Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0845-W/03
Unzulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens wegen behaupteter Geringfügigkeit des Wiederaufnahmegrundes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0845-W/03vom 01.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Amtswegige Wiederaufnahmen werden nach ständiger Rechtsprechung des VwGH in der Regel dann nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen absolut bzw. relativ bloß geringfügig sind (VwGH 12.4.1994, 90/14/0044). Eine Umsatzsteuernachforderung von 4.461,00 S mag zwar gemessen an der bisherigen Zahllast prozentuell geringfügig sein, absolut gesehen kann ein Betrag dieser Größenordnung jedoch nicht als geringfügig bezeichnet werden.
Bei Geringfügigkeit von Wiederaufnahmegründen wird der Behörde im Rahmen der nach § 303 Abs. 4 BAO erforderlichen Ermessensübung (§ 20 BAO) eine besondere Begründungspflicht auferlegt, warum sie im Eingriff in die Rechtskraft keine Unbilligkeit gegenüber dem Abgabepflichtigen erblickt hat, die die Zweckmäßigkeit überwiegt (VwGH 21.12.1989, 86/14/0180). Hat der Bw. eine betriebliche Einnahme auf Privatkonto gebucht und die ertrag- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Einnahme außer Acht gelassen, so hat er ein Verhalten gesetzt, welches ein berücksichtigungswürdiges Interesse des Bw. an der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides nicht zu begründen vermag. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abgabengesetze sowie der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind somit über die Interessen des Bw. zu stellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 30. September 2003 über die Berufung
des Bw., vertreten durch Friedrich Burggasser, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Scheibbs, vertreten durch Dr. Wolfgang Bichler, betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1999
nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt eine Apotheke
und ermittelt den Gewinn hieraus durch Betriebsvermögensvergleich
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG.
Im Zuge einer die Jahre 1998
bis 2000 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der
Prüfer fest (Tz. 15 des BP Berichts), der Bw. habe im Jahr 1999
eine steuerpflichtige Einnahme in Höhe von 22.307,00 S auf Privatkonto
und nicht als Ertrag verbucht. Die Einnahme resultiert den Ausführungen des
Prüfers zufolge aus einem nach Beendigung eines Rechtsstreites geleisteten
Ersatz von im Jahr 1998 angefallenen und vom Bw. in diesem Jahr auch als
Aufwand verbuchten Vermessungskosten.
Der Prüfer erhöhte
daher den Gewinn sowie die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage des Jahres 1999 um
jeweils 22.307,00 S. Hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1999
blieb dies die einzige Feststellung der BP.
Das FA nahm den Feststellungen
der BP folgend die Verfahren hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer für
das Jahr 1999 wieder auf und erließ entsprechende neue Sachbescheide. Bei
der Umsatzsteuer führte die Wiederaufnahme des Verfahrens zu einer
Erhöhung der Zahllast um 4.461,00 S. Die bisherige Zahllast hatte
919.565,00 S betragen.
Die gegenständliche
Berufung richtet sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer für das Jahr 1999. Zur Begründung verweist der Bw. auf
das bei Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung², S. 736, zitierte
Erkenntnis des VwGH 10.7.1996, 92/15/0101 sowie auf die in der
erwähnten Kommentarstelle weiter enthaltene Ausführung, im Erkenntnis
12.4.1994, 90/14/0044 habe der VwGH hinsichtlich der Auswirkungen der
Wiederaufnahmsgründe Änderungen gegenüber den erklärten
Gewinnen von jeweils unter 1 % als relativ geringfügig bzw.
unbedeutend bezeichnet. Im vorliegenden Fall betrage die Nachforderung für
das Jahr 1999 324,20 €, das seien 0,48 % der bisher bezahlten
Umsatzsteuer.
Der Prüfer begründet
in der zur Berufung ergangenen Stellungnahme seine die Wiederaufnahme des
Verfahrens bejahende Ermessensübung damit, seiner Ansicht nach handle es
sich um die Richtigstellung einer Buchung, die vom steuerlichen Berater des Bw.
falsch durchgeführt worden sei. Die Rückerstattung des im
Jahr 1998 angefallenen betrieblichen Aufwandes (Vermessungskosten bei einem
Rechtsstreit) wäre im Jahr 1999 als Ertrag zu verbuchen gewesen. Die
Ermessensentscheidung sei in ihrer Gesamtheit zu sehen. Es sei daher für
den Prüfer nicht nachvollziehbar, warum gegen die Änderung bei der
Einkommensteuer nicht berufen worden sei.
In der zu dieser Stellungnahme
eingereichten Gegenäußerung hält der Bw. ausdrücklich fest,
er habe nicht gegen die Feststellungen selbst, sondern nur gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1999 berufen. Daher ginge
die Stellungnahme ins Leere. Im Übrigen seien die Judikatur sowie der
Kommentar von Ritz so eindeutig, dass die Wiederaufnahme nicht zulässig
sei.
Das FA wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. Begründend führt das FA aus, die
Verfügung der Wiederaufnahme liege im Ermessen. Amtswegige Wiederaufnahmen
würden in der Regel nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen
Auswirkungen bloß geringfügig seien. Die von der BP als
Wiederaufnahmsgrund herangezogene Feststellung, ein Ertrag von 22.307,00 S
sei der Umsatzsteuer zu unterziehen, habe auch ertragsteuerliche Konsequenzen,
nämlich eine Gewinnerhöhung von 22.307,00 S bei 50 %iger
Progression. Bei der Beurteilung, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen sei,
sei bei mehreren Verfahren die steuerliche Auswirkung insgesamt zu
berücksichtigen. Berücksichtige man die umsatz- und die
ertragsteuerlichen Auswirkungen insgesamt, liege jedenfalls keine
Geringfügigkeit der Auswirkungen vor. Bei der Ermessensübung sei daher
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung) der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit zu geben.
In seinem gegen die
Berufungsvorentscheidung gestellten Vorlageantrag verweist der Bw.
bezüglich Geringfügigkeit darauf, auch bei der Einkommensteuer mache
die Nachzahlung in Höhe von 13.950,00 S nur 1,14 % aus. Bereits
nach dem Erkenntnis des VwGH 10.5.1994, 94/14/0024 sei auch dieser Betrag
als geringfügig anzusehen.
In der am 30. September
2003 abgehaltenen Berufungsverhandlung wiederholten die Parteien ihre bisherigen
Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist daher
zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des
Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der
Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Erst
dann, wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein
Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in
Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu
verfügen ist. Dabei ist im Sinn des § 20 BAO Ermessen
auszuüben (vgl. z.B. VwGH 22.11.2001, 98/15/0157).
Der Bw. hat nicht bestritten,
dass betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 ein Wiederaufnahmegrund
vorliegt. Er hält in seiner zur Stellungnahme der BP eingereichten
Gegenäußerung vielmehr ausdrücklich fest, gegen die
Feststellungen selbst nicht berufen zu haben. Es kann daher für die
weiteren Ausführungen, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe
nach, von der unstrittigen Tatsache ausgegangen werden, dass der Bw. im
Jahr 1999 einen umsatzsteuerpflichtigen Ertrag nicht als solchen verbucht
und die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat.
Der Bw. wendet sich mit seinem
Vorbringen über die Geringfügigkeit gegen die Zulässigkeit der
Wiederaufnahme.
Bei der Beurteilung der
Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt
es sich - wie erwähnt - um eine Ermessensentscheidung, deren
Rechtmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 20 BAO zu beurteilen ist. Gemäß
§ 20 BAO sind
Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das
"öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben"
beizumessen (z.B. VwGH 25.3.1992, 90/13/0238).
Eine derartige
Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu
hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der
Wiederaufnahmemöglichkeit (VwGH 12.4.1994, 90/14/0044).
Der Bw. sieht die seiner
Meinung nach eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließende
Geringfügigkeit darin, dass die Umsatzsteuernachforderung für das Jahr
1999 lediglich 0,48 % der bisherigen Zahllast betragen hat.
Eine Erhöhung der Zahllast
um 0,48 % mag zwar als prozentuell geringfügig bezeichnet werden
können. Dieser Umstand verhilft der Berufung aber nicht zum
Erfolg.
Amtswegige Wiederaufnahmen
werden nämlich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH in der Regel
dann nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen absolut
bzw. relativ bloß geringfügig sind (siehe die bei Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung², Tz. 40 zitierte Judikatur). So hat der VwGH im
Erkenntnis 12.4.1994, 90/14/0044 die absolute und relative Geringfügigkeit
als ermessensrelevant bezeichnet.
Eine der Wiederaufnahme
entgegenstehende Geringfügigkeit ist daher dann nicht gegeben, wenn die
steuerliche Auswirkung absolut betrachtet nicht geringfügig ist. Es
wäre auch mit den bei Ausübung des Ermessens unter dem Aspekt der
Zweckmäßigkeit zu berücksichtigenden öffentlichen
Interessen, die mit der Vollziehung von Abgabengesetzen zu verfolgen sind, sowie
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, die
Nachforderung eines Steuerbetrages nur deshalb zu unterlassen, weil er gemessen
an den von einem Steuerpflichtigen erzielten Umsatz oder Gewinn prozentuell
gesehen geringfügig wäre, während dieser Betrag absolut gesehen
keineswegs als geringfügig bezeichnet werden kann.
Im Erkenntnis 28.5.1997,
94/13/0032 hat der VwGH die Erhöhung des erklärten Gewinnes um
25.043,00 S als absolut gesehen nicht geringfügig angesehen und das
bei Verfügung der Wiederaufnahme ausgeübte Ermessen als dem Gesetz
entsprechend bewertet. Im Erkenntnis 10.7.1996, 92/15/0101 hat der Gerichtshof
Gewinnerhöhungen um 21.764,92 S und um 18.562 S als weder absolut
noch relativ gering bezeichnet.
Eine bestimmte Grenze, bis zu
der ein Abgabennachforderungsbetrag als absolut gesehen geringfügig zu
bezeichnen wäre, ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates bewegen sich aber die Erhöhung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um 22.307,00 S - ein Betrag, der auch im
Bereich der in den zuvor genannten Erkenntnissen des VwGH als nicht
geringfügig bezeichneten Gewinnerhöhungen liegt - sowie die daraus
resultierende Zahllasterhöhung von 4.461,00 S in einer
Größenordnung, die absolut gesehen nicht als geringfügig
einzustufen ist.
Der gegenständliche
Umsatzsteuernachforderungsbetrag liegt auch deutlich über den vom VwGH in
dem in der Berufung zitierten Erkenntnis 10.7.1996, 92/15/0101 als
geringfügig erkannten Umsatzsteuernachforderungen zwischen 37,36 S und
1.053,00 S sowie über den im Erkenntnis 22.11.2001, 98/15/0157 als
geringe Änderungen bezeichneten Umsatzsteuernachforderungen von
1.000,00 S und 2.000,00 S.
Der in Rede stehende Betrag
wird auch nach der Verkehrsauffassung nicht als geringfügige
Größe zu beurteilen sein. Zur Verdeutlichung sei auf den bei der
Einkommensteuer bestehenden Alleinverdiener(Alleinerzieher)absetzbetrag von
5.000,00 S und Verkehrsabsetzbetrag von 4.000 S verwiesen (es geht
hier nicht um eine vom VwGH im Erkenntnis 10.5.1994, 94/14/0024 als
unzulässig bezeichnete saldierende Betrachtung von Umsatz- und
Einkommensteuer, sondern nur um einen Vergleich absoluter Beträge). Diese
Beträge werden insbesondere aus der Sicht jener, die Anspruch darauf haben,
nicht als geringfügig einzustufen sein. Ebenso wenig geringfügig ist
der gegenständliche Betrag von 4.461,00 S, der in der
Größenordnung der genannten Absetzbeträge liegt. Damit verbietet
es auch die Verantwortung der Allgemeinheit gegenüber, diesen Betrag als
unbedeutend abzutun.
Bei einem Betrag von
4.461,00 S kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, der unter dem
Gesichtspunkt der "Zweckmäßigkeit" mit der Erlassung eines Bescheides
verbundene Verwaltungsaufwand stünde außer Verhältnis zum
nachgeforderten Steuerbetrag. Der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zwingt
daher nicht zur Unterlassung der Bescheiderteilung.
Da der Nachforderungsbetrag von
4.461,00 S nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenats bereits für
sich nicht als geringfügig zu beurteilen ist, kann die Frage, ob für
die Beurteilung der Verfügung einer Wiederaufnahme bei mehreren Verfahren
die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu
berücksichtigen sind ( so Ritz, a.a.O., § 303 Tz. 41),
dahingestellt bleiben. Der VwGH hat etwa in dem bereits erwähnten
Erkenntnis 10.5.1994, 94/14/0024 eine Saldierung von Umsatz- und Einkommensteuer
aus finanzausgleichsrechtlichen Gründen abgelehnt, in den Erkenntnissen
10.7.1996, 92/15/0101 und 22.11.2001, 98/15/0157 hat er die
Umsatzsteuernachforderungen jeweils als geringfügig bezeichnet, ohne die
einkommensteuerlichen Auswirkungen mit einzubeziehen.
Selbst wenn schließlich
der gegenständliche Nachforderungsbetrag als geringfügig zu betrachten
wäre, wäre damit die Zulässigkeit der Wiederaufnahme nicht
ausgeschlossen.
Die Geringfügigkeit von
Wiederaufnahmegründen und der damit unmittelbar verbundenen steuerlichen
Auswirkungen ändert nämlich nichts an der prinzipiellen Berechtigung
der Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens (Stoll,
BAO Kommentar, 2940). Die Geringfügigkeit steht der
Wiederaufnahme bloß in der Regel (VwGH 25.3.1992, 90/13/0238), nicht
aber generell entgegen. Bei geringfügigen Auswirkungen wird der
Behörde im Rahmen der nach § 303 Abs. 4 BAO erforderlichen
Ermessensübung lediglich eine besondere Begründungspflicht auferlegt,
warum sie im Eingriff in die Rechtskraft keine Unbilligkeit gegenüber dem
Abgabepflichtigen erblickt hat, die die Zweckmäßigkeit überwiegt
(VwGH 21.12.1989, 86/14/0180).
Die Abwägung der
Interessen lässt im vorliegenden Fall keine die Zweckmäßigkeit
überwiegende Unbilligkeit erkennen.
Es hätte dem Bw.
nämlich bewusst sein müssen, dass eine betriebliche Einnahme nicht auf
Privatkonto zu buchen ist. Dadurch, dass der Bw. einen betrieblichen Ertrag
nicht auch als solchen verbucht und die ertrag- und umsatzsteuerlichen
Auswirkungen der Einnahme außer Acht gelassen hat, hat er ein Verhalten
gesetzt, welches ein berücksichtigungswürdiges Interesse des Bw. an
der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides nicht zu
begründen vermag.
Das öffentliche Interesse
an der Vollziehung der Abgabengesetze sowie der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind somit über die Interessen
des Bw. zu stellen.
Es spricht daher nichts
dagegen, auch im vorliegenden Fall dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang
vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Die Berufung war daher
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Wien,
1. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
amtswegige WiederaufnahmeWiederaufnahmegrundgeringfügigGeringfügigkeitsteuerliche AuswirkungErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0845-W/03
- Stammnummer
- 6168
- Gültig
- 01.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF