…oder wird dieser vom Gläubiger widersprochen, ist die Zahlung aber zunächst zur Abdeckung des laufenden Unterhalts zu verwenden; erst die Beträge, die über den laufenden Unterhalt hinausgehen, sind auf den Rückstand zu verrechnen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens erlangt…
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 9 Sachverhalt 9 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 24 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8 Sachverhalt 8 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 23 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8 Sachverhalt 8 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 23 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8 Sachverhalt 8 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 23 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8 Sachverhalt 8 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 23 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8 Sachverhalt 8 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 23 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8 Sachverhalt 8 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 23 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8 Sachverhalt 8 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 23 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8 Sachverhalt 8 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 23 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8 Sachverhalt 8 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 23 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8 Sachverhalt 8 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 23 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…13/0025 6 Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat 8 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8 Sachverhalt 8 Beweiswürdigung 9 Rechtsgrundlagen 9 Unionsrecht 9 Nationales Recht 19 Pauschalierungsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt 23 Keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von …
…weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere auch nicht über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind, die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen…
Gesamtbetrag der Vorsteuern (in Pauschalierung enthalten) | 0,00 € | Zahllast | 65,06 € Revisionsnichtzulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung…
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung besteht somit nicht mehr. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zuzulassen. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts…
Die Rechtsfrage, ob § 22 Abs. 1 UStG 1994 im Auslegungsweg um eine Einschränkung auf Unternehmer, die verwaltungstechnische Schwierigkeiten mit dem normalen Umsatzsteuerregime haben, zu erweitern ist, wurde mit dem Erkenntnis VwGH 9. 10. 2020, Ro 2019/13/0025 geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung besteht…
| 217,47 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (in Pauschalierung enthalten) | 0,00 € | Zahllast | 217,47 € Revisionsnichtzulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer…
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung besteht somit nicht mehr. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zuzulassen. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts…
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung besteht somit nicht mehr. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zuzulassen. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts…