Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0469-W/08
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 135 BAO ist ein Verspätungszuschlag zu verhängen, wobei hinsichtlich der Höhe desselben im Rahmen des Ermessens das Ausmaß und die Dauer der Überschreitung, die Höhe des durch die verspätete Erklärungsabgabe erzielten finanziellen Vorteiles, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0469-W/08vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom
9. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
10. Dezember 2007 betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung. Hinsichtlich
ihrer Einkünfte für das Jahr 2005 versandte das Finanzamt am
16. Dezember 2005 an die Bw. die Steuererklärungsformulare
betreffend die Umsatzsteuer und betreffend die Einkommensteuer für das Jahr
2005. Die Bw. ist steuerlich durch ihre Steuerberaterin vertreten und die Frist
für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2005 endete
erstmals am 10. April 2007. Nach mehrmaliger Verlängerung der
Frist unter Setzung einer Nachfrist endete die vom Finanzamt letztmalig mit
Bescheid vom 4. September 2007 gewährte Frist zur Abgabe der
Umsatzsteuer- und der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 am
4. September 2007.
Da bis 11. September 2007 keine
Umsatzsteuererklärung und keine Einkommensteuererklärung für 2005
beim Finanzamt eingelangt war, führte das Finanzamt am
12. September 2007 die Veranlagung in Form einer Schätzung
gemäß
§ 184 BAO durch und setzte die Umsatzsteuer mit
€ 1.086,44 und die Einkommensteuer mit € 2.539,05 fest.
Gleichzeitig wurden Verspätungszuschläge betreffend die Umsatzsteuer
und die Einkommensteuer festgesetzt. Der Verspätungszuschlag betreffend die
Einkommensteuer 2005 betrug € 253,90.
Am 17. September 2007 legte die Bw. die
Umsatzsteuererklärung für 2005 dem Finanzamt vor und erklärte im
beiliegenden Schreiben, dass die Einkommensteuererklärung für 2005
samt Einnahmen- und Ausgabenrechnung nachgereicht werde.
Die Bw. erhob am 25. September 2007 Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2005 und den entsprechenden
Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2005.
Am 15. Oktober 2007 erhob die Bw. Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für 2005 und den Bescheid betreffend
Verspätungszuschlag hinsichtlich der Einkommensteuer für 2005 und
ersuchte die Veranlagung entsprechend der noch vorzulegenden
Einkommensteuererklärung 2005 vorzunehmen.
Am 28. November 2007 wurde der Bw. vom Finanzamt
ein Mängelbehebungsbescheid hinsichtlich ihrer Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 vom 15. Oktober 2007 gesandt,
mit welchem sie aufgefordert wurde die Einkommensteuererklärung 2005 und
die entsprechende Einnahmen- und Ausgabenrechnung bis spätestens
7. Dezember 2007 vorzulegen, da ansonsten ihre Berufung als
zurückgenommen gelte.
Am 7. Dezember 2007 reichte die Bw. die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 samt Einnahmen- und
Ausgabenrechnung ein.
Aufgrund der mittels Berufungsvorentscheidung vom
10. Dezember 2007 festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von
€ 2.547,46 wurde am 10. Dezember 2007 ein gem.
§ 295 Abs. 3 BAO geänderter
Verspätungszuschlagsbescheid 2005 betreffend die Einkommensteuer wegen der
Nichtabgabe der Erklärung für das Jahr 2005 in Höhe von
€ 254,74 erlassen.
Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2005 in Höhe von
€ 254,74 erhob die Bw. Berufung und führte aus, dass die Frist
zur Vorlage der Einkommensteuer 2005 zu verlängern beantragt worden sei und
daher die Voraussetzungen für die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages nach Ansicht der Bw. nicht gegeben seien.
Das Finanzamt erließ am 9. Jänner 2008
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass von der Bw.
eine Fristverlängerung nicht für die Vorlage der
Einkommensteuererklärung 2005, sondern erst für die Ergänzung der
Berufung vom 15. Oktober 2007 eingebracht worden sei. Der Erstbescheid
habe wegen Nichtvorlage der Steuererklärungen 2005 im Schätzungsweg
durch das Finanzamt erstellt werden müssen.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ersuchte um
antragsgemäße Erledigung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage der
Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 10. Dezember 2007
erfolgten Verhängung des Verspätungszuschlages in Höhe von
€ 254,74 (10% von € 2.547,46) betreffend die Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. ist umsatz- und einkommensteuerpflichtig. Für
das Jahr 2005 wurden ihr seitens des Finanzamtes im Dezember 2005 die Formulare
betreffend Umsatz- und Einkommenstuer übersendet. Die Bw. wird von ihrer
steuerlichen Vertreterin, die auch über eine Zustellvollmacht verfügt,
vertreten.
Im Rahmen der Quotenregelung wäre die
Einkommensteuerklärung für 2005 am 10. April 2007 vorzulegen
gewesen. Nach Setzung einiger Nachfristen aufgrund von
Fristverlängerungsansuchen ist die bescheidmäßig festgesetzte
Frist zur Einreichung der Einkommenssteuererklärung für 2005 am
4. September 2007 abgelaufen.
Am 12. September 2007 erfolgte aufgrund der
Nichtvorlage der Einkommensteuererklärung für 2005 die auf
§ 184 BAO basierende erstmalige bescheidmäßige
Festsetzung der Einkommensteuerschuld für 2005 mit Verhängung eines
Verspätungszuschlages in Höhe von € 253,90.
Die Bw. sagte sowohl im Zuge der von ihr eingebrachten
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 17. September 2007,
als auch in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom
15. Oktober 2007 zu, die Einkommensteuererklärung 2005 zu
übersenden. Da die Bw. diese Zusage nicht eingehalten hatte, forderte das
Finanzamt die Bw. im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages vom
28. November 2007 letztmalig auf, die Einkommensteuererklärung
bis 7. Dezember 2007 vorzulegen. Die Bw. legte daraufhin am
7. Dezember 2007 die Einkommensteuererklärung 2005 vor.
Die im gegenständlichen Fall relevanten gesetzlichen
Bestimmungen lauten:
Nach § 134 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer grundsätzlich jeweils
bis zum Ende des Monats März des Folgejahres einzureichen.
Unbeschränkt Steuerpflichtige haben gemäß
§ 42
Abs. 1 EStG dann verpflichtend eine Steuererklärung abzugeben,
wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Steuerpflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten
Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages sind also, dass zum Einen die Abgabenerklärungen
nicht oder objektiv verspätet eingereicht wurden und dass zum Anderen die
Verspätung nicht entschuldbar ist. Die Verhängung eines
Verspätungszuschlages liegt im Ermessen der Behörde.
Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den
Abgabepflichtigen ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit
schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH vom 29.11.1994, 94/14/0094). Als
leicht fahrlässig gilt ein Verhalten dann, wenn es auf einem Fehler beruft,
den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 5.11.1981,
2974/80).
Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen (VwGh
vom 15. 9. 1993, 91/13/0125).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 von der Bw. am
7. Dezember 2007 beim Finanzamt eingereicht wurde. Dieser Zeitpunkt
ist jedoch bezogen auf die letztmalig mit Bescheid vom
4. September 2007 auf 4. September 2007 erstreckte Frist zur
Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 als objektiv verspätet
anzusehen. Die erste von § 135 BAO verlangte Voraussetzung wurde
also erfüllt.
Die Bw. wurde mit Bescheid und Nachfristsetzung mehrmals
auf ihre Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung
hingewiesen, sodass die Verspätung als nicht entschuldbar anzusehen ist,
auch ergibt sich aus den Schreiben der Bw. kein Vorbringen hinsichtlich einer
möglichen Entschuldbarkeit der Verspätung.
Dem Vorbringen der Bw., sie habe die
Einkommensteuererklärung 2005 innerhalb der vom Finanzamt gesetzten
Nachfrist eingebracht, kann nicht gefolgt werden. Es muss der Bw. hier
entgegengehalten werden, dass sie zwar die ihr mit Mängelbehebungsbescheid
vom 28. November 2007gesetzte Frist bis 7. Dezember 2007 eingehalten
hat; diese bezog sich jedoch auf den Mängelbehebungsbescheid hinsichtlich
ihrer Berufung vom 15. Oktober 2007. Die objektiv relevante Frist zur
Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2005 war am
4. September 2007 abgelaufe.
Aufgrund mehrerer Nachfristsetzungen wäre es der Bw.
zumutbar gewesen bzw. sogar geboten gewesen die abverlangte
Einkommensteuererklärung 2005 vorzulegen.
Eine entschuldbare Rechtsunkenntnis kann im vorliegenden
Fall nicht angenommen werden, da der Bw. aufgrund der zahlreichen Erinnerungen
des Finanzamtes die Erfüllung ihrer Pflicht zur Abgabe von
Steuererklärungen unzweifelhaft zumutbar war.
Das die Verspätung entschuldbar gewesen wäre, hat
die Bw. nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.
Da im Berufungsfall die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Verhängung eines Verspätungszuschlages kumulativ
vorliegen, hat das Finanzamt unter Bedachtnahme auf den Normzweck- den
rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärung und damit die zeitgerechte
Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen - von seinem Recht zur
Festsetzung eines Verspätungszuschlages dem Grunde nach zu Recht Gebrauch
gemacht .
Bei der Festsetzung der Höhe nach sind in
Ausübung des behördlichen Ermessens vor allem das Ausmaß und die
Dauer der Überschreitung, die Höhe des durch die verspätete
Erklärungsabgabe erzielten finanziellen Vorteiles, das bisherige
steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, sowie der Grad des Verschuldens zu
berücksichtigen (Ritz, BAO- Kommentar, § 135 TZ 13).
Die letzte Nachfrist aufgrund der
Fristverlängerungsansuchen der Bw. zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung war am 4. September 2007 abgelaufen. Die Bw.
hat erst am 7. Dezember 2007 ihre Einkommensteuererklärung
für 2005 eingereicht, dies geschah erst aufgrund der Aufforderung im
Mängelbehebungsbescheid im Zuge des Berufungsverfahrens, nachdem die Bw.
trotz mehrfacher Ankündigung die Einkommensteuererklärung 2005 nicht
abgegeben hatte.
Das Finanzamt hat daher im Rahmen der Ermessensübung
hinsichtlich der Höhe des Verspätungszuschlages einerseits die
vorliegende Fristüberschreitung und andererseits das bisherige steuerliche
Verhalten der Bw. - auch im Jahr 2003 mussten die Besteuerungsgrundlagen
aufgrund der nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen
geschätzt werden - , sowie die mangelnde Entschuldbarkeit der
Verspätung berücksichtigt.
Das Ausmaß des festgesetzten
Verspätungszuschlages in Höhe von 10% erscheint im Hinblick auf die
eingetretene Verspätung und die geringe Höhe des durch die
verspätete Abgabe erzielten finanziellen Vorteils allerdings
überhöht, da Verspätungszuschläge üblicherweise erst ab
einem halben Jahr Überschreitung im Höchstausmaß vorgeschrieben
werden. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erscheint ein
Verspätungszuschlag im Ausmaß von 5% der Bemessungsgrundlage bei dem
vorliegenden Sachverhalt als im Rahmen des Ermessens gerechtfertigt.
Der Berufung der Bw. war daher aufgrund der obigen
Ausführungen teilweise Folge zu geben und der Verspätungszuschlag mit
5% von € 2.547,46, also mit einem Betrag von € 127,37
festzusetzen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 21. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0469-W/08
- Stammnummer
- 34359
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF