Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3900-W/02
Keine Nachsicht bei Möglichkeit von Zahlungserleichterungen, keine persönliche Unbilligkeit bei Gläubigerbevorzugung, fehlende betragsmäßige Konkretisierung des Antrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3900-W/02vom 27.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es bedarf keiner Nachsicht, wenn Härten aus der Abgabeneinhebung durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden kann.
Es liegt kein Grund für eine positive Ermessensübung vor, wenn sich die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde.
Ein Antrag auf Abgabennachsicht bedarf der betragsmäßigen Konkretisierung, da auf Grund der Antragsgebundenheit nicht über den Antrag hinausgegangen werden darf.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien
betreffend Nachsicht vom 5. November 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom
7. Mai 2000 ersuchte der Bw. um Gewährung einer "maximal
niedrigsten" Zahlungserleichterung, da die mit Bescheid vom
7. April 2000 in Höhe von € 396,07 (S 5.450,00)
bewilligten Raten eine außerordentliche soziale Härte bedeuten
würden und existenzgefährdend wären.
Im Zuge von - auf Grund eines
Rückstandsausweises erfolgten - Einbringungsmaßnahmen vom 7. bzw.
26. Mai 2000 gab der Bw. bekannt, dass auf Grund eines für die
Begleichung von Spielschulden (Casino) aufgenommenen Kredites
Bankverbindlichkeiten in Höhe von € 64.678,82 (S 890.000,00)
bestehen würden. Zur Abstattung des aushaftenden Abgabenrückstandes
bot er dem Finanzamt monatliche Raten in Höhe von € 581,38
(S 8.000,00) an, die mit Bescheid vom 2. Juni 2000 bewilligt
wurden.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2000 ersuchte der Bw.
um Stundung der Ratenzahlungen für die Dauer von drei Monaten sowie um
Herabsetzung der Höhe der monatlichen Raten auf € 436,04
(S 6.000,00), da er derzeit nicht in der Lage wäre, die
vorgeschriebenen Raten zu bezahlen.
Da nach einer am 26. Juni 2000 erfolgten Zahlung
von € 581,38 (S 8.000,00) keine weiteren Ratenzahlungen mehr
geleistet wurden, wies das Finanzamt ein weiteres Ansuchen des Bw. vom
12. Oktober 2000 um ratenweise Entrichtung der mit Bescheid vom
29. September 2000 vorgeschriebenen Einkommensteuervorauszahlungen mit
Bescheid vom 19. Oktober 2000 ab.
Mit weiterem Schreiben vom 27. Juli 2001
beantragte der Bw. die Gewährung von monatlichen Raten in Höhe von
maximal € 363,36 (S 5.000,00) bzw. um Nachlassgewährung im
sozial verträglichen Ausmaß, da er zu 100 % invalide,
frühpensioniert, arbeitsunfähig und auf Grund finanzieller
Belastungen, insbesondere des Bankkredites, zwar zahlungswillig, jedoch
finanziell nicht im vorgeschriebenen Maß zahlungsfähig sei.
Mit Ansuchen vom 7. September 2001 beantragte der
Bw. erneut, längerfristige Zahlungen bei niedrigsten Monatsraten bzw.
"Nachlass" zu gewähren. Begründend brachte er vor, seit
1. April 2001 zufolge Berufsunfähigkeit eine Frühpension zu
beziehen und damit wegen laufender Kreditverpflichtungen bei gleich bleibenden
Lebensfixkosten eine Einkommensreduzierung in nicht mehr
sozialverträglichem Ausmaß hinnehmen zu müssen. Laut
Schuldnerberatung der Stadt Wien wäre die "Einstufung" zu hoch und
würde bei Nichtgewährung der soziale Notstand eintreten.
In einem weiteren Zahlungserleichterungsansuchen vom
28. Oktober 2001 führte der Bw. an, monatlich höchstens
€ 145,35 (S 2.000,00) entrichten zu können.
Mit Bescheid vom
5. November 2001 wies das Finanzamt das Ansuchen um Nachsicht als
unbegründet ab, da nach der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse
keine Gefährdung des Nahrungsstandes gegeben sei, weshalb von einer
Unbilligkeit keine Rede sein könnte. Eine unbillige Härte würde
nur dann vorliegen, wenn die Abgabenschuld im Vergleich zum Einkommen und
Vermögen des Abgabepflichtigen in einem krassen Missverhältnis stehen
würde und Einbringungshärten nicht einmal durch Gewährung einer
Zahlungserleichterung hintangehalten werden könnten. Außerdem
könne im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller
Abgabepflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
keine Unbilligkeit in der Einhebung zuerkannt werden, zumal bereits im Zuge der
Abgabenfestsetzung alle Kriterien der Steuerbemessung berücksichtigt worden
wären. In Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse erkannte
das Finanzamt dem Bw. schließlich monatliche Raten in Höhe von
€ 508,71 (S 7.000,00) zu.
In der dagegen am 23. November 2001 rechtzeitig
eingebrachten Berufung brachte der Bw. ergänzend vor, dass er auf Grund der
monatlichen Kredittilgungsrate von € 654,06 (S 9.000,00) sowie
der Miete von € 363,36 (S 5.000,00) außerstande wäre,
die vorgeschriebene Rate von € 508,71 (S 7.000,00) zu entrichten,
und legte ein fachärztliches Gutachten vom 21. Dezember 2000
sowie ein Bankschreiben betreffend den aushaftenden Kredit bei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. Jänner 2002 wies das Finanzamt die Berufung ab und
führte begründend aus, dass bei Bestehen mehrerer schuldrechtlicher
Verhältnisse für die gleichmäßige Befriedigung aller
Gläubiger Sorge zu tragen sei und der Bw. daher zur Herbeiführung
einer adäquaten Rückzahlung verpflichtet gewesen wäre.
Mit Schreiben vom
25. Februar 2002 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass entscheidungswesentliche Tatsachen nicht
berücksichtigt worden wären. Der gegenständliche
Steuerrückstand wäre auf Grund einer nach schwerer Krankheit und
Pensionierung zum Abbau der bestehenden Bankverbindlichkeiten aufgenommenen
Beschäftigung entstanden. Die Zahlungswilligkeit wäre dadurch
erkennbar gewesen, dass die in diesen Jahren aus der Zweitbeschäftigung
resultierende Steuerschuld unter schwierigsten Bedingungen neben den
Bankschulden stets ordnungsgemäß entrichtet worden wäre.
Auf Grund einer aktenkundigen
Verschlimmerung seiner schweren Krankheit wäre die Ausübung dieser
dienstlichen Tätigkeit mit Ende März 2001 jedoch nicht mehr
möglich gewesen, weshalb es zur vorzeitigen Pensionierung gekommen
wäre. Wobei gerade die stetige an die Grenze der Existenz führende
finanzielle Notlage wesentlich mitverursachend für die Verschlechterung der
Krankheit gewesen wäre.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass durch die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass bei Bestehen
mehrerer schuldrechtlicher Verhältnisse für die
gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger Sorge zu tragen sei,
offenkundig wäre, dass die belangte Behörde die Tatsache, dass er
bereits bisher sämtliche Gläubiger, auch die Finanzverwaltung,
ordnungsgemäß befriedigt hätte, völlig verkennen
würde. Darüber hinaus wäre seine Zahlungswilligkeit niemals
zweifelhaft gewesen, lediglich seine Zahlungsfähigkeit nunmehr auf Grund
der Einstellung der Arbeitstätigkeit nicht mehr ausreichend, um im
bisherigen Umfang weiterhin den Schuldenabbau durchzuführen.
Da ihn bei Abweisung dieses
Antrages durch Vernichtung seiner Existenz eine schwere Unbilligkeit treffen
würde, beantragte der Bw. daher abschließend erneut Gewährung
einer Nachsicht.
Die am
14. August 2002 vom Finanzamt erhobene wirtschaftliche Lage des Bw.
ergab Pensionsbezüge der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter
in Höhe von monatlich € 765,00 sowie der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Höhe von
€ 510,00. Laut Auskunft des Bw. sowie Augenschein der von ihm
bewohnten Mietwohnung wäre kein verwertbares Vermögen vorhanden;
jedoch würden monatliche Fixkosten für Miete, Betriebskosten und
Tilgungsrate für den aushaftenden Bankkredit in Höhe von rund
€ 1.115,00 anfallen. Darüber hinaus gab der Bw. bekannt, dass er
auf Grund diesbezüglicher Gespräche mit der Schuldnerberatung die
Durchführung eines Privatkonkurses anstreben würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen,
so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. z.B. VwGH 3.10.1988,
87/15/0103, sowie Stoll, BAO, Handbuch, Seite 583).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergeben (vgl. VwGH 4.10.1985, 82/17/0021).
Die in § 236 BAO
geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt
sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor,
wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf,
sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur
durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre
und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.
Sachlich bedingte Unbilligkeit
liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles
begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt,
also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem
Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung
nach der Lage des Falles unbillig (vgl. dazu Stoll, BAO, Handbuch,
Seite 586, sowie die dort angeführten Erkenntnisse).
Dabei ist es Sache des
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Da vom Bw. keine sachliche
Unbilligkeit behauptet wurde, war nunmehr zu prüfen, ob im
gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei
ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter
Gesetzesbegriff auszulegen.
Für das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Bw.
entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn die Einhebung die Existenz des Nachsichtswerbers oder seiner Familie
gefährden würde (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243).
Eine Unbilligkeit ist nach der
Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des
Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten
Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der
Existenzgefährdung nichts ändern würde (VwGH 18.5.1995,
95/15/0053). Aber auch eine Verminderung der Liquidität reicht für die
Annahme einer Existenzgefährdung nicht aus (VwGH 4 10.1985, 82/17/0021),
zumal der Bw. nicht ausreichend dargelegt hat, weshalb gerade durch die
Einbringung der in Rede stehenden restlichen Abgaben in Höhe von
€ 11.594,91 seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre
(vgl. VwGH 24.3.1994, 92/16/0103).
Auch im Hinblick auf die
Höhe der regelmäßigen Pensionseinkünfte, wonach der Bw.
nach den übermittelten Lohnzetteln seit Jahren und insbesondere auch in dem
den aushaftenden Abgabenrückstand betreffenden Zeitraum 1998-2002 über
einen Aktiv- und einen Pensionsbezug in Höhe von insgesamt rund
€ 35.000,00 brutto pro Jahr verfügte bzw. ihm ab
1. April 2001 nach seinen eigenen Angaben nunmehr zwei
Pensionsbezüge in Höhe von zusammen netto € 1.275,00
monatlich zustehen, kann keine persönliche Unbilligkeit festgestellt
werden, da den Härten aus der Abgabeneinhebung durch Gewährung von
Zahlungserleichterungen begegnet werden könnte, weshalb es keiner Nachsicht
bedarf (VwGH 14.1.1991, 90/15/0060). Dazu ist festzustellen, dass sich der
Abgabenrückstand im Zuge von Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2001
und 2002 zufolge der nunmehr gemeinsam berechneten und ausbezahlten
Pensionseinkünfte gegenüber den bisher vorgeschriebenen
Einkommensteuervorauszahlungen voraussichtlich ohnehin noch verringern
dürfte.
Darüber hinaus könnte
aber ohnehin auch bei Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit zur
Beurteilung der Nachsichtsvoraussetzungen im Rahmen des Ermessens nicht
außer Acht gelassen werden, dass der Bw. keine Vorsorge für die
fristgerechte und vollständige Abgabenentrichtung getroffen hat, obwohl
eine solche Vorsorge möglich gewesen wäre (VwGH 29.9.1990,
89/13/0130).
Auch aus dem Vorbringen des
Bw., dass die aus der Zweitbeschäftigung resultierende Steuerschuld unter
schwierigsten Bedingungen stets ordnungsgemäß entrichtet worden
wäre, wobei diese Tätigkeit nur zu dem Zweck aufgenommen worden
wäre, um bestehende Bankverbindlichkeiten - laut Bankauskunft vom
23. April 1999 ein in Höhe von € 54.504,63
(S 750.000,00) gewährter Bankkredit - abzubauen, lässt sich
nichts gewinnen, da diese ihm zur Verfügung stehenden Mittel trotz
bestehender Abgabenschuldigkeiten anderweitig - nämlich zur Bezahlung von
Spielschulden - verbraucht wurden (vgl. VwGH 14.11.1990, 89/13/0228), jedoch
entgegen seinem Vorbringen aus der Zweitbeschäftigung resultierende
Steuerschulden nach wie vor unberichtigt aushaften.
Desweiteren muss auch dem
weiteren Einwand des Bw., dass er bereits bisher sämtliche Gläubiger,
daher auch die Finanzverwaltung, gleichmäßig und somit
ordnungsgemäß befriedigt hätte, entgegengehalten werden, dass
diese Behauptung einer näheren Überprüfung nicht standhalten
kann, da unzweifelhaft Abgabenschulden weder zeitgerecht noch in vollem Umfang
entrichtet wurden, hingegen sowohl das Casino die Spielschulden zur Gänze
erhalten hat als auch die nunmehrigen Kreditraten termingerecht an die Bank
überwiesen wurden bzw. werden.
Zur Erreichung eben dieser
Befriedigung aller Gläubiger in gleichem Ausmaß kann gerade auch im
Hinblick auf das vom Bw. angestrebte Schuldenregulierungsverfahren keine
Nachsicht erteilt werden, da in diesem Fall die Forderung des
Abgabengläubigers noch weiter gekürzt werden würde.
Da nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes bei der Ausübung des Ermessens nicht zuletzt auch
zu berücksichtigen ist, ob sich eine Nachsicht und der damit verbundene
Verzicht durch die Abgabenbehörde ausschließlich zu Lasten der
Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen
auswirken würden (VwGH 21.6.1994, 90/14/0065), würde auch bei
Vorliegen der behaupteten, jedoch unbewiesenen - und daher nicht festgestellten
- Unbilligkeit eine Nachsicht der aushaftenden Abgabenschulden nicht in Betracht
kommen.
Abschließend wird
bemerkt, dass es darüber hinaus sowohl den Anträgen als auch der
Berufung sowie dem Vorlageantrag an der dem § 236 BAO
entsprechenden Konkretisierung betreffend die Höhe der nachzusehenden
Abgaben, da eine Nachsicht wegen der Antragsgebundenheit nicht über den
Antrag hinausgehen darf, mangelt. Ein Begehren, das lediglich auf
"Nachlassgewährung im sozial verträglichen Ausmaß" gerichtet
ist, kann diesem Erfordernis aber grundsätzlich nicht genügen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 27. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
NachsichtUnbilligkeitHärtenAbgabeneinhebungZahlungserleichterungBevorzugungGläubigerAntragKonkretisierungAntragsgebundenheithinausgehen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3900-W/02
- Stammnummer
- 2923
- Gültig
- 27.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF