im
Betriebsprüfungsbericht vom tt.mm.jj, ABp xxxxxx, und in der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom t1.m1.j1 zusammengefasst wurden.
Anlässlich der Prüfung wurden folgende Feststellungen
getroffen:
1. Nichterfassung der Vermietungserlöse aus der
Vermietung des Objektes A-Gasse1 im Zeitraum 1998 bis 2001 in Höhe von
jährlich ATS 32.727,27.- (netto),
2. Teilweise Nichterfassung von Vermietungserlösen aus
der Vermietung des Objektes B-Gasse2 im Jahr 2001 in Höhe von ATS 4.000.-
(netto) sowie
3. Nichtberichtigung der Vorsteuer vom Skontoertrag zur
Rechnung der Fa. Z vom 21.12.2001 in Höhe von ATS 224.-.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und verfügte gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998 bis 2001
und erließ für die angeführten Kalenderjahre geänderte
Umsatzsteuerbescheide (alle mit Ausfertigungsdatum 19.12.2003). Die
Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Finanzamt wie folgt
begründet:
"Hinsichtlich nachstehend angeführter
Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
erforderlich machen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Hinweis auf Tz
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USt
|
1998 bis 2001
|
13 bis 16
Begründung des Ermessensgebrauches
Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf
das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und
der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Gegen die angeführten Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens (nicht jedoch gegen die geänderten
Sachbescheide) erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der
Berufungsschrift, die in den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der
Wiederaufnahmsbescheide mündet, bringt die Bw. begründend vor:
"Die Rechtmäßigkeit dieser
Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen.
Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei
und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige
Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu
hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der
Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der
steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht
aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge
Änderungen aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid
vorzunehmen wären. (VwGH 94/15/0003). Es wäre mit § 20 BAO
gewiss unvereinbar und die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens würde auf eine unrichtige Ermessensübung zurückgehen,
wenn die die Wiederaufnahme des Verfahrens auslösenden, neu hervorkommenden
Tatsachen und die damit verbundenen Nachforderungen einerseits und die durch die
Wiederaufrollung sich ergebenden Mehrsteuern insgesamt andererseits in ihrem
zahlenmäßigen Ausdruck überaus stark voneinander abweichen, der
Wiederaufnahmsgrund und seine steuerlichen Auswirkungen zur Gesamtnachforderung
also außer jedem Verhältnis stehen (Stoll, Ermessen im Steuerrecht,
4. OJT 1970,1/2, 132). Bei einer bisherigen Umsatzsteuergutschrift von
insgesamt ATS 1.105.101,00 und einer geänderten Umsatzsteuergutschrift von
insgesamt ATS 1.091.840,00 kann ein Mehrergebnis an Umsatzsteuern von insgesamt
ATS 13.261,00 (die Änderungen zu den Erklärungen liegen bei 1,2 %)
wohl kaum zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1998
bis 2001 führen. Alle angefochtenen Bescheide sind somit ersatzlos
aufzuheben"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im berufungsgegenständlichen Fall wurden nach der
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens die ursprünglich
festgesetzten USt- Zahllast bzw. USt- Gutschriftsbeträge aufgrund der
Betriebsprüfung um folgende Beträge (alle Beträge in ATS)
verändert:
|
Jahr
|
USt lt. Erstbescheid
|
Nachforderung lt. Bp.
|
|
1998
|
G 219.947
|
3.273
|
|
1999
|
G 47.615
|
3.273
|
|
2000
|
Z 446
|
3.273
|
|
2001
|
G 837.985
|
3.442
|
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Summe
|
G 1,105.101
|
13.261
|
1,2 %
(Anmerkung : Z = Zahllast und G = Gutschrift)
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Liegt - wie im gegenständlichen Fall
- ein Wiederaufnahmegrund vor, so hat die Abgabenbehörde in Ausübung
des Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu verfügen
ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter
Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen (vgl. VwGH 21.12.1989, 86/14/0180,
ÖStZB 1990, 281; VwGH 19.9.1990, 89/13/0245, ÖStZB 1991,
509). Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen
innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei
und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige
Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu
hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der
Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der
steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe zu
beurteilen. Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu
verfügen ist, bei mehreren die gleiche Abgabenart betreffenden Verfahren
(zB Umsatzsteuer für mehrere Jahre), so ist die steuerliche Auswirkung
nicht je Verfahren (Veranlagungsjahr), sondern insgesamt zu berücksichtigen
(siehe hiezu Ritz, BAO, [3], § 303 BAO, TZ 40 und 41).
In Anbetracht dessen, dass die steuerliche Auswirkung des
Wiederaufnahmsgrundes sowohl absolut (USt- Gesamtmehrergebnis 1998 bis 2001
lediglich 964 €) als auch relativ (die Nachforderung beträgt lediglich
1,2 % der bisherigen USt- Gutschrift) als gering anzusehen ist, hat aus
Billigkeitsgründen (§ 20 BAO) kein Eingriff in die Rechtskraft durch
Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für 1998 bis 2001 zu
erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
19. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0488-I/05
- Stammnummer
- 27969
- Gültig
- 19.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF