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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0172-G/04

1. Schein-/Deckungsrechnungen, nachträgliche Werbungskosten und Vorsteuern aus Vermittlungsprovisionen bei Vermietungseinkünften; 2.Nachträglich bezahlte Aufwendungen und USt-Bruttoverrechnung bei Spekulationseinkünften; 3. Verletzung der Parteienrechte durch unvollständige Rückstellung von Beschlagnahmeunterlagen und Beschränkung der Akteneinsicht, überlange Verfahrensdauer und Eintritt der Verjährung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-G/04vom 06.08.2008Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Inwiefern dies ein Indiz für den Bw. als Verfasser aller genannten Schriftstücke darstellt, muss ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen dahingestellt bleiben. Zu erinnern ist allerdings daran, dass der Bw. im BP-Verfahren eingeräumt hatte, der Abgabenbehörde vorgelegte Erklärungen verschiedener Personen selbst verfasst und den betreffenden Personen anschließend zur Unterfertigung vorgelegt zu haben (z.B. Erklärung der beiden ehemaligen Eigentümer der Liegenschaft in J.-Ort; Text der von Dietmar A. am 25. Oktober 1996 unterfertigten Erklärung). Auch zu den in den beiden Rechtsmittelverfahren des Bw. eingereichten, schriftlichen Eingaben des Heinz J. fällt auf, dass deren Schriftbild den Schriftsätzen anderer Personen aus dem Umfeld des Bw. - etwa jenem einer Sachverhaltsdarstellung des Bo. U vom August 1997 zur Anteilsabtretung bei der N.- GmbH - gleicht. Zudem ist die Aussage des Heinz J. aus dem Jahr 1998 zu bedenken, wonach er zwar ein altes Modell einer Schreibmaschine besitze, des Schreibens mittels Schreibmaschine aber nicht mächtig sei und tatsächlich noch niemals mit einer Schreibmaschine oder einem Computer geschrieben habe. Im Rahmen der damaligen Befragung durch die Prüfungsorgane hatte Heinz J. im Zusammenhang mit der Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 auch erwähnt, der Bw. besitze noch "ein oder zwei Blatt Papier" mit seiner Blanko-Unterschrift. Unter diesen Umständen erscheint es nahe liegend, dass auch Texte von in verschiedenen Verfahren vorgelegten Eingaben des Heinz J. vom Bw. verfasst worden waren. Fest steht jedenfalls, dass sich aus dem von Dietmar A. wieder erkannten Schriftbild seiner Erklärung vom 15. Februar 1994 die vom Bw. gezogene Schlussfolgerung bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit des Textes nicht gesichert ableiten lässt. Den im Vergleich zum ersten Teil der Bestätigung relativ konkreten Inhalt des vom Bw. verfassten Ergänzungstextes vom Oktober 1996 hat Dietmar A. bei seiner Zeugenaussage vor dem UFS sehr klar und eindeutig als nicht der Realität entsprechend bezeichnet. Offenbar mit Blick auf diese Ergänzungserklärung hat der Bw. in der Berufungsverhandlung Dietmar A. in der Rolle eines mit Aufgaben der Bauaufsicht in sein Umbauprojekt direkt eingebundenen Fachmannes dargestellt. Bis dahin hatte er Heinz J. als mit der Begleitung und Kontrolle des Baufortganges betrauten "Mitarbeiter der H. GmbH" präsentiert und damit die Richtigkeit des Inhalts der strittigen Rechnung der H. GmbH vom 21. Juli 1992 unterstrichen (eine Kontrolltätigkeit des Stefan H. hat der Bw. übrigens erstmals in der Berufungsverhandlung erwähnt). Im Zuge der Betriebsprüfung waren Hinweise auf Leistungen des Dietmar A. beim Umbau in J.-Ort weder in den Kalenderaufzeichnungen noch im Rechenwerk des Bw. festgestellt worden oder aus sonstigen Prüfungsunterlagen hervorgegangen. Auch der während des Prüfungsverfahrens zum Umbauprojekt in J.-Ort umfassend befragte Bw. hatte keine entsprechenden Angaben gemacht. Bei Gesamtbeurteilung des Verfahrensergebnisses ist der UFS davon überzeugt, dass Dietmar A. tatsächlich in den Umbau des Objektes in J.-Ort im Jahr 1992 ebenso wenig wie Stefan H. eingebunden bzw. dort in irgendeiner Weise vor Ort tätig gewesen war und dass er daher weder über die Anwesenheit des Stefan H. noch über von diesem persönlich oder von der H. GmbH erbrachte Leistungen Angaben machen konnte. Den Inhalt der von Dietmar A. unterfertigten Erklärungen vom 15. Februar 1994 und 25. Oktober 1996 erachtet der UFS daher, ebenso wie die Darstellung des Bw. in der Berufungsverhandlung zu dessen Rolle beim Umbau in J.-Ort, als Gefälligkeitsbestätigungen bzw. Zweckbehauptungen, mit welchen verschleiert werden soll, dass Stefan H. bzw. die H. GmbH an diesem Projekt gar nicht beteiligt gewesen waren, sondern die ihnen zugeschriebenen Leistungen tatsächlich verschiedene, vorwiegend ausländische Arbeitskräfte bzw. Heinz J. erbracht hatten, die dabei ohne Bezug zu Stefan H. oder dessen GmbH tätig geworden waren. An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis des Bw. auf die größere Glaubwürdigkeit von Erstaussagen nichts. Hinter dieser, auf empirischen Erfahrungswerten beruhenden Erkenntnis steht die Annahme, dass Angaben, bei welchen - unbeeinflusst von taktischen Überlegungen - lediglich auf die Erinnerung zurückgegriffen werden konnte, den tatsächlichen Geschehnisabläufen im Allgemeinen am nächsten kommen. Auch wenn dem grundsätzlich beizupflichten ist, wird dadurch keineswegs ein anders gelagerter Einzelfall ausgeschlossen und sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass den abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften eine entsprechende Rangordnung von Beweismitteln unbekannt ist. Zudem ist anzumerken, dass diese Erkenntnis primär auf mündliche Erstaussagen zutrifft. Schriftliche Erklärungen lassen einen derartigen Schluss im Allgemeinen schon deshalb nicht zu, weil dabei, auch wenn diese in zeitlicher Nähe zum Ereignis aufgezeichnet werden, immer hinreichend Zeit für ein Überdenken und Abwägen der Angaben besteht und unter Umständen durch eine bestimmte Wortwahl oder verwendete Formulierung ein Effekt erreicht werden kann, der dem dargestellten Sachverhalt eine ganz besondere, vom tatsächlichen Geschehen unabhängige Bedeutung verleiht. Damit treffen auf schriftliche Erklärungen gerade jene Überlegungen nicht zu, welche für die Annahme einer höheren Wahrscheinlichkeit des Wahrheitsgehaltes von Erstaussagen sprechen. Schriftliche Erklärungen sind deshalb allerdings keineswegs per se weniger glaubwürdig als mündliche Angaben. Entscheidend ist immer die Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles. Eben deshalb geben die abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften keine Rangordnung von Beweismitteln vor. Für eine Schutzbehauptung hält der UFS weiters die in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Überlegung des Bw, er habe den ihm nur flüchtig bekannten Stefan H. bei seinen Besuchen auf der Baustelle unter der Vielzahl der dort anwesenden Personen und da er vornehmlich mit der Flüchtlingsbetreuung befasst gewesen sei, allenfalls nicht erkannt. Zunächst hatte der Bw. in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er aufgrund seiner häufigen Anwesenheit vor Ort den Fortgang der Umbauarbeiten laufend kontrolliert und Mängel daher rasch abgestellt habe, weshalb bei der Endabnahme auf ein Mängel- bzw. Abnahmeprotokoll verzichtet worden sei und er den in Rechnung gestellten Betrag ohne Abzüge bezahlt habe. Erst im Zusammenhang mit der Frage nach einem Zusammentreffen mit Stefan H. auf der Baustelle hat der Bw. die Häufigkeit seiner Besuche eingeschränkt und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit von den Bauarbeiten weg verlagert. Dazu sei daran erinnert, dass sich das Gebäude beim Kauf in einem desolaten Zustand befunden hatte und v.a. die Flüchtlingsunterkünfte im Erdgeschoß erst durch die Umbauarbeiten geschaffen worden waren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Unterbringung der Flüchtlinge und der damit verbundene, organisatorische Aufwand anfänglich nur in eingeschränktem Umfang angefallen waren. Bis Ende Juni 1992 sind dem Bw. nach dem Inhalt seiner Abgabenerklärungen weder Einnahmen aus der Flüchtlingsunterbringung noch aus der Flüchtlingsbetreuung in J.-Ort zugeflossen (ab 1. Juli 1992 hatte er die Flüchtlingsunterbringung und -betreuung für das Haus in J.-Ort vertraglich an die N.- GmbH bzw. die G.- GmbH ausgelagert). Außerdem waren, wie im BP-Verfahren mehrmals erwähnt worden war, in den Flüchtlingsheimen des Bw. vor Ort "Hausmeister" installiert, welche als Ansprechpersonen für die übrigen Flüchtlinge und Verbindungsleute zum Bw. bzw. den verschiedenen (v.a. externen) Betreuern fungiert hatten. Als solche waren nach den Angaben des Bw. vor der Gründung des Flüchtlingsvereines XXX etwa Bo. U, der zeitweilig als Gesellschafter-Geschäftsführer der N.- GmbH tätige Hausmeister des Heimes in U.-Ort, und Sr. O., ehemals Gründungsgesellschafter der N.- GmbH, tätig gewesen. Heinz J. hat sich im Jahr 1998 im Rahmen seiner Zeugenaussagen im Zuge des BP-Verfahrens als Mittelsmann zwischen den Hausmeistern und dem Büro (des Bw.) bezeichnet. Er habe dafür Sorge getragen, dass die Zimmer neu ausgemalt und in ordnungsgemäßem Zustand (an neu ankommende Flüchtlinge) übergeben worden seien. Er habe mit Bo. U Erledigungen bei der Gemeinde durchgeführt und die Verbindung zu den Flüchtlingsvereinen hergestellt. Er sei auch für die Auslieferung von Hygieneartikeln (an die Flüchtlinge) zuständig gewesen und sei teilweise regelmäßig in Kontakt mit Unternehmen gestanden, zu welchen der Bw. Geschäftsbeziehungen gepflogen hatte, wie etwa den Firmen H.- KG, Baumarkt, Heizöl-Gesellschaft, Installations-Gesellschaft und a.-s. GmbH. Wenn sich diese Angaben des Heinz J. auch nicht unmittelbar auf die hier zu beurteilenden Zeiträume des Umbaues in J.-Ort bezogen haben, so erscheint es doch durchaus nahe liegend, dass Heinz J., da er während des Umbaues ohnehin laufend vor Ort gewesen war, auch zu dieser Zeit zumindest Teile dieser Aufgaben miterledigt hatte. In Hinblick darauf bezweifelt der UFS auch nicht, dass Heinz J. den Bediensteten der Gemeinde J.-Ort bzw. jenen der Stromversorgungsgesellschaft aus zahlreichen Kontakten persönlich bekannt war. Der während des Umbaues anfallende Betreuungsaufwand für den Bw. ist unter diesen Rahmenbedingungen zu sehen. Dem UFS erscheint es wenig glaubwürdig, dass der Bw. in dieser Phase den Fortgang des Umbaues hintan gestellt haben könnte, um sich vorwiegend und derart intensiv mit der Flüchtlingsbetreuung zu befassen, dass er deshalb die Anwesenheit des Stefan H. auf der Baustelle übersehen haben könnte. Den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch des Bw. ist zu entnehmen, dass er ab 13. April 1992 praktisch laufend in J.-Ort gewesen war, teilweise sogar zweimal täglich. So sind im April 1992 zwölf, im Mai siebzehn und im Juni einunddreißig Fahrten nach J.-Ort aufgezeichnet. Wenn er bei diesen insgesamt sechzig Baustellenbesuchen bis zum Ende des in der Rechnung der H. GmbH vom 21. Juli 1992 angegebenen Leistungszeitraumes Stefan H. nicht ein einziges Mal begegnet ist, so kann dies nur ein Zeichen dafür sein, dass H. dort gar nicht anwesend gewesen war. Selbst wenn der Bw. unter einem schlechten "Gesichtergedächtnis" zu leiden hat, vernachlässigt er bei seiner Darstellung den Umstand, dass Stefan H. als verantwortlicher Auftragnehmer seinerseits ein durchaus verständliches Interesse gehabt hätte, den Kontakt mit dem Bw. zu suchen, um mit ihm den Arbeitsfortgang zu erörtern, allfälligen Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf zu klären, Mängel und deren Behebung zu besprechen und insbesondere, um Teilzahlungen vom Bw. zu erwirken. Es ist daher anzunehmen, dass Stefan H. an einem Treffen mit dem Bw. interessiert gewesen wäre und seine Baustellenbesuche deshalb zumindest fallweise zeitgleich mit jenen des Bw. gelagert hätte. Davon abgesehen, hätte Stefan H. , zumal in seiner beengten, wirtschaftlichen Situation, den Bw. - trotz des angeblichen Bemühens von Heinz J., H. und den Bw. zur Wahrung seines Provisionsanspruches voneinander getrennt zu halten - wohl aus eigenem Antrieb auch telefonisch kontaktiert oder in dessen Büro aufgesucht, um Teilzahlungen zu erhalten. Im Verfahren wurden keine Versuche des Stefan H. zur Kontaktaufnahme mit dem Bw. bekannt. Vielmehr soll es, trotz - angeblich beidseitig - häufiger Anwesenheit auf der Baustelle, über zwei Monate hindurch zu keiner einzigen Begegnung zwischen H. und dem Bw. in J.-Ort gekommen sein. Nicht einmal bei den zufälligen Treffen im Freizeitbad soll H. den Bw. auf Teilzahlungen angesprochen haben. Aus Sicht des UFS ist dies nur damit zu erklären, dass Stefan H. bzw. die H. GmbH tatsächlich in keiner Weise in den Umbau des Flüchtlingsheimes in J.-Ort involviert gewesen waren. Für den UFS erscheint es beim vorgebrachten Sachverhalt auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen Heinz J., der, wie erwähnt, nicht Dienstnehmer der H. GmbH gewesen war, die vollen Einnahmen für die von ihm erbrachten Leistungen an die H. GmbH weitergeleitet haben sollte, um von Stefan H. davon lediglich einen Teil als Provision zurück zu erhalten. Bedenkt man die vom Bw. im Zuge der BP zur Rechnung vom 21. Juli 1992 erläuterten Kosten "der H. GmbH" (105.000,- S Provision für J., 100.000,- S Lohnkosten für Arbeitskräfte und die - tatsächlich nicht abgeführte - Umsatzsteuer, der Rest auf 777.000,- S sei H. s Gewinn gewesen; die Kosten für das Material hatten nach dem Verfahrensergebnis weitgehend der Bw. bzw. die G.- GmbH "vorfinanziert"), hätte J. der H. GmbH ohne durchsetzbare, rechtliche Verpflichtung ein Mehrfaches seiner eigenen Provision als Gewinn zukommen lassen, obwohl ausschließlich er Leistungen erbracht hatte. Dies steht in einem derartigen Widerspruch zum Verhalten von Menschen im Wirtschaftsleben, dass der UFS dem Vorbringen keinen Glauben schenkt. Der UFS kommt daher zum Schluss, dass im Zusammenhang mit dem Umbau in J.-Ort tatsächlich nicht die H. GmbH sondern Heinz J. Leistungen - und zwar "Namens" seiner eigenen Person - erbracht und dafür vom Bw. das von beiden bei der BP übereinstimmend mit 105.000,- S angegebene Entgelt erhalten hatte. Aus den Fahrtenbuchaufzeichnungen des Bw. ist zu erkennen, dass dieser maßgeblich auch selbst mit der Organisation und zum Teil auch mit der Beschaffung des erforderlichen Personal- und Sachbedarfes für das Umbauprojekt sowie mit der Überwachung des Baufortschrittes befasst gewesen war. Neben den bereits erwähnten Fahrten nach J.-Ort sind darin als Fahrziele auch wiederholt Baumärkte (v.a. Fa. Baumarkt ) sowie Behörden (Arbeitsamt, Magistrat, Landesregierung) und andere Einrichtungen (Banken, STEWEAG, Sozialversorgungseinrichtungen, Steuer- und andere Rechtsberater) vermerkt. In den Aufzeichnungen des Prüfers findet sich eine Eintragung aus dem Handkalender des Bw. vom 26. Juni 1992 mit dem Text "Arbeitsamt Arbeiter abholen", welche die Bemerkung des Heinz J. im Prüfungsverfahren, der Bw. habe bei Bedarf (vorwiegend ausländische) Arbeiter "besorgt", unterstreicht. Im Zuge dieser Zeugenaussage hatte Heinz J. auch die Firma Baumarkt als eines jener Unternehmen genannt, mit dem der Bw. in laufendem Geschäftskontakt gestanden sei. Ein Großteil der bei der G.- GmbH verbuchten Materialeinkäufe für die Baustelle in J.-Ort war dort bezogen worden. In Verbindung mit den Fahrtenbuchaufzeichnungen des Bw. deutet auch dies auf ein persönliches Mitwirken des Bw. am Fortgang der Umbauarbeiten hin. Nicht zuletzt sprechen die beruflichen Erfahrungen des Bw. in der Baubranche und dessen wirtschaftliches Interesse an einer baldigen Fertigstellung der Flüchtlingsunterkünfte ebenfalls für seine aktive Mitwirkung an der Umsetzung des Projektes. Dagegen ist der UFS aufgrund des im Verfahren ermittelten Sachverhaltes davon überzeugt, dass Stefan H. bzw. die H. GmbH keine Leistungen im Zusammenhang mit dem Objekt des Bw. in J.-Ort erbracht haben. Zu dieser Einschätzung trägt u.a. bei, dass das Ermittlungsverfahren keine Nachweise für Material- oder Personalbeistellungen durch die H. GmbH erbracht hat. Die festgestellten Umstände sprechen vielmehr für das Gegenteil. Entgegen dem Vorbringen des Bw. bzw. des Heinz J., haben die im Prüfungsverfahren durchgeführten Erhebungen Materialeinkäufe des Stefan H. oder dessen GmbH während der Zeit des Umbaues in J.-Ort weder bei der Fa. Baumarkt noch bei der Fa. H.-Gesellschaft zu Tage gebracht. Einkäufe mit Zahlungsziel waren in dieser Zeit definitiv nicht durchgeführt worden, solche aus 1989/1990 sind für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht aussagekräftig. Ein im Mai/Juni 1992 getätigter Materialbezug mittels Barzahlung blieb ebenfalls eine unbewiesene Behauptung, die aufgrund der unstrittig prekären, wirtschaftlichen Lage des Stefan H. und seiner GmbH unrealistisch erscheint, zumal das Ergebnis des BP-Verfahrens zeigt, dass der Geldbedarf für das Umbauprojekt selbst bei der Verwendung von Billigmaterialien nicht zu vernachlässigen war. Bareinkäufe des Stefan H. bei der Fa. H.-Gesellschaft sind zudem wegen des dort seit 1989/1990 aushaftenden Zahlungsrückstandes unwahrscheinlich, weil dieser bei einem persönlichen Auftreten befürchten musste, erkannt und damit konfrontiert zu werden. Auch eine Personalgestellung durch Stefan H. (oder dessen GmbH) wurde durch das Verfahren nicht erwiesen. Zwar hat Heinz J. derartige Angaben gemacht, doch schenkt der UFS diesen aufgrund des Verfahrensergebnisses, das bei den der H. GmbH zugeordneten Tätigkeiten ausschließlich Aktivitäten des Heinz J. bzw. dritter Personen hervorgebracht hat, keinen Glauben, zumal auch diese Darstellung des Heinz J. durch das Verfahren nicht erhärtet wird. Dagegen belegt die bereits erwähnte Kalendereintragung des Bw. vom 26. Juni 1992, dass dieser sehr wohl Arbeitskräfte bereitgestellt hatte. Soweit Heinz J. eingeräumt hatte, selbst Arbeitskräfte "besorgt" zu haben, geht der UFS davon aus, dass er dabei, so wie bei seinen übrigen Aktivitäten, nicht im Namen der H. GmbH tätig gewesen war. Gegen eine Beistellung von Arbeitern durch die H. GmbH spricht schließlich auch die Tatsache, dass die Entlohnung der Arbeitskräfte - zusätzlich zur Materialbeschaffung - weitere Geldmittel des Stefan H. in beträchtlicher Höhe erfordert hätte. Das Vorbringen, Stefan H. habe aus anderen Geschäften hinreichende Geldmittel für die Vorfinanzierung des Umbaues in J.-Ort gehabt, stellt sich ebenfalls als nicht erwiesene Vermutung dar. Abgesehen vom Widerspruch zu den Angaben des Heinz J. aus dem Jahr 1998, wonach weder er noch Stefan H. zum Zeitpunkt des Umbaues über nennenswerte Geldmittel verfügt hatten, findet auch diese Darstellung - selbst unter Einbeziehung der in den Jahren 1990 - 1992 vorgenommenen Zuschätzungen der Abgabenbehörde bei den Besteuerungsgrundlagen des Stefan Hofstätter - durch das Verfahrensergebnis keine Untermauerung. Gänzlich unrealistisch erscheint die Überlegung des Bw., der H. GmbH könnten die für die Umbauarbeiten erforderlichen Barmittel für Arbeitslöhne und Material von den beiden mit ihm abgewickelten Vermittlungsgeschäften aus dem ersten Halbjahr (!) 1991 zur Verfügung gestanden sein. Setzt dies doch voraus, dass die H. GmbH - trotz ihrer wirtschaftlich angespannten Lage - die damaligen Provisionen (50% von 192.000,- S), gleichsam "auf Verdacht", für ein allfälliges Folgegeschäft mit dem Bw. bis zum Umbauauftrag im Mai/Juni 1992 "angespart" hatte. Über Geldmittel aus der Rechnung vom 28. April 1992 hatte Stefan H., wie in der Folge noch näher erläutert werden wird, tatsächlich nie verfügt. Aus der Vermittlungsprovision des Heinz J. zum Liegenschaftsankauf in J.-Ort war der Aufwand nicht finanzierbar. Im Mai 1994 hatte Heinz J. im Gerichtsverfahren seinen aktuellen Schuldenstand mit 3,700.000,- S beziffert. Heinz J. hat zudem - abgesehen von der Rechnung der Fa. Kr. vom 17. Juni 1992 - nie behauptet, das beim Umbau verwendete Material bzw. die Entlohnung der Arbeitskräfte mit seinen Geldern für die H. GmbH vorfinanziert zu haben. Vielmehr hat er angegeben, nicht zu wissen, wie Stefan H. die dafür erforderlichen Mittel aufgebracht hatte. Auch die bereits erörterten Angaben verschiedener Auskunftspersonen des Bw. (Werner B., Dietmar A., H.E. R.) zu angeblichen Beteiligungen des Stefan H. an weiteren Geschäften hatten sich auf Zeiträume vor 1992 bezogen und waren zudem in der Sache sehr vage bzw. wenig aussagekräftig geblieben. Dass eine relevante Geschäftstätigkeit des Stefan H. im zweiten Halbjahr 1990 wegen dessen Bundesheerdienstes ausscheidet, wurde bereits erwähnt. Dietmar A. hat, worauf im Detail noch eingegangen werden wird, die von ihm unterfertigten Erklärungen aus den Jahren 1994 bzw. 1996 gegenüber dem UFS zudem inhaltlich sehr relativiert. Gegen eine weitere Geschäftstätigkeit der H. GmbH in zeitlicher Nähe zu den Umbauarbeiten in J.-Ort spricht nicht zuletzt der Inhalt der Abgabenerklärungen des Heinz J., der - als angeblicher Mitarbeiter der H. GmbH - in den Jahren 1991/1992 ausdrücklich nur Provisionen aus "deren" Geschäften mit dem Bw. erklärt hatte. Während Nachweise für Materialeinkäufe des Stefan H. bzw. der H. GmbH im Zusammenhang mit dem Umbau im Jahr 1992 fehlen, wurden durch die Erhebungen im Zuge des Prüfungsverfahrens im fraglichen Zeitraum getätigte Einkäufe der G.- GmbH bei der Fa. Baumarkt mit der Lieferadresse "Baustelle J.-Ort" bzw. "Baustelle Ortsteil-H. 13" festgestellt, im Rahmen welcher eben jenes Material eingekauft worden war, welches zur Ausführung der in der strittigen Rechnung vom 21. Juli 1992 angeführten Arbeiten erforderlich ist. Deren Verwendung beim Umbau in J.-Ort wurde durch die Zurechnung des bei der G.- GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung festgestellten Betrages als Teil der aktivierten Umbaukosten Rechnung getragen. Darüber hinaus hatte auch der Bw. in nicht unbeträchtlichem Umfang Materialeinkäufe für die Umbauarbeiten finanziert. Aufgrund des erhobenen Sachverhalts geht der UFS daher weder hinsichtlich der Personal- noch der Materialkosten für den Umbau in J.-Ort von einer Beteiligung des Stefan H. oder der H. GmbH aus. Auch die Umstände der Rechnungslegung und der Bezahlung der strittigen Rechnung vom 21. Juli 1992 sprechen gegen dessen/deren Teilnahme. Zunächst überzeugt der Versuch des Bw. in der Berufungsergänzung vom 29. Dezember 2000, die Richtigkeit der strittigen Rechnungsangaben mit einem Verweis auf seine korrespondierenden Kalenderaufzeichnungen bzw. ein "kariertes Kalenderblatt mit Einzelpositionen" zu erhärten, nicht. Fest steht aufgrund dieses Vorbringens allerdings, dass die Kalenderaufzeichnungen nach der Hausdurchsuchung weiterhin (oder wieder) im Besitz des Bw. gewesen waren. Nach dem Verfahrensergebnis stellten die Eintragungen in den Handkalender des Bw. die einzigen schriftlichen Aufzeichnungen zum Umbaugeschäft mit "der H. GmbH" dar. Bereits bei der Befragung im Dezember 1993 hatte der Bw. angegeben, zum Umbau in J.-Ort existierten in Schriftform, abgesehen von jenem karierten Blatt mit dem "Entwurf" für den Dachbodenausbau, lediglich seine Kalendereintragungen. Auch im BP-Verfahren bzw. bei den Hausdurchsuchungen waren keine weiteren Aufzeichnungen vorgelegt worden bzw. hervorgekommen. Den vorliegenden Prüfungsunterlagen der Erstbehörde ist nicht zu entnehmen, dass die in der Berufung angeführten Eintragungen während der Betriebsprüfung bereits vorhanden gewesen waren. Nach den Aufzeichnungen des Prüfers waren zum Prüfungszeitpunkt im Kalender des Bw. zum Umbau in J.-Ort am 30. April 1992 der Arbeitsbeginn vermerkt, am 2. Juni 1992 der Hinweis "J. Fenster" sowie am 16. Juli 1992 die Anmerkung "Rechnung J.-Ort H. " und am 31. Juli 1992 neuerlich "J.-OrtAbrechnung" ersichtlich gewesen. Schließlich war vom Prüfer noch festgehalten worden "Seite 414 Aufstellung Rechnung J.-Ort". Eine "Besprechung von Einzelpositionen" oder die "Festlegung von Anbotspreisen" ist diesen Aufzeichnungen nicht zu entnehmen. Auch die vom Bw. angeführte Eintragung vom 4. Juni 1992 ("J.-OrtBoden EG 116.000,- S; EG Mauern etc. 278.000,- S") scheint in der Aufstellung des Prüfers nicht auf. Damit fehlt es an einem Nachweis der Zeitfolgerichtigkeit dieses Eintrages. Nach der Darstellung des Bw. und von Heinz J. zur seinerzeitigen Auftragsvergabe war, nach mehreren Begehungen des Objektes, ein einheitlicher Gesamtauftrag (mit Pauschalsummen für die Einzelpositionen) erteilt worden. Für die geplante Fremdfinanzierung des Umbaues war demnach "über die H. GmbH" ein Gesamtanbot für die Bausparkasse erstellt worden. Es ist daher nicht einsichtig, inwiefern die Eintragung im Handkalender des Bw. zu den beiden Einzelpositionen "Fußboden" und "Mauern" vom 4. Juni 1992, als in zeitlicher Hinsicht mehr als die Hälfte der Umbauphase bereits verstrichen gewesen war, eine "Festlegung von Anbotspreisen" betroffen haben könnte. Soweit der Bw. vermeint, mit dieser Eintragung werde eine "Besprechung von Einzelpositionen" (nach dem Verfahrensergebnis mit Heinz J.) dokumentiert, ist anzumerken, dass die Durchführung derartiger Arbeiten (mit bzw. unter der Aufsicht von Heinz J.) im Verfahren nicht strittig ist und es insofern keines Beweises bedurfte. Den erforderlichen Nachweis für eine Leistungserbringung durch die H. GmbH oder für die Höhe der bei diesen Arbeiten angefallenen Kosten vermögen diese Kalendereintragungen jedoch, in Anbetracht der dargestellten Gesamtumstände, nicht zu liefern. Sofern sich der Hinweis des Bw. auf "ein kariertes Kalenderblatt mit Einzelpositionen" auf die Anmerkung des Prüfers zur Seite 414 des Kalenders bezieht (im Übrigen findet sich in den vorgelegten Prüfungsunterlagen kein Hinweis auf ein derartiges Kalenderblatt), ist festzuhalten, dass dort, nach der Formulierung des Prüfers, offenbar (undatiert) Angaben zur Rechnung aufgelistet gewesen waren. Ohne Datumsangabe bleibt allerdings jede Überlegung, ob diese Auflistung einer "Festlegung von Anbotspreisen", einer "Besprechung von Einzelpositionen" oder einem anderen Zweck gedient haben könnte, reine Spekulation und ist daher zur Beweisführung ungeeignet. Im Ergebnis ist es für das anhängige Verfahren allerdings nicht entscheidend, wann der Bw. die in der Berufungsergänzung vom Dezember 2000 angesprochenen Eintragungen zum Umbau in J.-Ort in seinen Kalender gemacht hat. Aufgrund der im Verfahren dargestellten Abläufe im Zusammenhang mit der Auftragserteilung und -abwicklung ist nämlich nicht ersichtlich, welchen Beweis für die Leistungserbringung oder auch nur die Rechnungslegung durch die H. GmbH die angeführten Vermerke liefern könnten. Eine Beteiligung des Stefan H. an der Auftragsvergabe oder an späteren -anpassungen ist nach der übereinstimmenden Darstellung aller Beteiligten auszuschließen. Wie ausgeführt, hatte der Bw. bereits bei seiner Erstaussage im Jahr 1993 die Auftragsvergabe für den Umbau als Festlegung von Pauschalsummen für die einzelnen Positionen (Kanal, Elektro- usw.) dargestellt, die er nach mehreren Besprechungen mit Heinz J. "für die H. GmbH" fixiert habe. Auch während des Umbaues erforderliche Änderungen bzw. Ergänzungen waren demnach nur mündlich zwischen Heinz J. und ihm vereinbart worden. Heinz J. hatte diese Vorgangsweise eine Woche später im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt, wobei er ausdrücklich von mündlichen Pauschalpreisvereinbarungen zu den einzelnen Umbaupositionen gesprochen hatte. Eigene schriftliche Aufzeichnungen hatte Heinz J. im gesamten Verfahren ausgeschlossen. Eine Involvierung in die Rechnungslegung "der H. GmbH" hatte er ebenfalls schon im Rahmen seiner Erstaussage und neuerlich bei den späteren Vernehmungen im BP-Verfahren des Bw. im Jahr 1998 verneint. Auch der Bw. hat im Verfahren eine Beteiligung des Heinz J. an der Rechnungslegung nie behauptet. Stefan H. hatte mangels schriftlicher Auftragsunterlagen, ohne Mitwirkung des Heinz J. und ohne Kontaktaufnahme mit dem Bw. keine Detaildaten für die Rechnungslegung, sodass er - und umso mehr seine Schwester - als Rechnungsersteller ausscheiden. Unter den im Verfahren festgestellten Umständen hatte nur der Bw. die für die Abrechnung des Auftrages erforderlichen Informationen besessen und konnte die Rechnungslegung daher nur durch ihn - unterstützt nicht nur durch seine Kalendereintragungen sondern auch durch die Belege zu seinen "Materialbevorschussungen" bzw. durch die bei der G.- GmbH verbuchten Materialeinkäufe für den Umbau in J.-Ort - erfolgt sein. Gleiches ist im Übrigen für das "über die H. GmbH" an die Bausparkasse übermittelte Gesamtanbot zum Umbauprojekt in J.-Ort anzunehmen. Daran vermag auch die vom Bw. vorgebrachte Faltung der Rechnungen als Nachweis für deren Zugang im Postweg nichts zu ändern. Im Übrigen können über den Zeitpunkt der erstmaligen Faltung der Schriftstücke keine verlässlichen Feststellungen getroffen werden und kann auch eine vom Bw. oder von Heinz J. durchgeführte Faltung bzw. veranlasste Zusendung auf dem Postweg nicht ausgeschlossen werden. Dies macht nicht zuletzt die Rechnung vom 28. April 1992 deutlich, welche der Bw. in der Berufungsverhandlung ebenfalls nach angeblichem, postalischem Zugang gefaltet, im Original vorgewiesen hat, während er diese Rechnung nach seiner Darstellung im Jahr 1993 von Heinz J. ausgehändigt bekommen hatte. Schließlich deutet auch die Bemerkung des Bw. aus dem Jahr 1993, er habe die Entlohnung ausländischer "Subunternehmer der H. GmbH" durch einen entsprechenden Rechnungsvermerk (der sich allerdings auf der Rechnung vom 21. Juli 1992 tatsächlich nicht findet) ausgeschlossen, ebenfalls auf eine Rechnungserstellung durch ihn selbst hin. Gänzlich im Widerspruch zu dem bei der BP bzw. aufgrund der Hausdurchsuchung gewonnen Bild des Bw, der seine Forderungen im Allgemeinen sehr konsequent aufgezeichnet und betrieben hat, steht die verabsäumte Gegenverrechnung der vom Bw. "vorausfinanzierten Materialeinkäufe" (darunter auch der Rechnung der Fa. Kr. vom 17. Juni 1992). Bei seiner Erstvernehmung im September 1993 hatte der Bw. angegeben, er habe Material und Hilfskräfte zur Verfügung gestellt, nachdem Heinz J. während des Umbaues mehrmals versucht hatte, höhere als die vereinbarten Pauschalbeträge zu erwirken, was er abgelehnt habe. In der strittigen Rechnung vom 21. Juli 1992 hatte "die H. GmbH" zunächst eine Gewährleistungsübernahme für "das von Ihnen beigestellte Material und die teilweisen Helferleistungen" ausgeschlossen. Im Übrigen hatte sie darauf verwiesen, dass die Rechnungspositionen "unsere Materialkosten und Arbeitsleistungen - auch unserer Subunternehmer - wie abgesprochen mit Pauschalbeträgen" umfassten. Im Widerspruch zu seiner Erstaussage brachte der Bw. in der Berufung unter Hinweis auf diesen Rechnungsvermerk vor, die Beistellung von Material und Arbeitskraft "in kleinerem Umfang" sei von Anfang an vereinbart gewesen. Seine Kalendereintragung vom 31. Juli 1992 ("J.-OrtAbrechnung") beziehe sich auf diese nachträglich zu verrechnenden "Leistungen im geringen Umfang". Nach den Angaben im Prüfungsverfahren hatte der Bw. erst im Zuge der abgabenbehördlichen Erhebungen entdeckt, dass die Gegenverrechnung unterblieben war, zu einem Zeitpunkt, als die Einbringlichmachung bei der H. GmbH bereits aussichtslos erschienen war. Im Zuge der BP waren die vom Bw. bezahlten Personal- und Materialkosten beim Umbau einvernehmlich mit 191.000,- S geschätzt und zusätzlich das in der Buchhaltung der G.- GmbH erfasste Material für den Umbau in J.-Ort im Wert von 100.000,- S berücksichtigt worden. Den zugehörigen Unterlagen der G.- GmbH ist zu ersehen, dass diesen Ausgaben zahlreiche Lieferungen und Rechnungen über Materialien zu Grunde gelegen waren, wie sie zur Ausführung eben jener Arbeiten benötigt worden waren, die in der strittigen Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 aufscheinen (z.B. 159 m² Nut-/Feder-Verlegeplatten, 425 m² Rigips-Platten, 1100 Stück YTONG-Ziegel, 16 Innentüren, umfangreiches Material für Sanitär- und Elektroinstallationen, Malereibedarf, Gartenplatten, usw.). Nun stellten Aufwendungen in der genannten Größenordnung im Rahmen dieses Projektes keinesfalls "Leistungen in geringem Umfang" dar, sondern deckten vielmehr einen Großteil des Materialbedarfes für die mit der strittigen Rechnung vom 21. Juli 1992 abgerechneten Umbauarbeiten ab. Überdies war der Bw. durch den Gewährleistungsausschluss in der Rechnung direkt auf diese Vorleistungen verwiesen worden. Es erscheint bereits undenkbar, dass der Bw. unter diesen Umständen die Rechnung vom 21. Juli 1992 nicht schon beim Zugang, spätestens aber bei Entdecken der offenen Verrechnung am 31. Juli 1992 umgehend zur Gänze zurückgewiesen bzw. an die H. GmbH retourniert sondern sich mit einer Eintragung in seinen Handkalender begnügt hätte. Noch weniger nachvollziehbar ist, wieso er den Aufwand für seine Bevorschussungen nicht wenigstens bei der Zahlung am 22. Oktober 1992 in Anzug gebracht hatte. Die Zahlung hätte ihn im Übrigen auch an die ausstehende Rechnungskorrektur bzw. -legung für das vorausbezahlte Material erinnern müssen. Stattdessen war der Bw., nach seiner Darstellung, erst aufgrund der im Mai 1993 beginnenden, abgabenbehördlichen Erhebungen auf den Fehler aufmerksam gemacht worden (offenbar gemeint: nach dem ersten Entdecken der ausstehenden Abrechnung am 31. Juli 1992 neuerlich aufmerksam gemacht worden). Und obwohl er der H. GmbH während des Umbaues hinreichende Geldmittel aus anderen Geschäften unterstellt hatte, welche - folgt man dem Berufungsvorbringen - zwischenzeitig um jene aus der Überweisung vom Oktober 1992 vermehrt worden waren, war der Bw. in der Folge zwar bemüht gewesen (mittels des bereits erwähnten, von der Post als unzustellbar retournierten Schreibens vom 24. Juni 1993), die Berichtigung der mangelhaften Rechnungsangaben (betreffend das Rechnung legende Unternehmen) zu erwirken, hatte gleichzeitig aber von jeglichem Versuch, die unberichtigt aushaftenden "Materialbevorschussungen" einbringlich zu machen, Abstand genommen. Völlig unverständlich ist schließlich, weshalb der Bw. unter diesen Umständen die inzwischen entdeckten und als uneinbringlich entlarvten Materialbevorschussungen "für die H. GmbH" nicht als Aufwand im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte in der im Juni 1994 einreichten Abgabenerklärung für 1992 zum Ansatz gebracht hatte, sondern sie vielmehr von der G.- GmbH bezahlen und als Aufwand in deren Buchhaltung erfassen ließ. Der UFS erachtet die dargestellten Vorgänge im Zusammenhang mit den "Bevorschussungen" des Bw." für die H. GmbH" als im Wirtschaftsleben derart undenkbar, dass er diese als reine Zweckbehauptungen beurteilt, durch welche verschleiert werden sollte, dass der in der Rechnung vom 21. Juli 1992 ausgewiesene Personal- und Materialaufwand bei der H. GmbH tatsächlich nie angefallen und die Rechnung daher schon aus diesem Grund der Höhe nach unberechtigt gewesen war. Durch die Erfassung der Materialkosten im Rechenwerk der G.- GmbH war es bis zur Korrektur im Zuge der Betriebsprüfungen im Ergebnis tatsächlich zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Kosten gekommen. Zur Bezahlung der strittigen Rechnung vom 21. Juli 1992 sei zunächst noch einmal an das - wegen der wirtschaftlichen Situation des Stefan H. - völlig unverständliche Unterblieben von Teilzahlungen erinnert. Aufgrund seiner Tätigkeit als Wirtschaftsjurist mit Erfahrungen in der Baubranche wäre vom Bw. auch zu erwarten gewesen, dass er bei der Bezahlung der Rechnung vom 21. Juli 1992 einen Haft- bzw. Deckungsrücklass in Abzug bringt, zumal bei einem ausführenden Unternehmen, das Heinz J. als "nicht professionelle Firma" und deren Arbeiten als "Pfusch" bezeichnet hat. Schließlich ergeben sich auch aus den Vorgängen im Zusammenhang mit der Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Sparbuch bei der W.-Bank, Stadtteil-A. lediglich Hinweise auf Heinz J. (Sparbucheröffnung durch J., Losungswort "J. ") nicht aber auf Stefan H. oder dessen GmbH. H.s Hinweis auf die offenen Verbindlichkeiten aus der Insolvenz der GmbH bei seiner ehemaligen Hausbank, der W.-Bank Stadtteil-A., welche ihn veranlasst hätten, gerade diese Bank nicht für ein derartiges Geschäft auszuwählen, erscheinen überzeugend. Heinz J. hatte im Übrigen im Februar 1994 ebenfalls auf diesen Umstand verwiesen (Gefahr des Zugriffs von Gläubigern auf bankmäßige Überweisungen an H.) und damit das Interesse des Stefan H. an Barzahlungen begründet. Wegen J.s eigener Wirtschaftslage ist es zudem unerklärlich, weshalb Stefan H. nicht die Eröffnung des Sparbuchs bei einer "unverdächtigen" Bank seiner Wahl selbst vorgenommen sondern damit Heinz J. beauftragt haben sollte, von dem er sich dadurch neuerlich (unnötig) abhängig gemacht hätte. Festzuhalten ist, dass die vom Bw. vorgelegte Bestätigung der S.-Bank vom 22. November 1993 über die ordnungsgemäße Durchführung der Überweisung vom 22. Oktober 1992, welche "bis heute" nicht rückgeführt worden sei, angesichts der Überweisung auf ein Überbringersparbuch im Besitz des Heinz J., keinen Beweis für die Zahlung an Stefan H. bzw. dessen GmbH bringt. Nicht zuletzt sei darauf verwiesen, dass die Bezahlung einer Rechnung der K.-Montagen GmbH (im Folgenden kurz K.- GmbH) vom 25. April 1993 durch die G.- GmbH nach demselben Schema abgewickelt worden war und Heinz J., nach anfänglichem Leugnen Herrn K.- auch nur zu kennen, eingeräumt hatte, diese Vorgangsweise gemeinsam mit K.- "entwickelt" zu haben (dies obwohl sie bereits im Jahr davor im Zusammenhang mit der Bezahlung der Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 angewendet worden war). Ebenso hatte Heinz J. im September 1993 im Zuge seiner ersten Zeugenbefragung zur Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 angegeben, niemals Bankkonten für die H. GmbH eröffnet und persönlich aus dem mit dieser Rechnung abgerechneten Geschäft "nichts bekommen" zu haben. Später hatte er auch diese beiden Angaben revidiert. Heinz J. hat im Verfahren mehrmals, zum Teil bereits im Jahr 1993, somit relativ kurz nach den strittigen Vorgängen und bei Befragungen in kurzem zeitlichen Abstand, widersprüchliche Angaben gemacht und damit eben jenes Verhalten an den Tag gelegt, welches der Bw. Stefan H. schon im Rechtsmittelverfahren zum Jahr 1991 zum Vorwurf gemacht hatte und worauf er im anhängigen Verfahren neuerlich Bezug genommen hat ("je öfter er befragt wird, desto mehr nähert er sich der Wahrheit an" bzw. "H. scheint nur zu bestätigen, was eindeutig nachweisbar ist"). Bei Heinz J. fällt auf, dass er seine Angaben wiederholt nach gegenteiligen Aussagen des Bw. und zu dessen Gunsten abgeändert hat (nachträglich mittels Selbstanzeige erklärte Einnahmen; Unterschriftsleistung betreffend die Rechnung zum Projekt S. aus dem Jahr 1991; Kontaktaufnahme zu K.- u.a.). Auf Heinz J. angewendet müsste der Satz des Bw. demnach heißen "J. scheint nur zu bestätigen, was eindeutig nachweisbar oder dem Vorbringen des Bw. dienlich ist". Wenn der Bw. die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Stefan H. aufgrund dessen Unternehmensinsolvenz, wegen andrängender Exekutionen und strafgerichtlicher Erhebungen sowie wegen der Vernachlässigung seiner abgabenrechtlichen Pflichten, welche in der Durchführung finanzstrafbehördlicher Ermittlungen gegen ihn und der Zuschätzung von Einkünften zum Ausdruck komme, in Frage stellt, so ist anzumerken, dass alle diese Umstände auch auf Heinz J. zutreffen, mit der Maßgabe, dass strafgerichtliche Erhebungen gegen Heinz J. auch zu entsprechenden Verurteilungen geführt hatten. Lediglich die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hatte sich durch dessen Selbstanzeige im November 1993 erübrigt. Da dieser Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zugekommen war, waren gegen Heinz J. ebenfalls finanzstrafbehördliche Erhebungen durchgeführt worden, denen eine Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung gefolgt war. Dass die Selbstanzeige vom November 1993 nicht unbedingt als Zeichen der Steuerehrlichkeit des Heinz J. zu werten ist, ergibt sich aus dessen Erläuterungen (Gefahr entsprechender Informationen des Stefan H. an die Abgabenbehörde). Im Jahr 1997 waren der Abgabenbehörde zudem weitere, in dessen Abgabenerklärung nicht aufscheinende Provisionszahlungen eines Bauunternehmens an Heinz J. aus dem Jahr 1992 bekannt geworden, wofür er ebenfalls wegen Abgabenhinterziehung bestraft worden war. Auch J.s Hinweis im Zuge der bereits erwähnten BP-Befragung im Jahr 1998, der Bw. besitze noch "ein oder zwei Blatt Papier mit seiner Blanko-Unterschrift", belegt, dass dieser sich eben jener Vorgangsweisen bedient hatte, die der Bw. Stefan H. zum Vorwurf macht bzw. als Zeichen für dessen Unglaubwürdigkeit wertet. In diesem Zusammenhang sei nicht zuletzt angemerkt, dass nach dem Verfahrensergebnis neben den "Geschäftskontakten" des Bw. mit Stefan H. auch jene der G.- GmbH mit der K.- GmbH und mit Erich P über Heinz J. zustande gekommen waren. Im Zuge des BP-Verfahrens bei der G.- GmbH waren bei Rechnungen dieser beiden Unternehmen Umstände hervorgekommen, welche auffallende Parallelen zu den im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Abläufen aufweisen. Auch bei diesen Rechnungen hatte das FA die Anerkennung als Betriebsausgaben versagt und war der Standpunkt des FA, soweit der Bw. dagegen berufen hatte, vom VwGH bestätigt worden (Erk. v. 9. September 2004, 2001/15/0086). Zwar trifft es zu, dass auch in Bezug auf Stefan H. im Verfahren Umstände zu Tage getreten sind, die an dessen Seriosität zweifeln lassen, wie etwa das von ihm selbst eingeräumte, entgeltliche Verleihen des Firmenstempels der H. GmbH an Heinz J.. Doch ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass Heinz J. als Partner an diesem "Geschäft" ebenfalls beteiligt gewesen war, dass ihm die illegale Verwendung des Stempels ein entsprechendes Entgelt "wert gewesen" war und nicht zuletzt diese Entgeltlichkeit darauf schließen lässt, dass er die bei dieser Gelegenheit erhaltenen Schriftstücke auch tatsächlich weiter verwendet hat. Schwerer als die vom Bw. vorgebrachten Anhaltspunkte mangelnder Vertrauenswürdigkeit "aus dem Vorleben" des Stefan H. (und ebenso jene aus der Vergangenheit des Heinz J.) wiegen allerdings aus Sicht des UFS im laufenden Verfahren konkret festgestellte Widersprüche, wie diese etwa im Zusammenhang mit Heinz J.s Provisionen aus den strittigen Geschäften "der H. GmbH" zu Tage getreten sind. Während des Verfahrens schwankten die Angaben dazu von "gar nichts" (Erstaussage des Heinz J. im September 1993) über 50% der Rechnungsbeträge der H. GmbH (Aussagen Bw. und J. vom Dezember 1993 bzw. Angaben des Heinz J. in der Abgabenerklärung 1991), 60.000,- S für die Liegenschaftsvermittlung in J.-Ort (Aussagen Bw. und J. im Gerichtsverfahren 1994), bis zum Betrag von 144.000,- S, somit 2/3 der Rechnung vom 28. April 1992, und zusätzlich 105.000,- S (d.s. 13,5% der Rechnung vom 21. Juli 1992) für die Leistungen im Zusammenhang mit dem Umbau in J.-Ort (lt. Heinz J. in der Abgabenerklärung 1992 und Bw. im BP-Verfahren). Nach der im Gerichtsverfahren 1994 vorgelegten Vereinbarung mit der G.- GmbH vom 30. Juni 1993 hatte Heinz J. grundsätzlich einen Anspruch auf 50% der Provisionsanspüche nach der ImmonbilienmaklerVO. Dem UFS erscheinen trotz dieser Umstände weder die Angaben des Stefan H. noch jene des Heinz J. per se als unglaubwürdig. Vielmehr werden sie jeweils im Einzelfall in Zusammenschau mit sämtlichen, vorliegenden Beweismitteln in Form einer Gesamtbeurteilung bewertet und aus dem Ergebnis die entsprechenden Schlussfolgerungen für die zu erweisenden Sachverhalte gezogen. So wird etwa der Aussage des Heinz J. vom 15. Juni 1998, der Bw. habe die Gespräche über den Umbauauftrag mit Stefan H. persönlich geführt, kein Glauben geschenkt, weil sie sowohl dessen eigenen Angaben aus dem Jahr 1993 als auch einer der grundlegenden, bereits im Rechtsmittelverfahren zum Jahr 1991 vorgebrachten und im Laufe des anhängigen Verfahrens mehrmals wiederholten, durch verschiedene ergänzende Angaben auch indirekt untermauerten Darstellung des Bw. diametral entgegensteht. Anderseits wird den im Gerichtsverfahren 1994 gemachten Angaben des Heinz J. zur Höhe seiner Provisionen im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf in J.-Ort Glauben geschenkt, weil sie vom Bw. bestätigt wurde und der UFS diesem nicht die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (bewusst falsche Zeugenaussage vor Gericht) unterstellt. Zur Provision an Heinz J. im Zusammenhang mit dem Umbau in J.-Ort hatte der Bw. im Gerichtsverfahren keine Zahlen genannt. Allerdings hatte er diese Provisionen auch nicht ausgeschlossen. Er hatte lediglich angegeben, seiner Erinnerung nach habe Heinz J. "während seiner Zeit als Angestellter der G.- GmbH (UFS-Anmerkung: somit zwischen 7.9.1992 - 31.8.1993) neben der Vermittlungsprovision für den Liegenschaftskauf in J.-Ort keine weiteren Provisionszahlungen erhalten. Ob die in "unserer" Buchhaltung enthaltene Provision der H. GmbH an J. geflossen sei, wisse er nicht, nehme es aber an. Allerdings sei dies nicht durch die G.- GmbH erfolgt. Die gerichtliche Zeugenaussage des Bw. schließt somit nicht aus, dass Heinz J. bereits während der Umbauarbeiten vom Bw. als "Privatunternehmer" jenes Entgelt erhalten hatte, welches Heinz J. und er gegenüber der Abgabenbehörde übereinstimmend mit 105.000,- S angegeben hatten. Dass Heinz J., wiederum nach übereinstimmenden Angaben des Bw. und des Heinz J., die Höhe der nach dem Berufungsvorbringen von Stefan H. ausbezahlten Provision, für Zwecke seiner Selbstanzeige mit Hilfe des Bw. eruiert hatte, wurde ebenfalls bereits erwähnt. Da der Betrag von 105.000,- S weder 50% noch 2/3 (sondern 13,5%) des Rechnungsbetrages "der H. GmbH" entspricht und auch nicht an einen ungefähr geschätzten Wert erinnert, stellt sich allerdings die Frage, weshalb dieser - folgt man der Darstellung des Bw. - aus dessen Unterlagen zu ersehen gewesen sein sollte. Dies umso mehr, wenn zwischen Heinz J. und Stefan H. im Voraus gar keine bestimmte Provision vereinbart worden war, wie J. im Prüfungsverfahren angegeben hatte (was im Übrigen als weiteres Indiz gegen eine Beteiligung des Stefan H. zu werten ist). Nicht einmal behauptet wurde, Heinz J. hätte versucht, diese Beträge bei seinem langjährigen Jugendfreund Stefan H. abzuklären. Anzumerken ist, dass die Erstbehörde augenscheinlich keine Schwierigkeiten hatte, mit Stefan H. zum Zwecke der Befragung (auch mehrmals) Kontakt aufzunehmen. Der UFS schließt aus den dargestellten Umständen, dass - wie zur Rechnung vom 28. April 1992 - auch in diesem Fall Heinz J. das Entgelt für seine Leistungen vom Bw. erhalten hatte (und zwar bereits während der Umbauphase und allenfalls in Teilbeträgen), wobei der Bw. diese Zahlung(en) offenbar dokumentiert hatte. Der im Zusammenhang mit der Rechnungslegung und Bezahlung der strittigen Rechnung vom 21. Juli 1992 festgestellte Sachverhalt bestärkt den UFS in seiner Überzeugung, dass zwar Heinz J. an der Adaptierung des Objektes in J.-Ort zu einem Flüchtlingsheim mitgewirkt hatte, Stefan H. bzw. die H. GmbH dabei aber in keiner Weise involviert gewesen waren. Wenn durch das Verfahrensergebnis auch eine Beteiligung des Stefan H. bzw. der H. GmbH am Umbau in J.-Ort nicht erwiesen wird, so bezweifelt der UFS - wie bereits die Erstbehörde - aufgrund der BP-Feststellungen doch nicht, dass der Bw. nach dem Kauf im Jahr 1992 beim Objekt in J.-Ort tatsächlich Umbauarbeiten durchführen hatte lassen. Dass insbesondere das Erdgeschoß des Gebäudes ohne Adaptierungen nicht für Flüchtlingsunterkünfte nutzbar gewesen wäre, erscheint aufgrund der vormaligen Nutzung als Postbusgarage, durch die vom Bw. vorgelegte Bestätigung der ehemaligen Eigentümer zum Zustand des Erdgeschoßes sowie durch den Besichtigungsbefund der Bausparkasse vom April 1992 hinreichend erwiesen. Dagegen räumt der UFS dem "Gutachten" des Ing.T. vom 7. März 1996 keine Beweiskraft zu Umfang und Wert der mit der Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 abgerechneten Arbeiten ein. Der Sachverständige (SV) führt als Beurteilungsgrundlage für sein Gutachten, neben der strittigen Rechnung vom 21. Juli 1992 und einer Besichtigung vom 1. März 1996, nicht näher konkretisierte "Ausschreibungsunterlagen auszugsweise aus dem Jahr 1992 zum Vergleich" an. Weiters werden "zum Zweck des Preisvergleiches (...) Bestbieterangebote eines Bauvorhabens "Umfassende Sanierung aus dem Jahr 1992" herangezogen". Im Abschnitt "Allgemeines" verweist der SV, wiederum ohne nähere Konkretisierung, auf "Bildmaterial, in dem einerseits der vorherige Zustand des Objektes, danach der Zustand nach dem Umbau dargestellt ist." Keine der genannten Unterlagen wurden dem Gutachten angeschlossen, sodass weder die Angaben zur Befundaufnahme noch die gutachterlichen Schlüsse nachvollziehbar sind und der Arbeit des SV daher schon aus diesem Grund keine Aussagekraft zukommt. Darüber hinaus sind sowohl die Befundaufnahme als auch die auf deren Basis gezogenen Schlussfolgerungen des SV großteils derart unspezifisch, allgemein bzw. pauschal formuliert, dass in Verbindung mit den ebenfalls vorwiegend wenig aussagekräftigen bzw. unfachmännischen (Sammel-) Bezeichnungen der Rechnungspositionen ein seriöses Nachvollziehen der Feststellungen des Sachverständigen nicht möglich ist. Beispielhaft sei auf die Position 1 der Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 (Renovierung des Obergeschoßes) näher eingegangen. Nach dem Rechnungstext umfasste die Renovierung des Obergeschoßes "10 Zimmer und Flure Tapeten entfernen, spachteln, schadhaften Putz ausbessern, glätten 2x streichen, grundieren und lackieren. Wasserinstallationen teilweise neu verlegen, E-Installationen teilweise neu verlegen". Dafür war ein Betrag von 74.000,- S + 20% USt verrechnet worden. Im Gutachten des Ing.T. vom 7. März 1996 lautet der dazu erhobene Befund: "Die in dieser Position zusammengefassten Leistungen bestehen und wurden erbracht. Das Baualter kann zwar nicht genau festgestellt werden, doch dürfte jedenfalls eine Renovierung vor drei bis fünf Jahren erfolgt sein". Daraus zieht der SV folgenden Schluss zum Wert dieser Arbeiten: "Aufgrund der fehlenden Ausmaße kann die Preisangemessenheit nur überschlägig beurteilt werden. Bei dem Ausmaß von 10 Zimmern ist diese jedoch für die angeführten Arbeiten zu bejahen". Es bedarf keine besonderen Fachkenntnisse um zu erkennen, dass eine derart erstelltes "SV-Gutachten" dieser Bezeichnung nicht gerecht wird und als Beweismittel für Umfang und Wert der in der strittigen Rechnung vom 21. Juli 1992 abgerechneten Leistungen ungeeignet ist. Daran ändern auch die zur Position 4 (Austausch des schadhaften Bodens), zur Position 5 (EG-Innenausbau/nicht tragendes Zwischenmauerwerk) und zur Position 8 (Lieferung und Einbau von 15 Türen mit Stahltürstöcken) nach den "Erfahrungen des unterzeichneten Sachverständigen" gemachten Betragsangaben nichts. Geht man davon aus, dass dessen Erfahrungswerten die branchenüblichen Preisverhältnisse zu Grunde liegen, enthalten diese kalkulatorisch erfassten Arbeitskosten auf Basis der in der Baubranche üblichen Lohnkosten.

Normen und Schlagworte

ScheinrechnungenDeckungsrechnungenRechnungsmangelVorsteuerausschlussFirmenbezeichnungGeschäftsadresseVermittlungsprovisionenBaugewerbenachträgliche WerbungskostenBruttoverrechnungSpekulationsgewinnAbflussprinzipBeschlagnahmeunterlagenAkteneinsichtVerjährungVerletzung der Entscheidungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0172-G/04
Stammnummer
36002
Gültig
06.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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