…dass trotz Einkünften, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen, beantragt wird, eine Feststellung dieser Einkünfte möge unterbleiben. Gestützt wird dieses Begehren auf keinerlei materielle Einwendungen, sondern auf eine überlange Verfahrensdauer. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG…
…Wohlverhalten würde der Unabhängige Finanzsenat die vom Bw. in der gegenständlichen Berufung beantragte Herabsetzung der Geldstrafe auf € 5.000,00 als angemessen erachten. Unberücksichtigt blieb jedoch bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat weiters der stark ins Gewicht fallende Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer. Bedenkt man…
…Vorerhebungen informiert worden sei, verkündet worden, wobei die schriftliche Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses noch mehr als zwei weitere Monate beansprucht habe. Dennoch sei der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt worden. Das Schreiben vom 11. Jänner 2006 stelle keine Verfolgungshandlung dar. Für die gegenständlichen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen G.L., (Bw.) vertreten durch Dr. Johannes Patzak, RA, 1010 Wien, Johannesgasse 16, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs…
…gegenüber. Zudem hat nach ständiger Judikatur die überlange, nicht vom Bw. zu vertretende, Verfahrensdauer sowie der Umstand, dass seit der letzten Tathandlung ein langer Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen ist, in die Strafbemessung Eingang zu finden. Für die überlange Verfahrensdauer wird ein Abschlag von € 500…
…betroffenen Belege erfolgte und mit derartigen Mängeln behaftete Unterlagen bei der Entscheidungsfindung des UFS nicht von Bedeutung waren, wurde mit dem Einwand der überlangen Verfahrensdauer kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. 2.) Beschlagnahmeunterlagen/ Akteneinsicht: In seiner zum Jahreswechsel 2000/2001 nachgereichten Berufungsbegründung verwies der Bw., u.a…
Das FA wies das Berufungsbegehren zu den Rechnungen der H. GmbH mit dem Hinweis ab, ein Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung am Standort 8888 G. R.Gasse 25 sei im Firmenbuch nie eingetragen gewesen. Eine Namensänderung auf H. GmbH habe frühestens mit dem Ausscheiden des ehemaligen…
Die Rechnung der Fa. Kr. vom 17. Juni 1992 über den Kauf von 10 Holzfenstern sei bei der BP zu Unrecht als Beweis für einen Doppelabzug von Kosten beurteilt worden. Tatsächlich seien beim Umbau je 10 neue Fenster im Erdgeschoß und im Obergeschoß eingebaut worden…
Inwiefern dies ein Indiz für den Bw. als Verfasser aller genannten Schriftstücke darstellt, muss ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen dahingestellt bleiben. Zu erinnern ist allerdings daran, dass der Bw. im BP-Verfahren eingeräumt hatte, der Abgabenbehörde vorgelegte Erklärungen verschiedener Personen selbst verfasst und den betreffenden Personen anschließend…
Im hier zu beurteilenden Fall ist aber keinesfalls von solchen Lohnkosten auszugehen. Einerseits waren die Arbeiten nicht von Dienstnehmern erbracht worden, sodass Lohnnebenkosten nicht anfallen konnten. Anderseits ist den Aussagen des Bw. und von Heinz J. zu entnehmen, dass die zum Einsatz gekommenen, vorwiegend ausländischen…
In der Berufung räumte der Bw. ein, dass es sich grundsätzlich um Kosten der N.- GmbH gehandelt habe. Diesem Umstand sei aber ohnehin durch die Weiterverrechnung und Erstattung der Kosten im Jahr 1996 Rechnung getragen worden. Er habe diese Betriebskosten keineswegs willkürlich für die N…
Im Juli 1996 hatte sich der Bw. im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches mit der a.-s. GmbH zur Zahlung von insgesamt lediglich 120.000,- S (inklusive Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung und 18.857,40 S USt) verpflichtet. Die am 26. Juni 1996 bezahlten Kosten seines…
…neuen Finanzstraftaten vorgeworfen worden sind), die Sorgepflicht für die schulpflichtige Tochter, die überlange Verfahrensdauer (das gegenständliche Finanzstrafverfahren ist bereits mit Bescheid vom 4. November 2002 eingeleitet worden) sowie die untergeordnete Schadensgutmachung im Ausmaß von € 80,00 zu werten. Auch war der Umstand zu berücksichtigen…
…schlägt sich im gegenständlichen Fall die vom Bw. nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer zu Buche, welche im angefochtenen Erkenntnis als Milderungsgrund zwar angesprochen wird (das längere zeitliche Zurückliegen der Tat), jedoch bei der Strafbemessung nach Ansicht des Berufungssenates keine ausreichende Berücksichtigung fand. Die Strafbemessung durch…
…die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei…
…der Abgabenbehörden gelegen sei, dass eine Berufungsentscheidung nicht eher ergangen sei. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage liege auch eine sachliche Unbilligkeit vor, da durch die überlange Verfahrensdauer enorme Aussetzungszinsen angefallen seien. Da Abschreibungen gemäß § 235 BAO von Amts wegen erfolgen könnten, hätte daher die…
…in welcher Form auch immer - zurechenbar sei, sondern es vielmehr die Finanzbehörde selbst gewesen sei, die durch die überlange Verfahrensdauer dazu beigetragen habe, dass erst jetzt überhaupt endgültig die Abgabenschuld der seinerzeitigen Abgabenschuldnerin rechtskräftig festgestellt sei. Selbst wenn man von der jüngsten im Haftungsbescheid gegenständlichen…
…erwiese sich somit eine Geldstrafe von € 5.000,00 als angemessen. Die überlange Verfahrensdauer schlägt aber mit einem weiteren Abschlag um drei Fünftel zu Buche. Die verbleibende Geldstrafe beträgt somit nur mehr lediglich 4,43 % des Strafrahmens. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung…
…habe sich nicht verändert. Das weitere Vorbringen bezieht sich auf verschiedene Vorwürfe, welche dem Finanzamt gemacht wurden und mit welchen eine überlange Verfahrensdauer und die verspätete Anerkennung von Vorsteuergutschriften gerügt wurden. Der Bw. wurde Folgendes vorgehalten: Aus dem Antrag geht nicht hervor, was der Antrag…
…zweiter Instanz. Die Bw wiederholt darin, dass sie sich durch die unverhältnismäßig lange Bearbeitungszeit benachteiligt sehe. In der Berufungsentscheidung seitens des Finanzamtes sei auf ihren Einwurf betreffend überlange Verfahrensdauer überhaupt nicht eingegangen worden. Tatsache sei, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz erst am 12. Mai 2010…