Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1654-W/03
Ermessen bei Haftung, Einhebungsverjährung, Freispruch von fahrlässiger Krida, Ermessensübung bei langer Dauer zwischen Fälligkeit der Steuerschuld und der Heranziehung zur Haftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1654-W/03vom 09.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Helmut Malek, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird insoweit stattgeben, als die Haftung in der Höhe von bisher
€ 203.173,13 auf € 183.233,29 eingeschränkt
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 wurde der Bw.
als ehemaliger Geschäftsführer gemäß
§ 9 BAO
in Verbindung mit § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der
R-GmbH in der Höhe von € 203.173,13 zur Haftung herangezogen.
Diese bestehen aus der Umsatzsteuer 1996, 1997 und einem Säumniszuschlag
1998 (wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 1997).
Im Wesentlichen führte das Finanzamt aus, dass der Bw.
Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen sei und er die Umsatzsteuer
nicht entrichtet habe.
Es sei seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen
und die Abgaben seien bei der GmbH uneinbringlich.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die angeführten Steuerbeträge in keiner Weise
nachvollziehbar seien. Seitens der Behörde sei auch keine Möglichkeit
zur Überprüfung und Stellungnahme eingeräumt worden. Die von der
Steuerbehörde angeführten Steuerbeträge seien weitaus
überhöht und daher dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde
zu legen. Der Bw. beantrage, die Ausfertigungen der Bescheide zu Handen des
Vertreters zuzustellen. Weiters werde gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO die Verlängerung der
Berufungsfrist ab Zustellung der Bescheide gestellt.
Der Haftungsbescheid habe neben den Abgaben und
Zeiträumen, für welche die Haftung ausgesprochen werde, die
Gründe für die Haftung und die Ausübung des Ermessens sowie die
Abgabenscheide, aus denen sich eine Haftung begründe, zu enthalten. Zur
Erläuterung halte der Bw. fest, dass er sowohl gegen den Haftungsbescheid
als auch gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide gemäß
§ 248 BAO Berufung erhebe.
Der Bw. habe nach der Judikatur das Recht, über die
Abgabenschuld der Höhe und dem Grunde nach informiert zu werden. Der Bw.
stelle daher gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO den
Antrag auf Mitteilung der im angefochtenen Bescheid ganz oder teilweise
fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit a BAO). Die
Ermessensübung sei nach Maßgabe des § 93 Abs. 3
lit. a bzw. des § 288 Abs. 1 lit. d BAO nach der
herrschenden Judikatur zu begründen, was im gegenständlichen Fall
unterblieben sei.
Der Bw. habe während seiner
Geschäftsführertätigkeit stets sämtliche abgabenrechtlichen
Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten und die USt-Voranmeldungen
seien immer zeitgerecht erfolgt. Aus diesem Grund könne eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. nicht vorliegen. Dass es nach seinem Rücktritt
als Geschäftsführer (ab Mitte Mai 1997) möglicherweise aus dem
Bw. nicht bekannten Gründen zur Verletzung von abgabenrechtlichen
Verpflichtungen gekommen sei, könne ihm nicht mehr zur Last fallen, da er
danach keinen Einfluss mehr auf die Gestion der Firma gehabt habe.
In dem gegen den Bw. geführten Strafverfahren vor dem
Landesgericht für Strafsachen Wien habe sich ergeben, dass die
Geschäftsbücher und geschäftlichen Aufzeichnungen während
seiner Geschäftsführertätigkeit ordnungsgemäß
geführt worden seien und die Zahlungsunfähigkeit der R-GmbH auf eine
wirtschaftliche Fehlentscheidung zurückzuführen sei. Ohne diese
Umstände wäre der Bw. wahrscheinlich nicht vom Vorwurf der
fahrlässigen Krida freigesprochen worden. Die Buchhaltung sei bis Ende
März 1997 von Herrn Mag. R erledigt worden, was auch aus dem
gegenständlichen Akt des Finanzamtes hervorgehe. Dies bedeute, dass die UVA
zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Geschäftsführer
ordnungsgemäß gemacht worden seien.
Die schuldhafte Pflichtverletzung müsse für die
Uneinbringlichkeit ursächlich sein. Es müsse feststehen, dass ohne das
schuldhafte pflichtwidrige Verhalten die Uneinbringlichkeit nicht eingetreten
wäre. Wäre die Abgabe auch ohne die schuldhafte Pflichtverletzung des
Vertreters uneinbringlich geworden, könne der Vertreter nicht zur Haftung
herangezogen werden. Die Behörde erster Instanz stelle jedoch einen
derartigen Kausalzusammenhang nicht fest und es ergebe sich auch aus dem
Akteninhalt kein Hinweis darauf, dass der Bw. durch die ihm angelastete
Pflichtverletzung die Uneinbringlichkeit verursacht hätte. Auch wenn in
Ausnahmefällen die Inanspruchnahme des Haftenden ohne vorherige
Inanspruchnahme des Hauptschuldners zulässig sei, sei doch das zentrale
Ermessenskriterium jenes der Nachrangigkeit (Subsidiarität) der Haftung.
Daher dürfe der Haftende in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre oder wenn die Inanspruchnahme des Hauptschuldners
aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich oder nicht zulässig
wäre. Letzteres sei bei Abfuhrabgaben (z.B. Lohnsteuer) zum Teil der Fall,
wo der Eigenschuldner (bei der Lohnsteuer der Arbeitnehmer) nicht stets in
Anspruch genommen werden dürfe. Jedenfalls habe die Behörde erster
Instanz ebenfalls keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme
eingeräumt, zumal sie diesen Umstand auch nicht vorgehalten habe. Es liege
daher eine Verletzung des Parteiengehörs vor.
Das Tatbestandsmerkmal des § 9 BAO
"schuldhaft nicht eingebracht werden können" sei etwa dann anzunehmen, wenn
der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel zur
Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der
Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt
hätte und (wenn auch nur anteilig) für die Abgabentilgung nicht Sorge
getragen habe. Insoweit sei auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. Ob und
inwieweit die Abgabenforderung vor der Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der Gesellschaft von dieser hätte einbringlich gemacht
werden können, stehe nach dem von der Erstbehörde festgestellten
Sachverhalt nicht fest, obwohl es der Lebenserfahrung entspreche, dass ein
derartiges Unternehmen schon einige Zeit vor der Konkurseröffnung an nicht
unbeträchtlichen Liquidationsschwierigkeiten leide. Die Erstbehörde
verschweige auch, welcher Teil der uneinbringlichen Abgaben auf die vom Bw.
bestrittene schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführen sei.
Neben der Nachrangigkeit (der Subsidiarität) als
Ermessensrichtlinie seien bei der Ermessensübung beispielsweise zu
berücksichtigen:
* die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Haftungspflichtigen (VwGH vom 24.9.1993,
93/17/0055).
* der Grundsatz von Treu und Glauben
* ein behördliches (Mit-)Verschulden an der
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung beim
Hauptschuldner
* Unbilligkeiten angesichts langer verstrichener Zeit (VwGH
vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038).
Hervorzuheben sei auch, dass den Geschäftsführer
dann keine Haftung treffe, wenn zum Zeitpunkt der Übernahme der
Geschäftsführung die Mittel zur Entrichtung der Abgaben bereits nicht
mehr vorhanden gewesen seien. In dem Zusammenhang mache der Bw. geltend, dass
das im Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien (Aktenzahl
wurde genannt) eingeholte buchtechnische Sachverständigengutachten ergeben
habe, dass die Firma R-GmbH spätestens am 30. November 1996
zahlungsunfähig gewesen sei. Aus dem genannten Gutachten gehe überdies
hervor, dass die Firma R-GmbH die vom Finanzamt als rückständig
bezeichneten Abgaben mit lediglich geringen Abstrichen (ca. S 23.000,00)
zur Gänze bezahlt habe. Diesbezüglich verweise der Bw. auf die
Kontonachricht des Finanzamtes X in Wien vom 1. Jänner 1997
bis 27. Februar 1998, welche in Kopie angeschlossen werde.
Der Bw. wende auch Einhebungsverjährung
gemäß
§ 238 BAO und hilfsweise auch
Bemessungsverjährung der mit dem gegenständlichen Bescheid
angeführten Abgaben sowohl im Haftungsbescheid als auch in den diesem
Bescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheiden ein.
Weiters hebe der Bw. hervor, dass er vom Verdacht der
fahrlässigen Krida rechtskräftig freigesprochen worden sei.
Weiters bekämpfe der Bw. die Feststellung der
Erstbehörde, dass er erst am 23. Juni 1997 seine
Geschäftsführerposition zurückgelegt hätte. Tatsächlich
sei sie bereits per 15. Mai 1997 durch schriftliche Notifizierung an
die Gesellschafter der R-GmbH durch das Schreiben vom 30. April 1997
wirksam erfolgt. Auch diesbezüglich habe die Erstbehörde keine
Erhebungen angestellt oder dem Bw. zumindest zu dieser Frage keine Unterlagen
zum Zwecke der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die spätere
Anmeldung im Firmenbuch begründe lediglich deklarative Wirkung. Der Bw. sei
auch sozialrechtlich per 16. Mai 1997 abgemeldet worden.
Der angefochtene Bescheid erweise sich aber auch deshalb
als rechtswidrig, da in einem Telefonat mit der Kanzlei des Rechtsvertreters
Frau T. mitgeteilt worden wäre, dass jedenfalls kein Haftungsbescheid
gegen den Bw. erlassen und dies zur gegebenen Zeit auch schriftlich
bestätigt werde, was in der Folge auch nicht erfolgt sei. Die
Geltendmachung der Haftung nach einem derart langen Zeitraum wäre
überdies grob unbillig und damit unzulässig.
Auch im Schreiben des Finanzamtes X an das
Referat 1 vom 12. April 1999 sei angeregt worden, die
Steuernummer zu löschen. Das Referat habe sich dieser Anregung mit der
Begründung nicht angeschlossen, dass aufgrund der Aktenlage und der
Niederschriften hervorgehe, dass die Buchhaltung mangelhaft bzw. nicht vorhanden
sei. Da wie bereits ausgeführt, dieser Umstand der mangelhaften bzw.
fehlenden Buchhaltung auch nach dem Gutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen Mag. S. formell ordnungsgemäß gewesen sei,
liege die grundlegende Voraussetzung für die Einleitung eines
Haftungsverfahrens gegen den Bw. nicht vor. Auch sei die Ansicht des
Referates 1, wonach es sich um Vorsteuerschwindel handle, deshalb
unzutreffend, da sehr wohl Unterlagen vorliegen würden, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen würden, wie dies in dem gegen den Bw. vor dem
Landesgericht für Strafsachen geführten Strafverfahren hervorgekommen
sei.
Mit Eingabe vom 13. November 2002 brachte der Bw.
neuerlich eine Berufung mit im Wesentlichen gleichen Inhalt ein und beantragte
Akteneinsicht.
Mit Eingabe vom 29. Jänner 2003 beantragte
der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch den unabhängigen
Finanzsenat.
Das Finanzamt führte im Vorlagebericht hinsichtlich
des Vorbringens, dass eine Haftungsinanspruchnahme ohne vorherige
Inanspruchnahme des Hauptschuldners unzulässig sei, aus, dass sich die
R-GmbH bereits seit 9. März 1998 in Exekution befinde. Am
11. August 1998 sei eine Sachpfändung durchgeführt und die
Pfandobjekte versteigert worden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
10. August 1999 sei das Konkursverfahren mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen worden.
Am 29. September 2000 sei dem Bw. eine
Haftungsandrohung zugestellt worden. Das Antwortschreiben sei am
5. Oktober 2000 eingelangt. Somit könne auch die Behauptung, dass
gegen das Parteiengehör verstoßen worden sei, widerlegt
werden.
Am 31. Oktober 2001 sei ein weiteres Schreiben
des Rechtsvertreters des Bw. eingelangt, in welchem um schriftliche
Bestätigung ersucht worden sei, dass gegen den Bw. kein Haftungsbescheid
erlassen werde. Dieses Schreiben sei am 8. November 2001 mit dem
Hinweis beantwortet worden, dass noch keine Entscheidung getroffen worden sei,
da der gegenständliche Veranlagungsakt der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vorgelegt gewesen sei. Eine Zusage,
dass kein Haftungsbescheid ausgestellt werde, sei zu keiner Zeit weder
telefonisch noch schriftlich gegeben worden.
Eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH sei für das
gefertigte Finanzamt erst mit Ausfertigung des Rückstandsausweises vom
9. März 1998 ersichtlich gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die
Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der
haftungsgenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 10. August 1999 wurde der Konkursantrag über
das Vermögen der Primärschuldnerin mangels Vermögens
abgewiesen.
Gemäß dem Erkenntnis
des VwGH vom 26.6.1990, 89/13/0185, kann in einem solchen Fall auf die
Uneinbringlichkeit von Abgabenschulden geschlossen werden.
Unbestritten ist, dass der Bw.
Geschäftsführer der genannten GmbH war und ihm daher die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten oblag.
Da die
Geschäftsführertätigkeit, den Ausführungen des Bw. folgend,
bereits am 30. April 1997 endete, kann der Bw. für die am
15. Jänner 1998 fällig gewordenen Abgaben nicht zur Haftung
herangezogen werden.
Der Berufung war daher
hinsichtlich der Haftung für die Umsatzsteuer 1997 und dem
Säumniszuschlag 1998 stattzugeben.
Ein freisprechendes Urteil im
wegen des Verdachts der fahrlässigen Krida eingeleiteten gerichtlichen
Strafverfahren steht einer Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO nicht entgegen
(VwGH vom 16.12.1999, 96/05/0104).
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige
unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
berufen.
Einwendungen gegen den, wenn
auch im Schätzungsweg, durch Abgabenfestsetzung konkretisierten
Abgabenanspruch sind daher nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine
Berufung gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen. Bei der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung ist die Behörde grundsätzlich
an den Abgabenbescheid gebunden.
Daraus folgt allerdings, dass
die Einwendung, dass die Ansicht des Finanzamtes, wonach ein Vorsteuerschwindel
vorliege, unzutreffend sei, im gegenständlichen Haftungsverfahren keine
Berücksichtigung finden kann.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Vertreters, die
Gründe anzuführen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert
haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf.
Der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer hat das Fehlen ausreichender Mittel für die
Entrichtung der Abgaben nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, dass er
die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel
nicht benachteiligt hat (sogenanntes Gleichbehandlungsgebot).
Der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären
(VwGH vom 17.8.1998, 98/17/0038). Bei Selbstbemessungsabgaben, wie der
Umsatzsteuer, ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit unabhängig
davon, ob bzw. wann die Abgabe festgesetzt wird.
Entgegen der Ansicht des Bw.
geht aus dem in der Berufung genannten Sachverständigengutachten nicht
hervor, dass die Gesellschaft spätestens am 30. November 1996
völlig mittellos gewesen wäre, da der Sachverständige auf
Seite 58 des Gutachtens ausführt, dass das Unternehmen spätestens
zum 30. November 1996 nicht mehr in der Lage war, seine Schulden
termingerecht zu begleichen.
Dass im
haftungsgegenständlichen Zeitpunkt zur anteiligen Befriedigung der
Abgabenforderung liquide Mittel zur Verfügung standen, ergibt sich aus
Seite 66 des Sachverständigengutachtens, wonach im Zeitraum
2. Jänner 1997 bis 30. April 1997 eine Tilgung der
Bankverbindlichkeiten in Höhe von S 134.000,00 erfolgte.
Gemäß dem genannten
Gutachten, Seite 66, wurden auch am 29. April 1997
S 135.260,00 bar an Frau P. zur Begleichung einer Verbindlichkeit aus
dem Kauf von Waren der Firma S. bezahlt.
Darüber hinaus wurden im
genannten Zeitraum auch Löhne ausgezahlt.
Somit steht aufgrund der
Aktenlage eindeutig fest, dass im gegenständlichen Zeitpunkt liquide Mittel
zur Entrichtung der nunmehr haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeit
vorhanden waren.
Aus der der Berufung
beigelegten Kontonachricht vom 1. Jänner 1997 bis
27. Februar 1997 ist eindeutig ersichtlich, dass im Zeitraum
2. Jänner 1997 bis 30. April 1997 keine Zahlungen
seitens der Primärschuldnerin erfolgten. Der Abgabenrückstand, der die
gegenständliche Umsatzsteuernachforderung noch nicht beinhaltete, da der
diesbezügliche Bescheid erst am 30. Juni 1999 erlassen wurde,
verringerte sich durch Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 11/96 bis
2/97 sowie aus Gutschriften aus Veranlagungen.
Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass der Bw. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat.
Dazu kommt noch, dass das
Finanzamt mit dem Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 30. Juni 1999
die seiner Meinung nach zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern
rückfordert, zumal es von einem Vorsteuerschwindel ausgeht. Da, wie bereits
oben dargelegt, im Haftungsverfahren von der Richtigkeit des Abgabenbescheides
auszugehen ist, ergibt sich daraus, dass der Bw. zu Unrecht
Vorsteuergutschriften lukriert hat.
Damit steht allerdings fest,
dass der Bw. schuldhaft einen Abgabenausfall verursacht hat.
Entsprechend der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich im Falle der Benachteiligung des
Abgabengläubigers die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den
bei gleichmäßiger Behandlung der Verbindlichkeiten die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde
abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz (VwGH
vom 26.11.2002, 2000/15/0081).
Eine solche
ziffernmäßig konkretisierte Behauptung hat der Bw. nicht vorgebracht.
Daher geht auch das Vorbringen, dass die Erstbehörde verschweige, welcher
Teil der uneinbringlichen Abgaben auf die schuldhafte Pflichtverletzung
zurückzuführen sei, ins Leere.
Unberechtigt ist das
Vorbringen, dass der Bw. keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten habe,
denn der Bw. wurde mit Schreiben des Finanzamtes vom 20. Juli 1999
aufgefordert, nachzuweisen, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen
wäre, für die Entrichtung der bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten Sorge zu tragen.
Das
Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen,
verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das
Recht zur Festsetzung der Abgabe
(§ 238 Abs. 1 BAO).
Die gegenständliche Umsatzsteuer war am
15. Jänner 1997 fällig. Die Einhebungsverjährung endet
demnach am 31. Dezember 2002. Abgesehen davon, dass die Frist durch
den Vorhalt vom 20. Juli 1999 unterbrochen wurde, erging der
Haftungsbescheid vom 16. Oktober 2002 jedenfalls innerhalb der
Verjährungsfrist. Die Festsetzungsverjährung ist im Haftungsverfahren
nicht zu prüfen.
Das Vorbringen, dass seitens einer Bediensteten des
Finanzamtes am 2. Februar 2001 der Kanzlei des Rechtsvertreters
zugesagt worden wäre, dass kein Haftungsbescheid erlassen werde, konnte
nicht verifiziert werden.
Selbst wenn eine Nichtausstellung des Haftungsbescheides in
Aussicht gestellt worden wäre, ging der rechtliche Vertreter des Bw.
offenbar nicht davon aus, dass diese mündliche Zusage rechtsverbindlich
gewesen wäre, da er mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 um
schriftliche Bestätigung ersuchte, dass kein Haftungsbescheid erlassen
werde. Da somit der Rechtsvertreter ohnedies nicht von einer Verbindlichkeit der
Auskunft ausgegangen ist, kann auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben ins
Spiel gebracht werden.
Im Übrigen hat die Vertrauensfolge zur Voraussetzung,
dass im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskünfte gehandelt worden
ist.
Dass vermögensrechtliche Dispositionen getroffen
wurden, hat der Bw. nicht dargetan, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt der
Grundsatz von Treu und Glauben nicht zur Anwendung kommen kann.
Nach der Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Frage kommender Umstände zu treffen ist. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung " berechtigter Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff " Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (VwGH
vom 23.1.1989, 87/15/0136).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Fälligkeit der aushaftenden Abgabenschulden einziger
Geschäftsführer der GmbH war, somit der einzig in Betracht kommende
Haftende im Sinn der § 9 Abs 1 in Verbindung mit
§§ 80 ff BAO gewesen ist, und dass diese Abgabenschulden bei
der GmbH nicht mehr eingebracht werden können. Die belangte Behörde
ist daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht
rechtswidrig vorgegangen.
Soweit der Bw. vorträgt, dass im Rahmen des Ermessens
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die derzeitige
wirtschaftliche Lage nicht ausschließt, dass sich diese durch künftig
neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte
grundlegend ändert.
Da der Haftungsbescheid innerhalb von 5 Jahren ab der
Fälligkeit der Umsatzsteuer 1996 bzw. ca. 3 Jahre nach der
Konkursabweisung mangels Vermögens, somit innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist, erlassen wurde, kann auch hinsichtlich des
Elementes der Zumutbarkeit kein Ermessensmissbrauch erblickt werden, zumal auch
der Bw. durch das Schreiben des Finanzamtes vom 20. Juli 1999 davon
Kenntnis hatte, dass das Finanzamt erwogen hat, den Bw. zur Haftung
heranzuziehen.
Da im Hinblick auf das Gesagte von einer schuldhaften
Pflichtverletzung auszugehen war, spricht die Vermutung für die
Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe (VwGH vom 9.7.1997,
94/13/0281).
Die Haftung betreffend Umsatzsteuer 1996, die mit
€ 183.233,29 aushaftet, besteht daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Ermessensübunglange Zeitmündliche ZusageVerjährungwirtschaftliche VerhältnisseTreu und Glaubenfahrlässige KridaFälligkeitszeitpunktliquide MittelNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1654-W/03
- Stammnummer
- 8087
- Gültig
- 09.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF