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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0172-G/04

1. Schein-/Deckungsrechnungen, nachträgliche Werbungskosten und Vorsteuern aus Vermittlungsprovisionen bei Vermietungseinkünften; 2.Nachträglich bezahlte Aufwendungen und USt-Bruttoverrechnung bei Spekulationseinkünften; 3. Verletzung der Parteienrechte durch unvollständige Rückstellung von Beschlagnahmeunterlagen und Beschränkung der Akteneinsicht, überlange Verfahrensdauer und Eintritt der Verjährung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-G/04vom 06.08.2008Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Rechnung der Fa. Kr. vom 17. Juni 1992 über den Kauf von 10 Holzfenstern sei bei der BP zu Unrecht als Beweis für einen Doppelabzug von Kosten beurteilt worden. Tatsächlich seien beim Umbau je 10 neue Fenster im Erdgeschoß und im Obergeschoß eingebaut worden. Es bleibe daher kein Raum für eine unberechtigte Verrechnung an die H. GmbH. Das FA sah den hohen Veräußerungserlös der Liegenschaft in J.-Ort nicht als Folge der Wertsteigerungen durch den Umbau sondern großteils als Ergebnis einer Ertragswertberechnung an. In Bezug auf die angeblich vom Bw. in den Jahren 1991 und 1992 an die H. GmbH geflossenen Geldmittel erinnerte das FA an die im Verfahren vorgebrachte Weiterleitung von 50% der Provisionen an Heinz J.. Bei der Fa. H.-Gesellschaft habe Stefan H. wegen des Zahlungsrückstandes nach 1990 nicht mehr auf Lieferschein einkaufen dürfen. Auf Fragen des UFS gab der Bw. in der Berufungsverhandlung an, er habe sich über das formelle Rechtsverhältnis zwischen Heinz J. und der H. GmbH nie informiert. Aufgrund von entsprechenden Bemerkungen des Stefan H. anlässlich seines Treffens im Freizeitbad im Jahr 1991 habe er nicht bezweifelt, dass J. tatsächlich für die H. GmbH tätig und auch vertretungsbefugt gewesen sei. Zum Ablauf der Umbauarbeiten bekräftigte der Bw. in der Berufungsverhandlung neuerlich, er habe die bei Auftragserteilung mit Heinz J. vereinbarten Pauschalpreise zu den einzelnen Positionen in seinem Kalender aufgezeichnet. Darüber hinaus gebe es keine schriftlichen Unterlagen, abgesehen von jener, im Zuge seiner Befragung im Jahr 1993 erwähnten Skizze zum Dachgeschoßausbau. Bei Anpassungsbedarf im Zuge der Arbeiten, habe er jeweils mit Heinz J. ausdiskutiert, ob die Änderungen vom ursprünglichen Auftrag umfasst gewesen seien oder nicht. Dabei sei er auch von Dietmar A. unterstützt worden, der als Bautechniker Stefan H. wiederholt darauf verwiesen habe, wenn Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt worden seien. Eine förmliche Abnahme mit einem Abnahme- bzw. Mängelprotokoll habe es nicht gegeben. Aufgrund seiner im Fahrtenbuch ersichtlichen, laufenden Kontrollen und seiner langjährigen Fachkenntnisse im Baugewerbe habe er Mängel jeweils sehr rasch erkannt und abgestellt. Es habe daher bei der abschließenden Besichtigung mit Heinz J. keine wesentlichen Beanstandungen gegeben, weshalb er die Rechnung vom 21. Juli 2002 in der Folge auch ungekürzt bezahlt habe. Die Verzögerung bei der Bezahlung sei auf die späte Auszahlung der Darlehensmittel durch die Bausparkasse zurückzuführen gewesen. Zudem habe er noch einige kleinere Korrekturarbeiten abgewartet. Trotz mehrmaligen Drängens von Heinz J. habe er keine Teilzahlungen geleistet, weil er sich eine vollständige Zahlung erst bei ordnungsgemäßem Abschluss der Arbeiten ausbedungen habe und daher "auf dem längeren Ast gesessen" sei. Die beim Umbau durch die H. GmbH gewählte, formlose Art der Geschäftsabwicklung sei auch bei seinen anderen Geschäften durchaus üblich. Aufgrund seiner Fachkenntnisse aus dem Baugewerbe habe er auch als Jurist keine Bedenken wegen der Durchsetzung einer allfälligen Mängelhaftung gehabt, wenn diese auch, retrospektiv betrachtet, durchaus schwierig geworden wäre. Es sei aber nie eine Luxusausführung sondern immer nur eine Normalqualität vereinbart gewesen, da er davon ausgegangen sei, dass das Objekt aufgrund der geplanten Verwendung als Flüchtlingsunterkunft binnen drei Jahren ohnehin abgewohnt sein werde. Stefan H. habe er bei seinen häufigen Baustellenbesuchen nie bewusst angetroffen. Er habe den Bauarbeiten dabei nämlich keine primäre Aufmerksamkeit schenken können, weil er vor allem mit organisatorischen Arbeiten bei der Flüchtlingsbetreuung befasst gewesen sei (Taggeldauszahlungen an die Flüchtlinge, Ausfüllen von Meldezetteln, Koordination von Arztbesuchen und dgl.). Zudem seien immer viele Personen vor Ort gewesen (Flüchtlinge, Gäste, Betreuer), sodass er Stefan H. , den er nur flüchtig kenne, allenfalls übersehen haben könnte. Ihm sei auch bekannt, dass H. persönlich vor allem kontrolliert und weniger gearbeitet habe. Nach den Berichten von J. und A. sei die technische Überwachung von Dietmar A. durchgeführt worden. Nach Vortrag des Inhalts der Zeugenaussage des Dietmar A. erklärte der Bw. die Widersprüche zu dessen, von ihm dargestellten Rolle beim Umbau mit Erinnerungslücken des Zeugen aufgrund der langen Zeitspanne seit diesen Vorgängen. Die von ihm im Verfahren vorgelegte Bestätigung des Dietmar A. aus dem Jahr 1994 sei dagegen nur rd. eineinhalb Jahre nach dem Umbau erstellt worden und habe daher die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich. A. habe als Zeuge bestätigt, die Erklärung vom Februar 1994 selbst erstellt und unterfertigt zu haben, was deren inhaltliche Richtigkeit unterstreiche. Zu den Vorgängen, welche zum Zustandekommen des Kaufanbotes der Marianne Ha. an die G.- GmbH vom April 1992 geführt hatten, konnte der Bw. in der Berufungsverhandlung aus der Erinnerung keine konkreten Angaben mehr machen. Weder war ihm die äußere Erscheinung der Frau Ha. erinnerlich, noch jene ihres Kaffeehausbetriebes. Auch an ein Essen mit Frau Ha. im Juli 1992, zu dem sich in seiner Buchhaltung ein Restaurantbeleg mit seiner handschriftlichen Anmerkung "Fr. Ha. wegen Hilfe für Vermittlung J.-Ort" befunden hatte, hatte er keine Erinnerung mehr. Er konnte lediglich ausschließen, dass er Frau Ha. für Vermittlungsleistungen bezahlt habe, da ihm tatsächlich die erste Information über das Objekt von der H. GmbH über Heinz J. zugekommen sei. Er persönlich habe Frau Ha. nur einmal, vermutlich bei jenem Essen im Juli 1992, gesehen. An die Vorgänge, welche zum Kaufanbot an die G.- GmbH bzw. zu den zwei Unterschriften der Frau Ha. an zwei unterschiedlichen Tagen geführt hatten, konnte sich der Bw. nicht mehr erinnern. Letztlich seien steuerliche Überlegungen dafür ausschlaggebend gewesen, dass er selbst und nicht die G.- GmbH die Liegenschaft erworben habe. Die H. GmbH habe deshalb auch den Provisionsanspruch ihm gegenüber und nicht gegenüber der G.- GmbH geltend gemacht. An die G.- GmbH habe er in diesem Zusammenhang keine Provision bezahlen müssen. Seine Zeugenangaben vom Mai 1994 im Verfahren 99Vr999/94 des LG für Strafsachen gegen Heinz J. zur Höhe der Vermittlungsprovision für das Objekt in J.-Ort erläuterte der Bw. in der Berufungsverhandlung insofern, als er sich damit auf einen Betrag bezogen habe, den Heinz J. von Stefan H. aus jenem Entgelt erhalten habe, welches er diesem zur Begleichung der Rechnung der H. GmbH vom 28. April 1992 bezahlt hatte. Indirekt habe Heinz J. den Betrag von 60.000,- S damit von ihm bekommen und sei seine gerichtliche Zeugenaussage vom Mai 1994 in diesem Sinn zu verstehen. b) Erwägungen zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der H. GmbH: Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte der Jahre 1992 - 1994 sind die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1972 maßgeblich. Das Jahr 1995 fällt in den Anwendungsbereich des UStG 1994. Gemäß den inhaltsgleichen Bestimmungen der § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 und § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Rechnung muss die in § 11 Abs. 1 UStG angeführten Angaben enthalten. Dazu gehören u.a. der Name und die Anschrift sowohl des liefernden oder leistenden Unternehmers als auch des Abnehmers der Lieferung bzw. Empfängers der sonstigen Leistung, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung, sowie der Tag oder der Zeitraum der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung. Auch hinsichtlich dieser Rechnungsbestandteile unterscheiden sich die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 UStG 1972 von jenen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der im Verfahrenszeitraum geltenden Fassung nicht. Nach § 11 Abs. 3 UStG 1972 und 1994 ist für die unter Abs.1 Z. 1 und 2 geforderten Angaben (Name und Anschrift der Geschäftspartner) jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift der am Umsatz beteiligten Unternehmen ermöglicht. Die genannten Rechnungsangaben müssen kumulativ vorhanden sein, d.h. bei Fehlen auch nur eines der erforderlichen Merkmale ist der Vorsteueranspruch verwirkt. Die vom Gesetz geforderten Rechnungsdaten dienen einerseits der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Lieferung oder Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, bzw. anderseits der Sicherstellung der Besteuerung beim liefernden/leistenden Unternehmer. Zu den für einen Vorsteuerabzug nach § 11 UStG erforderlichen Rechnungsmerkmalen existiert umfangreiche Literatur und höchstgerichtliche Judikatur. Der UFS hat sich ebenfalls bereits wiederholt dazu geäußert. Nicht zuletzt hat sich auch der EUGH in mehreren Entscheidungen mit der Thematik befasst, doch sind diese für das anhängige Verfahren nicht relevant, da die strittigen Rechnungen aus der Zeit vor dem EU-Beitritt Österreichs stammen. In der zum § 11 UStG ergangenen VwGH-Rechtsprechung werden Rechnungsangaben als unzureichend erachtet, aus denen erst im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat. Vielmehr muss der Rechnung selbst eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Dabei erfordert eine eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers sowohl die Angabe des richtigen Namens als auch der bei Rechnungslegung gültigen Adresse. Die Anführung des richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist demnach für den Vorsteuerabzug ebenso unzureichend wie umgekehrt (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.11.2007, 2004/13/0133). Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften sind rechtswirksam mit dem (vollen) Wortlaut ihrer Firma zu bezeichnen. Allein ein in der Firma eines solchen Rechtssubjekts enthaltener Name einer natürlichen Person bezeichnet dieses zumeist noch nicht eindeutig, zumal von einander verschiedene, juristische Personen durchaus deckungsgleiche Namen natürlicher Personen in ihrer Firma führen können. Allerdings sieht der VwGH eine unrichtige Bezeichnung als unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des betreffenden Rechtssubjekts besteht (vgl. z.B. VwGH 28. Juni 2007, 2005/16/0187; 23. April 1998, 96/15/0199). Im Sinne des § 11 Abs. 3 UStG erachtet der VwGH den Namen des Lieferanten bzw. Leistungserbringers als hinreichend, wenn die verwendete Bezeichnung für den betreffenden Unternehmer im Geschäftsleben gebräuchlich und bekannt ist. Der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG werde dagegen nicht mehr entsprochen, wenn der Lieferant mit einem "Scheinnamen" bezeichnet wird, der keine in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten darstellt, und die Behörde die Identität des Lieferanten nur durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren eruieren kann. Die Vorschrift des § 11 UStG betreffend die Rechnungslegung diene im Wesentlichen dazu, der Finanzverwaltung die Überprüfung der Umsatzsteuervorgänge zu erleichtern. Würde dieser Vorschrift auch durch die Anführung von "Scheinnamen" entsprochen, erwiese sie sich als überflüssig (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/14/0152 und 25. November 1997, 97/14/0138). Nach Handelsrecht bildet die Firma den Namen, unter dem Unternehmer (im Verfahrenszeitraum: Vollkaufleute) ihre Geschäfte betreiben und ihre Unterschrift leisten. Die Firma ist die Parteienbezeichnung, mit der Unternehmer in Gerichts- und Verwaltungsverfahren (abgesehen von Einzelunternehmern im Strafverfahren) auftreten. Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma allerdings der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben (§ 17 bzw. § 24 Unternehmensgesetzbuch/UGB früher Handelsgesetzbuch/HGB). Gemäß den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des HGB/UGB, des Firmenbuchgesetzes (FBG) und des GmbH-Gesetzes (GmbHG) gehören Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) kraft Rechtsform zu den Unternehmern (vormals: Vollkaufleuten). Sie sind mit ihrer Firma, die ihrerseits einen zwingenden Bestandteil des Gesellschaftsvertrages darstellt, in das Firmenbuch einzutragen. Solange die Firmenbucheintragung aufrecht ist, stellt die dort aufscheinende Firma den rechtsgültigen Namen der Gesellschaft dar. Die Firma einer GmbH muss vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen aller Gesellschafter oder wenigstens eines derselben enthalten. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages gilt die Zustimmung zur Verwendung des Namens als erteilt. Scheidet ein Namen gebender Gesellschafter aus der GmbH aus, bleibt eine einmal korrekt gebildete Namensfirma trotzdem gültig, sofern der Gesellschafter die Zustimmung zur Verwendung seines Namens nicht von seiner Gesellschafterstellung abhängig gemacht hat. Besteht über die Identität einer GmbH kein Zweifel, löst die Verwendung einer fehlerhaften Firma allerdings auch zivilrechtlich nicht zwingend die Rechtsunwirksamkeit ihres Handeln aus, sondern kann der Mangel ggfs. durch Richtigstellung der Bezeichnung saniert werden (Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG § 5, Tz. 7 und § 4 Tz. 3). Sowohl Zivil- als auch Steuerrecht machen die Auswirkungen von Mängeln in der Bezeichnung einer liefernden oder leistenden GmbH somit im Wesentlichen davon abhängig, ob dadurch die Identität bzw. Nämlichkeit des Rechtsträgers in Frage gestellt erscheint. Beim Rechnungsmerkmal Adresse nimmt der VwGH einen vergleichsweise strengen Standpunkt ein. Die Angabe "nur" einer falschen Adresse ist demnach keineswegs ein "kleiner", den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler. Vielmehr ist der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer ein Rechtssubjekt aufscheint, das im maßgeblichen Zeitpunkt an der angegebenen Adresse nicht existiert (hat), nach dieser Judikatur zu versagen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob vom Rechnungsleger unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde oder ob die verwendete Anschrift des leistenden Unternehmers (erst) zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinem Unternehmensstandort (mehr) entspricht. Allein die Angabe einer im Zeitpunkt der Rechnungslegung falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt nach Ansicht des VwGH für sich schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus, ohne dass es darüber hinaus weiterer Mängel bedarf. Eine ungültige Rechnungsadresse vereitelt daher den Vorsteueranspruch, selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich von einem Unternehmer erbracht und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde (vgl. als Beispiele für viele VwGH 6. September 2000, 99/13/0020; 25. April 2001, 98/13/0081; 10. August 2005, 2005/13/0059; 1. Juni 2006, 2002/15/0174; 1. Juni 2006, 2004/15/0069 mit Hinweisen auf weitere Vorjudikatur). Das Erfordernis der richtigen Anschrift des Leistungserbringers stellt aus Sicht des VwGH in erster Linie eine notwendige Sicherungsmaßnahme zur Erhebung der Mehrwertsteuer dar. Der Gerichtshof sieht darin keine derart komplizierte Maßnahme, dass dadurch der Vorsteuerabzug übermäßig erschwert würde (VwGH 1. Juni 2006, 2004/15/0069). Im Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 97/15/0151 hat der VwGH festgehalten, dass die erforderlichen Informationen unmittelbar aus der Rechnung hervorgehen müssen. Für den Vorsteueranspruch ist es deshalb ohne Relevanz, ob den beteiligten Parteien die Geschäftspartner eines Rechtsgeschäftes klar gewesen sind. Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nach der langjährigen VwGH-Judikatur zum Vorsteuerabzug nicht an. Entsprechend kann der "gute Glaube" auch keine objektiv fehlerhafte Rechnung "heilen". Allenfalls kann vom Rechnungsleger eine Berichtigung eines Rechnungsmangels verlangt werden. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist dabei das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. z.B. VwGH 25. April 2001, 98/13/0081, bzw. aus jüngerer Zeit 1. Juni 2006, 2004/15/0069). Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls für den hier maßgeblichen Anwendungsbereich des UStG 1972. Ab In-Kraft-Treten des UStG 1994 zum Zeitpunkt des österreichischen EU-Beitritts am 1.1.1995 sind für die Rechtsanwendung neben den innerstaatlichen Normen des Umsatzsteuerrechts auch die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsätze maßgeblich. In Hinblick darauf kommt ab 1995 im Falle von USt-Betrug auch dem Umstand Bedeutung zu, ob ein an einem USt-Missbrauch beteiligter Unternehmer, von diesem wusste oder wissen hätte müssen. Mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2004/15/0069 hat der VwGH zum wiederholten Mal auf seine klare Entscheidungspraxis verwiesen, nach welcher sich der Leistungsempfänger nicht im guten Glauben darauf verlassen darf, dass ein Rechnung legendes Unternehmen an der angegebenen Adresse etabliert ist. Vielmehr trifft den Abgabepflichtigen demnach die Obliegenheit, die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu kontrollieren. Der VwGH hat sich zu Art bzw. Ausmaß einer derartigen Kontrolle in dieser Entscheidung allerdings nicht konkret geäußert. Grundsätzlich ist nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden, durch welche Maßnahmen dem Zweck dieser Obliegenheitspflicht am besten entsprochen wird. Im Allgemeinen werden dabei die Anforderungen umso größer sein, je missbrauchsanfälliger ein Geschäftsbereich ist oder je ungewöhnlicher die Umstände einer Geschäftsabwicklung sind. Wegen der Möglichkeit eines behördlich nicht gemeldeten Adressenwechsels genügt eine Überprüfung an Hand eines Firmenbuch-Auszuges, um die Richtigkeit der maßgeblichen Rechnungsmerkmale zu kontrollieren, in aller Regel ebenso wenig, wie eine Bestätigung der steuerlichen Erfassung des leistenden Unternehmens oder eine Gewerbebefugnis für den betreffenden Standort. Dies umso mehr, wenn die kontrollierten Unterlagen bereits älteren Datums sind. Zu beachten sind nicht zuletzt branchenspezifische Besonderheiten. So wird etwa in der sehr vorsteuermissbrauchsanfälligen Baubranche zu bedenken sein, dass auch unseriöse Unternehmen in der Regel darauf achten, Formalerfordernisse zu erfüllen, weil sie andernfalls mit Problemen bei der Auftragsvergabe rechnen müssen. In einem solchen Wirtschaftsbereich werden daher an die notwendige Kontrolle der Rechnungsmerkmale größere Anforderungen zu stellen sein. Allerdings hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2007, 2004/13/0039, ausdrücklich festgehalten, dass es nicht Sache des Abgabepflichtigen ist, zu beweisen, dass an der auf den Rechnungen angeführten Anschrift eine Geschäftstätigkeit des Rechnungslegers entfaltet worden ist, oder den Gegenbeweis für eine bloße Behauptung oder Vermutung der Behörde anzutreten, sondern hat die belangte Behörde im Grunde des § 115 BAO - wenn auch unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen - festzustellen, dass an dieser Anschrift allenfalls keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist. Im Spannungsverhältnis dieser Entscheidung mit der Aussage zur Kontrollpflicht des Leistungsempfängers im bereits angesprochenen VwGH-Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2004/15/0069, sind im Einzelfall die objektiv richtigen Rechnungsdaten im Sinne des § 11 UStG festzustellen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war im anhängigen Fall zu entscheiden, ob dem Bw. im Jahr 1992 der Vorsteuerabzug aus den beiden Rechnungen der H. GmbH vom 28. April bzw. 21. Juli 1992 zusteht. Festzustellen ist, dass im Handelsregister/Firmenbuch ein Unternehmen mit den in den strittigen Rechnungen angegebenen Daten tatsächlich nie eingetragen war. Es bleibt somit zu klären, ob die in den beiden Rechnungen verwendeten Firmendaten derart eindeutig waren, dass das leistende Unternehmen damit zweifelsfrei bezeichnet wurde. Allein im Bereich des Bundeslandes Steiermark waren zum Zeitpunkt der strittigen Rechnungslegungen im Jahr 1992 im Firmenbuch neben dem hier in Rede stehenden Unternehmen vier weitere, in der Rechtsform einer GmbH geführte Rechtssubjekte mit dem Namen H.als Firmenbestandteil und einem Sitz in G. eingetragen. Österreichweit scheinen aktuell insgesamt 70 Unternehmen mit den Namen H. als Bestandteil der Firmenbezeichnung auf, darunter auch mehrere GmbHs mit einem Datum der Ersteintragung vor 1992. Ein ähnliches Bild ergeben die Daten der Abgabenbehörde über die steuerlich erfassten Unternehmen. Unter den dargestellten Umständen kann keine Rede davon sein, dass mit den in den verfahrensrelevanten Rechnungen verwendeten Firmendaten nach der Verkehrsauffassung kein Zweifel an der Identität des leistenden Unternehmens bestehen konnte. Dabei ist noch zu bedenken, dass im hier zu beurteilenden Fall die ordnungsgemäße Firmenbezeichnung seit Juni 1990 den Zusatz "i L." (in Liquidation) mit zu umfassen hatte. Wenn der Bw. dies wegen der Verwendung eines veralteten Firmenbuchauszuges nicht erkennen konnte, so ist daraus für die Anerkennung der strittigen Rechnungen nichts zu gewinnen. Vielmehr bestätigt es das Erfordernis zeitnaher Unterlagen bei der Überprüfung von Rechnungsdaten. Den strittigen Rechnungen fehlt es somit bereits bei der Bezeichnung des leistenden Unternehmens an einem für den Vorsteueranspruch unverzichtbaren Rechnungsmerkmal im Sinne des § 11 Abs.1 UStG. Die Verwehrung des Vorsteuerabzuges aus diesen Belegen durch die Erstbehörde erfolgte demnach schon aus diesem Grund zu Recht. Darüber hinaus haben auch die Erhebungen zur Rechnungsadresse, die im Firmenbuch als Geschäftsanschrift der H. GmbH aufscheint, ergeben, dass diese im Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht mehr aufrecht gewesen war. Schon im Zuge der bereits erwähnten abgabenbehördlichen Erhebung im März 1991 hatte Stefan H. als "Ort der Geschäftsleitung (Zustelladresse)" seine persönliche Wohnadresse (Mitbewohner bei den Eltern) angegeben. In der R.Gasse 25 habe ein Betriebsort der GmbH nur bis zur Geschäftsauflösung im Dezember 1989 bestanden. Im Zeitpunkt dieser Erhebung hatte sich die Gesellschaft nach den Angaben des Stefan H. mit Gesamtverbindlichkeiten von rd. 800.000,- S bereits in Liquidation befunden. Bei der Erhebung hatten die Organe der Abgabenbehörde unter anderem Einblick in das Kassabuch der GmbH genommen und dabei festgestellt, dass das Unternehmen tatsächlich bis zur Schließung, seinem im Firmenbuch angeführten Geschäftszweck entsprechend, Umsätze aus dem Handel mit Textilien und Parfumeriewaren erzielt hatte. Der Bw. hatte im Jahr 1993 im Zuge des Veranlagungsverfahrens 1991 erfolglos versucht, die damals von der Abgabenbehörde als nicht vorsteuertauglich beurteilten Rechnungen von der H. GmbH berichtigen zu lassen. In Hinblick auf die nicht mehr aufrechte Adresse (an der zu dieser Zeit bereits ein anderes Unternehmen tätig gewesen war), hatte die Post sein Bezug habendes Schreiben mit dem Hinweis "Empfänger verzogen" als unzustellbar retourniert. Ein Rückschluss auf die Anerkennung der vom Bw. auf dem Kuvert der Briefsendung verwendeten Kurzbezeichnung der Empfängerin durch die Post lässt sich daraus aus Sicht des UFS nicht ableiten. Im anhängigen Verfahren wurden vom UFS weitere Erhebungen zur Geschäftsadresse der H. GmbH durchgeführt. Der ehemaligen Vermieter hat dabei angegeben, dass bereits im Jahr 1989 gerichtliche Exekutionsmaßnahmen zur Hereinbringung ausständiger Mieten veranlasst worden waren. Ab Dezember 1990 seien die ehemaligen Geschäftsräumlichkeiten in der R.Gasse von einem Nachmieter genutzt worden. Durch die Befragung des Nachmieters wurden diese Zeitangaben bestätigt. Der UFS ist auch dem Vorbringen des Bw. im Rechtsmittelverfahren betreffend das Jahr 1991 nachgegangen, Stefan H. habe im Frühjahr 1990 ein Geschäftslokal in St.R. /R. angemietet. Der (angebliche) Vermieter teilte mit, dass er im Jahr 1990 zwar mit Heinz J. Vorgespräche wegen der Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten geführt habe. Das Mietverhältnis sei wegen seiner Bedenken gegen die Person des Stefan H. letztlich aber nicht zustande gekommen. Der UFS sieht in Hinblick auf die Übereinstimmung dieser Angaben von Personen, die in keiner erkennbaren Beziehung zueinander stehen, keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die in Frage stehende Rechnungsadresse im Zeitpunkt der Rechnungslegung keine gültige Geschäftsadresse der H. GmbH mehr gewesen war. Den Fahrtenbuchaufzeichnungen des Bw. ist im Übrigen zu ersehen, dass ihm dieser Umstand spätestens seit einem Besuch in der R.Gasse am 17. Februar 1992 (somit bereits vor der Ausfertigung der beiden strittigen Rechnungen vom 28. April bzw. 21. Juli 1992) bekannt gewesen war. Neben der Firmenbezeichnung des leistenden Unternehmens weisen die strittigen Rechnungen somit auch dessen Rechungsadresse unrichtig aus. Damit ist das Schicksal des Berufungsbegehrens betreffend den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen bereits entschieden. Denn, wie bereits erwähnt, müssen die in § 11 Abs.1 UStG genannten Rechnungsmerkmale kumulativ vorliegen. Der Vorsteueranspruch entfällt daher, wenn eine Rechnung auch nur eines der angeführten Formalerfordernisse nicht erfüllt. Es erübrigte sich somit eine Klärung, mit welchem Firmenwortlaut die H. GmbH im amtlichen Telefonbuch eingetragen gewesen war oder bei welcher Gelegenheit das FA welche Firmenbezeichnung verwendet hatte. Dass die Post sich bei der Retournierung der Briefsendung im Jahr 1993 auf die falsche Adresse und nicht auf die verwendete Firmenbezeichnung bezogen hat, wurde bereits erwähnt. Am Vorliegen einer vorsteueruntauglichen Rechnung ändert unter den gegebenen Umständen auch die Tatsache nichts, dass die vom VwGH in den Rechnungen aus dem Jahr 1991 beanstandeten Mängel in den nunmehr zu beurteilenden Belegen nicht mehr vorliegen. Der vom Bw. aus dem VwGH-Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 97/15/0151 gezogene Umkehrschluss, die Identität des im Briefkopf der Rechnungen aufscheinenden Unternehmens mit jenem im unterfertigenden Originalfirmenstempel begründe jedenfalls einen Vorsteueranspruch, ist weder aus der Entscheidung ableitbar noch mit der durch § 11 UStG vorgegebenen Rechtslage in Einklang zu bringen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass, wie in weiterer Folge näher erläutert werden wird, aus Sicht des UFS nach dem Verfahrensergebnis zudem die tatsächliche Leistungserbringung der in den beiden Rechnungen der H. GmbH vom 28. April bzw. 21. Juli 1992 verrechneten Leistungen durch das Rechnung legende Unternehmen nicht erwiesen erscheint und diese Belege dem Bw. auch unter diesem Aspekt keinen Vorsteueranspruch vermitteln konnten. c) Erwägungen zur ertragsteuerlichen Behandlung der Rechnungen der H. GmbH vom 28. April bzw. 21. Juli 1992: Wie erwähnt, hat die Erstbehörde die beiden strittigen Rechnungen auch für den Bereich der Ertragsteuern nicht anerkannt. Zwar ist sie zur Überzeugung gelangt, dass beim Bw. für Vermittlungs- und Renovierungsleistungen im Zusammenhang mit dem Objekt in J.-Ort gewisse Aufwendungen angefallen waren, doch ging sie dabei nicht von Leistungen der H. GmbH aus, sondern vielmehr von solchen des Heinz J. bzw. verschiedener, weiterer Leistungserbringer. Der UFS schließt sich dieser Beurteilung aufgrund des Verfahrensergebnisses an. Zunächst sei festgehalten, dass der VwGH in dem zum Jahr 2001 ergangenen Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 97/17/0151 die angefochtene Entscheidung zur Einkommensteuer wegen unvollständiger Beweiswürdigung aufgehoben hat. In dieser Berufungsentscheidung war die Behörde davon ausgegangen, dass den vom Bw. aufgrund einer Rechnung vom 21. Juni 1991 an Stefan H. bzw. die H. GmbH geleisteten Zahlungen mangels hinreichend glaubhaft gemachter Leistungserbringung kein Betriebsausgabencharakter zukomme. Lediglich soweit die im damaligen Verfahren vorgebrachten Argumente des Bw. von der seinerzeitigen Rechtsmittelbehörde gewürdigt worden waren, hatte der Gerichtshof das Vorliegen von Scheinrechnungen nicht als erwiesen erachtet. Da die Abgabenbehörde die in den damals strittigen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen insgesamt als nicht erbracht beurteilt hatte, war eine Klärung, ob Heinz J. für die H. GmbH tätig geworden war, entbehrlich gewesen. Entsprechend hatte sich auch der VwGH mit diesem Aspekt nicht auseinender gesetzt. Dem Ergebnis des Veranlagungsverfahrens zum Jahr 1991 kommt für das nunmehrige Verfahren insoweit keine Bedeutung zu, als die für die Beurteilung durch den UFS maßgeblichen Gründe an Sachverhalten anknüpfen, welche im damaligen Verfahren in der Form nicht vorgelegen bzw. zumindest weder in den vom VwGH beurteilten Verfahrensabschnitten noch im fortgesetzten Verfahren releviert worden waren. Nach dem Ermittlungsergebnis im nunmehr anhängigen Verfahren ist der UFS davon überzeugt, dass auch im Zusammenhang mit den beiden strittigen Rechnungen vom 28. April bzw. 21. Juli 1992 weder Stefan H. noch die H. GmbH Leistungen an den Bw. erbracht haben, deren Abgeltung diesen Belegen zu Grunde gelegen war. Soweit tatsächlich Leistungen durchgeführt worden waren, sind diese nach Ansicht des UFS Heinz J. persönlich zuzurechnen. Dass dieser bei den in Frage stehenden Arbeiten für die H. GmbH tätig geworden war, nimmt der UFS nicht an. Zum Teil ist auch davon auszugehen, dass der Bw. diese Arbeiten durch verschiedene Personen, vornehmlich solche mit ausländischer Herkunft, erledigen hatte lassen. Zu diesem Schluss kommt der UFS einerseits aufgrund der grundsätzlichen Gestaltung der "Geschäftsbeziehung" zwischen dem Bw. und der H. GmbH und anderseits wegen der Art der konkreten Abwicklung der beiden strittigen Rechtsgeschäfte. Der Bw. bezeichnet sich selbst als Wirtschaftsjurist mit langjähriger Erfahrung in der Bau- und Immobilienbranche. Zudem war er bis Mitte 1991 im Bankwesen tätig. Seit 1991 weist er in seinen Steuererklärungen neben Einkünften aus einer Seminar- und Vortragstätigkeit auch solche aus der Vermittlung von Immobilien, Versicherungen und Bausparverträgen aus. Unter diesen Umständen erscheint es unverständlich, mit welcher auffallenden Sorglosigkeit bzw. vielmehr Nachlässigkeit der Bw. seine Geschäftsbeziehung zur H. GmbH gestaltet hat. Aus den Angaben in der Berufungsverhandlung ist bekannt, dass der Bw. die formalrechtliche Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Heinz J. und der H. GmbH nie hinterfragt bzw. geprüft hat. Dabei ist zu bedenken, dass er auch mit Heinz J. bis dahin Geschäftserfahrungen nur in dessen Eigenschaft als Dienstnehmer der Bauges. GmbH gemacht hatte und Heinz J. seinerseits erst relativ kurze Zeit davor in die Baubranche "eingestiegen" war. Heinz J. war, seinen Angaben zufolge, nach einer Ausbildung als Koch bis zum Konkurs seines Gasthausbetriebes im Jahr 1987 zunächst selbständig, später im Gasthaus und Buffetbetrieb seiner Eltern im Freizeitbad nichtselbständig tätig gewesen, bevor er - lt. Aktenlage unterbrochen durch eine Haftstrafe wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte - als Dienstnehmer der Bauges. GmbH des Werner B. in die Baubranche gewechselt war. Zuletzt war er dort nach seiner Haftentlassung vom 2.1.1991 bis zum Konkurs dieses Unternehmens am 30.9.1991 beschäftigt gewesen. Wie er selbst angibt, hatte er den Bw. im Rahmen dieser Tätigkeit, als damaligen Kreditreferenten der X.-Bank kennen gelernt. Den Abgabenerklärungen des Heinz J. sind, abgesehen von den Provisionen, welche er angeblich von der H. GmbH in den Jahren 1991/1992 erhalten hatte, keine weiteren Einkünfte aus entsprechenden Tätigkeiten zu entnehmen. Der UFS geht daher davon aus, dass die später im Abgabenrechtsmittelverfahren 1991 strittigen Vorgänge nicht nur die ersten Geschäfte zwischen dem Bw. und Heinz J. sondern generell die ersten Geschäfte außerhalb des Gastronomiebereiches dargestellt hatten, welche Heinz Jauk nicht als Dienstnehmer abgewickelt hatte. Wenn der Bw. in dieser Situation eine neue Geschäftsbeziehung mit einer GmbH eingegangen war, deren Hintergrund er lediglich mittels eines damals bereits nahezu zwei Jahre alten Handelsregisterauszuges zur Ersteintragung der Gesellschaft (dies war aus dem eingetragenen Datum des Gesellschaftsvertrages klar ersichtlich), welcher das Unternehmen noch dazu als einer fremden Branche zugehörig auswies, "geprüft" hatte, so erscheint dies nur damit erklärbar, dass ein ernsthafter, geschäftliche Kontakt von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen war, sondern die Geschäfte mit der H. GmbH nur zum Schein abgewickelt werden sollten. Jeder ordentliche Geschäftsmann, zumal mit dem beruflichen Hintergrund des Bw, hätte zweifellos vor Eintritt in eine Geschäftsbeziehung mit dem lt. Handelsregister befugten Vertreter des Unternehmens Kontakt aufgenommen, um einen persönlichen Eindruck zu gewinnen und sich allenfalls durch einen Besuch an der (ohnehin in G. gelegenen) Geschäftsadresse oder wenigstens im Rahmen eines Telefonats ein Bild gemacht. Bei einem Anruf hätte der Bw. festgestellt, dass die nach seinen Angaben im amtlichen Telefonbuch eingetragene Telefonnummer der H. GmbH nicht (mehr) zuzuordnen war. Ein Besuch vor Ort hätte ihm gezeigt, dass an der Firmenbuch-Adresse längst ein anderes Unternehmen situiert war. Beide Maßnahmen hat der Bw. nicht einmal behauptet. Allerdings ist in den Fahrtenbuchaufzeichnungen des Bw., wie erwähnt, am 17. Februar 1992, eine Fahrt in die R.Gasse vermerkt, was zum Schluss führt, dass der Bw. spätestens seit dieser Zeit sehr wohl Kenntnis von der Ungültigkeit dieser später in den Rechnungen vom 28. April und 21. Juli 1992 angeführten Adresse der H. GmbH gehabt hatte. Wenn er dennoch bei Erhalt beider Rechnungen keine Versuche unternommen hat, die aktuelle Geschäftsadresse des Unternehmens festzustellen, so drängt sich der Eindruck geradezu auf, es habe gar kein Interesse bestanden, das Unternehmen ausfindig zu machen. Wie der Bw. bereits im Jahr 1993 angegeben hatte, war er nie "in den Betriebsräumen der H. GmbH" gewesen und hatte er über den (bei seiner Vorlage bereits veralteten) Handelsregisterauszug hinaus auch keine Überprüfungen dieses Unternehmens vorgenommen. Stefan H. war er demnach persönlich erstmals Monate nach dem ersten gemeinsamen Geschäft bei einem Besuch im Freizeitbad zufällig begegnet. Und auch in der Folge hatte er, nach seiner Darstellung, nur eine einzige, als Geschäftstreffen vereinbarte Begegnung mit Stefan H. anlässlich der Barzahlung der Rechnung vom 21. Juni 1991 gehabt. Im Übrigen will er diesem nur gelegentlich zufällig begegnet sein. Der Schilderung des Bw. ist zu entnehmen, dass bei solchen Anlässen über geschäftliche Angelegenheiten offenbar eher "en passent" gesprochen worden war. Tatsächlich dürften diese Kontakte nur von geringer Intensität gewesen sein, hätte der Bw. doch andernfalls keinen Anlass zur Vermutung gehabt, Stefan H. bei seinen Baustellenbesuchen während der Umbauphase am Objekt in J.-Ort nicht wieder erkannt zu haben. Vom Bw. als Wirtschaftsjuristen und ehemaligem Bankfachmann wäre auch zu erwarten gewesen, dass er vor Beginn der Zusammenarbeit mit einem neuen Geschäftspartner, jedenfalls aber vor der Auftragsvergabe für die Umbauarbeiten beim Objekt in J.-Ort die wirtschaftliche Bonität und fachliche Qualität des Unternehmens (Stichwort Referenzprojekte) überprüft. Als Minimum an üblicher, unternehmerischer Vorsorge ist von einer Klärung der formellen Vertretungsbefugnis des Heinz J. für die H. GmbH auszugehen, zumal er diesen, wie erwähnt, bis dahin als Dienstnehmer der Bauges. GmbH kennen gelernt hatte und J. im vorgelegten Handelsregisterauszug der H. GmbH in keiner Funktion aufgeschienen war. Derartige Kontrollmaßnahmen vor Eintritt in eine neue Geschäftsbeziehung stellen im Wirtschaftsleben ganz allgemein eine Selbstverständlichkeit im Eigeninteresse des Auftraggebers dar. Umso mehr trifft dies auf die durch Praktiken unseriöser Unternehmen ohnehin stark gefährdete Baubranche zu, in die der Bw. in seiner beruflichen Vergangenheit als Kreditreferent einer Bank zweifellos hinreichende Einblicke gewonnen hatte. Trotz seines beruflichen Hintergrundes hatte der Bw. keine einzige Kontrollmaßnahme zum Schutz vor eine Schädigung durch einen unseriösen, unfähigen oder unzuverlässigen Geschäftspartner gesetzt. Dies wiegt umso schwerer, als er auch jegliche schriftliche Festlegung der Vertragsinhalte unterlassen hatte. Nach dem Verfahrensergebnis waren weder eine schriftliche Ausschreibung durchgeführt, noch Aufträge in Schriftform erteilt worden. Damit nicht genug, war nach Abschluss des Umbaues auch kein Abnahmeprotokoll erstellt worden. Die schriftlichen "Unterlagen" zum Umbauprojekt hatten sich auf handschriftliche Kurzanmerkungen im Handkalender des Bw. beschränkt. Dem Bw. als Wirtschaftsjuristen mit langjähriger Branchenerfahrung war zweifellos bewusst gewesen, dass er unter diesen Umständen im Fall verzögerter, mangelhafter oder unvollständiger Leistungserbringung keine rechtliche Handhabe für eine Durchsetzung von Gewährleistungs-, Haftungs- oder Schadenersatzansprüchen gegen die H. GmbH hatte, zumal er nicht einmal wusste, ob Heinz J. überhaupt befugt gewesen war, für das Unternehmen aufzutreten bzw. Vereinbarungen einzugehen. Allein aus den dargestellten Umständen ist für den UFS klar zu ersehen, dass der Bw. eine Geschäftsbeziehung mit der H. GmbH tatsächlich nie angestrebt hatte, sondern er dieses Unternehmen dazu benutzt hatte, mittels fingierter (Schein- bzw. "Deckungs"-) Rechnungen Aufwendungen vorzutäuschen, sei es um Kosten zum Schein zu "schaffen" oder aber zumindest, um die Höhe von Aufwendungen für seine (steuerlichen) Zwecke günstig zu gestalten. Aber auch die durch das Verfahren erwiesene Abwicklung der den beiden Rechnungen vom 28. April bzw. 21. Juli 1992 zu Grunde liegenden Geschäfte lässt keine Zweifel darüber offen, dass weder die H. GmbH noch Stefan H. dafür Leistungen an den Bw. erbracht hatten. Im gesamten Verfahrensverlauf hat sich, gleichsam als "roter Faden" ein ausschließliches Tätig-Werden des Heinz J. manifestiert, das sich allein mit dem Hinweis auf dessen besseren kommunikativen Fähigkeiten nicht erklären lässt. Sämtliche Darstellungen des Bw. über Leistungen der H. GmbH beziehen sich tatsächlich auf Leistungen des Heinz J.. Der Bezug zur H. GmbH ergibt sich allein aus der Beifügung von Formulierungszusätzen wie "Namens der H. GmbH", "als Repräsentant der H. GmbH", "für die H. GmbH", "als freier Mitarbeiter der H. GmbH" und dgl. durch den Bw. Nach dieser Methode hat der Bw. die erste Information durch Heinz J. über die zum Verkauf stehende Liegenschaft in J.-Ort der H. GmbH zugeordnet. Ebenso habe Heinz J. den Bw. "als Repräsentant der H. GmbH" zu Frau Ha. begleitet. J. habe "für die H. GmbH" auch "indirekte Finanzierungsangebote" zum Ankauf der Liegenschaft gemacht. Weiters hätten J. "und H. " nach den Abgaben des Bw. die erforderlichen Behördenwege und sonstigen Maßnahmen zur Vorbereitung des Liegenschaftskaufes erledigt, sodass er den unterschriftsreifen Kaufvertrag nur noch zu unterfertigen gehabt habe. Auch den Geldbetrag zur Abstattung der Rechnung der H. GmbH vom 28. April 1992 hatte Heinz J., nach dem Berufungsvorbringen, vom Bw. zur Weiterleitung an Stefan H. übernommen. Im Rahmen des Umbauprojektes in J.-Ort sei, nach Aussage des Bw., die einzige schriftliche Unterlage, die "Vorplanung" zum Dachbodenausbau, ebenfalls von Heinz J. "für die H. GmbH" vorgelegt worden. Ebenso soll dieser den (ausschließlich mündlich erteilten) Umbauauftrag übernommen und - wiederum ohne schriftliche Vereinbarung - für die einzelnen Positionen Pauschalpreise mit dem Bw. festgelegt, die laufende Baubetreuung mit den verschiedensten, dabei anfallenden Arbeiten (wie etwa den Kauf der Fenster bei der Fa. Kr.) erledigt, Zwischenbesprechungen mit dem Bw. über notwendige Abänderungen oder Mängelbehebungen durchgeführt und auch die gesamte Endabnahme des Umbaues mit dem Bw. völlig eigenständig, doch "für die H. GmbH", abgewickelt haben. Schließlich hatte J., nach eigenen Angaben, auch das Sparbuch bei der W.-Bank Stadtteil-A. eröffnet, auf welches der Bw. das Entgelt zur Rechnung vom 21. Juli 1992 überwiesen hatte. Alle diese Leistungen des Heinz J. waren nach der Darstellung des Bw. von J. "im Namen" bzw. "für die H. GmbH" durchgeführt worden. Worin die Leistung des Stefan H. bzw. der H. GmbH bestanden hat, kam im Verfahren nicht zu Tage. Angebliche Leistungen des Stefan H. oder seiner GmbH stellten sich bei näherer Überprüfung als unbewiesene Behauptungen heraus. Bei den im Jahr 1991 "für die H. GmbH" ausgeführten Geschäften war dies nicht anders gewesen. Nun mag eine weitgehend selbständige Betreuung von Bauprojekten in großen Bauunternehmen zwar durchaus üblich sein, doch sind in diesen Fällen durchwegs Dienstnehmer mit entsprechender Bau- und/oder Wirtschaftsausbildung, zumindest aber Mitarbeiter mit langjähriger Erfahrung in der Projektleitung und -abwicklung beauftragt, die dennoch einer begleitenden Kontrolle durch den Dienstgeber unterliegen. Bei einem Ein-Mann-Betrieb wie der H. GmbH erscheint eine derartige "Arbeitsteilung" allerdings äußerst ungewöhnlich. Dies umso mehr als Stefan H. die branchenfremde Ausbildung und der beruflichen Werdegang seines Jugendfreundes Heinz J. (einschließlich dessen Unternehmensinsolvenz) bekannt gewesen waren. Bedenkt man, dass Heinz J., der nach den Daten der Sozialversicherung nie Dienstnehmer der H. GmbH gewesen war, nach Darstellung des Bw., beim Umbauprojekt in J.-Ort, zu welchem weder Ausschreibungsunterlagen noch schriftliche Aufträge existiert hatten, die vollständigen Vertragsverhandlungen bis zur Auftragserteilung alleine geführt und auch während der Arbeiten notwendige Anpassungen bzw. Ergänzungen in Abwesenheit des verantwortlichen Auftragnehmers vereinbart hatte, so erscheint dies nicht nur aus der Position des Bw. sondern vor allem auch aus Sicht des Stefan H. unverständlich. Ohne Einbindung in die Auftragsvergabe hätte Stefan H. sich, in Hinblick auf das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen, jeglicher Einfluss-, Planungs- und Kontrollmöglichkeit sowohl in Bezug auf den Leistungsumfang und -zeitraum, insbesondere aber auch hinsichtlich des Entgelts und der Zahlungsmodalitäten (Teilzahlungen, Zahlungsziele usw.) begeben und sich damit, bei voller Tragung des unternehmerischen Risikos, dem finanziell nach der eigenen Unternehmensinsolvenz ebenfalls "angeschlagenen" Heinz J. praktisch völlig ausgeliefert. Dies betrifft etwa auch die dargestellten Abläufe im Zusammenhang mit der Bezahlung der Rechnung vom 28. April 1992, wonach Stefan H. (bzw. dessen Schwester) bereits vor der tatsächlichen Bezahlung des Rechnungsbetrages durch den Bw an Heinz J. eine Kassa-Eingangsbestätigung ausgestellt hätte. Speziell wegen der sowohl von J. als auch von H. eingestandenen, angespannten Wirtschaftslage (ganz zu schweigen von jener der seit 1990 insolventen H. GmbH), findet sich auch keine Erklärung dafür, weshalb Stefan H. auf eine Teilzahlungsvereinbarung, wie sie für Projekte dieser Größenordnung in der Baubranche durchaus üblich ist, verzichtet haben sollte. Der UFS vermag sich der Ansicht des Bw, er sei gegenüber der H. GmbH "auf dem längeren Ast gesessen", nicht anzuschließen, waren doch die mit Heinz J. vereinbarten Konditionen, vor allem wegen der fehlenden Teilzahlungsvereinbarung, für die H. GmbH keineswegs günstig (vollständige Vorausleistung und Vorausfinanzierung des gesamten Umbaues mit dem - mangels Zinsenvereinbarung nicht abgegoltenen - Risiko späterer Zahlungsausfälle oder zumindest -verzögerungen). Dem stand - in Hinblick auf die 100%ige Fremdfinanzierung sowohl des Liegenschaftsankaufes als auch des Umbaues - das Interesse des Bw. an einer möglichst raschen Fertigstellung der Flüchtlingsunterkünfte gegenüber, um die zur Bedienung der Fremdmittelrückzahlung notwendigen Einnahmen aus der Flüchtlingsunterbringung sicherzustellen. Selbst wenn, aus welchen Gründen auch immer, Heinz J. von Stefan H. mit der selbständigen Durchführung der Auftragsverhandlungen "Namens der H. GmbH" beauftragt worden sein sollte, hätte ein wirtschaftlich agierender Unternehmer die Arbeiten umgehend eingestellt, sobald er feststellt, dass keine Teilzahlungen des Auftraggebers vereinbart worden waren. Tatsächlich wäre in dieser Situation also nicht der Bw. sondern vielmehr die H. GmbH "auf dem längeren Ast gesessen". Weder der Bw. noch Heinz J. haben im Verfahren je auf zeitliche Verzögerungen der Arbeiten durch derartige Umstände hingewiesen. Der fehlende Hinweis auf Teilzahlungen in der Rechnung vom 21. Juli 1992 und die Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages drei Monate nach der Rechnungslegung belegen, dass - wie vom Bw. im Verfahren vorgebracht - bis dahin tatsächlich keinerlei Teilzahlungen geleistet worden waren. Auch darin ist erkennbar, dass weder Stefan H. noch die H. GmbH mit dem Umbauprojekt des Bw. im J.-Ort betraut gewesen waren. In dieses Bild fügt sich nicht zuletzt der Umstand, dass der Bw., in Kenntnis der Leistungserbringung vorwiegend durch ausländische "Subunternehmen", trotz eines angeblich für diesen Fall vorbehaltenen (aus der Rechnung vom 21. Juli 1992 allerdings nicht ersichtlichen) Zahlungsausschlusses, den vollen Betrag auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto überwiesen hatte, obwohl dem Text der Rechnung klar zu entnehmen ist, dass die verrechneten Leistungen auch jene der Subunternehmen umfasst hatten. Soweit der Bw. zum Nachweis einer Beteiligung der H. GmbH am Umbau in J.-Ort auf Aussagen bzw. Angaben verschiedener Personen aus seinem geschäftlichen Umfeld verweist, ist festzustellen, dass die nähere Befassung mit dem Inhalt dieser Erklärungen tatsächlich in keinem einzigen Fall einen Beweis für Leistungen von Stefan H. oder dessen GmbH im Zusammenhang mit den beiden strittigen Rechnungen aus dem Jahr 1992 hervorgebracht hat. Die Angaben des Ing. R. betreffen das Jahr 1991 und sind somit für das anhängige Verfahren nicht aussagekräftig. Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, inwieweit den im Jahr 1996 nachträglich ergänzten Namen von Heinz J. und Stefan H. mehr Aussagekraft als jener von Gefälligkeitsangaben beizumessen wäre. Soweit Werner B. und Dietmar A. in den Erklärungen vom Februar 1994 das (zweite Halb-) Jahr 1990 ansprechen, können sie zur Feststellung von Leistungen der H. GmbH im Zuge der verfahrensrelevanten Geschäfte ebenfalls nichts beitragen. Ergänzend sei dazu angemerkt, dass Stefan H. nach der Aktenlage vom 2. Juli 1990 bis 28. Februar 1991 seinen Präsenzdienst abgeleistet hatte. Dessen von Heinz J. angegebene, häufige Besuchstätigkeit in den Räumlichkeiten der Bauges. GmbH im zweiten Halbjahr 1990 erscheint daher wenig glaubhaft, zumal H. während dieser Zeit über kein eigenes Fahrzeug verfügt hatte. Dietmar A., den der Bw. in der Berufungsverhandlung, bevor er von dessen Zeugenaussage gegenüber dem UFS Kenntnis erlangte, als am Umbau in J.-Ort maßgeblich beteiligten Baufachmann dargestellt hatte, hat durch seine Angaben als Zeuge unmissverständlich und nach Ansicht des UFS glaubhaft jegliche Beteiligung an der Umgestaltung des Objektes in J.-Ort zur Flüchtlingsunterkunft und insbesondere auch den Inhalt "seiner" im Verfahren vorgelegten, ergänzenden Erklärung vom 25. Oktober 1996 zurückgewiesen (wörtlich "das ist ein Schmäh"). Die Zeugenangaben des Dietmar A. vom 10. April 2008 zum Umbauprojekt des Bw. in J.-Ort im Jahr 1992 machen auf den UFS einen authentischen, in sich stimmigen und dadurch glaubwürdigen Eindruck. Soweit Ungenauigkeiten, Erinnerungslücken oder Widersprüche erkennbar sind (z.B. die erst beim Lesen des Erklärungstextes aus dem Jahr 1994 erwähnte Besichtigung des Objektes in der T.-Siedlung), erscheinen diese nachvollziehbar durch den lange zurückliegenden Geschehenszeitraum bedingt. Da diese Angaben nicht den hier interessierenden Kernbereich des erörterten Sachverhaltes betreffen (Leistungserbringung durch Stefan H. bzw. die H. GmbH beim Umbau in J.-Ort im Jahr 1992), sind sie aus Sicht des UFS vielmehr als Zeichen für eine nicht abgesprochene, unkonstruierte Darstellung durch Dietmar A. zu werten, die den authentischen Eindruck des Zeugen unterstreichen. Anders als der Bw. vermeint, lässt aus Sicht des UFS die Erklärung des Zeugen, er habe den mit 15. Februar 1994 unterfertigten Text selbst unter Verwendung der Schreibmaschine der Bauges. GmbH verfasst, keineswegs einen Schluss auf dessen inhaltliche Richtigkeit zu (ebenso könnte A. auch einen vorgeschriebenen Text "abgetippt" haben). Zudem ist diese Erklärung derart allgemein bzw. unbestimmt formuliert, dass ihr keine relevante Aussagekraft über eine Leistung der H. GmbH im Zusammenhang mit dem Umbau in J.-Ort im Jahr 1992 beizumessen ist. Nicht zuletzt ist auf das idente Schriftbild zu verweisen, das neben der Erklärung des Werner B. vom 16. Februar 1994 etwa die vom Bw. im Rechtsmittelverfahren der G.- GmbH vorgelegte, ergänzende Stellungnahme zur Berufung vom 23. Juli 1999 und ebenso die mit 1. September 1999 datierte Erklärung des E.D., eines Mitarbeiters aus dem Wohnheim des Bw. in der VM-Straße, aufweisen.

Normen und Schlagworte

ScheinrechnungenDeckungsrechnungenRechnungsmangelVorsteuerausschlussFirmenbezeichnungGeschäftsadresseVermittlungsprovisionenBaugewerbenachträgliche WerbungskostenBruttoverrechnungSpekulationsgewinnAbflussprinzipBeschlagnahmeunterlagenAkteneinsichtVerjährungVerletzung der Entscheidungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0172-G/04
Stammnummer
36002
Gültig
06.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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