Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0283-W/06
Keine über den Antrag hinausgehende Stundung, Berechnung der Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-W/06vom 10.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 22. Juni 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 7. Juni 2005
betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens und vom 9. Juni
2005 betreffend Stundungszinsen entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid vom 9. Juni 2005 betreffend Stundungszinsen wird
dahingehend abgeändert, dass diese mit € 283,24 anstatt bisher
€ 210,24 festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Gleichzeitig
mit seinem Antrag vom 21. Jänner 2005 auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides stellte der Bw. den Antrag, den strittigen Abgabenbetrag
in Höhe von € 16.293,24 bis zur Erledigung des Antrages
gemäß
§ 216 BAO zu stunden.
Der Bescheid
gemäß
§ 216 BAO erging am 6. Juni 2005.
Mit Bescheid
vom 7. Juni 2005 wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen
mit der Begründung ab, dass das dem Ansuchen zugrundeliegende Anbringen
bereits erledigt sei, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen weggefallen seien.
Weiters
erließ das Finanzamt am 9. Juni 2005 einen Bescheid über
die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von
€ 210,24.
Die gegen diese
Bescheide eingebrachte Berufung enthielt im Wesentlichen Ausführungen gegen
den Abrechnungsbescheid. Diesbezüglich stellte der Bw. den Antrag,
"den mit Lastschriftanzeige vom 12. Jänner 2005
unrichtigerweise als Berufungsvorentscheidung Einkommensteuer 1992
vorgeschriebenen Betrag von € 16.293,24 aufgrund der absoluten
Verjährung gemäß
§ 209 und 209a BAO ersatzlos
aufzuheben und zu streichen."
Weiters stellte
der Bw. den Antrag, den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen
vom 9. Juni 2005 und den Bescheid über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens vom 7. Juni 2005 ebenfalls ersatzlos
aufzuheben und zu streichen.
Am
25. April 2006 erließ der unabhängige Finanzsenat
nachstehenden Vorhalt:
"Sehr
geehrter Herr W.!
Bezugnehmend
auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen
zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
Bei
Überprüfung der Bescheides über die Festsetzung der
Stundungszinsen vom 9. Juni 2005 wurde sowohl die Unrichtigkeit des
Berechnungszeitraumes als auch der Bemessungsgrundlage
festgestellt.
Solange ein
Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht erledigt ist, können
Bemessungsgrundlage für die Stundung höchstens jene Abgaben sein, die
Gegenstand des Ansuchens sind.
Mit Eingabe vom
21. Jänner 2005 haben Sie die Stundung des Betrages in Höhe von
€ 16.293,24 betreffend Einkommensteuer 1992, Fälligkeitstag
21. Februar 2005, beantragt.
Daraus ergibt
sich bereits die Unrichtigkeit der Berechnung der Stundungszinsen
gemäß dem angefochtenen Bescheid, da diese von einem Betrag
(Gesamtrückstand) in Höhe von € 33.687,18, beginnend ab
16. Februar 2005, erfolgt.
Die weitere
Berechnung der Zinsen ist hinsichtlich des Zeitraumes 3. Mai 2005 bis
7. Juni 2005 nicht nachvollziehbar, da der Betrag in Höhe von
€ 16.293,24 an Einkommensteuer 1992 über den gesamten Zeitraum
unberichtigt aushaftete.
Nach Berechnung
des unabhängigen Finanzsenates stellen sich die Stundungszinsen wie folgt
dar:
Neuberechnung
der Stundungszinsen
für die
Zeit
vom 22.02.2005 bis 7.06.2005
|
Datum
|
Betrag
|
Anzahl
der
|
Jahreszins-
|
Tageszins-
|
Stundungs-
|
|
|
Tage
|
satz
|
satz
|
zinsen
|
22.2.2005-7.6.2005
|
16.293,24
|
106
|
5,97
|
0,0164
|
283,24
In der Vorhaltsbeantwortung
vom 11. Mai 2006 wurde ausgeführt, dass die Stundungszinsen vom
Finanzamt in dem angefochtenen Bescheid unrichtig berechnet worden seien,
allerdings müsse ein niedrigerer Betrag als € 210,24
herauskommen. Festzuhalten sei, dass gegen die Vorschreibung der Stundungszinsen
im Zusammenhang mit diversen anderen anhängigen Verfahren dem Grunde nach
rechtliche Bedenken anzumelden seien.
Im Übrigen
dürfe betreffend der Ausführungen hinsichtlich der Zinsen aus
€ 16.293,24, wonach diese über den gesamten Zeitraum unberichtigt
ausgehaftet hätten, darauf hingewiesen werden, dass Zinsen als solches
- wenn überhaupt - nur Aussetzungszinsen sein könnten und
nicht Stundungszinsen. Ungeachtet dessen, dass diesbezüglich das Finanzamt
eine unrichtige Berechnung angestellt habe, dürfte aller Voraussicht nach
ab dem 3. Mai 2005 das Finanzamt zu dem Ergebnis gekommen sein, dass
zumindest ab dem vorhin erwähnten Zeitpunkt für einen bestimmten
Zeitraum nur Aussetzungszinsen verrechnet werden könnten, daher bei der
Stundungszinsenberechnung außer Betracht zu bleiben hätten. In diesem
Sinne werde zum Schreiben vom 25. April 2006 Stellung genommen und die
Berufungsanträge vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Das Finanzamt
verzichtete auf eine Stellungnahme zu dieser Vorhaltsbeantwortung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212
BAO lautet: Abs. 1 Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht
wird (§ 213), erstrecken.
I.
Die Bewilligung
einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche
gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu
prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche
Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe
nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so
ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus
Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 19.4.1988, 88/14/0032).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
(vgl. VwGH 27.6.1984, 82/16/0081, VwGH 12.6.1990, 90/14/0100).
Es hat daher
der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0093). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen
einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass
die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Im
gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und
Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen.
Der Bw. hat die
Stundung nur bis zur Erledigung des Abrechnungsverfahrens beantragt. Dieses
Verfahren wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates
vom 2. Mai 2006, GZ.RV/0282-W/06, abgeschlossen.
Wird Stundung
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt, so ist das Stundungsansuchen NACH
diesem Zeitpunkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen, weil die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere
auch nicht über den zeitlichen, hinausgehen darf, da
Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind, die
Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen
eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit
in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der
beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
II.
§ 212
Abs. 2 BAO lautet: Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von
insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50
Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes
gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der
Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Stundungszinsen
bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der
Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung
nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 11.3.1992,
90/13/0239, 0240). Sowohl bei Bewilligung der Stundung als auch bei Festsetzung
der
Stundungszinsen
ist zu prüfen, ob festgesetzte bzw. der Abgabenbehörde bekannt
gegebene Abgaben unberichtigt aushaften, nicht aber, ob die Abgabenfestsetzung
materiell richtig erfolgt ist bzw. die Abgaben der Abgabenbehörde in
richtiger Höhe bekannt gegeben worden sind.
Der
unabhängige Finanzsenat hat im Verfahren betreffend Abrechnung
(Berufungsentscheidung vom 2. Mai 2006, GZ.RV/0282-W/06) die Richtigkeit
der Verbuchung des Betrages in Höhe von € 16.293,24
bestätigt.
Mit Eingabe vom
21. Jänner 2005 hat der Bw. die Stundung des Betrages von
€ 16.293,24 betreffend Einkommensteuer 1992, Fälligkeitstag
21. Februar 2005, beantragt.
Dieses Ansuchen
wurde mit Bescheid vom 7. Juni 2005 abgewiesen.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 lit. a BAO waren daher Stundungszinsen
festzusetzen.
Bei der
Überprüfung der Berechnung dieser Stundungszinsen wurde allerdings die
Unrichtigkeit des Bemessungszeitraumes und der Bemessungsgrundlage festgestellt.
Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden auf die
Ausführungen im Sachverhalt verwiesen.
Dem Vorbringen
in der Vorhaltsbeantwortung, dass anstatt der Stundungszinsen Aussetzungszinsen
vorzuschreiben gewesen wären, ist entgegenzuhalten, dass nach der Aktenlage
ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einhebung hinsichtlich der
Einkommensteuernachforderung für 1992 im Betrag von € 16.293,24
erstmals am 22. Juni 2005, somit nach dem Bemessungszeitraum für
die Stundungszinsen eingebracht wurde.
Davon abgesehen
ist in diesem Zusammenhang festzustellen:
Wurde ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO hinsichtlich der davon nach Maßgabe des
§ 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu
seiner Erledigung weder Einbringungsmaßnahmen eingeleitet noch fortgesetzt
werden.
§ 212a
Abs. 1 BAO bezieht sich auf Abgaben, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt.
Der Zeitraum,
in dem ein Aussetzungsantrag wirksam gestellt werden kann (§ 212a Abs.
3 erster Satz BAO), endet mit der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung
(Ellinger, ÖStZ 1988, 167).
Im
gegenständlichen Fall resultiert die Einkommensteuernachforderung in
Höhe von € 16.293,24 aus der verbösernden
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
26. November 2004, GZ.RV/0466-W/02.
Ab diesem
Zeitpunkt konnte im Hinblick auf diese Ausführungen kein wirksamer
Aussetzungsantrag eingebracht werden.
Daher
könnte jedoch hinsichtlich eines nach diesem Zeitpunkt eingebrachten
Antrages auf Aussetzung der Einhebung dieser Einkommensteuernachforderung auch
keine Hemmungswirkung bewirkt werden, da eine Hemmung gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO nur in dem Umfang eintritt, als die Höhe von
Abgaben unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt und die Einbringung einer rechtswirksamen Berufung im Hinblick auf
die genannte Berufungentscheidung des unabhängigen Finanzsenates mangels
gesetzlicher Voraussetzungen nicht (mehr) möglich wäre.
Voraussetzung
für die Entrichtung von Aussetzungszinsen ist nach § 212a Abs. 9
BAO, dass auf Grund des Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden. Daraus folgt, dass aufgrund eines nach Ergehen der
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
26. November 2004, GZ.RV/0466-W/02, eingebrachten Aussetzungsantrages
hinsichtlich der Einkommensteuer 1992 keine Verpflichtung zur Entrichtung von
diesbezüglichen Aussetzungszinsen eintreten kann.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 10. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-W/06
- Stammnummer
- 23215
- Gültig
- 10.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF