Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1654-W/05
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1654-W/05vom 25.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Reinhold Haring und KomzlR Gottfried Hochhauser
über die Berufung des KK, vertreten durch JR, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
14. Jänner 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO nach
den am 23. November 2006 und 25. Jänner 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlungen entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 95.869,60 anstatt
€ 150.194,53 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 14. Jänner 2005
nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der V-GmbH im Ausmaß von € 150.194,53 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass es in Bezug auf die schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten zu klären gelte, ob der Bw. als auch Herr GS
als Geschäftsführer der Gesellschaft die Finanzbehörde bei der
Verfügung der nur eingeschränkt vorhandenen Mittel gegenüber
anderen Gläubigern nicht benachteiligt habe, da dem Bw. ausreichende Mittel
zur Begleichung der Abgabenschuldigkeiten nicht zur Verfügung gestanden
seien.
Mit der nachfolgenden Tabelle werde die Entwicklung
sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitraum April bis
August 2000 dargestellt, dies vor allem in Hinblick darauf, dass der Bw. in
seiner Funktion als Geschäftsführer mit 31. August 2000 aus
dem Firmenbuch gelöscht worden sei. Wie aus der Tabelle ersichtlich sei,
hätten die Geschäftsführer bei der Gegenüberstellung der
Passiva jeweils für die Stichtage vom 30. April 2000 bis
31. August 2000 die Finanzbehörde gegenüber anderen
Gläubigern nicht benachteiligt. Sämtliche Verbindlichkeiten seien in
diesem Zeittraum unverändert geblieben. Vielmehr habe man sogar im
August 2000 begonnen, Raten in Höhe von monatlich S 10.000,00 an
das Finanzamt zu bezahlen.
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Werte in ATS
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30.4.2000
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31.5.2000
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30.6.2000
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31.7.2000
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31.8.2000
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Bankverbindlichkeiten
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529.514 (31,6%)
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529.714 (31,5%)
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529.714 (31,5%)
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529.714 (31,5%)
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529.714 (31,7%)
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Lieferverbindlichkeiten
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38.778 (2,3%)
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43.398 (2,6%)
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41.638 (2,5%)
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41.638 (2,5%)
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41.638 (2,5%)
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Finanzamt
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1,105.030 (65,9%)
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1,105.030 (65,7%)
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1,105.030 (65,8%)
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1,105.030 (65,8%)
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1,095.030 (65,6%)
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Stadtkasse
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2.660 (0,2%)
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2.660 (0,2%)
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2.660 (0,2%)
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2.660 (0,2%)
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2.660 (0,2%)
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Summe
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1,675.982
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1,680.802
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1,679.042
|
1,679.042
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1,669.042
Wie in der Tabelle dargestellt sei, seien die
Abgabenverbindlichkeiten entsprechend dem von der Judikatur geforderten
Gleichbehandlungsgrundsatz wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger nach
Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel befriedigt worden. Es sei
zu keiner Benachteiligung des Finanzamtes gekommen, vielmehr seien alle
Gläubiger gleich behandelt worden, sodass keine schuldhafte
Pflichtverletzung vorliege. Darüber hinaus könne von einer
schuldhaften Pflichtverletzung nur gesprochen werden, wenn die behauptete
Pflichtverletzung zur Uneinbringlichkeit der Abgabenansprüche geführt
hätte. Da die Uneinbringlichkeit der Forderung des Finanzamtes jedenfalls
und somit auch ohne die behauptete Pflichtverletzung eingetreten wäre,
fehle es auch an der nötigen Kausalität.
Durch die in den Jahresabschlüssen offen ausgewiesenen
Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde wäre dieser
außerdem auch ein gewisses Mitverschulden an der Uneinbringlichkeit der
Abgaben anzulasten. Bei rechtzeitigen bzw. früheren Reagieren wäre
unter Umständen ein Mehrbetrag für die Finanzbehörde einbringlich
gewesen. Hier sei darauf zu verweisen, dass die betreffenden Grundlagenbescheide
bereits mit 10. Oktober 2001 in Rechtskraft erwachsen und seither von
der Abgabenbehörde keine nennenswerten Einbringungsmaßnahmen gesetzt
worden seien. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zum
31. August 2000 ein wesentlicher Teil der Abgabenschulden infolge des
Berufungsverfahrens ausgesetzt gewesen sei. Der tatsächliche Rückstand
auf dem Finanzamtskonto habe zum 31. August 2000 laut
Buchungsmitteilung S 308.445,00 betragen, wovon S 153.690,00 aus der
zu hohen laufenden Körperschaftsteuervorauszahlung für 2000 gestammt
hätten und mit Buchung vom 29. November 2000 bei der Reduktion
auf die Mindestkörperschaftsteuer seitens des Finanzamtes wieder ausgebucht
worden seien. Der zum 31. August 2000 faktisch aushaftende Betrag sei
somit lediglich S 154.755,00 gewesen.
Auf Grund der bestehenden Geschäftsverteilung sei der
Bw. nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten betraut gewesen und sei daher aus
diesem Grund nicht in Anspruch zu nehmen. Während Herr GS mit den
steuerlichen und finanziellen Angelegenheiten betraut gewesen sei, sei der Bw.
mit Marketing und Nachbetreuung betraut gewesen. Akquisition sei von beiden
ausgeübt worden.
Auch sei der Bw. ab März 2000 nicht mehr
Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Die Abberufung als
Geschäftsführer sei zwar mit Gesellschafterbeschluss vom
25. August 2000 erfolgt, welcher mit 31. August 2000 ins
Firmenbuch eingetragen worden sei, jedoch habe er seine
Geschäftsführungstätigkeit bereits mit März 2000
zurückgelegt und dies auch gegenüber den Gesellschaftern erklärt.
Auf Grund zeitlicher Verzögerungen sei der diesbezügliche Beschluss
erst im August 2000 gefasst und eingetragen worden. Nachdem der Eintragung
in das Firmenbuch jedoch nur deklarative Wirkung zukomme, sei die
Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis mit der Erklärung
derselben im März 2000 wirksam geworden. Der Geschäftsführer
hafte nicht für Abgaben, die nach Rücklegung der
Geschäftsführung fällig würden, eine Haftungsinanspruchnahme
sei daher auch aus diesem Grund nicht zulässig.
Der Bw. nehme weiters die Möglichkeit des
§ 248 BAO in Anspruch, im Rahmen der vorliegenden Berufung auch
gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch zu berufen. Der Bw. berufe
somit gegen die auf die V-GmbH lautenden Bescheide über die Festsetzung der
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1998 vom
2. August 2001, die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1998 vom
10. Juli 2001 und die Festsetzung eines Säumniszuschlages
für die Umsatzsteuer 1998 vom 9. August 2001.
Der Bw. beantrage die Entscheidung über die Berufung
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO durch
den gesamten Berufungssenat sowie gegebenenfalls die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO.
In der am 23. November 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bw.
für die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH nicht zuständig gewesen
sei, sondern der andere Geschäftsführer GS, was seine Haftung zur
Gänze ausschließen würde. In Eventu werde die Nichtverletzung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes eingewendet, was an Hand der vorgelegten
Tabelle, aus welcher die Entwicklung der Verbindlichkeiten im Zeitraum
30. April 2000 bis 30. August 2000 ersichtlich sei, versucht
werde darzustellen. Die auf Grund der Betriebsprüfung festgesetzten und dem
Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten beträfen
Fälligkeitstage ab dem Jahr 1998. Eine derartige Vergleichsrechnung, welche
eine anteilsmäßig gleichmäßige Befriedigung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nachweisen würde,
würde einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten. Auf Verlangen
könnte eine derartige Liquiditätsrechnung vorgelegt
werden.
Im März 2000 habe der Bw. beabsichtigt, als
Geschäftsführer auszutreten und habe dies auch gegenüber den
Gesellschaftern erklärt, welche auch einverstanden gewesen seien. Der Bw.
habe seine Geschäftsführertätigkeit nach März 2000 nicht
mehr ausgeübt. Persönlich sei ihm klar gewesen, dass erst mit der
Löschung im Firmenbuch die Geschäftsführertätigkeit zu Ende
gewesen sei.
Auf Vorhalt, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres
2000 und auch der überwiegende Teil der Umsatzsteuervoranmeldungen ab 1995
vom Bw. unterfertigt worden seien, führte der Bw. aus, dass eine
Aufgabenteilung zwischen GS und ihm mündlich dahingehend vereinbart worden
sei, dass GS für die abgabenbehördliche Belange der GmbH
zuständig gewesen sei, während der Bw. selbst im Bereich der
Kundenbetreuung tätig gewesen sei. Der Grund, warum der Bw. den
überwiegenden Teil der Umsatzsteuervoranmeldungen unterschrieben habe, sei
offensichtlich darin gelegen, dass er von der Buchhalterin aufgefordert worden
sei, diese zu unterschreiben, weil GS nicht vor Ort gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter des Bw. bringt dazu vor, dass
sich diese Aussage mit seinen Wahrnehmungen decke und der Bw. des Öfteren
die Belege in der Kanzlei vorbei gebracht habe und bei dieser Gelegenheit die
Umsatzsteuervoranmeldungen unterschrieben habe.
Auf Vorhalt der Teilnahme an der Schlussbesprechung
über die Betriebsprüfung im Juni 1999 führte der Bw. aus,
dass er an dieser teilgenommen habe und ihm die Mängel auch bekannt gemacht
worden seien. Der Bw. habe auch GS aufgefordert, den Sachverhalt klar zu stellen
und die aufgetretenen Mängel zu beseitigen.
Mit Eingabe vom 12. Jänner 2007
übermittelte der Bw. ein Bestätigungsschreiben des GS, aus dem
hervorgehe, dass der Bw. seinen Austritt im März 2000 erklärt
habe und dies auch zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, sowie einen
Gleichbehandlungsnachweis, aus dem für den Zeitraum Juli 1998 bis zum
Ausscheiden als Geschäftsführer im März 2000 jeweils der
monatliche Stand der Gesamtverbindlichkeiten sowie deren Aufteilung auf
Finanzamtsverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber anderen
Gläubigern (betragsmäßig und prozentuell) und die in jedem Monat
geleisteten Zahlungen an Gläubiger und an das Finanzamt
(betragsmäßig und prozentuell zur Höhe der
Vormonatsverbindlichkeiten) ersichtlich seien.
Die Finanzamtsverbindlichkeit werde insofern getrennt
dargestellt, als die Verbindlichkeit aus der Betriebsprüfung der Jahre 1995
bis 1997 in Höhe von S 1,124.676,00 gesondert ausgewiesen werde. Die
Einhebung dieses Betrages sei vom Finanzamt mit Buchung vom
20. Juli 2000 ausgesetzt worden. Bei der Verbindlichkeit aus der
Betriebsprüfung der Jahre 1995 bis 1997 handle es sich nicht um die
haftungsgegenständliche Schuld. Die haftungsgegenständliche Schuld
stamme vielmehr aus der Betriebsprüfung des Jahres 1998, welche erst im
Juli 2001, also lange nach dem Austritt des Bw. festgesetzt worden sei. Zur
kurzen Erläuterung sei weiters anzumerken, dass bei der
Finanzamtsverbindlichkeit Gutschriften zB aus Umsatzsteuervoranmeldungen oder
Vorauszahlungsherabsetzungen bei den geleisteten Zahlungen erfasst würden,
da diesen Zahlungscharakter beizumessen sei. Aus der Aufstellung sei
ersichtlich, dass die laufenden Finanzamtsabgaben im Betrachtungszeitraum immer
entrichtet worden seien. Der Finanzamtssaldo ohne die Verbindlichkeit aus der
Betriebsprüfung 1995-1997 (diese werde in der Aufstellung gesondert
ausgewiesen) sei zum 31. März 2000 sogar ein Guthabensbetrag in
Höhe von S 9.532,00, welcher sich wie folgt errechne:
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Rückstand laut Kontonachricht 22. März
2000
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-1,124.744,00
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Umsatzsteuer 2/2000
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+277,00
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Umsatzsteuer 3/2000
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+1.253,00
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Lohnsteuer 1/2000 (Korrekturbuchung -
Guthaben)
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+5.225,00
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Dienstgeberbeitrag 1/2000 (Korrekturbuchung -
Guthaben)
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+2.550,00
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1/2000 (Korrekturbuchung
- Guthaben)
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+295,00
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Rückstand zum 31. März 2000
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-1,115.144,00
Abzüglich der darin enthaltenen Verbindlichkeiten aus
der Betriebsprüfung 1995-1997 (Aussetzung der Einhebung mit Buchung vom 20.
Juli 2000):
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Umsatzsteuer 1995-1997
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256.167,00
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Körperschaftsteuer 1995-1997
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435.472,00
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Kapitalertragsteuer 1995-1997
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421.975,00
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Säumniszuschläge 1995-1997
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11.062,00
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Finanzamtssaldo ohne Betriebsprüfung 1995-1997
- Stand 31. März 2000
|
+9.532,00
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus der
vorliegenden Aufstellung hervorgehe, dass das Finanzamt gegenüber den
anderen Gläubigern nicht benachteiligt worden sei. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt worden, sodass aus diesem Grund
eine Haftung des Bw. gemäß
§ 9 BAO ausgeschlossen
sei.
In der am 25. Jänner 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als kollektiv
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch seit 19. Juli 1995 gemeinsam mit einem
weiteren Geschäftsführer bis zur Beendigung seiner Funktion als
Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag. Nach seinem Vorbringen habe der Bw. seine
Geschäftsführungstätigkeit bereits mit März 2000
zurückgelegt und dies auch gegenüber den Gesellschaftern erklärt.
Da Geschäftsführer gemäß
§ 16a GmbHG ihren
Rücktritt gegenüber allen Gesellschaftern erklären können,
ist mangels entgegenstehender Feststellungen von einer Beendigung der
Geschäftsführungsfunktion des Bw. mit März 2000 auszugehen,
zumal dies auch mit Schreiben vom 12. Jänner 2007 des GS
bestätigt wird und der Eintragung im Firmenbuch nur deklaratorische
Bedeutung zukommt.
Dem Einwand, dass auf Grund der bestehenden
Geschäftsverteilung nicht der Bw., sondern der Geschäftsführer GS
mit den steuerlichen Angelegenheiten betraut gewesen sei, ist entgegenzuhalten,
dass nach einem Vergleich des Unterschriftsprobenblattes mit den eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw. die überwiegende Anzahl der
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigt hat. So wurden vom Bw. die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September bis Dezember 1995,
Februar, März, Mai, Juni und August bis Dezember 1996, Jänner bis
April, Juni, August bis Oktober und Dezember 1997, Jänner 1998,
Februar bis Dezember 1999, Jänner bis Dezember 2000 und
Jänner 2001 (15. März 2001) unterfertigt, während
von GS in diesem Zeitraum lediglich die Umsatzsteuervoranmeldungen für
März, Mai und August bis Dezember 1998 und Jänner 1999
unterfertigt wurden. Ab Februar 2001 wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen
nur mehr von GS unterfertigt. Auf Grund der Unterfertigung der
überwiegenden Anzahl der Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Bw. ist somit
nicht von der vom Bw. behaupteten Geschäftsverteilung
auszugehen.
Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich
die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) danach, wer mit der
Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit
abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen
Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur
Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um
Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige
Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht
unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der
Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür
verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen
Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der
Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu
zweifeln.
Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße
des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der
Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen
vermögen, sind in den laut Bericht der Betriebsprüfung vom
24. Juni 1999, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, gemachten
Feststellungen gelegen, wonach Scheinrechnungen (Eingangsrechnungen vom
16. Jänner 1996 und 17. November 1997 der IP über
S 787.001,00 und S 600.000,00 für angebliche Provisionen, wobei
eine IP an der ausgewiesenen Firmenadresse nie existent war und der am 4.0
geborene WP infolge seines schlechten Gesundheitszustandes bereits seit
20. Februar 1996 Heimhilfe erhält) im Rechenwerk der V-GmbH
enthalten sind. Diese Feststellungen waren dem Bw. zufolge Unterfertigung der
Niederschrift über die Schlussbesprechung am 11. Juni 1999 auch
durch ihn bekannt. Selbst wenn die behauptete Agendenverteilung bestanden
hätte, wäre auch der Bw. haftbar, zumal er triftige Gründe, die
die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht
unmöglich machten, nicht vorgebracht hat.
Da laut Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
zweiten Geschäftsführers GS vom 19. September 2001 dieser
über keinerlei Vermögen verfügt, während der Bw. laut
Aktenlage Eigentümer zweier Liegenschaften ist, ist in der Ausübung
des Ermessens durch das Finanzamt durch Geltendmachung der Haftung dem Bw.
gegenüber, bei welchem die Einbringlichkeit der Abgabenforderung am ehesten
erwartet werden kann, entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027) ein
Ermessensmissbrauch nicht zu erkennen, zumal diese Abgabenschulden bei der
Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden können.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben steht entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.5.1996, 96/14/0052) auf Grund der
Umstände, dass die Gesellschaft laut Aktenlage ihre betriebliche
Tätigkeit eingestellt hat (letzte Umsatzsteuervoranmeldung: Juni 2004)
und über kein verwertbares Vermögen verfügt, fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Obwohl der Bw. zweifelsohne anlässlich der
Schlussbesprechung über die Betriebsprüfung am 11. Juni 1999
von der Aufnahme von Scheinrechnungen in das Rechenwerk der Gesellschaft
Kenntnis erlangte, wurden - nachdem mit Umsatzsteuervoranmeldung für
Juli 1998 bereits zu Unrecht ein Vorsteuerbetrag in Höhe von
S 431.109,40 in Abzug gebracht wurde - am 18. Februar 2000 unter
der Verantwortlichkeit des Bw. erneut Abgabenerklärungen samt
Jahresabschluss eingereicht, denen nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung laut Bericht vom 13. Juli 2001, auf dessen
Ausführungen verwiesen wird, wieder Scheinrechnungen (vom
15. Juli 1998 über S 695.547,00 zuzüglich
S 139.109,40 USt und vom 28. Juli 1998 über
S 1,460.000,00 zuzüglich S 292.000,00 USt) zugrunde lagen, wobei
entgegen der Leistungsbeschreibung (Nennung der Käuferseite) in den
Honorarnoten des WU dieser dem Käufer der Liegenschaft nicht bekannt ist
bzw. die behauptete Leistung tatsächlich von Dritten (PP) erbracht wurde.
Nach der Aussage des GS laut Niederschrift vom 10. Oktober 2000 wurden
zudem die Verhandlungen hinsichtlich des der Eingangsrechnung vom
28. Juli 1998 zugrunde liegenden Geschäftes vom Bw. geführt
und war der Bw. auch bei der Übergabe des Bargeldes an WU
anwesend.
Durch die dadurch bewirkte Verletzung der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht des § 119 BAO kam es infolge der Aberkennung der
geltend gemachten Aufwendungen und darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu
Abgabennachforderungen an Umsatzsteuer in Höhe von S 431.109,00
(€ 31.329,91) und Körperschaftsteuer in Höhe von
S 732.870,00 (€ 53.259,74), welche mit Bescheiden vom
1. August 2001 festgesetzt wurden. Weiters stellen die als
Betriebsaufwand in Ansatz gebrachten Beträge inklusive der darauf
entfallenden Vorsteuern verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter dar,
die der Kapitalertragsteuer zu unterziehen sind, welche mit Bescheid vom
10. Juli 2001 in Höhe von S 862.219,00
(€ 62.659,90) festgesetzt wurden.
Der Umstand, dass der Bw. im Zeitpunkt der Festsetzung der
Abgaben infolge seines Ausscheidens als Geschäftsführer für deren
Entrichtung keine Sorge mehr tragen konnte, vermag den Bw. nicht zu exculpieren,
weil der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer
seinen abgabenrechtlichen Pflichten zu ihrer Abstattung nachkam und ob die
Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998,
98/16/0018) danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) grundsätzlich die
erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend.
Bezüglich der haftungsgegenständlichen
Kapitalertragsteuer ist vorerst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) für das
Haftungverfahren von der Rechtsrichtigkeit deren Vorschreibung ebenso
prüfungslos ausgegangen werden muss, wie von der Rechtsrichtigkeit der
ihrem Entstehen zugrunde gelegten verdeckten Gewinnausschüttung. Die
Kapitalertragsteuer für die als Betriebsaufwand in Ansatz gebrachten
Provisionen in Höhe von insgesamt S 2,155.547,00 an WU laut Rechnungen
vom 15. und 28. Juli 1998 (Kassa Quittung von WU vom
4. August 1998) zuzüglich der nicht abziehbaren Vorsteuer in
Höhe von S 431.109,00 und der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer
in Höhe von S 862.219,00 war gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem
Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) - dem
Betriebsfinanzamt abzuführen. Deren Nichtabführung kann
grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren
Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der
Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom
Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG dem Betriebsfinanzamt abzuführen
hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der
Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von
Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954, 1254/52;
18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
vor.
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 1998
resultiert aus der Aberkennung der laut Aktenlage mit Umsatzsteuervoranmeldung
für Juli 1998 geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von
S 431.000,00. Durch die Geltendmachung der aberkannten Vorsteuer und
weiterer Vorsteuerbeträge in Höhe von S 669,40 wurde die aus den
Ausgangsrechnungen vom 7. Juli 1998 in Höhe von
S 1,752.000,00 (S 1,460.000,00 zuzüglich S 292.000,00
Umsatzsteuer) und 10. Juli 1998 in Höhe von S 1,388.906,70
(S 1,157.422,30 zuzüglich S 231.484,40 Umsatzsteuer)
resultierende Umsatzsteuervorauszahlung von S 523.484,40 auf
S 91.706,00 vermindert, wobei die Vorauszahlung am
15. September 1998 fällig war. Da gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG durch eine Nachforderung auf Grund der
Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet wird, trat die Fälligkeit der infolge der Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998, welche auf Grund der am
18. Februar 2000 unter der Verantwortlichkeit des Bw. eingereichten
Abgabenerklärung mit Bescheid vom 5. Juli 2000 (mit einer
Zahllast von S 258.353,00 anstatt S 260.026,00) veranlagt wurde, mit
Bescheid vom 1. August 2001 festgesetzten Nachforderung in Höhe
von S 431.109,00 am 15. September 1998 ein.
Abgesehen davon, dass dem Bw. bereits der ungerechtfertigte
Vorsteuerabzug zum Vorwurf zu machen ist, wobei die Unrichtigkeit des
Vorsteuerabzuges vom Bw. infolge der vorhergehenden Betriebsprüfung, des
Vorliegens von Scheinrechnungen und seiner Anwesenheit bei der Übergabe des
Bargeldes hätte erkannt werden können, ist dem Vorbringen, dass ihm
ausreichende Mittel zur Begleichung der Abgabenschuldigkeiten nicht zur
Verfügung gestanden seien, entgegenzuhalten, dass der Bw. mit dieser
allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.6.1996, 92/17/0083) keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der
Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil er konkrete Gründe hiefür
nicht vorgebracht hat. Auch hätte der Bw. das Fehlen der Mittel im
maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu
deren vollständiger Entrichtung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch
Darstellung auch der Einnahmensituation der Primärschuldnerin aufzeigen
können.
Obwohl dem Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
vom 23. November 2006 die Vorlage eines Gleichbehandlungsnachweises
unter Darlegung der vorhandenen liquiden Mittel zum Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten aufgetragen wurde, wurden
auch im vorgelegten Gleichbehandlungsnachweis die jeweils vorhandenen liquiden
Mittel nicht angeführt, sondern lediglich die Höhe der
Verbindlichkeiten und Zahlungen. Dass die angeführtenen Zahlungen (etwa
S 1,770.827,00 im Juli 1998) nicht den vorhanden gewesenen Mittel
entspricht, ergibt sich schon aus den laut Betriebsprüfungsbericht vom
13. Juli 2001 erfolgten Überweisungen an die V-GmbH
(S 1,752.000,00 am 17. Juli 1998 von der L-AG,
S 1,752.000,00 am 23. Juli 1998 von der I und S 1,388.906,70
am 6. August 1998 von der Vo). Aber auch auf Grund der im
Gleichbehandlungsnachweis angeführten Zahlungen und der zusätzlichen
Zahlungen von S 10.000,00 auf das Abgabenkonto der Gesellschaft am
25. August 2000, 25. September 2000,
22. Dezember 2000 und 29. Jänner 2001 und der Zahlung
von S 20.000,00 am 17. November 2000 ergeben sich auch aus der
Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung
der Abgaben zum Fälligkeitstag erforderlichen Mittel, zumal auch in der
Bilanz zum 31. Dezember 2000 noch ein Bankguthaben in Höhe von
S 89.022,58 ausgewiesen ist.
Auch die bloße Behauptung, die vorhandenen Mittel
seien auf alle Gläubiger gleich aufgeteilt worden, stellt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147) keine
ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der dem Bw. obliegenden
besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt. Abgesehen davon ergibt sich
aus der vom Bw. dargelegten Entwicklung sämtlicher Verbindlichkeiten, dass
ein Anteil von 65,9% (30. April 2000) davon auf
Abgabenverbindlichkeiten entfällt, sodass der Behauptung auch aus diesem
Grunde nicht gefolgt werden kann.
Dem Einwand, dass der Finanzbehörde - durch die
in den Jahresabschlüssen offen ausgewiesenen Verbindlichkeiten
gegenüber der Finanzbehörde - ein gewisses Mitverschulden an der
Uneinbringlichkeit der Abgaben anzulasten wäre, ist zu entgegnen, dass nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.6.1986, 85/15/0069)
bei der Inanspruchnahme der Haftung eines Geschäftsführers
gemäß
§ 9 BAO die Frage, ob die Behörde
allenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit die Folgen einer Pflichtverletzung
eines Geschäftsführers verhindern hätte können, keine Rolle
spielt. Warum darüber hinaus entsprechend dem Vorbringen des Bw. die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der Umsatz-
und Körperschaftsteuer 1995 bis 1997, der Kapitalertragsteuer 1997,
der Säumniszuschläge 1997 und 1998 und der Aussetzungszinsen 2000
in Höhe von insgesamt S 1,139.119,00 infolge des Berufungsverfahrens
vom 20. Juli 2000 bis 17. August 2001 zu
berücksichtigen wäre, ist nicht nachvollziehbar.
Sofern der Bw. die inhaltliche Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreitet, ist dem
entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind,
sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur
Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage
zu beurteilen. Der Bw. hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch
berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine Berufung
gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung
gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war. Daran vermag auch der vorgelegte
Gleichbehandlungsnachweis nichts zu ändern, da aus diesem nicht hervorgeht,
mit welchem Betrag die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei
ordnungsgemäßer Erfüllung der dem Bw. obliegenden Pflichten
uneinbringlich gewesen wären. Hinzu kommt, dass auch die in dem
Gleichbehandlungsnachweis angeführten Werte sich nicht auf den
Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben beziehen und zudem
nicht richtig sind. Dies deshalb, weil die haftungsgegenständlichen Abgaben
nicht zum Fälligkeitstag (Umsatzsteuer 1999:
15. September 1998) erfasst wurden und auch Umsatzsteuergutschriften
nicht im Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit (§ 21 UStG), sondern
für den Zeitraum, auf den sie sich beziehen, in den
Gleichbehandlungsnachweis (zB Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung
für August 1998 in Höhe von S 1.466,00 trotz Einlangens der UVA
im Finanzamt am 16. Oktober 1998 im August 1998, Gutschrift aus
der Umsatzsteuervoranmeldung für September 1998 in Höhe von
S 10.243,00 trotz Einlangens der UVA im Finanzamt am
17. November 1998 im September 1998) aufgenommen wurden. Auch der
Einwand in der Eingabe vom 12. Jänner 2007, dass der
Finanzamtssaldo ohne die - in der Aufstellung gesondert ausgewiesenen -
Verbindlichkeit aus der Betriebsprüfung 1995-1997 zum
31. März 2000 sogar ein Guthabensbetrag in Höhe von
S 9.532,00 sei, ist nicht zielführend, da nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.8.1996, 92/17/0186) die Verpflichtung zur
Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst mit ihrer Abstattung endet, sodass
eine gesonderte Betrachtung dieser mit Bescheiden vom 30. Juni 1999
festgesetzten Nachforderungen nicht geboten ist.
Die Körperschaftsteuer 1998 wurde laut Aktenlage
auf Grund der am 18. Februar 2000 eingegangenen Erklärung mit
Bescheid vom 5. Juli 2000 erstmals mit S 210.169,00 festgesetzt.
Da die erstmalige Festsetzung erst nach Ausscheiden des Bw. als
Geschäftsführer erfolgte und zudem die mit Bescheid vom
1. August 2001 festgesetzte Nachforderung an
Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von S 732.870,00
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit
10. September 2001 fällig wurde, war der Berufung hinsichtlich
der Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von € 53.259,74 und
des wegen Nichtentrichtung dieses Betrages verhängten
Säumniszuschlages in Höhe von € 1.065,19
stattzugeben.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für die laut
Rückstandsaufgliederung vom 18. Oktober 2006 nach wie vor
unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der V-GmbH im Ausmaß von
€ 95.869,60 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
kollektiv vertretungsbefugter GeschäftsführerGeschäftsverteilungUnregelmäßigkeitenwechselseitige ÜberwachungspflichtScheinrechnungenAusübung des Ermessenswirtschaftlichen Verhältnissequantitative Unzulänglichkeit der MittelVerletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflichtungerechtfertigter VorsteuerabzugEinnahmensituationKapitalertragsteuerGleichbehandlungsnachweisMitverschulden der Finanzbehördeinhaltliche RichtigkeitAbgabenbescheide
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1654-W/05
- Stammnummer
- 26044
- Gültig
- 25.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF