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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0172-G/04

1. Schein-/Deckungsrechnungen, nachträgliche Werbungskosten und Vorsteuern aus Vermittlungsprovisionen bei Vermietungseinkünften; 2.Nachträglich bezahlte Aufwendungen und USt-Bruttoverrechnung bei Spekulationseinkünften; 3. Verletzung der Parteienrechte durch unvollständige Rückstellung von Beschlagnahmeunterlagen und Beschränkung der Akteneinsicht, überlange Verfahrensdauer und Eintritt der Verjährung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-G/04vom 06.08.2008Teil 1 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen des Bw., vom 23. November 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 19. Oktober 1998 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1992 und 1993, vom 20. Oktober 1998 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1994 sowie Umsatzsteuer 1995 und vom 5. November 1998 betreffend Einkommensteuer 1995, nach der am 16. April 2008 durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen betreffend Umsatzsteuer 1992 bis 1995 sowie Einkommensteuer 1992, 1993 und 1995 werden als unbegründet abgewiesen. Der Berufung betreffend Einkommensteuer 1994 wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1992 und 1995 sowie Einkommensteuer 1995 bleiben unverändert. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993 und 1994 sowie Einkommensteuer 1992 bis 1994 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend Umsatzsteuer 1993 und 1994 sowie Einkommensteuer 1992 bis 1994 sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Gliederungsübersicht: Verfahrensgang (S. 3 - 5) Erwägungen: I) verfahrensrechtlicher Teil: 1.) Verjährung (S. 6 - 10) 2.) Beschlagnahme/Akteneinsicht (S. 10 - 17) II) materiellrechtlicher Teil: 1.) Rechnungen der H. GmbH: - a) Sachverhalt (S. 17 - 40) - b) Vorsteueranspruch (S. 40 - 47) - c) ertragsteuerliche Beurteilung (S. 47 - 90) 2.) nachträgliche Werbungskosten (S. 90 - 103) 3.) Vorsteuer für Vermittlungsprovisionen (S. 103 - 104) 4.) Ermittlung der Spekulationsgewinne (S. 105 - 119) Verfahrensgang: Der Berufungswerber (Bw.), ein Wirtschaftsjurist, bezog im Streitzeitraum unter anderem Einkünfte aus der Vermietung von zwei im Jahr 1992 erworbenen Objekten, in denen für das Land Steiermark vornehmlich aus dem südosteuropäischen Raum stammende Flüchtlinge beherbergt wurden. Das Ergebnis aus dieser Vermietungstätigkeit ermittelte er durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) unter Anwendung der so genannten Umsatzsteuer- (USt-) Bruttomethode. Im Jahr 1993 hatten Erhebungen der damaligen Prüfungsabteilungsabteilung für Strafsachen (PAST) zur Veranlagung 1991 zum Verdacht geführt, der Bw. habe Geschäftsbeziehungen mit einer "H. GmbH" vorgetäuscht und mit deren Hilfe mittels Scheinrechnungen unberechtigt Vorsteuern lukriert bzw. Werbungskosten geltend gemacht. Im Zuge dieser finanzstrafbehördlichen Erhebungen waren im Rechenwerk des Bw. für 1992 zwei weitere Rechnungen dieser GmbH zum Vorschein gekommen. Nachdem das Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabenbescheide 1991 zu einer Bestätigung des Scheinrechungscharakters der beanstandeten Abrechnungsbelege in einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion (FLD) für Steiermark geführt hatte, war vom Finanzamt X. (FA) eine abgabenbehördlichen Prüfung der Aufzeichnungen des Bw. für die Folgejahre 1992 - 1995 durchgeführt worden. Als Ergebnis dieser Betriebsprüfung (BP) waren die nunmehr angefochtenen Bescheide ergangen. Das FA hatte darin, der FLD-Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu den Veranlagungsbescheiden 1991 folgend, unter anderem jene beiden Geschäfte mit der H. GmbH aus dem Jahr 1992 nicht anerkannt, welche bereits im Zuge der PAST-Erhebungen im Jahr 1993 hervorgekommen waren. Des Weiteren hatte das FA aufgrund der BP, neben anderen, für das anhängige Verfahren nicht relevanten Feststellungen, Vorsteuern gekürzt, welche der Bw. im Jahr 1994 aus Rechnungen betreffend die Vermittlung des im Dezember 1993 erfolgten Verkaufes der beiden Flüchtlingsheime in Abzug gebracht hatte, sowie den nach dem Verkauf in den Jahren 1994 und 1995 vom Bw. weiterhin bezahlten Betriebskosten für die beiden Flüchtlingsheime die Anerkennung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung versagt. Schließlich waren bei der Berechnung der 1994 bzw. 1995 aus dem Verkauf der beiden Objekte erzielten Spekulationsgewinne die Anschaffungs- und Renovierungskosten um die darin enthaltene Umsatzsteuer vermindert sowie, auf Basis des § 19 EStG, erst in den Jahren 1996 bzw. 1997 bezahlte Werbungskosten außer Ansatz gelassen worden. Im Rechtsmittel gegen diese Bescheide wandte der Bw. Verfahrensmängel infolge unvollständiger Rückstellung von Unterlagen, welche bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden waren, sowie wegen der Abdeckung von Aktenteilen bei einer Akteneinsicht ein. Inhaltlich richtete sich die Berufung gegen die o.a. Feststellungen In Bezug auf die Kürzungen im Zusammenhang mit den beiden Rechnungen der H. GmbH verwies der Bw. auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.2.2000, 97/15/0151, in welchem der Gerichtshof beim ähnlich gelagerten Sachverhalt im Rechtsmittelverfahren zum Jahr 1991 den Scheinrechungscharakter verworfen habe. Der in diesem Verfahren aus Formalgründen nicht anerkannte Vorsteuerabzug habe auf Rechnungsmängeln beruht, welche bei den nunmehr zu beurteilenden Rechnungen der H. GmbH aus dem Jahr 1992 nicht mehr vorlägen. Die Abgabenbehörde habe mit der Anerkennung eines Teiles der geltend gemachten Umbaukosten beim Objekt in J.-Ort, Ortsteil-H. den strittigen Sachverhalt dem Grunde nach ohnehin bestätigt. Durch umfangreiches, der Berufung beigeschlossenes Belegmaterial werde belegt, dass die strittigen Leistungen zur Gänze tatsächlich erbracht und auch in angemessener Höhe verrechnet worden seien. Auch der Geldfluss zu beiden Rechnungen sei zweifelsfrei nachgewiesen worden. Mit der Organisation der Arbeiten sei von Seiten der H. GmbH überwiegend Herr J., ein Mitarbeiter dieses Unternehmens, betraut gewesen. Durch mehrere Zeugenaussagen werde aber auch eine persönliche Beteiligung des Stefan H. erwiesen. Die Eliminierung der vom Bw. nach dem Verkauf der beiden Mietobjekte in den Jahren 1994 und 1995 weiter bezahlten Betriebskosten der Flüchtlingsheime aus seinen Werbungskosten erachtete der Bw. im Rechtsmittel als Verletzung des Abflussprinzips nach § 19 EStG und Folge der lediglich auf die Prüfungsjahre 1992 - 1995 beschränkten Sichtweise der BP, welche nicht berücksichtige, dass er die strittigen Aufwendungen der Erwerberin im Jahr 1996 ohnehin in Rechnung gestellt habe und dass sie von dieser auch bezahlt worden seien. Diese Vorgangsweise habe eine verspätete Umstellung von Daueraufträgen erforderlich gemacht. Teilweise hätten auch die seinerzeit von ihm beauftragten Unternehmen ihre Rechnungen weiterhin an ihn als Auftraggeber gelegt. Zur Nichtanerkennung der Vorsteuer aus den Provisionen, welche der Bw. anlässlich der Vermittlung des Verkaufes der beiden Flüchtlingsheime bezahlt hatte, vertrat der Bw. in der Berufung den Standpunkt, dass lediglich der Umsatz von Grundstücken im Sinne des § 2 Grunderwerbssteuergesetz 1987 (GreStG), nicht aber deren Vermittlung, zu einem unecht befreiten Umsatz führe. Beim Streitpunkt Spekulationsgewinnermittlung verwehrte sich der Bw. gegen die Kürzung der USt-Komponente aus den aktivierten Vermittlungs-, Umbau- und Renovierungskosten sowie aus den beim Liegenschaftsverkauf angefallenen Vermittlungsprovisionen. Aus den durch die höchstgerichtliche Judikatur und die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) vorgegebenen Grundsätzen zur Behandlung der Absetzung für Abnutzung (AfA) und der Vorsteuerrückverrechnung nach § 12 Abs. 10 UStG sei abzuleiten, dass auch Anschaffungs- und Werbungskosten von vermieteten Liegenschaften bei der Spekulationsgewinnermittlung mit den Bruttowerten anzusetzen seien. Anderseits verwehrte sich der Bw. gegen die Hinzurechnung der nicht anerkannten Vorsteuern aus den Rechnungen der H. GmbH bei der Ermittlung der Spekulationsgewinne, da die Vorsteuerkomponente für dieser Berechnung nicht von Belang sei. Da das Abflussprinzip des § 19 EStG bei der Berechnung von Spekulationsgewinnen in den Hintergrund trete, seien in Bezug auf die Liegenschaft in U.-Ort die erst in den Jahren 1996 und 1997 verausgabten Kosten für Instandsetzung und für einen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsstreit zudem als Teil der seinerzeitigen Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Das FA entschied über die Berufung des Bw. mit Berufungsvorentscheidung (BVE). Nach dem Spruch der BVE ergingen dabei für 1992 stattgebende, für 1993 bis 1995 abweisende Erledigungen. Den gegenüber den angefochtenen Bescheiden unverändert belassenen Besteuerungsgrundlagen und der Begründung zur BVE ist jedoch zu entnehmen, dass die Erstbehörde dem Berufungsbegehren insgesamt nicht gefolgt war. Die Nichtanerkennung der beiden Rechnungen der H. GmbH begründete das FA damit, dass es ein Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung nie gegeben habe. Da das Rechnung legende Unternehmen die verrechneten Leistungen somit nicht erbracht habe, stehe der Vorsteuerabzug nicht zu und sei das Berufungsbegehren in Bezug auf diese Rechnungen daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Bei den vom Bw. nach dem Verkauf der beiden Fremdenheime weiter bezahlten Betriebskosten lägen weder durchlaufende Posten noch - mangels Veranlassungszusammenhang mit seinen Einkünften - nachträglichen Werbungskosten vor. Vielmehr seien diese Zahlungen als steuerneutrales Darlehen an die Erwerberin zu qualifizieren. Die Vorsteuer aus den Vermittlungsprovisionen für die Liegenschaftsverkäufe sei nicht abzugsfähig, da die verrechneten Leistungen mit unecht steuerbefreiten Grundstücksumsätzen im Zusammenhang stünden und überdies eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 UStG vorzunehmen sei. Dem Spekulationsgewinn seien die aufgrund der BP-Feststellungen gekürzten Vorsteuern und Anschaffungskosten einnahmenseitig hinzuzurechnen, da lediglich eine von vorne herein nicht abzugsfähige Vorsteuer zu den Anschaffungskosten gehöre. Für die erst in den Jahren 1996 und 1997 bezahlten Instandsetzungskosten und Kosten des zugehörigen Rechtsstreits könne eine Berücksichtigung erst im Jahr der Bezahlung erfolgen. Allerdings unterlägen diese Ausgaben den beschränkten Verlustverwertungsmöglichkeiten für Spekulationseinkünfte und wirkten sich daher nur aus, wenn ihnen im Jahr der Verausgabung Zuflüsse aus Spekulationsgeschäften gegenüber stünden. Unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Berufungsvorbringens und Ankündigung weiterer Ergänzungen beantragte der Bw. die Vorlage seines Rechtsmittels an den UFS zur Entscheidung. Bei der Rechtsmittelbehörde langte in der Folge bis zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2008 kein weiteres Berufungsvorbringen ein. Der UFS führte im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren diverse ergänzende Erhebungen zu den Rechnungen der H. GmbH durch. In der am 16. April 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung untermauerte der Bw. sein bisheriges Vorbringen durch die Vorlage weiterer Unterlagen und ergänzende Ausführungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verwies er einerseits auf die unüblich lange Verfahrensdauer, welche zu Problemen mit mittlerweile verblassten Korrespondenzunterlagen und insbesondere auch zum Eintritt der absoluten Verjährung geführt habe. Außerdem wendete er neuerlich die Behinderung seiner Rechtsdurchsetzung wegen der unvollständig zurückgestellten Beschlagnahmeunterlagen ein. Über die Berufung wurde erwogen: I) Verfahrensrechtliche Einwendungen: 1.) Verjährung: Nach § 207 Abs.2 iVm. § 208 Abs.1 lit.a BAO verjährt das Recht auf Festsetzung der hier in Rede stehenden Abgaben grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Für hinterzogene Abgaben betrug diese Frist bis zum 31.12.2004 zehn Jahre, seither aufgrund des SteuerreformG 2004, BGBl I 2004/57 sieben Jahre. Bis 31.12.2004 wirkten sich innerhalb der Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches in der Form unterbrechend auf den Fristenlauf aus, dass mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten war, die Verjährungsfrist zur Gänze neu zu laufen begann (§ 209 Abs.1 BAO idF BGBl. 312/1987). Durch das AbgÄndG 2004, BGBl I 2004/180 wurde diese Unterbrechungsbestimmung mit Wirkung ab 1.1.2005 neu geregelt (gemäß § 323 Abs.18 BAO mit gewissen Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen für nach Betriebsprüfungsverfahren ergangene Bescheide). Die Bestimmung des § 209 Abs.3 BAO zur so genannten absoluten Verjährung lautete bis 31.12.2004: Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Durch das AbgÄndG 2004 wurde diese Frist ab dem 1.1.2005 auf zehn Jahre verkürzt. Für Abgabenfestsetzungen im Zusammenhang mit Berufungen sieht § 209a BAO seit seiner Einführung im Jahr 1980 Sonderbestimmungen zur Verjährung vor. Abgabenfestsetzungen, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen haben, steht demnach der Eintritt der Verjährung generell nicht entgegen (§ 209a Abs.1 BAO). Gleiches gilt für Abgabenfestsetzungen, die unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängen, sofern die Berufung vor dem Eintritt der Verjährung eingebracht wurde (§ 209a Abs.2 BAO). Von der Neufassung der abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen im Jahr 2004 war § 209a BAO insofern betroffen, als durch BGBl. I Nr. 180/2004 ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt wurde: Sofern nicht Abs 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden. Im Übrigen blieb § 209a BAO unverändert. Nach § 323 Abs.18 idF. BGBl I 2004/180 gilt § 209a Abs. 1 und 2 BAO für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des § 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß. Durch die Sonderverjährungsbestimmungen des § 209a BAO wird sichergestellt, dass im Falle einer rechtzeitig, d.h. vor Eintritt der Verjährung, eingebrachten Berufung, die Rechtsmittelerledigung auch zu einer daraus allenfalls resultierenden Änderung der Abgabenvorschreibung - sei es zu Gunsten oder zu Ungunsten des betroffenen Bw. - führt. An dieser Rechtslage hat sich durch die Novellierungen aufgrund der BGBl I Nr. 57 und 180/2004, abgesehen von der Einschränkung auf den Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren durch § 209a Abs.3 BAO, nichts geändert. § 209a BAO entfaltet seine Wirkung auch im Bereich der absoluten Verjährung (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, § 209a BAO Tz. 5, u.a. mit Verweis auf VwGH 29.1.1997, 95/16/0106, 0107). Nach den vorliegenden Unterlagen ergingen im anhängigen Fall die Erstveranlagungsbescheide für die Jahre 1992 - 1994 am 7. August 1997 an den Bw. Damit wurde gemäß § 209 Abs.1 iVm § 207 Abs.2 BAO die Verjährungsfrist für diese Jahre unterbrochen und aufgrund der damaligen Rechtslage, gleichzeitig zumindest bis 31. Dezember 2002 verlängert. Für 2005 war bis zum Ergehen der verfahrensgegenständlichen Bescheide keine Veranlagung durchgeführt worden. Im Rahmen des anhängigen Verfahrens erfolgte die erste nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs.1 BAO mit der telefonischen Anmeldung der abgabenbehördlichen Prüfung für 1992 - 1995 beim steuerlichen Vertreter des Bw. am 27. August 1997. Die eigentlichen Prüfungshandlungen begannen am 21. Oktober 1997. Lt. Prüfungsauftrag war eine Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 Abs.1 BAO betreffend Umsatz und Einkommensteuer (und andere, hier nicht relevante Abgaben) für die Jahre 1992 - 1995 sowie eine Umsatzsteuernachschau gemäß § 144 Abs.1 BAO für 1/1996 - 6/1997 durchzuführen. Nach zwischenzeitiger Umstellung der Rechtsgrundlage auf § 99 Abs. 2 FinStrG 1955 endete die Betriebsprüfung mit der Schlussbesprechung am 16. Juli 1998. Am 19./20. Oktober 1998 bzw. 5. November 1998 ergingen die nunmehr angefochtenen Sachbescheide für 1992 - 1995. In offener Rechtsmittelfrist legte der Bw. am 23. November 1998 Berufung gegen diese Bescheide ein. Damit wurde die Bestimmung des § 209a BAO anwendbar und der Ablauf der Verjährungsfrist bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gehemmt. Auch die Auswirkung der absoluten Verjährung kommt solange nicht zum Tragen. Im Umfang der angefochtenen Streitpunkte vermögen daran auch die mittlerweile novellierten, gesetzlichen Verjährungsbestimmungen nichts zu ändern. Der vorgebrachte Einwand der absoluten Verjährung ist daher nicht berechtigt. Zur Verfahrensdauer sei angemerkt, dass diese durch mehrere Begleitumstände bedingt war. Dazu gehörten einerseits im Februar 1999 von der PAST im Auftrag des Landesgerichtes (LG) für Strafsachen durchgeführte Hausdurchsuchungen, nachdem im Zuge von parallel zur BP beim Bw. durchgeführten Prüfungsverfahren bei mehreren, im wirtschaftlichen und zum Teil auch rechtlichen Nahebereich des Bw. stehenden Unternehmen massive Verdachtsmomente auf die Begehung umfangreicher Abgabenverkürzungen durch den Bw. bzw. seinen Geschäftspartner Günther Ja. hervorgekommen waren. Die Verwertung der Ergebnisse aus den Hausdurchsuchungen hatte umfangreiche Ermittlungen der vielfach wenig transparent gestalteten Geschäftsbeziehungen, insbesondere auch zwischen den geprüften Unternehmen, zur Folge. Anderseits wurde die Verfahrensdauer auch durch den zweimaligen Rechtszug zum VwGH in Parallelverfahren (VwGH 97/15/0151 und 2001/15/0086) erheblich verlängert. Dem Ausgang dieser Verfahren war von der Erstbehörde aufgrund der Identität der Beteiligten bzw. wegen des ähnlich gelagerten Sachverhalts entsprechende Bedeutung für das anhängige Verfahren eingeräumt worden. Nicht zuletzt reichte der Bw. die Begründung zu seiner Berufung erst nach mehr als zwei Jahren nach und ließen, wie bereits erwähnt, auch seine im Vorlageantrag angekündigten, weiteren Ausführungen bis zur Berufungsverhandlung auf sich warten. Zeitliche Beschränkungen für Abgabenfestsetzungen werden durch die bereits erörterten Verjährungsbestimmungen geregelt. Für die Verfahrensdauer bis zur Abgabenfestsetzung geben die abgabenrechtlichen Verfahrensbestimmungen einen Zeitrahmen durch § 311 BAO vor. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien im Sinne des § 85 BAO, zu welchen u.a. Abgabenerklärungen und Rechtmittel gehören, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. In Hinblick auf die abgabenrechtlichen Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) und der Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung (§ 115 BAO) ist unter ohne unnötigen Aufschub jene Zeitspanne zu verstehen, die für eine unfassende Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des zu beurteilenden Falles erforderlich sind. Einer allfälligen Verletzung der Verpflichtung des § 311 Abs.1 BAO ist durch das Instrument des Devolutionsverfahrens zu begegnen. § 311 Abs. 2 BAO in den für das anhängige Verfahren maßgebliche Fassungen sah dazu, soweit hier relevant, vor: Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Bis 29. Dezember 2000 waren Devolutionsanträge zwingend abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen war, seither ist diese Art der Erledigung nur noch vorgesehen, wenn das erstinstanzliche Behördenverschulden nicht überwiegt. Seit der zitierten Novellierung der Devolutionsbestimmungen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nur bei überwiegend von der erstinstanzlichen Behörde verschuldeter Verletzung der Entscheidungspflicht auf die Rechtsmittelbehörde über, sofern der betroffene Antragsteller dies schriftlich begehrt. Wie sich in einem Verfahren die Verantwortung für eine Verspätung bei der Entscheidung auf die erstinstanzlichen Verfahrensparteien verteilt, ist im Devolutionsverfahren zu klären. Als Maßnahme gegen Verletzungen der Entscheidungspflicht durch die Rechtsmittelbehörde sieht das Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde (§§ 27f VwGG) vor. Auch dieses Verfahren setzt ein schriftliches Anbringen der von der Säumnis betroffenen Partei voraus und ist im Übrigen ähnlich gestaltet, wie das abgabenbehördliche Devolutionsverfahren. Dem anhängigen Verfahren liegt weder ein Devolutionsantrag des Bw. zu Grunde noch ist ihm ein Devolutionsverfahren nach § 311 BAO vorausgegangen. Auch von der Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde an den VwGH hat der Bw. keinen Gebrauch gemacht. Für das gegenständliche Verfahren erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und ggfs. in welchem Ausmaß tatsächlich eine der Abgabenbehörde vorzuwerfende, unvertretbar lange Verfahrensdauer vorgelegen ist, weil die im anhängigen Verfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften aus derartigen Umständen resultierende Rechtsfolgen nicht vorsehen. Insbesondere existieren keine Bestimmungen, welche etwa eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung oder zwingend eine stattgebende Berufungserledigung für diesen Fall vorsehen. Ebenso wenig ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Da der Hinweis des Bw. auf verblasste Korrespondenzunterlagen zudem ohne Konkretisierung der betroffenen Belege erfolgte und mit derartigen Mängeln behaftete Unterlagen bei der Entscheidungsfindung des UFS nicht von Bedeutung waren, wurde mit dem Einwand der überlangen Verfahrensdauer kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. 2.) Beschlagnahmeunterlagen/ Akteneinsicht: In seiner zum Jahreswechsel 2000/2001 nachgereichten Berufungsbegründung verwies der Bw., u.a. auf eine Beeinträchtigung bei der Rechtsdurchsetzung seines Standpunkts, weil ihm trotz mehrmaligen Ersuchens an die PAST, umfangreiche, bei der Hausdurchsuchung im Februar 1999 beschlagnahmte Unterlagen, nicht zurückgestellt worden seien. Zudem habe ihm die PAST nur unvollständig Einsicht in ihre Unterlagen gewährt. Gewisse Passagen seien bei seiner Akteneinsicht abgedeckt worden. In der Berufungsverhandlung führte der Bw. ergänzend aus, bei den nicht zurückgestellten Unterlagen habe es sich teilweise um solche gehandelt, welche in den Wohnungen von Elisabeth Gr. (UFS-Anmerkung: der ehemaligen Lebensgefährtin des Bw. und Mutter seiner ae. Tochter) bzw. Petra Fr. (UFS-Anmerkung: mit der er im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung einen gemeinsamen Wohnsitz inne hatte) beschlagnahmt worden seien. Zu jenen Unterlagen, welche bei der Hausdurchsuchung in seinem Büro beschlagnahmt worden waren, legte der Bw. die dabei erstellte und von beiden Seiten (Bw, FA) unterfertigte Detailaufstellung vom 4. Februar 1999 vor. Ein Protokoll über die Rückgabe dieser Unterlagen besitze er nicht. Einen Teil der in seinem Büro festgestellten Unterlagen hatte der Bw. bei der Hausdurchsuchung versiegeln und in gerichtliche Verwahrung bringen lassen. In der Berufungsverhandlung erinnerte er sich, nach einer richterlichen Sichtung der versiegelten Unterlagen, den als verfahrensrechtlich nicht relevant beurteilten Teil der Belege zurück erhalten zu haben. Das restliche Material sei bei Gericht verblieben. Weiters merkte der Bw. an, er habe dem FA auch freiwillig Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche im Rahmen der BP wochenlang vor Ort gesichtet und teilweise kopiert worden seien. Aus dem Umstand, dass im anhängigen Verfahren kein aus den Hausdurchsuchungen stammendes Material gegen ihn verwendet worden war, schloss der Bw. schließlich, dass die Hausdurchsuchungen nichts ihn Belastendes hervorgebracht hätten. Das FA hat auf Anfrage im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren mitgeteilt, dass sich in seinem Besitz keine von den Hausdurchsuchungen im Februar 1999 stammenden Beschlagnahmeunterlagen des Bw. mehr befänden. Gleiches gelte auch für die mittlerweile organisatorisch ausgegliederte, ehemalige PAST (jetzt Steuerfahndung/STEUFA). Allerdings kamen durch die Erhebungen des UFS einzelne, ehemals ohne Beschlagnahme vom Bw. zur Verfügung gestellte und bisher nach Angaben des FA irrtümlich nicht retournierte Unterlagen hervor, die dem Bw. sodann im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgefolgt wurden. In diesem Zusammenhang erinnerte das FA in der Berufungsverhandlung daran, dass das BP-Verfahren beim Bw. im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen bereits abgeschlossen gewesen und die geprüften Unterlagen bei Beendigung der Prüfung an ihn zurückgestellt worden waren. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Veranlassung bestanden, die Prüfungsunterlagen zurückzubehalten. Die später durchgeführten Hausdurchsuchungen seien in erster Linie im Zusammenhang mit der N.- Handels-, später Betriebs GmbH (im Folgenden kurz N.- GmbH) gestanden. Diesem Berufungspunkt liegt nach dem Verfahrensergebnis folgender Sachverhalt zu Grunde: In der Zeit vom 27. August 1997 bis 12. August 1998 hatte das FA die Besteuerungsgrundlagen des Bw. für die Jahre 1992 - 1995 einer abgabenbehördlichen Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 BAO unterzogen, deren Rechtsgrundlage am 5. März 1998 auf § 99 Abs.2 Finanzstrafgesetz 1955 (FinStrG) geändert worden war. Als Folge dieser Prüfung waren am 19./20. Oktober bzw. 5. November 1998 die nunmehr angefochtenen Bescheide ergangen. Am 4. Februar 1999 hatten Organe der PAST an diversen Standorten Hausdurchsuchungen durchgeführt, welche sich auf mehrere, dem Umfeld des Bw. bzw. seines Geschäftspartners Günther Ja. zuzurechnende Unternehmen bezogen hatten. Die Mehrzahl der Einsatzorte (EO) war dabei im Zusammenhang mit Günther Ja. gestanden, drei Einsatzorte hatten sich auf den Bw. bezogen (dessen Büroräumlichkeiten in der M.-Straße, sein Wohnsitz in der V.-Straße und die Wohnung von Elisabeth Gr.). Ein Teil der in den Büroräumlichkeiten des Bw. festgestellten Unterlagen war auf dessen Antrag noch vor einer Durchsicht und Beschlagnahme durch die amtshandelnden Organe versiegelt und in gerichtliche Verwahrung genommen worden. Gemäß einem Beschluss der Ratskammer des LG für Strafsachen waren die versiegelten Unterlagen am 26. März und 7. April 1999 in Anwesenheit des Bw. (samt Rechtsvertretung) und eines FA-Vertreters richterlich gesichtet worden. In der Folge waren dem Bw. jene Unterlagen ausgefolgt worden, welche der Richter als nicht verfahrensrelevant erachtet hatte. Das restliche bei der Hausdurchsuchung versiegelte Material war dem FA zur weiteren abgabenrechtlichen Auswertung ausgefolgt worden. Zwei darüber erstellte Detailauflistungen vom 26. März bzw. 7. April 1999 weisen den Bw. als Übergeber dieser Unterlagen an den FA-Vertreter als Übernehmer aus und wurden von beiden Beteiligten unterzeichnet. Eine Beschlagnahme der an das FA ausgefolgten Unterlagen ist nicht aktenkundig. Nach dem vorliegenden Akteninhalt waren die am 7. April 1999 dem FA überlassenen Unterlagen in weiterer Folge, bis auf eine Diskette, in drei Teilschritten bis zum 20. April 1999 wieder zurückgestellt worden. Darunter hatte sich auch ein Ordner mit der Bezeichnung "J.-Ort" befunden. Für die dem FA nach der richterlichen Sichtung am 26. März 1999 überlassenen Unterlagen ist die Rückgabe an den Bw. oder von ihm beauftragte Personen dagegen in den abgabenbehördlichen Akten nicht dokumentiert. Ebenso ist der Verbleib der Unterlagen, welche bei der Hausdurchsuchung in der damals vom Bw. und Petra Fr. bewohnten Wohnung in der V.-Straße beschlagnahmt worden waren (darunter lt. Beschlagnahmeprotokoll 19 Disketten) aus den Akten nicht nachvollziehbar. Am dritten, dem Bw. zuzuordnenden Einsatzort vom 4. Februar 1999, der Wohnung von Elisabeth Gr., war nach dem Protokoll zur Hausdurchsuchung lediglich ein Sparbuch aus dem Jahr 1998 mit zugehörigem Begleitschreiben eines Notars vom 21. Dezember 1998 beschlagnahmt worden, das in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren steht. Nach näherer Auseinandersetzung mit den angeführten Unterlagen bzw. den Abläufen bei und nach der Beschlagnahme kommt der UFS zum Schluss, dass die vorgebrachte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht begründet ist. Zunächst ist daran zu erinnern, dass aufgrund der (finanz-) strafgesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen die für das anhängige Verfahren relevanten Beschlagnahmen ausschließlich durch das LG für Strafsachen zu verfügen waren und auch tatsächlich verfügt wurden. Entsprechend waren nach den Protokollen zu den Hausdurchsuchungen vom 4. Februar 1999, welche die damalige PAST als Organ der Finanzstrafbehörde des FA im gerichtlichen Auftrag durchgeführt hatte, die Beschlagnahmen auf Basis des § 143 Abs. 1 StPO vollzogen worden. Darüber hinaus gehende Beschlagnahmen durch die Abgabenbehörde oder die Finanzstrafbehörde sind nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen, geht der UFS davon aus, dass über die am 4. Februar 1999 gerichtlich beschlagnahmten Unterlagen hinaus keine weiteren Beschlagnahmen, insbesondere auch nicht solche mit Relevanz für das anhängige Verfahren, durchgeführt worden waren. In gerichtlicher Verwahrung befinden sich seit der Sichtung am 26. März und 7. April 1999 keine von den Hausdurchsuchungen am 4. Februar 1999 stammenden Unterlagen des Bw. mehr. Ebenso besteht keine Veranlassung an der Rückstellung jener Unterlagen zu zweifeln, deren Ausfolgung in den Akten des FA zwischen 26. März und 20. April 1999 dokumentiert ist (Unterlagen lt. Beschlagnahmeliste zu EO 1 vom 4. Februar 1999, ausgenommen Positionen 1, 4, 24, 30, 33, 39; Position 2 war bereits am 10. Februar 1999 gesondert an die Sekretärin des Bw. übergeben worden; 27 Disketten und zwei Ordner mit der Aufschrift "J.-Ort " bzw. "Gasthaus-H." aus dem am 7. April 1999 nach gerichtlicher Sichtung überlassenen Material). Die im Zuge der Berufungsverhandlung an den Bw. ausgefolgten Unterlagen (drei Belegsammelmappen zu dessen Bankkonto Nr. 123456789 bei der Y-Bank, beschriftet mit "privat" und den Jahresangaben 1992 bis 1996, eine weitere Belegsammelmappe zu dessen Bankkonto Nr. 111222333 bei der Y- Bank, beschriftet mit "1/94-" "Bw.-Consulting " sowie ein Kuvert mit drei Depotauszügen seines Wertpapierkontos Nr. 909090909 und einem Schreiben der Z.-Bank vom 21. Mai 1999) stammten aus dem am 26. März 1999 nach der gerichtlichen Sichtung an den FA-Vertreter übergebenen Dokumenten. Die restlichen, damals in die Gewahrsame der Abgabenverwaltung gelangten Unterlagen betrafen nach deren Bezeichnung im Übergabeprotokoll keine im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Sachverhalte (je ein Kalender grün 94/95 bzw. 96/97, Unterlagen betreffend Günther Ja. , die N.- GmbH sowie Dienstverträge, eine Passkopie von Qu.N. und ein Schätzgutachten von Ing.T.). Dies trifft auch auf jene Unterlagen zu, welche bei der Hausdurchsuchung im Büro des Bw. beschlagnahmt und am 26. März 1999 von der Rückgabe ausgenommen worden waren (EO 1/1 hatte zum Bereich der Unternehmensberatung des Bw. im Rahmen der "Bw.-Consulting" gehörende Unterlagen für GmbH-Neugründungen umfasst). Jene einzige Sicherungsdiskette, welche nach der gerichtlichen Sichtung dem FA überlassen und später nicht retourniert worden war, trägt die Aufschrift "Melde-/ Strom Liste Be Land". Wenn diese Beschriftung auch einen Bezug zu den Flüchtlingsunterbringungen des Bw. nahe legt, so ist für den UFS doch nicht ersichtlich, inwiefern der Bw. durch das Fehlen dieser Diskette im anhängigen Verfahren in seiner Rechtsdurchsetzung behindert wurde. Auch bei den am 4. Februar 1999 am EO 2, der vom Bw. und Petra Fr. bewohnten Dachgeschoßwohnung in der V.-Straße, beschlagnahmten Unterlagen ist kein Zusammenhang mit den im anhängigen Verfahren zu klärenden Sachverhalten ersichtlich. Nach dem Beschlagnahmeprotokoll waren dort Unterlagen zum Geschäftsbereich "Bayliner" (Bootsgeschäfte des Bw.), ein unausgefülltes Anbotsformular der G.- Bauges. und Immobilien GmbH (im Folgenden kurz G.- GmbH) sowie 19 Stück 51/4 " Disketten beschlagnahmt worden. Bei der Auswertung dieser Disketten durch die beigezogene Systemprüfungsgruppe hatte sich gezeigt, dass davon lediglich eine einzige, in einem Nebenraum aufgefundene Diskette Dateien mit einem (mittelbaren) Bezug zu verfahrensrelevanten Sachverhalten beinhaltet hatte. Dabei hatte es sich um eine Sicherungsdatei vom 3. März 1994 umfassend Korrespondenz mit dem Flüchtlingsbetreuungsverein XXX ab 9/93 gehandelt. Zwei weitere Disketten hatten wiederum den Geschäftsbereich Boote betroffen. Im Übrigen hatte die Systemprüfung auf diesen Disketten lediglich Programmdateien und sonstige EDV-Arbeitsbehelfe vorgefunden oder waren sie überhaupt leer bzw. unformatiert gewesen. Nachdem auch für die Korrespondenz mit dem Flüchtlingsverein XXX aus dem Zeitraum 9/93 - 3/94 ein relevanter Bezug zum anhängigen Verfahren nicht evident erscheint, besteht keine Veranlassung davon auszugehen, dass der ungeklärte Verbleib der angeführten Unterlagen den Bw. im anhängigen Verfahren in seiner Rechtsdurchsetzung beeinträchtigt hat. Gleiches gilt für die im Zuge der Berufungsverhandlung ausgefolgten Belege, wie der UFS bei deren Durchsicht feststellen konnte. Wie ausgeführt, waren zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen das BP-Verfahren beim Bw. bereits abgeschlossen, die Prüfungsunterlagen an ihn zurückgestellt und die Berufung gegen die aufgrund der BP ergangenen Bescheide eingebracht gewesen. In der Folge war es zu keinen bescheidmäßigen Änderungen mehr gekommen. Auch stützte sich die Argumentation der Erstbehörde weder in der BVE noch im weiteren Berufungsverfahren auf Unterlagen, zu welchen dem Bw. aufgrund einer allenfalls nicht erfolgten Rückgabe nach den Hausdurchsuchungen vom 4. Februar 1999 der Zugang für seine Rechtsdurchsetzung fehlte. Wie bei der Erörterung der einzelnen Streitpunkte noch näher dargestellt werden wird, gründen sich die Sachverhaltsfeststellungen des UFS ebenfalls nicht auf Unterlagen, welche dem Bw. durch die Maßnahmen der PAST dauerhaft entzogen waren. Ein unvollständiges Zurückstellen von Unterlagen aus der vorangegangenen BP hat der Bw. nicht behauptet. Sein dbzgl. Vorbringen in der Berufung bezieht sich ausdrücklich auf bei der Hausdurchsuchung am 4. Februar 1999 beschlagnahmte Unterlagen. In der Berufungsverhandlung hat er eingeräumt, dass die Hausdurchsuchungen zu keinen ihn belastenden Feststellungen geführt haben. Eine Konkretisierung jener Streitpunkte und Unterlagen, welche vom eingewendeten Verfahrensmangel betroffen sein sollen und den Beweis, welches Vorbringen deren Fehlen verhindert hat, unterblieb. Weshalb nicht allenfalls mit der Anfertigung von Kopien beschlagnahmter Unterlagen das Auslangen zu finden gewesen wäre, blieb ebenfalls offen. Anzumerken ist, dass in dem vom Bw. als Geschäftsführer der G.- GmbH angestrengten Rechtsmittelverfahren betreffend im Rechenwerk dieser Gesellschaft festgestellte Scheinrechnungen aus den Jahren 1992 und 1995, im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Behinderung durch unvollständig zurückgestellte Beschlagnahmeunterlagen eingewendet worden war, obwohl die G.- GmbH von den Hausdurchsuchungen am 4. Februar 1999 gleichermaßen betroffen gewesen und sämtliche Verfahrensschritte in diesem Rechtsmittelverfahren in die Zeit danach gefallen waren (Berufung vom 15. April 1999 gegen die Bescheide vom 8. Februar 1999 mit nachträglicher Begründung vom 23. Juli 1999, Vorlageantrag vom 14. Jänner 2000 mit nachträglicher Begründung vom 6. September 2000). Erstmals in der VwGH-Beschwerde vom Juni 2001 scheint ein entsprechendes Vorbringen auf. Im Erkenntnis des VwGH vom 9. September 2004, 2001/15/0086 findet sich dazu keine Erwähnung. Anderseits hatte der Bw. im Zuge von Akteneinsichten in den verschiedenen Rechtsmittelverfahren mehrmals Gelegenheit, sich Kopien der verfahrensrelevanten Unterlagen aus den Akten anzufertigen und hat er davon auch wiederholt Gebrauch gemacht. Bereits im Mai 1994 waren dem Bw. und seinem steuerlichen Vertreter Einsicht in den damaligen Erhebungsakt der PAST zu seiner Veranlagung 1991 (ABNr. xx/1993) gewährt worden und hatte er sich bei dieser Gelegenheit 126 Kopien anfertigen lassen. In weiterer Folge hatte der Vertreter am 2. Juli 1997 im Rahmen des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens zur Veranlagung 1991 noch einmal vollständige Einsicht in diesen PAST-Akt und zusätzlich in jenen zur ABNr. xxx/1993 betreffend die Erhebungen zu Stefan H. erhalten. Am 5. März 2001 hatten der Bw. und sein Vertreter im Rechtsmittelverfahren der G.- GmbH betreffend die Veranlagungen 1992 und 1995 ebenfalls umfassende Einsicht in die Bezug habenden Verfahrensakten (Veranlagungsakt, FLD-Akt und BP-Akt ABNr. xxxx/97) genommen und zahlreiche Kopien angefertigt. Auch im anhängigen UFS-Verfahren machte der Bw. von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch. Nachdem ein entsprechendes Begehren erstmals kurz vor der Berufungsverhandlung gestellt worden war, studierten der Bw. und sein steuerlicher Vertreter am 14. April 2008 ausführlich den Inhalt des zugehörigen Veranlagungsaktes, des BP-Aktes ABNr. xxx/97 und des UFS-Aktes, einschließlich eines Ordners mit verfahrensrelevanten Unterlagen aus den PAST-Akten ABNr. xx/98 und ABNr. xxx/98, welche die finanzstrafbehördlichen Erhebungen zu jenen Vorgängen enthielten, die zur Hausdurchsuchung vom 4. Februar 1999 geführt hatten bzw. dieser gefolgt waren. Auch bei dieser Gelegenheit wurden Kopien im gewünschten Ausmaß angefertigt. Die in der Berufung erwähnte Akteneinsicht des Bw. bei der PAST mit Abdeckung von verschiedenen Passagen der Erhebungsunterlagen ist den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen. Allenfalls bezieht sich der Bw. dabei auf eine Einschau in den PAST Akt ABNr. xx/1993 am 23. Dezember 1993 im Zuge der Ermittlungen zur Veranlagung 1991. Damals waren von den Organen der PAST tatsächlich Aktenteile teilweise unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 79 Abs.1 FinStrG, vereinzelt auch mit Verweis auf § 79 Abs.2 FinStrG, von der Einsicht ausgenommen worden. Aufgrund der später sogar zweimaligen Einsicht in den vollen Akt ABNr xx/1993 (am 4. Mai 1994 und 2. Juli 1997) waren die Parteienrechte des Bw. trotz der zunächst beschränkten Einsicht letztlich aber nicht beeinträchtigt worden. Aus den im anhängigen Verfahren vorgelegten Akten ist, wie erwähnt, weder ein Antrag auf Einsicht des Bw. in die Unterlagen der PAST noch dessen Ablehnung oder allenfalls nur beschränkte Gewährung zu ersehen. Dennoch sei in diesem Zusammenhang einerseits an die Bestimmung des § 79 Abs.3 FinStrG erinnert, der, sofern die Einsichtnahme noch vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens nachgeholt wird, eine vorläufige Ausnahme von der Akteneinsicht im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren erlaubt, wenn zu befürchten ist, dass die Untersuchung durch die sofortige Kenntnisnahme erschwert werden könnte. Anderseits ist zu bedenken, dass § 90 BAO auch für das Abgabenverfahren keine uneingeschränkte Einsicht in die behördlichen Unterlagen vorsieht. Vielmehr ist diese zunächst mit der Notwendigkeit zur Geltendmachung abgabenrechtlicher Rechte oder Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten begrenzt und darüber hinaus etwa ausgeschlossen, wenn durch die Einsicht berechtigte Interessen Dritter verletzt würden. Zu Letzteren gehört z.B. die in § 48a BAO normierte, abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, § 90 Tz.8). Die Bestimmung erlaubt eine Offenbarung von geheim zu haltenden Verhältnissen oder Umständen u.a. dann, wenn (und soweit) diese zur Durchführung eines Abgaben- Monopol- oder Finanzstrafverfahrens erforderlich ist (§ 48a Abs.4 BAO). Im Untersuchungsverfahren der PAST zu den ABNr. xx/98 bzw. xxx/98 hatten die Erhebungen, wie ausgeführt, nicht nur Sachverhalte mit Relevanz für die Abgabenpflicht des Bw. betroffen, sondern auch solche mit Bezug zu anderen Unternehmen bzw. Abgabepflichtigen umfasst. Soweit diese Unterlagen zur Durchführung des anhängigen Abgabenverfahrens nicht erforderlich sind, steht deren Offenbarung an den Bw. die Bestimmungen des § 48a BAO entgegen. Aus diesem Grund wurde auch die im zweitinstanzlichen Verfahren gewährte Akteneinsicht am 14. April 2008 auf die verfahrensrelevanten Teile der PAST-Akten beschränkt. Nach dem Gesamtbild der dargestellten Umstände (Abschluss des BP-Verfahrens mit vollständiger Rückstellung der Prüfungsunterlagen lange vor den Beschlagnahmen; nachweisliche Retournierung jener Unterlagen aus den Hausdurchsuchungen, aus welchen ein Konnex zum Verfahrensgegenstand abzuleiten ist, dagegen kein erkennbarer Bezug zu den anhängigen Verfahrenssachverhalten bei Unterlagen, deren Verbleib ungeklärt erscheint; keine Konkretisierung betroffener Streitpunkte und verhinderter Beweisführungen aufgrund der Unzugänglichkeit von nicht zurückgestellten Beschlagnahmeunterlagen durch den Bw; keine aktenkundige Ablehnung von Anträgen auf Ausfolgung der betroffenen Unterlagen oder Anfertigung von Kopien beschlagnahmter Dokumente bei gleichzeitig unterbliebener Darlegung, weshalb für die Rechtsdurchsetzung die Originaldokumente erforderlich waren; stattdessen umfangreiche Akteneinsichten mit Anfertigung zahlreicher Kopien von abgabenbehördlich beigeschafften Belegen und nicht zuletzt erstmaliges Vorbringen des Verfahrensmangels im Parallelverfahren der G.- GmbH im Rahmen der VwGH-Beschwerde vom Juni 2001) erscheint dem UFS eine verfahrensrelevante Beeinträchtigung des Bw. durch behördlich vorenthaltene Unterlagen, welche eine Verletzung seiner Parteienrechte zur Folge haben konnten, nicht erwiesen. Gleiches gilt für die Beschränkung der Akteneinsicht, zu welcher der Bw. im Übrigen in der Berufung selbst nur gemutmaßt hat, dass ein "möglicher Informationsmangel gegeben sein könnte". II) Materiellrechtliche Streitpunkte: 1.) Rechnungen der "H. HandelsgesellschaftmbH" (im Folgenden kurz H. GmbH): a) Sachverhalt: Mit Rechnung vom 28. April 1992 hatte die "H. HandelsgesellschaftmbH. R.Gasse 25 8888 G." dem Bw. für ihre "Vermittlungstätigkeit des Grundstückes und Hauses in J.-Ort, Ortsteil-H. 13 sowie die Beschaffung der Finanzierung und diverse Erhebungen und Erledigungen (Gemeindeamt, Steg usw.) ... wie vereinbart ein Honorar von S 180.000,- + 20% USt S 36.000,-- gesamt S 216.000,-- in Rechnung" gestellt und "um Begleichung innerhalb von 10 Tagen" ersucht. Die Unterfertigung der Rechnung war mittels Firmenstempel der "H. HandelsgesellschaftmbH. Großhandel und Detailverkauf mit Waren aller Art - Import - Export R.Gasse 25 8888 G. ", Tel. 0123/456789", sowie einer handschriftlichen Unterschrift, vermutlich lautend auf Stefan H., erfolgt. Der Beleg enthält weder eine Rechnungsnummer noch eine Bankverbindung für deren Begleichung. Lt. Kassaeingangsbeleg der H. GmbH vom 30. April 1992 hatte der Bw. den gesamten Rechnungsbetrag in bar bezahlt. Am 21. Juli 1992 hatte dieselbe "H. HandelsgesellschaftmbH. R.Gasse 25 8888 G. " dem Bw. für im Haus J.-Ort, Ortsteil-H. 13 im Zeitraum 29. April 1992 bis 30. Juni 1992 durchgeführte Arbeiten und Leistungen einen Gesamtbetrag von 777.000,- S (inkl. 20% USt) in Rechnung gestellt. Nach dem Rechnungsinhalt waren im Obergeschoß (OG) in 10 Zimmern die Wände und Türen neu gestrichen bzw. tapeziert sowie die Wasser- und Elektroinstallationen teilweise erneuert worden. Im Außenbereich war lt. Rechnung ein Gehweg errichtet und die Senkgrube neu abgedichtet worden. Für das Erdgeschoß (EG) waren 10 neue Fenster und 15 Stahltüren geliefert und eingebaut, ein neuer Eingangsbereich geschaffen, der Fußboden inklusive Unterbau auf einer Fläche von 154 m² erneuert sowie rd. 285 m² nicht tragende Gasbeton- bzw. Rigips-Zwischenmauern errichtet und verkleidet worden. Weiters war für das EG die vollständige Elektro-, Wasser und Sanitärinstallation geliefert und versetzt worden. Zudem hatte die H. GmbH in der Rechnung auf die von ihr durchgeführte Vorplanung für den Dachgeschoßausbau verwiesen und um Auftragserteilung für dessen Ausführung ersucht. Für die Überweisung des Rechnungsbetrages war in dieser Rechnung eine Bankverbindung angegeben worden. Die Bezahlung war nach den Erhebungen im Zuge des Prüfungsverfahrens am 22. Oktober 1992 durch Überweisung des Gesamtbetrages auf ein "1-Monats-Sparbuch" (Sparbuch mit einmonatiger Bindungsfrist) bei der W.-Bank, Filiale Stadtteil-A. erfolgt. Das Sparbuch mit der Bezeichnung "H. " und dem Losungswort "J." war am 21. Juli 1992, dem Tag der Rechnungslegung durch die H. GmbH, mit einer Einlage von 100,- S eröffnet worden. Am 28. Oktober 1992 war der vom Bw. überwiesene Gesamtbetrag von 777.000,- S behoben worden. Das FA hatte die Rechnungen der H. GmbH vom 28. April und 21. Juli 1992 weder umsatz- noch ertragsteuerlich anerkannt. Dennoch hatte es die aufgrund dieser Rechnungen erfolgte Aktivierung von "Vermittlungs- und Renovierungskosten" lediglich der Höhe nach gekürzt. Im Ergebnis waren schließlich aus dem Titel Vermittlung und Renovierung des Objekts Aufwendungen mit einem Teilbetrag von 540.000,- S berücksichtigt worden. Begründend hatte das FA dazu im BP-Bericht darauf verwiesen, dass die "Fa. H. GmbH" seit dem Jahr 1989 nicht mehr existiere, jedoch Kosten für die Vermittlung und Renovierung der Liegenschaft in J.-Ort insoweit in Ansatz kämen, als tatsächliche Geldabflüsse beim Bw. nachgewiesen worden seien. Den Unterlagen aus dem BP-Verfahren ist zu ersehen, dass der vom FA anerkannte Wert mit einem Betrag von 144.000,- S auf Vermittlungsleistungen durch Heinz J. sowie mit weiteren 105.000,- S auf von diesem erbrachte, sonstige Arbeitsleistungen entfallen waren. Weiters waren "diverse Arbeits- und Materialzahlungen" in Höhe von 191.000,- S anerkannt worden. Mit 100.000,- S war zudem beim Umbau in J.-Ort verwendetes Material berücksichtigt worden, welches die G.- GmbH bezahlt hatte (Betragsangaben jeweils mit Bruttowerten). Zur Zeit der strittigen Renovierungsarbeiten war Elisabeth Gr., die damalige Lebensgefährtin des Bw, geschäftsführende Hälftegesellschafterin der G.- GmbH gewesen. Der Bw. scheint im Firmenbuch ab 27. Juli 1992 als Prokurist, ab April 1994 als Gesellschafter und später als Liquidator der Gesellschaft auf. Das FA hatte die von der G.- GmbH getragenen Materialrechnungen für die Renovierung des Objektes in J.-Ort aufgrund dieser persönlichen Verflechtungen zwischen dem Bw. und der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vgA) behandelt. In der Berufung verwehrte sich der Bw., wie erwähnt, gegen die Kürzungen durch das FA zunächst mit dem Hinweis auf den ähnlich gelagerten Sachverhalt im Rechtsmittelverfahren zum Jahr 1991, in welchem der VwGH die Beurteilung der Rechnungen der H. GmbH als Scheinrechnungen verworfen habe und der Vorsteuerabzug lediglich aus Formalmängeln versagt worden sei, welche den Rechnungen der H. GmbH aus dem Jahr 1992 nicht mehr anhafteten (UFS-Anmerkung: sowohl Stefan H. als Einzelunternehmer als auch die H. GmbH waren in den damals strittigen Rechnungen als Leistungserbringer angeführt gewesen). Weiters führte der Bw. im Rechtsmittel aus, er habe seinerzeit zum Nachweis der Existenz der H. GmbH von Herrn J., als Mitarbeiter des Unternehmens, einen Firmenbuchauszug vom 7. März 1989 erhalten. Einem weiteren Firmenbuchauszug vom 28.Oktober 1996 sei zu ersehen, dass die GmbH, entgegen den Ausführungen im BP-Bericht, im fraglichen Zeitraum existent gewesen sei, wenn sie sich auch in der Liquidationsphase befunden habe. Zum Unternehmensgegenstand habe u.a. der "Betrieb von Unternehmungen aller Art" gehört. Bis März 1993 sei die Gesellschaft zudem im amtlichen Telefonbuch erfasst gewesen. Ein graphologisches Gutachten bestätige, dass die beiden strittigen Rechnungen aus dem Jahr 1992 mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Gesellschafterin der H. GmbH unterfertigt worden seien. Die Abgabenbehörde habe "in der Steuerangelegenheit H." für die Jahre 1990 - 1992 einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 50% der festgestellten Einnahmen zugerechnet und sei damit erkennbar davon ausgegangen, dass die GmbH in der Liquidationsphase nach wie vor Geschäfte abgewickelt habe. Mit der Anerkennung eines Teiles der geltend gemachten Umbaukosten beim Objekt J.-Ort sei der strittige Sachverhalt dem Grunde nach bestätigt worden. Durch den Schätzungsbericht der Bausparkasse, welche im Jahr 1992 den Ankauf des Objektes in J.-Ort finanziert hatte, sowie durch ein von ihm in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten über die durchgeführten Arbeiten, weiters durch seine Kalenderaufzeichnungen und durch die im Rahmen der PAST-Erhebungen erstellten Protokolle über seine Vernehmungen bzw. durch später von ihm eingeholte Zeugenaussagen werde bestätigt, dass die strittigen Leistungen zur Gänze tatsächlich erbracht und auch in angemessener Höhe verrechnet worden seien. So werde etwa die Rechtmäßigkeit des Aufwandes für die Vermittlung des Objektes in J.-Ort durch die Aussagen der beiden ehemaligen Eigentümer erwiesen. Die umfangreichen, Wert erhöhenden Maßnahmen im Zuge des Umbaues belege nicht zuletzt der beim Verkauf des Objektes erzielte, hohe Spekulationsgewinn. Auch der Geldfluss zu beiden Rechnungen sei zweifelsfrei nachgewiesen worden, im einen Fall durch Zeugen, im zweiten Fall durch eine Überweisung der S.-Bank. Zwar sei von Seiten der H. GmbH überwiegend Herr J. mit der Organisation der Arbeiten betraut gewesen, wofür dieser auch Subprovisionen erhalten und versteuert habe, doch hätten mehrere Zeugen voneinander unabhängig bestätigt, dass auch Herr H. persönlich bei den fraglichen Projekten anwesend und beteiligt gewesen sei.

Normen und Schlagworte

ScheinrechnungenDeckungsrechnungenRechnungsmangelVorsteuerausschlussFirmenbezeichnungGeschäftsadresseVermittlungsprovisionenBaugewerbenachträgliche WerbungskostenBruttoverrechnungSpekulationsgewinnAbflussprinzipBeschlagnahmeunterlagenAkteneinsichtVerjährungVerletzung der Entscheidungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0172-G/04
Stammnummer
36002
Gültig
06.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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