Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0269-I/04
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, Ausübung des Ermessens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-I/04vom 18.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch N.N., vom
13. Februar 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
28. Jänner 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck führte beim Bw. eine
abgabenbehördliche Betriebsprüfung (§ 150 BAO) umfassend die
Jahre 1998 bis 2000 durch. Hiebei wurde vom Prüfer betreffend die
Jahre 1999 und 2000 folgende (einzige) Feststellung getroffen: "Im Jahre
1999 wurde ein Kfz (Renault Grand Espace) neu angeschafft. Im Zuge dieser
Neuanschaffung wurde das alte Kfz aus dem Betrieb entnommen. Für das neu
angeschaffte Fahrzeug wurde kein Privatanteil ausgeschieden. Eine
ausschließliche Nutzung des Fahrzeuges für betriebliche Zwecke konnte
seitens des Abgabenpflichtigen nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.
Aus diesem Grunde wird ein Privatanteil von 15 %
festgesetzt.
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1999
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2000
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Kfz-Aufwand (netto)
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74.940,62
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125.677,92
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davon 15 % PA (netto)
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11.241
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18.852
Die angeführten Nettoprivatanteile wurden
vom Prüfer mit 20 % der Umsatzsteuer unterzogen. Weiters setzte der
Prüfer folgende Mehrentnahmen (=Bruttoprivatanteile)
an:
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Jahr
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Betrag
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1999
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13.489,20
|
2000
|
22:622;40
(Bp-Bericht v. 29.1.2003, Tz 13 und 16).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom
Prüfer wie folgt begründet: "Hinsichtlich nachstehend
angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen
getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO erforderlich machen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Hinweis auf Tz
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Umsatzsteuer
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1999-2000
|
13
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Einkommensteuer
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1999-2000
|
16
Der Ermessensgebrauch wurde vom Prüfer wie
folgt begründet: "Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf
das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und
der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."( TZ 23 und 23a des Bp-Berichtes).
Das Finanzamt erließ in der Folge den Feststellungen
des Prüfers folgend am 29.1.2003 hinsichtlich 1999 und 2000 Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer und
Einkommensteuer sowie (geänderte) Umsatz- und Einkommensteuerbescheide.
Mit Schreiben vom 13.2.2003 erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens (1999 und 2000). In der Rechtsmittelschrift, die in den Antrag auf
Bescheidaufhebung mündet, bringt der Bw. im wesentlichen vor: Die
anlässlich der Prüfung getroffene Feststellung sei derart
geringfügig, dass von einer dem Gesetz entsprechenden Ermessensübung
nicht gesprochen werden könne. Das Finanzamt habe in der Begründung
auch nicht näher ausgeführt, weshalb es von einem Überwiegen der
Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit ausgegangen ist. Die
Vorgangsweise der Vorinstanz widerspreche auch dem zu beachtenden Gebot der
Verwaltungsökonomie. Im übrigen sei die Begründung der Vorinstanz
(Tz 23 und 23 a des Bp- Berichtes) nur formelhaft und daher
unzureichend.
Das Finanzamt erließ am 8.8.2003 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung. Die Abweisung wurde damit begründet, dass die
Gesamtauswirkung der anlässlich der Prüfung getroffenen Feststellung
nicht geringfügig sei und dass die streitige Wiederaufnahme auch nicht
gegen das Gebot der Verwaltungsökonomie verstoße (nur geringer
Arbeitsaufwand "von der technischen Seite"). Da anlässlich der Prüfung
Umstände gewichtiger Art mit Auswirkung auf die Folgejahre hervorgekommen
seien, sei davon auszugehen, dass die bei der Ermessensübung zu beachtende
Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit
überwiege.
Mit Schreiben vom 18.8.2003 beantragte der Bw. fristgerecht
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im
Vorlageantrag wiederholt der Bw. das Vorbringen in der Berufung und
ergänzt: Auch die Berufungsvorentscheidung vom 8.8.2003 enthalte nur
eine mangelhafte Begründung, da nicht dargetan werde, warum die
Behörde von einem Überwiegen der Zweckmäßigkeit
gegenüber dem Interesse des Bw. an der Rechtsbeständigkeit
ausgeht. Die steuerlichen Auswirkungen der getroffenen Feststellung seien
geringfügig. Die Wiederaufnahme des Verfahrens widerspreche dem zu
beachtenden Gebot der Verwaltungsökonomie. Das Finanzamt sei jede Antwort
schuldig geblieben, warum von einer Rechtsunrichtigkeit "von einigem Gewicht"
und nicht nur geringfügigen steuerlichen Auswirkungen auszugehen sei. Durch
die nicht gesetzeskonforme Begründung werde das Gebot der
Verwaltungsökonomie verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Liegt - wie im gegenständlichen Fall
- ein Wiederaufnahmsgrund vor, so hat die Abgabenbehörde in Ausübung
des Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu verfügen
ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter
Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen (vgl. VwGH 21.12.1989, 86/14/0180,
ÖStZB 1990, 281; VwGH 19.9.1990, 89/13/0245, ÖStZB 1991,
509). Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen
innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei
und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige
Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu
hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der
Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der
steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen
(vgl. z.B. VwGH 12.4.1994, 90/14/0044, ÖStZB 1994, 755; VwGH 14.12.1995,
94/15/0003, ÖStZB 1996, 562). Stellt sich die Frage, ob eine
Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren (zB Einkommensteuer
und Umsatzsteuer mehrerer Jahre), so ist die steuerliche Auswirkung nicht je
Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof
hat beispielsweise im oben angeführten Erkenntnis vom 12.4.1994,
90/14/0044, Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen von
jeweils unter 1 % als relativ geringfügig bzw. unbedeutend
bezeichnet. Im Erkenntnis vom 14.12.1995, 94/15/0003, wurden bei
Umsätzen zwischen 4,5 und 6 Millionen S und Gewinnen zwischen 470.000 S und
600.000 S Mehrergebnisse der Betriebsprüfung für drei Jahre in
folgender Höhe als (absolut und relativ) geringfügig
angesehen: Umsatzsteuer: 611 S, 600 S und 628 S; Einkommensteuer:
11.542 S, 798 S und 8.148 S; Gewerbesteuer: 3.403 S, 82 S und 3.586 S
(Gesamtbetrag: 29.398 S)
Die steuerlichen Auswirkungen der im gegenständlichen
Fall vom Prüfer vorgenommenen Änderungen bezogen auf den
Gesamtprüfungszeitraum (1998 bis 2000) sind in der folgenden Tabelle
dargestellt:
|
|
U 1998
|
E 1998
|
U 1999
|
E 1999
|
U 2000
|
E 2000
|
Summen
|
Steuer
lt. Bp
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212.964
|
159.924
|
156.369
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214.818
|
277.763
|
155.022
|
1,176.860
|
Mehrsteuern gegenüber
Erstbescheid
|
0
|
0
|
2.248
|
4.956
|
3.770
|
8.442
|
19.416
(alle Beträge in
ATS)
Insgesamt ergibt sich somit, dass im Prüfungszeitraum
1998 bis 2000 nach Berücksichtigung der vom Prüfer getroffenen
Feststellung von einem Gesamtsteuerbetrag von S 1,176.860.- (Umsatz- und
Einkommensteuer) auszugehen ist. Das streitgegenständliche Bp- Mehrergebnis
beträgt S 19.416.-, was einem Anteil von 1,65 % entspricht. Im
gegenständlichen Fall ist betragsmäßig sowohl in absoluter als
auch relativer Hinsicht von Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen
der vom Prüfer als Wiederaufnahmsgrund aufgegriffenen Tatsache
auszugehen. Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, die die neu
hervorgekommene (im übrigen einzige) Tatsache (griffweise geschätzter-
Kfz-Privatanteil) sonst als besonders gewichtig erscheinen lassen (z.B.
besonderes Verschulden). Insgesamt ist daher im
berufungsgegenständlichen Fall dem Interesse des Bw. an der
Rechtsbeständigkeit (Billigkeit) höheres Gewicht beizumessen als dem
öffentlichen Interesse an der Rechtsrichtigkeit
(Zweckmäßigkeit), weshalb von einer Wiederaufnahme des Verfahrens
abzusehen ist. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide sind daher in
Stattgebung der Berufung zu beheben. Hinsichtlich der Auswirkungen der
Aufhebung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide auf die von der Berufung
nicht bekämpften (geänderten) Sachbescheide wird auf die Bestimmung
des § 307 Abs. 3 BAO verwiesen. Es war somit wie im Spruch zu
entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-I/04
- Stammnummer
- 11399
- Gültig
- 18.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF