Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0199-G/02
Berichtigung eines Schreibfehlers (Vergessen einer Null) als Ermessensentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-G/02vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vertrauen in den Fortbestand des für die Partei offensichtlich und erkennbar Unrichtigen erscheint nicht absolut schützungswürdig und die Ermessensentscheidung hat sowohl zum Vor- wie auch zum Nachteil der Partei zu erfolgen, weil der Sinn der Bestimmung nur darin gesehen werden kann, dass Fehler der angeführten Art grundsätzlich zu beseitigen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.W., vertreten durch Dr. Franz
Unterasinger, 8010 Graz, Radetzkystraße 8, vom 5. April 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 23. November 2000
betreffend Berichtigung der Grunderwerbsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der G.W., im Folgenden Berufungswerber oder kurz Bw.
genannt, brachte am 10. Dezember 1999 einen Kaufvertrag mit
Abgabenerklärung dem Finanzamt zur Anzeige, wonach er um einen Kaufpreis
von 1,000.000,00 S eine Liegenschaft erwarb.
Mit Bescheid vom 16. März 2000 schrieb das Finanzamt
für diesen Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.500,00 S
vor, wobei die Gegenleistung mit 100.000,00 S angesetzt wurde.
Auf Grund eines Hinweises des Grundbuchgerichtes nahm das
Finanzamt mit Bescheid vom 23. November 2000 eine Berichtigung dieses Bescheides
gemäß
§ 293 BAO vor, wobei es die Gegenleistung nunmehr mit
1,000.000,00 S ansetzte. Eine gesonderte Begründung
unterblieb.
Gegen diesen Bescheid wurde am 5. April 2001
Berufung eingelegt und vorgebracht, dass die Behörde nicht ohne eine
Begründung die Änderung eines Bescheides verfügen könne. Dem
Berufungswerber seien bereits Rechte erwachsen, weil nach Zahlung der
Grunderwerbsteuer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt und die
Einverleibung ins Grundbuch vorgenommen worden sei.
Am 29. Juni 2001, zugestellt am 3. Juli 2001, erließ
das Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, in der es die Erlassung
eines Berichtigungsbescheides damit rechtfertigte, dass beim Ansatz der
Bemessungsgrundlage ein Schreibfehler unterlaufen sei. Mit Schreiben vom 31.
Juli 2001 stellte der Bw. daraufhin den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Der Bw. verwies nochmals darauf, dass die Behörde
nicht ohne jede Begründung eine Änderung eines Bescheides vornehmen
kann und dass ihm schon ebenso wie den Verkäufern Rechte erwachsen seien.
Auch habe der Bw. wirtschaftliche Überlegungen vorgenommen, weshalb die von
der Behörde ohne Begründung erfolgte Nachforderung der
Grunderwerbsteuer nicht berechtigt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob im vorliegenden Fall eine Berichtigung des
ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheides nach § 293 BAO erfolgen
durfte und ob diese ausreichend begründet war.
Gemäß
§ 293 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in
einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf
einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder
ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Schreib- und Rechenfehler liegen vor, wenn durch ein
mechanisches, im förmlich Äußeren liegendes Versagen oder durch
Flüchtigkeit, Nachlässigkeit, Übermüdung,
Oberflächlichkeit im Ausfertigen des zu Erklärenden (nicht im
Zustandekommen des Willens der Behörde) bedingte Unstimmigkeiten zu Tage
treten. Es handelt sich darum, dass die Erledigungsausfertigung den Gedanken,
welchen die Behörde aussprechen wollte, durch Fehlerhaftigkeit in der
manipulativen Durchführung des durch Schrift und Rechnung zum Ausdruck zu
bringenden und zu erklärenden behördlichen Willens unzutreffend
wiedergibt. Es sind also solche Fehler, die bei gehöriger Aufmerksamkeit
von jedem, der des Schreibens und Lesens kundig ist, wäre er mit der
Durchführung befasst gewesen, leicht hätte vermieden werden
können (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, Band 3, S. 2816, Orac, Wien,
1994).
Wenn nun die Gegenleistung im automationsunterstützt
durchgeführten Bescheiderstellungsverfahren um eine Kommastelle zu gering
angesetzt wurde, so ist das Fehlen einer Nullstelle als Flüchtigkeitsfehler
zu bezeichnen, der augenfällig ist. So war es dem Bw. ohne weiteres
erkennbar, dass die Gegenleistung die Bemessungsgrundlage der Besteuerung
darstellt und diese - wie im Kaufvertrag ausdrücklich aufgeführt und
in der Abgabenerklärung von ihm selbst angegeben - 1,000.000,00 S
beträgt und dass es sich bei dem dem Abgabenbescheid zu Grunde gelegten
Betrag von 100.000,00 S um einen Abschreibe- oder Tippfehler bei der Eingabe
handelt.
Was den Vorwurf der fehlenden Begründung des
Berichtigungsbescheides betrifft, ist dem Bw. Recht zu geben, dass es diesem
Bescheid, der im Ermessen der Behörde liegt, an einer über die
Änderung der Höhe der Gegenleistung hinausgehenden Begründung
fehlt. Dieser Mangel wurde allerdings durch die Berufungsvorentscheidung
behoben. Begründungsmängel können nach der Rechtsprechung des
VwGH im Rechtmittelverfahren saniert werden; insbesondere kann die
Begründung einer Berufungsvorentscheidung einen Begründungsmangel im
Erstbescheid sanieren (vgl. VwGH 20.9.1978, 0198/76; 17.2.1994, 93/16/0117;
23.9.1982, 81/15/0091).
Zum Vorbringen, dass dem Bw. durch die erste
Bescheiderlassung bereits Rechte erwachsen sind und er damit einen gewissen
Schutz des Fortbestandes des ersten Bescheides geltend macht, ist folgendes
auszuführen:
Das Gesetz geht offensichtlich davon aus, die Notwendigkeit
das Vertrauen der Partei in die Rechtsbeständigkeit eines Bescheides sei zu
schützen, bestehe dann nicht, wenn der Bescheid Unrichtigkeiten
enthält, die für den Betroffenen klar erkennbar sind, weil der Fehler
augenfällig ist, also wenn die Unrichtigkeit offenbar ist.
Diese Offenbarkeit lässt es dem erkennbaren
Gesetzeszweck nach gerechtfertigt erscheinen, das Vertrauen in den Bestand des
ersten Bescheides nicht oder im geringeren Maße zu schützen. Das
Vertrauen in den Fortbestand des für die Partei offensichtlich und
erkennbar Unrichtigen erscheint daher nicht absolut schützungswürdig
(Stoll, wie oben, S. 2820).
Die Ermessensentscheidung hat sowohl zum Vor- wie auch zum
Nachteil der Partei zu erfolgen, weil der Sinn des Gesetzes nur darin gesehen
werden kann, dass Fehler der angeführten Art grundsätzlich zu
beseitigen sind. Eine Ausnahme davon ist nur dann angebracht, wenn es sich um
Fehler von geringfügiger Art handelt oder um Fehler, die sich anderweitig
ausgleichen oder nicht wesentlich auswirken. Aus Vereinfachungsgründen
werden diese Bescheide in Ausübung des Ermessens nicht zu berichtigen
sein.
Da im gegenständlichen Fall nicht von einem
geringfügigen Fehler auszugehen ist und der Rechtsrichtigkeit
gegenüber Billigkeitsüberlegungen der Vorzug einzuräumen war, war
der Berichtigungsbescheid zulässig und kann der Berufung keine Folge
gegeben werden.
Graz, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-G/02
- Stammnummer
- 14350
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF