Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0058-F/03
Ermessensübung bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe infolge verspäteter Abgabe von Abgabenerklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-F/03vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist auf alle der Abgabenbehörde zur Kenntnis gelangten Umstände Bedacht zu nehmen. Von der Festsetzung einer Zwangsstrafe infolge nicht fristgerechter Einreichung von Abgabenerklärungen kann in Ausübung des Ermessens Abstand genommen werden, wenn sich steuerliche Folgen aufgrund der Geringfügigkeit der erzielten Einkünfte nicht ergeben bzw. lediglich unecht befreite Umsätze erzielt werden und dem Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit der verspäteten Einreichung aufgrund im Einzelfall gegebener besonderer Umstände ein geringer Grad des Verschuldens zugebilligt werden kann.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RR gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
gemäß
§ 111 BAO
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
17. September 2002 hat das Finanzamt den Berufungsführer, nachdem ihm
die Steuererklärungen zugesandt wurden und die gesetzte Nachfrist ungenutzt
verstrichen ist, unter Androhung einer Zwangsstrafe zur Abgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 bis spätestens
8. Oktober 2002 aufgefordert. Da die Abgabenerklärungen auch innerhalb
dieser Frist nicht eingereicht wurden, hat das Finanzamt die angedrohte
Zwangsstrafe mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 mit 180,00 €
festgesetzt. Am 12. November 2002 ist die Einkommensteuererklärung
beim Finanzamt eingelangt. Die Umsatzsteuer-Kennzeichnung wurde am
26. März 2003 infolge des Erzielens von ausschließlich unecht
befreiten Umsätzen widerrufen.
Gegen die Verhängung der
Zwangsstrafe wandte sich der Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen
einer abweislichen Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend
führte er im Wesentlichen aus, dass er die Unterlagen für den
Steuerbescheid am 25. September 2002 seinem Steuerberater nach Hause
geschickt habe. Sie seien trotz eingeschriebenem Brief verschollen gewesen. Am
18. Oktober 2002 habe er sie vom Postamt wieder zurückbekommen. Das
Paket sei zerrissen gewesen und Teile der Unterlagen hätten gefehlt. Er
trage somit kein Verschulden bzw. es wäre sich ausgegangen, die Unterlagen
dem Finanzamt Bregenz bis zum 8. Oktober 2002 zukommen zu
lassen.
Nachdem im Vorlageantrag eine
weitere Begründung angekündigt und darauf hingewiesen wurde, dass eine
Zusage des Steuerberaters vorliege, den Betrag zu übernehmen, der
Berufungsführer sich bis zum damaligen Zeitpunkt aber nicht gemeldet hatte,
ersuchte das Finanzamt den Berufungsführer mit Ergänzungsersuchen vom
22. Jänner 2003 um Stellungnahme. Da der Berufungsführer auch
diesem Ersuchen nicht fristgerecht nachgekommen ist und sich auch dessen
Buchhalter nicht, wie vom Berufungsführer einem Aktenvermerk über ein
am 7. März 2003 geführtes Telefonat zufolge angekündigt,
gemeldet hatte, hat das Finanzamt den Berufungsfall der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorgelegt.
In einem an das Finanzamt
gerichteten Schreiben vom 19. März 2003 teilte die
IfS-Schuldenberatung mit, dass der Berufungsführer seit August 2002
Notstandshilfe beziehe. Er sei für seine minderjährige Tochter
unterhaltsverpflichtet und mit ca. 60.000,00 € verschuldet. Das derzeitige
Einkommen sei unpfändbar, es verbleibe keinerlei Spielraum, um den
Gläubigern auch nur geringste Beträge anbieten zu können. Er
befinde sich derzeit in fachärztlicher Betreuung und sei einem Gutachten
zufolge derzeit nur bedingt arbeitsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 111
Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung
bestimmter ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen durch
Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe
festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit
Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangen Leistung
aufgefordert werden (§ 111 Abs. 2 BAO).
Nachdem unbestritten ist, dass
der Berufungsführer zur Abgabe entsprechender Abgabenerklärungen
verpflichtet ist und er der diesbezüglichen Aufforderung des Finanzamtes
nicht fristgerecht nachgekommen ist, war das Finanzamt ohne Zweifel berechtigt,
die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen.
Die Entscheidung, ob und in
welcher Höhe die Zwangsstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen festgesetzt wird, ist im Rahmen des Ermessens zu treffen.
Ermessensentscheidungen sind nach § 20 BAO unter Beachtung von
Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen und sind jedenfalls zu
begründen (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010). Dabei, sind alle Umstände
zu berücksichtigen, die der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung
bekannt sind. Dazu zählen zB das steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen (Neigung zur Verschleppung und zur Verzögerung,
wiederholte Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, begründeter
Verdacht der Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens, erwiesener hoher Grad
beharrlicher Passivität oder Renitenz), der Umfang und die Vordringlichkeit
des Verfahrens sowie die Höhe der allfälligen Steuernachforderung oder
auch die Aussichtschancen auf den Erfolg des Zwangsmittels unter
Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage (vgl. Stoll, BAO, Kommentar,
1200, sowie Madelberger, ÖStZ 1987, 249 ff). Weiters kann auch der
Grad des Verschuldens (erkennbare Nachlässigkeit oder Bewusstheit und
Absicht des Nichterfüllens behördlicher Aufträge)
berücksichtigt werden (vgl. Stoll, ebenda; Ritz², Bundesabgabenordung,
Kommentar, § 111 Rz 10).
Gegenständlich hat der
Berufungsführer das Finanzdienstleistungsgewerbe seit dem Jahr 2000
ausgeübt. Mit 13. August 2002 hat er das Gewerbe wieder ruhend
gemeldet. Die Erklärungen für das Jahr 2000 wurden von der damaligen
steuerlichen Vertretung, soweit anhand der Aktenlage erkennbar, fristgerecht
eingereicht. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der Berufungsführer in
den Vorjahren diesbezügliche abgabenrechtliche Pflichten verletzt
hätte.
Gesetzte Fristen wiederholt
nicht eingehalten hat der Berufungsführer jedoch im Zusammenhang mit der
Abgabe der Erklärungen für das Jahr 2001. Zu berücksichtigen gilt
es diesbezüglich aber, dass der Berufungsführer seinem glaubhaften
Vorbringen zufolge, das mit dem als Beweismittel vorgelegten Kuvert in Einklang
steht, die Unterlagen seinem Buchhalter in Graz am 25. September 2002
geschickt und das von diesem nicht behobene Poststück am 18. Oktober
2002 wieder zurückerhalten hat. Da zu diesem Zeitpunkt die vom Finanzamt
gesetzte Frist (8. Oktober 2002) bereits abgelaufen war, kann es dem
offensichtlich steuerlich nicht mehr entsprechend vertretenen
Berufungsführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die
Erklärungen wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, nicht bis
zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29. Oktober 2002, sondern erst am
12. November 2002 eingereicht hat, zumal ihm einerseits der Zeitpunkt der
Bescheiderlassung nicht bekannt sein konnte und andererseits Teile der an den
Buchhalter geschickten Unterlagen fehlten. Was die Nichteinhaltung diverser
Zusagen im Laufe des Berufungsverfahrens anbelangt, gilt es auch die im
Schreiben der IfS-Schuldenberatung vom 19. März 2003 angeführten
Umstände zu berücksichtigen. Wenngleich diese den Berufungsführer
grundsätzlich nicht von seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
entbinden, lassen sie es als gerechtfertigt erscheinen, dem Berufungsführer
einen geringeren Grad des Verschuldens zuzubilligen.
Der Berücksichtigung
solcher Umstände steht auch nicht entgegen, dass der Berufungsführer,
wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, die Möglichkeit
ein begründetes Fristverlängerungsansuchen zu stellen, nicht genutzt
habe, zumal im Rechtsmittelverfahren bezüglich Zwangsstrafen festsetzender
Bescheide nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen sind, die bei der
erstinstanzlichen Festsetzung der Behörde bekannt waren, sondern es ist im
Hinblick auf die Bestimmungen des § 115 Abs. 4 BAO und des
§ 280 BAO auch auf die der Abgabenbehörde im Laufe des
Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung zur Kenntnis gelangten Umstände
Bedacht zu nehmen (vgl. Ritz, a.a.O., § 111 Rz 11).
Hinsichtlich der Höhe des
betroffenen Abgabenanspruches bzw. der Gefährdung des Verfahrenszieles ist
zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer nur unecht befreite
Umsätze erzielte und infolgedessen auch die Umsatzsteuer-Kennzeichnung von
der Betriebsprüfung widerrufen wurde. Insoweit konnte das öffentliche
Interesse an einer rechtmäßigen Abgabenerhebung von Vornherein nicht
verletzt sein. Bezüglich der Einkommensteuer hat das Finanzamt
fernmündlich mitgeteilt, dass in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Erlöse in Höhe von 215.013,00 S und ein Gewinn in Höhe von
65.321,00 S ausgewiesen sei, wobei die Veranlagung auf Grund noch fehlender
Nachweise für geltend gemachte Aufwendungen noch nicht erfolgt sei.
Insgesamt ergeben sich daher infolge der verspäteten Einreichung der
Erklärungen - ausgehend von der Richtigkeit des erklärten
Gewinnes - keine steuerlichen Folgen.
Zusammengefasst konnte daher
unter Berücksichtigung aller für die Ermessensübung relevanten
Umstände, insbesondere der fehlenden steuerlichen Folgen der nicht
fristgerechten Einreichung der Erklärungen sowie der jedenfalls teilweise
entschuldbaren Säumnisse im Zusammenhang mit der Abgabe der
Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 und des gegenständlichen
Berufungsverfahrens bzw. des daraus resultierenden nur geringen
Verschuldensgrades, gegenständlich von der Festsetzung einer Zwangsstrafe
abgesehen werden, zumal, abgesehen von der offensichtlich bestehenden
Zahlungsunfähigkeit, auch eine Präventivwirkung im Hinblick auf die im
Jahr 2002 wieder beendete gewerbliche Tätigkeit nicht gegeben
ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-F/03
- Stammnummer
- 3817
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF