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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0172-G/04

1. Schein-/Deckungsrechnungen, nachträgliche Werbungskosten und Vorsteuern aus Vermittlungsprovisionen bei Vermietungseinkünften; 2.Nachträglich bezahlte Aufwendungen und USt-Bruttoverrechnung bei Spekulationseinkünften; 3. Verletzung der Parteienrechte durch unvollständige Rückstellung von Beschlagnahmeunterlagen und Beschränkung der Akteneinsicht, überlange Verfahrensdauer und Eintritt der Verjährung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-G/04vom 06.08.2008Teil 5 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im hier zu beurteilenden Fall ist aber keinesfalls von solchen Lohnkosten auszugehen. Einerseits waren die Arbeiten nicht von Dienstnehmern erbracht worden, sodass Lohnnebenkosten nicht anfallen konnten. Anderseits ist den Aussagen des Bw. und von Heinz J. zu entnehmen, dass die zum Einsatz gekommenen, vorwiegend ausländischen Arbeitskräfte äußerst niedrig entlohnt worden waren. Der Bw. hat in der Berufungsverhandlung Stundenlöhne (im heutigen Wert) von 5,- bis 6,- € als zur fraglichen Zeit für die ausländischen Arbeitskräfte üblich genannt. Heinz J. hatte im Rahmen seiner Befragungen im BP-Verfahren des Bw. die von ihm im Prüfungszeitraum an "seine" Arbeiter aus den Flüchtlingsheimen bezahlten Stundenlöhne für Facharbeiter mit 70,- S bis 80,- S angegeben. Für Hilfsarbeiter waren die Stundenlöhne demnach noch niedriger gewesen. Die von April bis Juni durchgeführten Arbeiten beim Umbau in J.-Ort hatten, laut J., vier bis fünf Arbeiter verrichtet. An anderer Stelle hatte J. angemerkt, dass auf "unseren" Baustellen vor allem ausländische Arbeiter eingesetzt worden seien. Im Zuge des BP-Verfahrens bei der G.- GmbH waren im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Rechnung der K.- GmbH vom 25. April 1993 für glaubhaft gemachte Arbeitsleistungen im Einvernehmen mit dem Bw. Stundenlöhne von 50,- S zum Ansatz gebracht worden. Dieser Stundensatz wird durch Unterlagen aus dem Rechenwerk der G.- GmbH bestätigt, wie etwa einem Zahlungsbeleg vom 2. April 1993, in welchem Aushilfsarbeiten einer ausländischen Arbeitskraft mit diesem Stundensatz abgerechnet worden waren. Im Gegensatz dazu hat die K.- GmbH in dieser Rechnung an die G.- GmbH mitgeteilt, dass für Zeiträume ab 1. Mai 1993 Facharbeiterstunden mit 350,- S und jene für Hilfsarbeiter mit 270,-S verrechnet würden. Allein aus dieser Diskrepanz ergibt sich ein großer Spielraum zwischen den Erfahrungswerten des SV und den vom Bw. für die Umbauarbeiten tatsächlich aufzuwendenden Beträgen. Weiters ist daran zu erinnern, dass beim Ausstattungsstandard der neu geschaffenen Unterkünfte und der Qualität der durchgeführten Arbeiten im Vergleich zu branchenüblichen Erfahrungswerten ebenfalls Abstriche zu machen sind, wenn der Bw. in der Berufungsverhandlung darauf verwiesen hat, dass in Hinblick auf die geplante Nutzung als Flüchtlingsheim lediglich für eine "Normalsausstattung" gesorgt worden sei, in der Erwartung, dass die adaptierten Räumlichkeiten bereits nach drei Jahren abgewohnt sein würden. Anderseits hatte Heinz J., wie erwähnt, die "H. GmbH" als "keine professionelle Firma" und deren Leistungen als "Pfusch" bezeichnet. Auch aus diesem Blickwinkel erweist sich die "Feststellung" einer Durchführung der verrechneten Arbeiten "vor ungefähr 3 - 5 Jahren" im Gutachten des Ing.T. aus dem Jahr 1996 als äußerst fragwürdig und der Ansatz branchenüblicher Erfahrungswerte des SV bzw. der Vergleich mit Bestbieteranboten für die Bewertung der Umbauarbeiten als ungeeignet. Wenn der SV aufgrund der durchgeführten Besichtigung und von Fotos zum Schluss kommt, dass die Räumlichkeiten im Obergeschoß des Hauses vor 3 - 5 Jahren renoviert worden seien, so ist dem überdies entgegenzuhalten, dass nach den vorliegenden Unterlagen auch nach dem 30. Juni 1992 diverse Arbeiten am bzw. im Gebäude in J.-Ort durchgeführt worden waren. So hatte die K.- GmbH mit der bereits erwähnten Rechnung an die G.- GmbH vom 25. April 1993 "die Schlußrechnung für folgende Bauvorhaben" mit dem Text "BV-J.-Ort, Z.-Straße, Sept. 92 - März 93 Pauschale wie vereinbart S 138.000,-" + 20% USt gelegt. Gleichartige Abrechnungen waren in dieser Rechnung auch für drei weitere Flüchtlingsheime des Bw. durchgeführt worden. Der Bw. hatte dazu im Zuge des BP-Verfahrens der G.- GmbH von Heinz J. abgezeichnete Stundenaufstellungen (!) über die abgerechneten Leistungen vorgelegt, welchen allerdings die Art der erbrachten Arbeitsleistungen nicht zu entnehmen gewesen war. Insgesamt waren bei der BP auf diese Weise für die vier abgerechneten Heimstandorte 1.500 Arbeitsstunden glaubhaft gemacht worden. Im Rechenwerk der G.- GmbH war im BP-Verfahren weiters eine Rechnung vom 15. Februar 1993 festgestellt worden, in welcher die G.- GmbH dem Bw. auf Basis einer Wartungsvereinbarung verschiedene Leistungen für dessen Flüchtlingsheime in U.-Ort, G.-Ort und J.-Ort verrechnet hatte. Zum "Haus J.-Ort" scheinen darin "Laufende Reparatur und Wartungsarbeiten, Zimmer ausmalen, Instandhaltungsarbeiten laufend, Kontrollen und Überwachung, div. Material und Leistungen laut Auftrag und Vereinbarung im Zeitraum September 1992 bis Februar 1993" auf. Später hatte die G.- GmbH, ebenfalls unter Hinweis auf einen Wartungsvertrag, vergleichbare Rechnungen an die N.- GmbH gelegt. Im Berufungsverfahren der G.- GmbH waren unter anderem die in den Rechnungen der bereits erwähnten Firma P vom 30. August und 6. Oktober 1995 verrechneten Leistungen strittig gewesen. Der Bw. hatte diese in einer Ergänzung zur Berufung vom Juli 1999 erläutert und dabei u.a. angeführt: "Haus J.-Ort : Parkplatz und Zufahrt planiert, geschottert und Abgrenzung". Position 2 der strittigen Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 führt u.a. Arbeiten zur Errichtung eines Gehweges an. Der SV verweist in seinem "Gutachten" vom 7. März 1996 lediglich auf einen fotografischen Vergleich "der Außenanlagen" vor und nach dem Umbau. Die angeführten Beispiele zeigen, dass der SV bei der Besichtigung am 1. März 1996 nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgehen konnte, dass die vorgefundenen Verhältnisse auf die mit der Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 abgerechneten Arbeiten im Jahr 1992 zurückzuführen waren. Daran ändern auch (dem UFS nicht vorliegende) Fotos aus der Zeit vor und nach dem Umbau nichts, da verschiedenste Bauleistungen, insbesondere solche über "Unterputzarbeiten", weder bei Besichtigungen noch auf Fotos zu sehen sind, sodass eine seriöse, gutachterliche Beurteilung schon aus diesem Grund weiterführende Projektunterlagen erfordert hätte. In Hinblick auf das Fehlen von schriftlichen Ausschreibungs- und Abnahmeunterlagen zum Umbau in J.-Ort, in Verbindung mit den wenig aussagekräftigen Rechnungsangaben, erscheint dem UFS die Besichtigung fast vier Jahre nach Beendigung der Arbeiten und die Beurteilung an Hand von "vorher - nachher - Fotografien" für eine seriöse Befundaufnahme als unzureichend. Dies umso mehr, als durch die bereits mehrmals erwähnten Rechnungen aus der Buchhaltung der G.- GmbH, aber auch durch Belege aus dem Rechenwerk des Bw., auf welche in weiterer Folge noch näher eingegangen wird, zu ersehen ist, dass der Umbau in J.-Ort mit 30. Juni 1992 (= Ende der Arbeiten der "H. GmbH" lt. Rechnung vom 21. Juli 1992) keineswegs abgeschlossen gewesen war. Der UFS betrachtet unter diesen Umständen das "Gutachten" des Ing.T. vom 7. März 1996 als für das anhängige Verfahren nicht relevant und geht bei der Höhe der 1992 im Zuge der Umbaumaßnahmen im Haus J.-Ort angefallenen Aufwendungen von den Angaben des Bw. bzw. des Heinz J. im Zuge des BP-Verfahrens aus. Wie erwähnt, hatte der Bw. bei den Befragungen durch die Prüfungsorgane auch Angaben zum Geldbedarf für die mit der strittigen Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 abgerechneten Leistungen gemacht, die Stefan H. trotz seiner bedrängten Wirtschaftslage vorausfinanziert haben soll, ohne sich beim Bw. um Teilzahlungen zu bemühen (rd. 100.000,- S für Entgelte an die ausführenden Arbeiter sowie 105.000,- S für die Leistungen des Heinz J.). Die (bei dieser Gelegenheit vom Bw. nicht erwähnten) Materialkosten für den Umbau in J.-Ort waren zu einem beträchtlichen Teil in der Buchhaltung der G.- GmbH erfasst worden und im Gefolge der bei dieser Gesellschaft durchgeführten BP mit einem Betrag von 100.000,- S als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden. Im Rahmen der BP beim Bw. waren diese Beträge in die anerkannten Umbaukosten des Objektes in J.-Ort eingeflossen. Sämtliche weiteren, im Rahmen dieses Umbaues angefallenen Personal- und Materialkosten waren im Einvernehmen mit dem Bw mit einem Betrag von 191.000,-S im Schätzungsweg ermittelt und zusätzlich berücksichtigt worden, sodass anstatt der aus der Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 aktivierten Nettoumbaukosten von 647.500,- S den angefochtenen Bescheiden ein Aufwand von 396.000,- S zu Grunde liegt. Der Bw. hatte als Umbaukosten beim Objekt in J.-Ort neben der strittigen Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 einen weiteren Betrag von 189.955,- S (ohne Vorsteuerabzug) aktiviert, welcher sich aus einer Vielzahl von laufend geleisteten Barzahlungen, vor allem an ausländische, zum Teil in den Heimen des Bw. wohnhafte, Arbeitskräfte für verschiedene, im Rahmen des Umbaues erbrachte Aushilfsarbeiten (später als "Hausmeisterarbeiten" tituliert) zusammensetzte. Einem Aktenvermerk im Prüferakt zufolge hatte der Bw. als Beispiele für die diesen Zahlungen zu Grunde liegenden Leistungen "Zaun, Möbel, Außenfassade renovieren, Elektro- und Wasserfeininstallationen" genannt. Aus der Erinnerung, aus den Kalenderaufzeichnungen und aus seinem "Akt" (gemeint offenbar seine Buchhaltungsunterlagen) hatte der Bw. den monatlich für diese Leistungen aufgewendeten Betrag mit in etwa 10.000,- S bis 15.000,- S angegeben. Den angefochtenen Bescheiden liegen diese Aufwendungen, neben den erwähnten 396.000,- S, erklärungsgemäß als aktivierte Umbaukosten zu Grunde. Im Spesenverteiler des Bw. für 1992 waren die angeführten Ausgaben als "Hilfs- bzw. Maurerarbeiten" erfasst worden. Der gesamte Betrag von 189.995,- S war demnach zwischen Juli und Dezember 1992, somit nach Beendigung der Arbeiten "der H. GmbH", angefallen. In den vorgelegten Prüfungsunterlagen befanden sich einige Kopien von zugehörigen Zahlungsbelegen. Beginnend im Mai 1992 sind darin meist pauschal "Hilfsarbeiten" bzw. "Aushilfsarbeiten" angeführt, anderseits aber auch "Transporte" (6.6.1992), "Stemmarbeiten" (20./21.7.92), "Wasser" (10.8.1992), "Maler" (18.8.1992), "Fassade" (30.8.92) oder "Wasser Inst. Arbeiten". Soweit die erbrachten Leistungen aussagekräftig angegeben sind, handelte es sich um jene Art von Arbeiten, wie sie typischer Weise im Zusammenhang mit einem Umbau anfallen und wie sie unter anderem in der Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 angeführt sind. Die Leistungserbringung ab Mai 1992 (= ab dem Liegenschaftskauf bzw. ab dem Beginn der Umbauarbeiten) deckt auch den Leistungszeitraum dieser Rechnung ab. Deren Dauer bis Dezember 1992 unterstreicht neuerlich, dass der vom Sachverständigen im März 1996 besichtigte Zustand nicht unwesentlich auch auf nach dem 30. Juni 1002 durchgeführte Arbeiten zurückzuführen gewesen war. Der UFS geht unter diesen Umständen davon aus, dass die in den genannten Zahlungsbelegen angeführten Arbeiten, soweit sie Zeiträume bis zum 30. Juni 1992 betreffen, mit dem im Zuge der BP im Einvernehmen mit dem Bw. geschätzten Betrag von 191.000,- S abgedeckt worden waren, bzw. soweit diese Arbeiten Zeiträume ab Juli 1992 betreffen, im Betrag von 189.995,- S enthalten sind, den der Bw. bereits im Rahmen der Abgabenerklärung 1992 als Umbaukosten aktiviert hatte. Im Spesenverteiler des Bw. zum Jahr 1992 waren zusätzlich verschiedene, mit der Adaptierung der beiden 1992 erworbenen Mietobjekte zu Flüchtlingsunterkünften im Zusammenhang stehende Ausgaben als Kosten für Instandhaltung (z.B. Kosten für die Verpflegung der Arbeiter) bzw. Geringwertige Wirtschaftsgüter (v.a. Möbel und diverse Ausstattungsgegenstände) behandelt worden. So wie zum aktivierten Aufwand für "Hilfs- und Maurer-" bzw. "Hausmeisterarbeiten" waren im Zuge der BP auch dbzgl. keine Korrekturen vorgenommen worden. Somit erscheinen sämtliche Kosten des Umbaues in J.-Ort in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt. Dies betrifft auch die Kosten aus der Rechnung der Fa. Kr. vom 17. Juni 1992 über den Kauf von zehn Holzfenstern, die der Bw. mit dem Bruttobetrag von 19.800,- S unter den Geringwertigen Wirtschaftsgütern für das Objekt in J.-Ort erfasst hatte. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Rechnung der Fa. Kr. vom 17. Juni 1992 waren vom Bw. und Heinz J. im Zuge der BP so dargestellt worden, dass nach einer telefonischen Bestellung durch Heinz J. aufgrund einer Anzeige in der "Fundgrube" ohne Besichtigung 10 Holzfenster von der Fa. Kr. zur Baustelle geliefert und der Rechnungsbetrag von 19.800,- S ohne Abzüge sogleich in bar vom Bw. bzw. von Heinz J. - gegen spätere Erstattung durch den Bw. - bezahlt worden war. In der Folge sei auch zu diesem Warenbezug die Gegenverrechnung mit der H. GmbH irrtümlich verabsäumt worden und später mangels Erfolgsaussichten auf die gerichtliche Verfolgung verzichtet worden. Die in der Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung des Bw, beim Umbau in J.-Ort seien insgesamt zwanzig Fenster neu eingebaut worden und die von der Fa. Kr. erworbenen Fenster seien daher nicht ident mit den in der Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 verrechneten zehn Fenster gewesen, überzeugt nicht. Nach der Aktenlage verfügt das Gebäude in J.-Ort tatsächlich über je zehn Fenster im Erd- sowie im Obergeschoß. Dies bedeutet aber noch nicht, dass beim Umbau im Jahr 1992 auch alle Fenster ausgetauscht worden waren, zumal den Akten zu entnehmen ist, dass das Obergeschoß vor dem Erwerb durch den Bw. als Büro- und Personalhaus gedient und sich in einem verhältnismäßig guten Zustand befunden hatte. In der strittigen Rechnung vom 21. Juli 1992 ist zur Position 1 (Renovierung des Obergeschoßes), im Gegensatz zu den Arbeiten im Erdgeschoß, ein Austausch von Fenstern nicht vermerkt. Aus den Verfahrensunterlagen ergeben sich weder Hinweise auf eine gesonderte bzw. nachträgliche Durchführung des Fensteraustausches im Obergeschoß, noch auf den Zukauf von weiteren Fenstern. Auch nach den Unterlagen in der Buchhaltung der G.- GmbH waren zwar 16 Innentüren und 2 Kellerfenster zur Baustelle in J.-Ort geliefert worden waren, nicht aber Fenster für die Wohngeschoße. Es erscheint nicht einsichtig, weshalb, wenn auch großteils nur mit Sammel- bzw. Pauschalangaben, sämtliche durchgeführte Renovierungsarbeiten in die strittige Rechnung vom 21. Juli 1992 aufgenommen worden sein sollen, nicht jedoch der Austausch der Fenster im Obergeschoß. Ebenso wenig findet sich eine Erklärung dafür, weshalb der Bw. einen allenfalls gesondert durchgeführten Austausch der Fenster im Obergeschoß nicht bereits im BP-Verfahren im Zuge der Erörterung zur Doppelverwertung der Rechnung der Fa. Kr. erwähnt haben sollte. Die Verantwortung des Bw. im BP-Verfahren (irrtümlich vergessene Gegenverrechnung mit der H. GmbH) zeigt vielmehr, dass auch er davon ausgegangen war, diese Fenster seien ident mit jenen aus der Rechnung vom 21. Juli 1992. Der UFS sieht es daher als erwiesen an, dass im Verfahrenszeitraum im Rahmen der Umbauarbeiten des Bw. beim Objekt in J.-Ort lediglich jene zehn Fenster ausgetauscht worden waren, deren Ankauf durch die Rechnung der Fa. Kr. vom 17. Juni 1992 dokumentiert ist. Da die Rechnung der Fa. Kr. vom 17. Juni 1992 in den angefochtenen Bescheiden sowohl in umsatzsteuerlicher Hinsicht als auch aufwandsmäßig volle Berücksichtigung gefunden hatte, besteht für einen darüber hinaus gehenden Ansatz keine Veranlassung. Vielmehr war diese bisher als Aufwand für ein geringwertiges Wirtschaftsgut behandelte Rechnung als Teil der Umbaukosten des Jahres 1992 mit dem Nettobetrag zu aktivieren und in die AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Da es sich bei diesen Fenstern um Wirtschaftsgüter handelte, welche im Unternehmen des Bw. als Anlagegüter verwendet worden waren, hatte aufgrund des Verkaufes der Liegenschaft im Jahr 1993 gemäß § 12 Abs.10 UStG eine Vorsteuerberichtigung im Ausmaß von 9/10 des Vorsteuerabzuges zu erfolgen. Nachdem diese bisher unterblieben war, wird eine entsprechende Richtigstellung im Rahmen diese Entscheidung durchgeführt. Dagegen liegt den angefochtenen Bescheiden an Stelle der Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 eine aus den angeführten Positionen resultierende AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe von 396.000,- S zu Grunde, welche aufgrund des Verfahrensergebnisses keiner Korrektur bedarf. Im Vergleich zum erklärten Ansatz aus der Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 (647.500,- S netto) entspricht dies einer Verminderung von 251.500,- S. Weshalb dieser Wert auch für die Spekulationsgewinnermittlung maßgeblich ist, wird im Rahmen der Erörterung dieses Streitpunktes (Punkt II 4. dieser Entscheidung) noch näher ausgeführt werden. Der Bw. hat die Höhe der Umbaukosten auch mit dem beim Verkauf erzielten hohen Spekulationsgewinn zu untermauern versucht. Dazu sei angemerkt, dass der beim Verkauf der Liegenschaft erzielte Preis schon deshalb nicht gegen die im BP-Verfahren ermittelten Umbaukosten spricht, weil der Verkaufserlös grundsätzlich Ausdruck des auf dem Immobilienmarkt gebildeten, gemeinen Wertes ist, der neben dem Sachwert auch durch andere Merkmale maßgeblich mitbestimmt wird (wie etwa durch Angebot und Nachfrage am Markt, durch den konkreten Bedarf des Käufers, dessen Ertragserwartungen usw.). Die Ausführungen zum Gutachten des Ing.T. zeigen, dass selbst beim Sachwert große Unterschiede möglich sind. Da der Bw. das Objekt nach dem Verfahrensergebnis zunächst zu einem relativ niedrigen Preis erworben und in der Folge den Umbau aufgrund der dargestellten Umstände (v.a. Einsatz billiger Arbeitskräfte und Materialien) verhältnismäßig kostengünstig durchgeführt hatte, stehen dem erzielten Veräußerungspreis insgesamt moderate Anschaffungskosten gegenüber. Aus Unterlagen zum Wohnheim des Bw. in der VM-Straße (Gutachten des Ing.T. vom Juli 1994) ist bekannt, dass beim Verkauf der Liegenschaften des Bw. auch maßgeblich mit dem Ertragswert (auf Basis der monatlich erzielbaren Mieten aus der Flüchtlingsunterbringung) argumentiert worden war Dies mag - allenfalls auch neben Mängeln bei der Ermittlung des Gebäudesachwertes durch den Sachverständigen, wie sie im anhängigen Verfahren aufgetreten sind - zu einem entsprechend guten Verkaufserlös für den Bw. beigetragen haben. Bei der steuerlich relevanten AfA-Bemessungsgrundlage und bei den im Rahmen der Spekulationsgewinnermittlung zu berücksichtigenden Anschaffungs-/ Herstellungskosten kommt derartigen Überlegungen aber keine Bedeutung zu. Hier sind ausschließlich die tatsächlich aufgewendeten Beträge maßgeblich. Insbesondere unter den dargestellten, besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Falles, ist dem erzielten Veräußerungserlös keine entscheidende Aussagekraft für die Höhe der Umbaukosten des Jahres 1992 beizumessen. Schließlich ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem anerkannten Aufwand beim Umbau wegen Fehlens vorsteuergerechter Rechnungen (großteils kein gesonderter USt-Ausweis, unzureichende Leistungsbezeichnung, fehlender Leistungszeitraum, Kleinunternehmereigenschaft des Leistenden, falscher Adressat, fehlende Adresse des Leistenden usw.) kein Vorsteueranspruch besteht. Davon ausgenommen ist die Vorsteuer aus der Rechnung der Fa. Kr. vom 17. Juni 1992, aus welcher der Vorsteuerabzug vom Bw. aber ohnehin bereits im Rahmen der Veranlagung 1992 vorgenommen worden war. In Bezug auf diese Rechnung ist daher aus umsatzsteuerlicher Sicht lediglich die durch die Veräußerung der Liegenschaft im Dezember 1993 bedingte Berichtigung der Vorsteuer nach § 12 Abs.10 UStG im Ausmaß von 9/10 im Rahmen der USt-Veranlagung 1993 vorzunehmen. Auch bei der Rechnung der H. GmbH vom 28. April 1992 gelangt der UFS aufgrund des Verfahrensergebnisses zur Überzeugung, dass allenfalls Heinz J. (Vermittlungs-) Leistungen erbracht hatte, er dabei aber nicht "Namens der H. GmbH" tätig gewesen war. Aus dem Rechtsmittelverfahren der G.- GmbH ist bekannt, dass diese zumindest zwischen 10. Jänner und 20. März 1992 in der "X.-Zeitung" unter dem Kennwort " Barzahler 098 J H " mit dem Text "Investor kauft Grundstücke im Raum Steiermark" inseriert hatte. Neben den Initialen im verwendeten Kennwort weisen auch die in diesem Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen aus den Unterlagen der G.- GmbH zu den eingelangten (elf) Reaktionen auf Heinz J. hin (Position 7: "hat mit J. gesprochen" bzw. Position 10: "Hr. J. gesprochen"). Dies zu einer Zeit, als nach der Darstellung sowohl im anhängigen Verfahren als auch im bereits mehrmals erwähnten Gerichtsverfahren aus dem Jahr 1994, Heinz J. noch nicht für die G.- GmbH tätig gewesen war. Zudem finden sich in den Fahrtenbuchaufzeichnungen des Bw. zum Jahr 1992, insbesondere im ersten Quartal, zahlreiche Fahrten nach P., dem Wohnsitz von Heinz J. (anzumerken ist, dass Heinz J. zu dieser Zeit kein eigenes Fahrzeug besessen hatte und nach dem Inhalt seiner Abgabenerklärung ohne Beschäftigung gewesen war). Die Fahrtenbuchaufzeichnungen des Bw. gehen in mehreren Fällen mit den erwähnten Aufzeichnungen der G.- GmbH zu den Reaktionen auf deren Inserate konform (z.B. Notiz zu einem Anruf betreffend eine Liegenschaft "Nähe K.-Stadt", lt. Fahrtenbuch 28.4.1992 Fahrt nach K.-Ort; Notiz zu einem Anruf betreffend eine Liegenschaft "zwischen St.-Ort und S.-Ort", lt. Fahrtenbuch 5./6. Februar 1992 sowie 20./22.April 1992 Fahrten nach S.-Ort). Am 13. April 1992, einem Tag nachdem Marianne Ha. die erste Unterschift auf dem Verkaufsanbot an die G.- GmbH zur Liegenschaft in J.-Ort geleistet hatte, war der Bw. nach seinen Fahrtenaufzeichnungen erstmals nach J.-Ort gefahren. In der Folge sind bis zum 23. April 1992, dem Tag der zweiten Unterschriftsleistung von Frau Ha., fünf weitere Fahrten nach J.-Ort vermerkt. Auch am 23. April 1992 war er demnach persönlich in J.-Ort gewesen. Nachdem die ergänzten Daten im Anbotsformular - abgesehen von der Kaufpreisangabe - eine einheitliche Handschrift tragen, welche nach der Aktenlage eindeutig dem Bw. zuzuordnen ist (dies ergibt nicht zuletzt der Vergleich mit der Handschrift im Kaufanbot der G.- GmbH zum Projekt P.-Ort vom 31. März 1992, wobei anzumerken ist, dass das Fahrtenbuch des Bw. für diesen Tag eine Fahrt nach P.-Ort ausweist), sieht der UFS keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Bw. bei beiden Unterschriftsleistungen durch Frau Ha. nicht persönlich anwesend gewesen sein sollte. Als Erklärung für die Divergenz zwischen dem ersten Datum im Kaufanbot und den Fahrtenbuchaufzeichnungen des Bw. erscheint ein Irrtum in der Datumsangabe bei der ersten Unterschriftsleistung durch Frau Ha. (12.4 statt 13.4.) ebenso möglich wie eine fehlende Eintragung im Fahrtenbuch durch den Bw. (am 12.4.1992 weist das Fahrtenbuch keinerlei Fahrten aus). Als unwahrscheinlich, weil den Erfahrungen des Wirtschaftslebens völlig widersprechend, erachtet es der UFS dagegen, dass Frau Ha., eine im Geschäftsleben stehende Unternehmerin, etwa anlässlich eines Erstbesuches von Heinz J., am 12. April 1992 auf dem unausgefüllten Formular eine Blanko-Unterschrift geleistet und der Bw. die Daten zum geplanten Geschäft erst nachträglich handschriftlich eingetragen haben könnte, wie dies von ihm in der Berufungsverhandlung als mögliche Erklärung angedacht wurde. Die im Fahrtenbuch vermerkten, fünfmaligen Besuche des Bw. in J.-Ort zwischen 12. und 23. April 1992 sowie weitere sieben Fahrten nach J.-Ort bis zur Unterfertigung des Kaufvertrages am 12./13. Mai 1992, machen deutlich, dass er offenbar sogar intensiv persönlich in die Abwicklung der Ankaufsvorbereitungen eingebunden gewesen war. Das Anbot vom 31. März 1992 zum Projekt P.-Ort weist nicht nur in Bezug auf die Handschrift des Haupttextes auffällige Parallelen zum Anbot der Frau Ha. betreffend die Liegenschaft in J.-Ort auf. Auch beim Objekt in P.-Ort war ein Teil der Daten nachträglich ergänzt und das Anbot von den Verkäufern zu einem späteren Zeitpunkt (10. April 1992; auch an diesem Tag ist in den Fahrtenbuchaufzeichnungen des Bw. eine Fahrt nach P.-Ort vermerkt) noch einmal unterfertigt worden. Ein Vergleich dieser nachträglich ergänzten Daten mit der Kaufpreisangabe im Anbot der Frau Ha. zeigt ebenfalls eine augenscheinliche Übereinstimmung der Handschrift. Aus Sicht des UFS legt dies den Schluss nahe, dass es zum Geschäftsusus der G.- GmbH gehört hat, Liegenschaftseigentümer möglichst frühzeitig durch deren Unterschrift an ein in Aussicht stehendes Geschäft zu binden, dann erst allenfalls noch erforderliche Details zu erheben und von den Verkäufern nach deren Ergänzung neuerlich unterschriftlich bestätigen zu lassen. Im Fall des Grundstückskaufes in J.-Ort ist es nachvollziehbar, dass Frau Ha., die tatsächlich nicht Eigentümerin der Verkaufsliegenschaft sondern nur Inhaberin einer Kaufoption gewesen war, eigenmächtig Vereinbarungen mit dem Bw. (bzw. der G.- GmbH) über den Kaufpreis nicht treffen hatte können. Es liegt daher nahe, dass die im Fahrtenbuch des Bw. aufscheinenden Besuche in J.-Ort (zum Teil) der Kaufpreisverhandlung gedient hatten. Die Erklärung für die fehlende Erinnerung der Frau Ha. an ihn bei ihrer Befragung durch die abgabenbehördlichen Erhebungsorgane im Jahr 1993, hatte der Bw. bereits im Zuge des BP-Verfahrens mit dem Hinweis auf sein Auftreten für die bzw. im Namen der G.- GmbH gegeben. Gleiches mag auf Heinz J. zugetroffen haben. In Bezug auf Stefan H. oder die H. GmbH, zu welchen Frau Hauptmann ebenfalls jeglichen Kontakt ausgeschlossen hatte, kommt dieses Argument allerdings nicht zum Tragen. Für eine Involvierung der Frau Ha. in die Verhandlungen über den Kaufpreis sprechen - neben ihrem "Kaufanbot" an die G.- GmbH vom 12. April 1992 - die Angaben des Verkäufers Franz Kr, der demnach von der Existenz eines Kaufinteressenten erstmals durch einen Anruf des Rechtsanwalts der Frau Ha. erfahren hatte, welcher ihm bei dieser Gelegenheit bereits einen seinen Vorstellungen entsprechenden Kaufpreis genannt habe (diese waren Frau Ha. aus ihren vorangegangenen Kontakten mit Herrn Kr zur beabsichtigten Veräußerung bekannt gewesen). Auch der Bewirtungsbeleg vom Juli 1992 aus den Unterlagen des Bw. mit dem Vermerk "Frau Ha. Hilfe für Vermittlung" belegt deren Mitwirkung an den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Ankauf der Liegenschaft. Dass Frau Ha. für ihre Hilfe - über diese Bewirtung hinaus - entlohnt worden war, hat sie selbst und auch der Bw. in der Berufungsverhandlung ausdrücklich ausgeschlossen. Aufgrund der Eintragungen im Fahrtenbuch geht der UFS davon aus, dass der Bw. seine Branchenerfahrungen beim Ankauf der Liegenschaft in J.-Ort auch persönlich - allenfalls in Begleitung des Heinz J. - eingebracht hat. Als Ergebnis dieser Aktivitäten erweist sich der um 300.000,- S niedrigere Kaufpreis im Kaufvertrag vom 12./13. Mai 1992 im Vergleich zu dem mit Frau Ha. am 23. April 1992 vereinbarten Betrag. Ein ursprünglich begehrter Kaufpreis von 2.000.000,- S, wie vom Bw. im BP-Verfahren behauptet, steht im klaren Widerspruch zum Kaufanbot der Frau Ha. sowie den Angaben des Franz Kr und wurde auch durch das weitere Ermittlungsverfahren nicht bestätigt. Da der Ankauf des Grundstücks durch den Bw. ebenso wie der 1992 bezahlte Kaufpreis im Verfahren nicht strittig war, bedurfte es dazu und auch zu den vom Bw. angedeuteten "steuerlichen Gründen" für den Ankauf durch ihn (anstelle der G.- GmbH) allerdings keiner weiteren Überprüfungen. Auch die dargestellten Umstände der Abläufe rund um den Ankauf der Liegenschaft in J.-Ort haben keinen Hinweis auf eine Beteiligung des Stefan H. oder der H. GmbH erbracht. Der UFS kommt aufgrund des angeführten Verfahrensergebnisses zum Schluss, dass der Bw. die erste Information über die zum Verkauf stehende Liegenschaft im Rahmen der Inserierung durch die G.- GmbH erlangt hatte (allenfalls durch einen Anruf des Herrn Kr, der 1993 in seiner Zeugenaussage lediglich ausgeschlossen hatte, den Verkauf seiner Liegenschaft selbst inseriert zu haben) und deshalb auch das "Verkaufsanbot" der Frau Ha. an die G.- GmbH gelegt worden war. Dabei erscheint es, in Hinblick auf die Notizen aus dem Rechtsmittelverfahren der G.- GmbH über die aufgrund der Zeitungsinserate eingelangten Anbote durchaus glaubhaft, dass Heinz J. zu dieser Zeit bereits, - wenn auch nicht im formellen Dienstverhältnis (nach den Daten der Sozialversicherung hatte Heinz J. vom 30. März bis 16. August 1992 Arbeitslosengeld bezogen; ab 7.September 1992 war er Dienstnehmer der G.- GmbH gewesen) - laufend für die G.- GmbH tätig gewesen war. Dafür sprechen nicht zuletzt die häufigen Fahrten des Bw. zum Wohnsitz des Heinz J. in P.. Wie angeführt, sollen die Leistungen der H. GmbH nach dem Inhalt der Rechnung vom 28. April 1992 über die bloße Namhaftmachung der Immobilie weit hinausgegangen sein und auch "die Beschaffung der Finanzierung und diverse Erhebungen und Erledigungen (Gemeindeamt, Steg usw.)" umfasst haben. Der Bw. hatte im Prüfungsverfahren unter anderem damit die außerordentliche Höhe der Provision von rd. 15% des Kaufpreises begründet. Für den UFS erscheint es allein aufgrund der Berufausbildung und -erfahrung des Bw. als Wirtschaftsjurist mit langjähriger Kenntnis des Banken- Bau- und Immobiliengeschäfts geradezu absurd, dass er mit derartigen Erledigungen Stefan H., einen gelernten Koch und Gelegenheitsarbeiter, beauftragt haben könnte, um diesen dafür auch noch äußerst großzügig zu entlohnen. Im Übrigen sprechen gegen diese Darstellung des Bw. wiederum dessen zahlreiche Fahrten nach J.-Ort im fraglichen Zeitraum. Zudem ist daran zu erinnern, dass - so wie Heinz J. - auch Stefan H. zu dieser Zeit kein eigenes Auto besessen hatte, um selbständig Erledigungen durchführen oder nach J.-Ort gelangen zu können. Im Verfahren wurde allerdings nie vorgebracht, dass der Bw. H. in P. abgeholt hätte. Vielmehr hat dieser mehrmals betont, Stefan H. nur vereinzelt, bei flüchtigen Begegnungen im Freizeitbad getroffen zu haben. Bei Heinz J. ist dagegen, wie dargelegt wurde, nicht auszuschließen, dass er schon im Vorfeld des Liegenschaftskaufes in J.-Ort für den Bw. bzw. die G.- GmbH tätig gewesen war. Bereits bei seiner ersten Befragung im Jahr 1993 hatte der Bw. angegeben, bei den beiden im Jahr 1991 "mit der H. GmbH" durchgeführten Geschäften, einen guten Eindruck von Heinz J. gewonnen zu haben. Gleichzeitig hatte Heinz J. sein Interesse, für den Bw. zu arbeiten zu wollen, bestätigt. Zur "Beschaffung der Finanzierung" durch die H. GmbH hatte der Bw. bereits im Jahr 1993 eingeräumt, dass diese lediglich "indirekt", in Form eines Hinweises des Heinz J. (!) auf die Möglichkeit einer Bausparkassenfinanzierung bestanden hatte. Dass der Bw. als ehemaliger Bankbediensteter einen solchen Hinweis nicht benötigt hätte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso wenig ist es glaubwürdig, das der Bw. als Jurist, dem dbzgl. Rechnungsvermerk keine Bedeutung beigemessen haben könnte, hatte er damit doch einen starken Ansatz für eine maßgebliche Minderung der Provisionshöhe in Händen. Aufgrund der im Zusammenhang mit Stefan H. erörterten Überlegungen, erscheint dem UFS auch für Heinz J. ein über das Erledigen von Hilfsdiensten hinausgehender Beitrag nicht glaubhaft. Dabei mag es durchaus zutreffen, dass Heinz J. für den Bw. auch Erledigungen bei der Gemeinde J.-Ort oder beim Stromlieferanten durchgeführt hat und er mit den Bediensteten dabei persönlich bekannt wurde. Nach dem Verfahrensergebnis unstrittig bekannt war er bei der Gemeinde aufgrund seiner Betätigung als "Ansprechperson" für die Flüchtlinge, die er nach seinen eigenen Angaben unter anderem bei der Erledigung von Behördenwegen (z.B. meldebehördliche Erfassung) unterstützt und begleitet hatte. Insgesamt hat das Verfahren auch im Zusammenhang mit der Rechnung vom 28. April 1992 keine Hinweise für ein Tätig-Werden des Heinz J. "Namens der H. GmbH" und ebenso wenig für eine Leistungserbringung durch Stefan H. persönlich hervorgebracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zu diesem Punkt im Übrigen auf die Bezug habenden Ausführungen zur Rechnung "der H. GmbH" vom 21. Juli 1992 verwiesen. Nicht zuletzt kommt der UFS auch bei der Zahlungsabwicklung zur Rechnung vom 28. April 1992 zum Schluss, dass der Darstellung des Bw. nicht zu folgen ist. Dem bereits im Rechtsmittelverfahren zur Veranlagung 1991 vorgelegten Gutachten der Schriftsachverständigen U.H. vom 9. Februar 1994 schenkt der UFS keinen Glauben. Zum einen ist die Erstellung eines derartigen Gutachtens lediglich anhand von Belegkopien - und damit ohne die Möglichkeit der Erstellung von Makroaufnahmen und ohne eine Überprüfung mittels Labormethoden - nicht als lege artis zu qualifizieren. Selbst die Sachverständige führt im Gutachten an, dass eine gesicherte Aussage nur bei Vorlage der Originaldokumente erfolgen könne. Das Ergebnis ist daher schon aus diesem Grund nicht aussagekräftig. Darüber hinaus zieht die Sachverständige ihre Schlussfolgerungen letztlich aus einem einzigen, konkreten Anhaltspunkt (der "fast spiegelgleichen Duktusausformung" im Buchstaben "H" der Unterschrift von Christiane H. im Generalversammlungsprotokoll vom 9. Juni 1989 beim Vergleich mit dem "S" im abgekürzten Vornamen "Stefan" in der Unterschrift zur Rechnung vom 28. April 1992). Im Übrigen verweist sie lediglich allgemein auf eine "elastischere und weichere Bewegungsmotorik". Zum Zahlungsbeleg vom 30. April 1992 enthält das Gutachten keinerlei konkrete Feststellungen. Die Rechnung vom 21. Juli 1992 war überhaupt nicht Gegenstand der Begutachtung gewesen. So wie beim Gutachten des Ing.T. vom 7. März 1996 gelangt der UFS auch beim Urteil der Schriftsachverständigen zur Überzeugung, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsgutachten handelt, dem keine Beweiskraft für die Echtheit der Unterschrift auf den begutachteten Belegen und noch weniger Aussagekraft zur Unterschrift auf der Rechnung der H. GmbH vom 21. Juli 1992 beizumessen ist. Dagegen macht ein Vergleich des Schriftbildes der Zahlungsbestätigung vom 30. April 1992 mit Buchhaltungsunterlagen der verschiedenen, geprüften Unternehmen aus dem Umfeld des Bw. auch für einen Laien unschwer erkennbar, dass der Text des Zahlungsbeleges die Handschrift der Elisabeth T. trägt. Elisabeth T., die auf Vermittlung von Heinz J. zur G.- GmbH gekommen war, war zunächst im Werkvertrag für mehrere Unternehmen im Einflussbereich des Bw, später im Dienstverhältnis als Sekretärin der G.- GmbH tätig gewesen. In einer Zeugenaussage vom 13. März 1998 hatte sie den erhebenden Prüfungsorganen gegenüber angegeben, dass sie neben den Büroarbeiten der G.- GmbH auch für die N.- GmbH, für den Bw. persönlich und für den Flüchtlingsbetreuungsverein XXX, in allen Bereichen mit vergleichbaren Dienstverrichtungen befasst (Telefon- und Schreibarbeiten, Vorbereitung der Buchhaltung für den Steuerberater), tätig gewesen war. Unter anderem habe sie dabei nach den Anweisungen des Bw. auch Werkvertragsformulare für Personen erstellt, die für den Bw. bzw. diesem nahe stehende Einrichtungen Leistungen erbracht hatten. Für den hier maßgeblichen Schriftvergleich sei, stellvertretend für viele, auf die Werkverträge zwischen dem Bw. und Bo. U vom 28. April und 2. November 1995 mit den zugehörigen Zahlungsbelegen vom 29. Juni, 31. August und 15. Dezember 1995 sowie zwischen der N.- GmbH und Mir.H. vom 2. Oktober 1995 und 28. März 1996 mit den zugehörigen Zahlungsbelegen verwiesen. Die Übereinstimmung des Schriftzuges mit dem Zahlungsbeleg vom 30. April 1992 zur Rechnung "der H. GmbH" vom 28. April 1992 erscheint derart offensichtlich, dass für den UFS keine Zweifel an Elisabeth T. als Erstellerin der Zahlungsbestätigung vom 30. April 1992 bestehen. In jedem Fall ist die Ähnlichkeit um ein Vielfaches größer als die Vergleichbarkeit mit der Unterschrift der Christiane H.. Der UFS geht unter diesen Umständen davon aus, dass der strittige Zahlungsbeleg vom 30. April 1992 aus dem Umfeld des Bw. stammt und damit den vom Bw. und Heinz J. dargestellten Abwicklungsmodus zur Erstellung und Bezahlung der Rechnung vom 28. April 1992 nicht zu stützen vermag. Dafür spricht auch die Identität seiner Chargen-Nummer mit jenen von im gleichen Zeitraum verwendeten Belegen aus der Buchhaltung des Bw. (z.B. mit dem Kassabeleg Nr.102 vom 21. Juni 1992). Einen Beweis für einen Zusammenhang mit der H. GmbH hätte zudem selbst eine Unterfertigung des strittigen Zahlungsbeleges durch Christiane H. nicht geliefert. Insbesondere ließe sich daraus auch nicht ableiten, dass Frau H. als Gesellschafterin und Handlungsbevollmächtigte für den gesamten Schriftverkehr des Unternehmens zuständig gewesen war, wie dies der Bw. in der Berufung behauptet hat. Der Beleg stammt aus einer Zeit, zu der die H. GmbH bereits insolvent gewesen war und durch Stefan H. als Liquidator vertreten wurde. Im Übrigen hatte Stefan H. schon bei der abgabenbehördlichen Erhebung im März 1991, somit rund ein Jahr vor den Erstellungsdaten der strittigen Belege, einen Notariatsakt vom 11. Oktober 1989 zum Austritt seiner Schwester aus der H. GmbH vorgewiesen. Zu bedenken ist nicht zuletzt, dass Heinz J. bei der Darstellung des Zahlungsvorganges Christiane H. nie erwähnt hatte. Im Ergebnis fehlt es somit beim Zahlungsvorgang zur Rechnung vom 28. April 1992 nicht nur an einem erwiesenen Bezug zur H. GmbH sondern auch an einem Nachweis des Zahlungsvorganges als solchem. In Verbindung mit den dargestellten Vorbehalten zum Inhalt der strittigen Rechnung "der H. GmbH" vom 28. April 1992 kommt der UFS zum Ergebnis, dass die darin verrechneten Leistungen großteils weder (sei es durch Heinz J. oder durch Stefan H. bzw. die H. GmbH) tatsächlich erbracht, noch dass der Betrag von 216.000,- S je bezahlt worden war. Unter diesen Umständen kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die Rechnung vom 28. April 1992 und/oder der Zahlungsbeleg vom 30. April 1992 tatsächlich vom Bw., von Heinz J., von Elisabeth T. oder von Christiane H. unterfertigt worden waren. Entgegen der vom Bw. vertretenen Ansicht, beweisen tatsächlich weder das vorgelegte Schriftgutachten noch die Eintragung der H. GmbH im Handelsregister/Firmenbuch - mit welchem Geschäftsgegenstand auch immer - oder deren Erfassung im amtlichen Telefonbuch, dass die Rechnung vom 28. April 1992 (und auch jene vom 21. Juli 1992) "echt, richtig und vom darin ausgewiesenen Unternehmen ausgestellt sind". Allerdings ist der UFS - aufgrund der bereits erwähnten Notizen in den Unterlagen der G.- GmbH und wegen der Fahrtenbuchaufzeichnungen des Bw. - zur Überzeugung gelangt, dass Heinz J. im fraglichen Zeitraum für die G.- GmbH oder auch für den Bw. persönlich Leistungen erbracht hatte, welche unter anderem auch im Zusammenhang mit dem Ankauf der Liegenschaft in J.-Ort gestanden waren. Dabei ist jedoch, aus den dargestellten Gründen, eher von Hilfsleistungen auszugehen. Aus den durchgeführten Ermittlungen und den Rechtsmittelverfahren der G.- GmbH bzw. zum Veranlagungsbescheid 1991 des Bw. sind etwa seine Telefonkontakte mit Anbietern, die Begleitung des Bw. bei Kundenkontakten oder auch "die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten" und die Vorbereitung von Besprechungen des Bw. mit potentiellen Kunden bekannt. Auch die Erledigung von Botengängen bei der Gemeinde, etwa zur Beschaffung von Unterlagen oder Informationen, wird hier einzureihen sein. In Hinblick auf die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen des Bw. sowie seine Fahrtenbuchaufzeichnungen, denen neben den Fahrten nach J.-Ort auch Erledigungen von Behörden- und Bankwegen, von Besuchen beim Steuer- und anderen Rechtsberatern usw. zu entnehmen sind, sieht der UFS das Hauptgewicht der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ankauf der Liegenschaft im J.-Ort allerdings als vom Bw. persönlich erledigt an. Dass der UFS den übereinstimmenden Angaben des Bw. und des Heinz J. im gerichtlichen Voruntersuchungsverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen zur Höhe der Provision, welche der Bw. Heinz J. für die Vermittlung des Grundstückskaufes in J.-Ort im Frühjahr 1992 bezahlt hatte (60.000,- S) Glauben schenkt, weil nicht zu unterstellen ist, dass der Bw. bei seiner gerichtlichen Zeugeneinvernahme unter Wahrheitspflicht bewusst falsche Angaben und sich damit einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht haben könnte, wurde bereits festgestellt. Eine Entgeltshöhe von 60.000,- S entspricht zudem rd. 5% des Kaufpreises der Liegenschaft und somit der nach der Immobilienmaklerverordnung für die Vermittlung von Gewerbeobjekten höchst zulässigen Provision. Ausgehend von einem grundsätzlich vereinbarten Entgeltsanspruch von 50% der maximalen Maklerprovision ist auch nicht auszuschließen, dass mit dem Betrag von 60.000,- S gleichzeitig andere Leistungen des Heinz J. - etwa für die G.- GmbH - abgegolten worden sein könnten, zumal Heinz J. keine diesen Leistungen zuordenbaren Einkünfte versteuert hat. Wenn der Bw. diesen Betrag in der Berufungsverhandlung als Teil des Entgelts der H. GmbH vermutet hat, so ist darauf zu verweisen, dass er nach dem Protokoll im Gerichtsakt ganz eindeutig davon gesprochen hatte, J. habe die Provision, in Abgeltung der ihm privat vermittelten Liegenschaft in J.-Ort, im Frühjahr 1992 von ihm erhalten, nachdem er ihm "eine Rechnung der H. GmbH gebracht" habe. Der UFS sieht keine Veranlassung davon auszugehen, der Bw. könnte tatsächlich gemeint haben, er habe Heinz J. 216.000,- S (den Betrag aus der Rechnung "der H. GmbH" vom 28. April 1992) gegeben, darin enthalten 60.000,- S, welche die Provision der H. GmbH an Heinz J. betroffen hatten, zumal die Geschäfte sowohl der H. GmbH als auch des Heinz J. mit dem Bw. bzw. der G.- GmbH ein wesentliches Thema seiner damaligen Zeugenaussage gewesen waren und er, wie bereits gezeigt wurde, bei der Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten und insbesondere auch bei den an Heinz J. bezahlten Entgelten, sehr präzise formuliert hatte. Dem steht der Umstand, dass Heinz J., aus welchem Grund auch immer, eine Provision von 144.000,- S aus diesem Geschäft versteuert hat, nicht entgegen, da eine formelle Bindungswirkung zwischen dem Einkommensteuerbescheid des Bw. und jenem des Heinz J. nicht besteht. Eine automatische Beachtlichkeit von Aufwendungen welche, losgelöst vom realen Hintergrund, etwa aus strategischen Überlegungen (Stichwort Progressionsunterschied), bei einer anderen Person als Einnahmen versteuert wurden, kommt allein wegen des im Abgabenrecht maßgeblichen Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung nicht in Betracht. An der dargestellten Beurteilung der beiden strittigen Rechnungen vom 28. April und 21. Juli 1992 vermögen weder die Tatsache der aufrechten Firmenbucheintragung der H. GmbH, noch deren Erfassung im amtlichen Telefonbuch im fraglichen Zeitraum etwas zu ändern, zumal beide Vorgänge keine Aussage über eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der GmbH im betreffenden Zeitraum - und noch weniger über die Erledigung der im Verfahren konkret zu klärenden Arbeiten - zulassen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass das entgeltliche Verleihen des Firmenstempels aus Sicht des UFS keine Rückschlüsse auf eine unternehmerische Betätigung der H. GmbH (i.L.) erlaubt und es auch nicht zu jenen unternehmerischen Tätigkeiten gehört, welche dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweck der Gesellschaft zuzuordnen ist. Selbst wenn die H. GmbH oder auch Stefan H. als Einzelunternehmer zu irgendeiner Zeit in der Immobilien- oder der Baubranche tätig gewesen sein sollten, ist daraus für das Berufungsbegehren des Bw. noch nichts gewonnen, da - wie ausführlich gezeigt wurde - eine Vielzahl von Umständen eindeutig dafür sprechen, dass an der den beiden strittigen Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungserbringung weder Stefan H. noch die H. GmbH beteiligt gewesen waren. Es konnte daher letztlich dahingestellt bleiben, ob die Erstbehörde tatsächlich verwertbaren Hinweisen des Bw. auf mögliche, weitere Geschäfte der H. GmbH nicht nachgegangen ist (wiewohl anzumerken ist, dass den vorgelegten Prüfungsunterlagen derartiges nicht zu entnehmen ist, zumal sich die (vagen) Hinweise verschiedener Personen, aufgrund welcher eine Beteiligung des Stefan H. an weiteren Geschäften nicht von vorne herein auszuschließen ist, durchwegs auf Jahre vor dem Verfahrenszeitraum bezogen haben). Auch der Verwendung des Schreibblocks eines Baubedarfszentrums durch Stefan H. im Rahmen seiner abgabenbehördlichen Vernehmungen im Jahr 1993 kommt unter diesen Umständen keine entscheidende Aussagekraft zu. Ebenso bleibt eine allfällige (Zu-) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen 1992 bei der H. GmbH (oder auch bei Stefan H.) für das anhängige Verfahren ohne Auswirkung, solange dieser nicht die hier zu beurteilenden Geschäfte "der H. GmbH" vom 28. April und 21. Juli 1992 zu Grunde liegen. Tatsächlich hatten die vom Bw. angesprochenen Schätzungen der Abgabenbehörde für 1990 - 1992 bei Stefan H. (für die H. GmbH sind solche nicht ersichtlich) keine Einnahmen aus Liegenschaftsvermittlungen oder Bauleistungen betroffen. Aus den selben Überlegungen ist es dem Berufungsbegehren des Bw. auch nicht dienlich, dass Stefan H. (oder auch die H. GmbH) in den Jahren 1989/1990 Materialeinkäufe bei der Fa. H.-Gesellschaft getätigt hatte(n) und daraus zumindest bis Juni 1998 (= Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Erhebungen bei der Fa. H.-Gesellschaft) Verbindlichkeiten von mehr als 100.000,- S unberichtigt aushafteten. Lässt sich daraus doch nur ableiten, dass im hier maßgeblichen Jahr 1992 für Stefan H. bzw. dessen GmbH bei der Fa. H.-Gesellschaft ein Bezug von Baumaterial für den Umbau in J.-Ort nur mehr bei Barbezahlung möglich gewesen war. Tatsächlich waren aber, wie erwähnt, weder entsprechende Einkäufe mit Zahlungsziel noch Bareinkäufe bei den Erhebungen im Zuge des BP-Verfahrens bei der Fa. H.-Gesellschaft und bei der Fa. Baumarkt festgestellt worden und erscheinen Letztere wegen der offenkundig bedrängten Wirtschaftslage des Stefan H. zudem als äußerst unwahrscheinlich. Der UFS vermag weiters nicht zu erkennen, inwiefern die (wann auch immer erfolgte) Faltung der beiden strittigen Rechnungen vom 28. April 1992 und 21. Juli 1992 als Nachweis ihrer Zustellung im Postweg, einen Beweis für die Leistungserbringung durch die H. GmbH liefern könnte. Gleiches gilt für den (tatsächlich ohnehin nicht) direkt an den Rechnungstext anschließenden Stempelaufdruck der H. GmbH. Dies könnte bestenfalls (allerdings keineswegs zwingend) ein Indiz gegen die Verwendung eines blanko unterfertigten Papiers darstellen. Eine Leistungserbringung durch die H. GmbH in Bezug auf die darin angegebenen Arbeiten wird dadurch aber, angesichts der dargestellten Gesamtumstände, nicht erhärtet. In Hinblick auf den Inhalt der Seite 3 der strittigen Rechnung und die Anordnung des Textes erachtet der UFS aber nicht einmal die Verwendung eines Blanko-Stempelaufdruckes der H. GmbH als widerlegt. Die Hintergründe für die Retournierung des im Jahr 1993 vom Bw. an die H. GmbH in der R.Gasse 25 gerichteten Poststückes mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" wurden bereits im Rahmen der Ausführungen zum Vorsteueranspruch (Punkt II 1. b dieser Entscheidung) erläutert. Für den Nachweis der Leistungserbringung durch die H. GmbH im Zusammenhang mit dem Objekt des Bw. in J.-Ort ist daraus nichts zu gewinnen. Insgesamt erachtet der UFS aufgrund der dargestellten Sachverhaltsfeststellungen die Rechnungen "der H. GmbH" vom 28. April und 21. Juli 1992 als unbeachtlich. An deren Stelle werden im Zusammenhang mit der Vermittlung des Liegenschaftskaufes in J.-Ort eine Zahlung von 60.000,- S an Heinz J. sowie Umbaukosten von 396.000,- S (darin enthalten u.a. Zahlungen von 105.000,- S an Heinz J.) als Teil der (nachträglichen) Anschaffungskosten dieses Mietobjektes anerkannt. Zudem wird die Rechnung der Fa. Kr. vom 17. Juni 1992 aus dem Aufwand für Geringwertige Wirtschaftsgüter ausgeschieden und stattdessen als Teil der Umbaumaßnahmen mit dem Nettowert aktiviert. 2) Nachträgliche Werbungskosten: Im Zuge der BP war festgestellt worden, dass der Bw. in den Jahren 1994 und 1995 verschiedene Gebäudebetriebskosten und andere Kosten im Zusammenhang mit der laufenden Nutzung der beiden Fremdenheime in J.-Ort und U.-Ort getragen hatte (Grundsteuer, "Hausgebühren", Kosten für Wasser, Kaminfeger, Fäkalienentsorgung und Versicherung, aber auch Strom- und Telefonkosten, Rundfunkgebühren und "Besprechungsspesen"), welche in Zeiträumen angefallen waren, in denen die Flüchtlingsvermietung von der N.- GmbH durchgeführt worden war. Im Jahr 1996 hatte er diese Kosten der N.- GmbH in Rechnung gestellt und erstattet erhalten. In den angefochtenen Bescheiden hatte das FA diese Ausgaben beim Bw. als Bezahlung von Aufwendungen Dritter beurteilt und deren Werbungskostencharakter sowie den Vorsteuerabzug aus den zugehörigen Rechnungen mangels Zusammenhang mit dessen Einkünfteerzielung verneint.

Normen und Schlagworte

ScheinrechnungenDeckungsrechnungenRechnungsmangelVorsteuerausschlussFirmenbezeichnungGeschäftsadresseVermittlungsprovisionenBaugewerbenachträgliche WerbungskostenBruttoverrechnungSpekulationsgewinnAbflussprinzipBeschlagnahmeunterlagenAkteneinsichtVerjährungVerletzung der Entscheidungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0172-G/04
Stammnummer
36002
Gültig
06.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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