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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0172-G/04

1. Schein-/Deckungsrechnungen, nachträgliche Werbungskosten und Vorsteuern aus Vermittlungsprovisionen bei Vermietungseinkünften; 2.Nachträglich bezahlte Aufwendungen und USt-Bruttoverrechnung bei Spekulationseinkünften; 3. Verletzung der Parteienrechte durch unvollständige Rückstellung von Beschlagnahmeunterlagen und Beschränkung der Akteneinsicht, überlange Verfahrensdauer und Eintritt der Verjährung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-G/04vom 06.08.2008Teil 2 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das FA wies das Berufungsbegehren zu den Rechnungen der H. GmbH mit dem Hinweis ab, ein Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung am Standort 8888 G. R.Gasse 25 sei im Firmenbuch nie eingetragen gewesen. Eine Namensänderung auf H. GmbH habe frühestens mit dem Ausscheiden des ehemaligen Gründungsgesellschafters Ewald Z. und dem Eintritt von Christiane H., der Schwester des Stefan H. , am 16. Juni 1989 erfolgen können, sei aber im Firmenbuch tatsächlich nie durchgeführt worden. Die eingetragene H. & Z. GmbH sei nach Abweisung eines Konkursantrages wegen Vermögenslosigkeit mit Beschluss vom 25. Juni 1990 aufgelöst worden. Da das Rechnung legende Unternehmen somit nie existiert und die verrechneten Leistungen daher auch nicht erbracht habe, stehe der Vorsteuerabzug nicht zu. In Bezug auf diese Rechnungen sei das Berufungsbegehren deshalb insgesamt als unbegründet abzuweisen gewesen. Den Standpunkten der Verfahrensparteien lagen folgende Vorbringen bzw. Feststellungen zu Grunde: Nach den Firmenbuchdaten war am 7. März 1989 beim zuständigen Handelsgericht zur Nr. 6789 die mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Jänner 1989 gegründete "H. und Z. Handelsgesellschaft m. b. H" mit Sitz in G. und dem Unternehmensgegenstand "Handel mit Waren aller Art, insbesondere Parfümeriewaren, Import und Export, die Beteiligung an und die Führung von Unternehmen aller Art" eingetragen worden. Die beiden Namen gebenden Gesellschafter waren als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer ausgewiesen gewesen. Den der Abgabenbehörde vom Bw. vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der ehemalige Gründungsgesellschafter Ewald Z. mit Generalversammlungsbeschluss von 9. Juni 1989 aus der Gesellschaft ausgeschieden und an seiner Stelle Christiane H. als Gesellschafterin eingetreten war. Eine Vertretungsbefugnis scheint für sie im Firmenbuch nicht auf. Schon im März 1991 hatte Stefan H. den Organen der Abgabenbehörde gegenüber anlässlich einer Erhebung zur Feststellung des Ortes der Geschäftsleitung bzw. der Art und des Umfanges der Betriebsaktivitäten der H. GmbH darauf verwiesen, dass seine Schwester bereits mit Notariatsakt vom 11. Oktober 1989 wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Zu diesem Vorgang fehlt allerdings eine Durchführung im Handelregister/Firmenbuch. Mit Beschluss des zuständigen Handelgerichtes vom 25. Juni 1990 war ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der mittlerweile zur FN 12345 eingetragenen Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit abgewiesen und in der Folge die Auflösung der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen worden. Seither scheinen im Firmenbuch der Firmenzusatz "in Liquidation" und Stefan H. als selbständig vertretungsberechtigter Liquidator der bis heute eingetragenen Gesellschaft auf. Der Bw. hat im erstinstanzlichen Verfahren seine Beziehung zu Stefan H. im Allgemeinen und die Abwicklung der beiden Geschäfte mit der H. GmbH im Jahr 1992 im Besonderen mehrmals im Rahmen von Befragungen der Prüfungsorgane bzw. in Schriftsätzen, welche den Eingaben des steuerlichen Vertreters in seinen beiden Rechtsmittelverfahren angeschlossen waren, dargestellt. Bereits bei seiner Erstbefragung durch die Organe der PAST im September 1993 hatte der Bw. zu seiner Geschäftsbeziehung mit der H. GmbH ausgeführt, dass sowohl die erste Kontaktaufnahme als auch die weitere Geschäftsabwicklung ausschließlich über Heinz J. gelaufen sei. Dies habe sowohl die beiden im Jahr 1991 verrechneten Geschäfte betroffen, als auch das Projekt in J.-Ort im Jahr 1992. Heinz J. sei ihm gegenüber als Mitarbeiter der H. GmbH aufgetreten. Mit ihm habe er einen Provisionsanspruch für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung von Immobiliengeschäften bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung vereinbart. Zur Kontrolle der Existenz der H. GmbH habe er sich von Heinz J. Anfang 1991 einen Firmenbuchauszug des Unternehmens vorlegen lassen. In den Betriebsräumen der Gesellschaft sei er nie gewesen und habe er auch sonst keine weiteren Erhebungen getätigt. Stefan H. habe er persönlich erst im Frühjahr 1991 bei einem zufälligen Treffen im Freizeitbad kennengelernt, zu einem Zeitpunkt als das erste, von Heinz J. für die H. GmbH vermittelte Geschäfte (betreffend den Ankauf eines Objektes in G., VM-Straße) bereits erfolgreich abgewickelt gewesen sei. H. habe ihm damals "zu verstehen gegeben", dass Heinz J. die Vermittlungsgeschäfte abwickle. "Formaler Geschäftspartner" sei zu diesem Zeitpunkt die H. GmbH gewesen. In der Folge habe er zu Stefan H. lediglich ein einziges Mal bei einem geschäftlichen Treffen persönlichen Kontakt gehabt. Dieses habe am 22. Juni 1991, wiederum im Freizeitbad , anlässlich der Barzahlung des zweiten gemeinsamen Geschäftes (betreffend ein Projekt in S. ) stattgefunden. Nach diesem Zeitpunkt habe er keine geschäftlichen Besprechungen mit Stefan H. mehr gehabt. Bei zufälligen Treffen im Freizeitbad habe er aber "den Eindruck gehabt", dass H. über die im Detail von Heinz J. abgewickelten Vermittlungsgeschäfte informiert gewesen sei. Nach dem Erwerb der renovierungsbedürftigen Liegenschaft in J.-Ort im Mai 1992, habe ihm Heinz J. angeboten, den Umbau zu organisieren. Nach mehreren Besprechungen habe er mit ihm "Pauschalsummen für einzelne Positionen (Kanal, Elektro...)" fixiert und ihm den Auftrag "für die H. GmbH" erteilt. J. bzw. H. hätten Anbote erstellt, welche neben Material- und Lohnkosten auch eine Entlohnung für die Organisation des Umbaues abgedeckt hätten. Da ihm diese aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrungen im Bau- und Immobiliengeschäft als sehr günstig erschienen seien, habe er keine weiteren Vergleichsanbote eingeholt. Die in der Rechnung vom 21. Juli 1992 erwähnte Vorplanung des Dachgeschoßausbaues sei nicht gesondert verrechnet worden. Es habe sich dabei lediglich um ein kariertes Blatt Papier mit dem Grundriss des Dachgeschoßes und der geplanten Zimmereinteilung, ohne Firmenstempel oder Unterschrift der H. GmbH gehandelt, das er von Heinz J. erhalten habe. Weitere Pläne habe es dazu nicht gegeben. Auch sei es zu keiner Umsetzung dieser Arbeiten gekommen. Aufzeichnungen zum Objekt in J.-Ort, Ortsteil-H. habe er in seinem persönlichen Handkalender geführt. Darüber hinaus habe es keine Aufzeichnungen gegeben bzw. habe er keine solchen besessen. Allerdings befänden sich in seiner Buchhaltung Belege über Baumaterial und Hilfskräfte, die er beigestellt habe, nachdem Heinz J. mehrmals höhere Rechnungsbeträge als vereinbart verlangt habe. Bei seinen fallweisen Nachschauen auf der Baustelle habe er auch ausländische Arbeitskräfte gesehen und vermutet, dass die Firma H. Subunternehmen beschäftige. Deren Entlohnung habe er durch einen entsprechenden Rechnungsvermerk ausgeschlossen. Sowohl den Fortgang der einzelnen Umbauetappen als auch die Endabnahme der Arbeiten habe er mit Heinz J. besprochen bzw. durchgeführt. Dieser sei während des gesamten Umbaues sein alleiniger Ansprechpartner für die H. GmbH gewesen sei. Stefan H. sei ihm gegenüber nie aufgetreten. Die Endrechnung zu den Umbauarbeiten sei ihm auf dem Postweg zugegangen. Die Bezahlung habe er auf das in der Rechnung angeführte Bankkonto geleistet. Teilrechnungen oder Teilzahlungen habe es nicht gegeben. Die Vermittlung des Objektankaufes in J.-Ort durch die H. GmbH hatte der Bw. bei seiner ersten Vernehmung im September 1993 nicht erwähnt. Erst als er anlässlich seiner zweiten Einvernahme durch die Organe der Finanzstrafbehörde im Dezember 1993 auf die Leistungen der H. GmbH im Zusammenhang mit der Rechnung vom 28. April 1992 angesprochen worden war, und zwar konkret auf die darin angeführte "Finanzierungsbeschaffung", hatte er sich dazu geäußert. Dabei hatte er eingeräumt, dass Heinz J. lediglich "indirekt" in die Beschaffung der Finanzmittel für den Objektankauf und -umbau involviert gewesen sei, wobei er auf Nachfrage ausgeführt hatte, dass sich dessen Beitrag auf einen Hinweis über die Möglichkeit einer Bausparfinanzierung beschränkt habe. Letztlich habe er selbst die Finanzierung des Projektes über die Bausparkasse abgewickelt und am 29. Mai 1992 ein Darlehen in Höhe von 1.320.000,- S erhalten, das er für den Ankauf des Objektes in Ortsteil-H. verwendet habe. Den Vermerk "Beschaffung der Finanzierung" in der Rechnung der H. GmbH vom 28. April 1992 habe er zwar gelesen, ihm aber "keine besondere Gewichtung zugeordnet". Wie erwähnt hatte das FA bereits bei der Veranlagung des Jahres 1991 im Zusammenhang mit zwei Rechnungen der H. GmbH vom 31. Jänner bzw. 22. Juni 1991 eine Leistungserbringung durch dieses Unternehmen bezweifelt. Im damaligen Rechtsmittelverfahren hatte der Bw. in einer Beilage zum Vorlageantrag an die Rechtsmittelinstanz seine niederschriftlichen Angaben im Rahmen der finanzstrafbehördlichen Erhebungen im Jahr 1993 zum Zustandeskommen des geschäftlichen Kontaktes sowie zur Form der Geschäftsabwicklung mit der H. GmbH aus seiner Sicht zusammengefasst dargestellt und dabei bekräftigt, dass der Kontakt "aus verständlichen Gründen" im Wesentlichen über Heinz J. als Mitarbeiter der H. GmbH gelaufen war. Die Existenz des Unternehmens sei für ihn nie in Frage gestanden, zumal der von J. beigebrachte Handelsregisterauszug vom 7. März 1989 keinen Hinweis auf eine Insolvenz enthalten habe und Gesellschaften üblicher Weise durch ihre Mitarbeiter oder Handlungsbevollmächtigten tätig würden. Er habe Informationen über weitere unternehmerische Aktivitäten des Stefan H. bzw. der H. GmbH besessen. So wisse er von mehreren Besprechungen des Stefan H. über Bauprojekte und Vermittlungstätigkeiten "bei der Fa. Bauges. GmbH bzw. mit deren Geschäftsführer Werner B. im zweiten Halbjahr 1990. Weiters sei ihm bekannt, dass Stefan H. im Frühjahr 1990 ein Geschäftslokal in St.R. /R. angemietet habe und er laufend Baumaterial bei der Firma H.-Gesellschaft in G. eingekauft habe. Auch die entgeltliche Verleihung des Firmenstempels durch Stefan H. spreche dafür, dass unternehmerische Aktivitäten gesetzt worden seien. Er habe daher begründet vom Vorliegen eines Unternehmens ausgehen können. Die Glaubwürdigkeit des Stefan H. erscheine aufgrund umfangreicher Exekutions- und Konkursverfahren sowie gerichtlicher Ermittlungen wegen des Verdachtes fahrlässiger oder vorsätzlicher Krida und wegen Betruges, aber auch aufgrund seines abgabenrechtlichen Verhaltens, das wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Buchhaltung eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich gemacht und zu finanzstrafbehördlichen Erhebungen geführt habe, als nicht gegeben. Auch das von H. zugegebene, entgeltliche Verleihen des Firmenstempels der H. GmbH passe in dieses Bild. Dem stehe der Bw. gegenüber, der ein gut gehendes Unternehmen mit umfangreichen, öffentlichen Aufträgen betreibe. Heinz J. habe einen vertrauenswürdigen Eindruck auf ihn gemacht. Er habe daher keine Bedenken gehabt, diesem zum Teil die aus den Rechnungen der H. GmbH geschuldeten Beträge in bar auszuhändigen. Die Barzahlung sei von H. wohl wegen der gegen ihn anhängigen Exekutionen bevorzugt worden. Die Selbstanzeige von Heinz J. bestätige, dass er von der H. GmbH für seine Tätigkeit entlohnt worden sei und damit auch, dass er tatsächlich Leistungen für dieses Unternehmen erbracht habe. Mangels eigener Aufzeichnungen habe Heinz J. zur Erstellung der Selbstanzeige die Höhe der ihm von Stefan H. aus diesen Geschäften zugeflossenen Provisionsbeträge durch Rückfrage beim Bw. "präzisiert". Da H. bestreite, die Unterschrift auf den Belegen zu den Geschäften mit dem Bw. geleistet zu haben, habe er ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt, nach welchem mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Belege von der Schwester des Stefan H. unterfertigt worden seien, welche die Büro- und Schreibtätigkeiten für die H. GmbH durchgeführt habe. Bereits im Rechtsmittelverfahren zum Jahr 1991 hatte der Bw. den im anhängigen Verfahren übermittelten "Prüfbericht" der Schriftsachverständigen U.H. vom 9. Februar 1994 angeschlossen. Als Beurteilungsgrundlagen für das Gutachten hatten der Sachverständigen einerseits Kopien der Rechnungen der H. GmbH vom 31. Jänner 1991 und 28. April 1992 mit dem zugehörigen Zahlungsbeleg von 30. April 1992 bzw. anderseits ein mit 9. Juni 1989 datiertes Protokoll zu jener ao. Generalversammlung der H. GmbH, in welcher der Gesellschafterwechsel zwischen Ewald Z. und Christiane H. beschlossen worden war, gedient. Die Gutachterin war aufgrund eines Merkmals in der Rechnung vom 28. April 1992 zum Ergebnis gelangt, dass alle drei zu überprüfenden Belege "mit hoher Wahrscheinlichkeit" von Christiane H. unterfertigt worden waren, hielt aber fest, dass zu einer gesicherten Aussage unbedingt die Originalschriftstücke zur Erstellung von Makroaufnahmen und Durchführung von Laboruntersuchungen notwendig seien. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1992 - 1995 hatte der Bw. im Jahr 1998 weitere niederschriftliche Angaben zu seinem Geschäftskontakt mit der H. GmbH bzw. zu den beiden Rechnungen der H. GmbH vom 28. April 1992 und 21. Juli 1992 gemacht. Im Zusammenhang mit der Rechnung vom 28. April 1992 hatte er den Geschäftsablauf dabei so geschildert, dass der Erstkontakt über den Kauf der Liegenschaft in J.-Ort zwischen Stefan H. oder Heinz J. mit Marianne Ha., einer ortsansässigen Kaffeehausbetreiberin, erfolgt sei, die sich "eigentlich als Eigentümerin der Liegenschaft in J.-Ort dargestellt" habe, tatsächlich aber nur für die beiden Verkäufer vermittelt habe. J. habe ihn über die Kaufmöglichkeit informiert und sei in weiterer Folge mit ihm gemeinsam zu Frau Ha. gegangen. Ihr gegenüber sei vor allem er, und zwar als Vertreter der G.- GmbH, aufgetreten. Als Ergebnis dieses Kontaktes sei es zu einem unterschriebenen Verkaufsanbot der Frau Ha. an die G.- GmbH gekommen. Die mit der Rechnung vom 28. April 1992 von der H. GmbH geforderte Provision für diese Vermittlungstätigkeit in Höhe von 216.000,- S habe er Heinz J. in seinem Büro in bar ausbezahlt. Ein Kassaausgangsbeleg sei dabei nicht erstellt worden. J. habe ihm vielmehr einen bereits vorunterfertigten Kassaeingangsbeleg der H. GmbH mitgebracht. Dass dieser Beleg dieselbe Chargennummer hatte, wie die in seinem Unternehmen verwendeten Kassenbelege, sei kein Beweisindiz. Ebenso sei es ohne Bedeutung, dass zwar die Rechnungslegung am 26. April 1992 in seinem persönlichen Kalender vermerkt worden sei, nicht aber die Zahlung. Die Höhe der Provision (15% vom Kaufpreis) setze sich aus jeweils 5% Käufer- und Verkäuferanteil lt. ImmobilienmaklerVO für gewerbliche Objekte sowie einer Abgeltung für die über die reine Grundstücksvermittlung hinausgehenden Leistungen (etwa für die von Heinz J. vorgelegten Finanzierungsangebote) zusammen. Stefan H. sei bei der Vermittlung im Hintergrund geblieben. Nach außen sei vor allem J., als "der kommunikativere Teil", aufgetreten. Er habe "die ganzen Laufereien" gemacht und später 144.000,- S, somit zwei Drittel der Provision (Anmerkung des UFS: im Rahmen seiner Selbstanzeige) selbst versteuert. Zudem sei ursprünglich ein Kaufpreis von 2.000.000,- S Schilling gefordert worden, der schließlich durch Verhandlungen auf 1.200.000,- S reduziert worden sei, sodass er die Provisionshöhe als angemessen erachtet habe. Zur Rechnung der H. GmbH vom 21. Juli 1992 über 777.000,- S hatte der Bw. bei dieser Befragung angegeben, es habe, abgesehen von "rückzahlbaren Bevorschussungen beim Material" keine "Zwischenauszahlungen" an J. oder H. gegeben. Während des Umbaues habe er ausländische Arbeitskräfte auf der Baustelle bemerkt. Er schätze den Aufwand der H. GmbH für die Arbeiter mit rd. 100.000,- S. Möglicherweise seien diese Gelder mit der Provision von Heinz J. aus der Vermittlung des Objektankaufes finanziert worden. Der Betrag von 777.000,- S decke neben diesen Arbeitskosten auch eine weitere Provision für Heinz J. in Höhe von 105.000,- S (brutto) sowie die Umsatzsteuer ab. Im Übrigen stelle sie den Verdienst der H. GmbH dar. Die Notwendigkeit der Umbaumaßnahmen werde durch Erklärungen der ehemaligen Eigentümer über den baufälligen Zustand des Objektes im Zeitpunkt des Verkaufes sowie durch Dietmar A. belegt. Letzterer habe am 15. Februar 1994 bzw. 25. Oktober 1996 auch die Anwesenheit des Stefan H. auf der Baustelle schriftlich bestätigt. Anlässlich eines Besuches habe A. an H. "technische Anweisungen und fachmännische Hinweise" für den Umbau der Werkshallen in Wohnräume gegeben. Wenn auch einzuräumen sei, dass die textliche Gestaltung der vorgelegten Bestätigungen möglicherweise von ihm selbst stamme, so handle es sich dabei doch keineswegs um Gefälligkeitsbestätigungen, sondern belege die Unterfertigung durch die genannten Personen den Wahrheitsgehalt des angegebenen Inhaltes. Zur selben Zeit wie die H. GmbH hätten beim Objekt in J.-Ort auch noch andere Personen gearbeitet. Namentlich in Erinnerung waren dem Bw. dazu Bo. U und Herr O. gewesen, die, ebenso wie weitere Personen, "Hausmeisterarbeiten" verrichtet hätten. Dazu gebe es Auszahlungsbelege. Anfangs seien auf diesen als Tätigkeiten "Arbeiten" angegeben worden. Später habe er Werkverträge abschließen lassen. Angefallen seien etwa die Renovierung der Außenfassade, Elektro- und Wasser-Feininstallationen, das Verlegen von Bodenbelägen, Möbeltransporte und -zusammenbau, Dachräumung, Grabungsarbeiten für die Wasserleitung, Arbeiten beim Zaun, die Verbreiterung der Einfahrt, die Säuberung des Grundstücks, usw. Aus der Erinnerung habe er mit Hilfe seines Aktes und der Kalenderaufzeichnungen eine Aufstellung darüber angefertigt, aus welcher sich ein monatlicher Aufwand von 10.000,- S bis 15.000,- S ergebe. In der verfahrensgegenständlichen Berufung ergänzte bzw. untermauerte der Bw. sein bisheriges Vorbringen zu den beiden Rechnungen der H. GmbH vom 28. April 1992 bzw. 21. Juli 1992 weiter. Beide Rechnungen wiesen einen mit dem Briefkopf übereinstimmenden Original-Firmenstempelabdruck der H. GmbH auf. Aus der zwischenzeitig zum Jahr 1991 im Verfahren zur Zahl 97/15/0151 ergangenen VwGH-Entscheidung leitete der Bw. die Anerkennung des Heinz J. als Mitarbeiter der H. GmbH, dessen Tätigkeit für dieses Unternehmen und sein Empfang von Subprovisionen der Gesellschaft durch den Gerichtshof ab. Die Unterschriften auf den strittigen Rechnungen der H. GmbH seien durch das bereits im Rechtsmittelverfahren zum Jahr 1991 beigebrachte Sachverständigengutachten hinreichend als jene der Schwester des Stefan H. identifiziert worden, die als Gesellschafterin und Handlungsbevollmächtigte für den gesamten Schriftverkehr der H. GmbH zuständig gewesen sei. Das Datum des von ihm vorgelegten Firmenbuchauszuges (7. März 1989) beweise, dass dieser nicht erst nachträglich, etwa im Zuge des abgabenbehördlichen Prüfungsverfahrens, beigeschafft worden sei. Wenn auch zwischenzeitig "in Liquidation", so sei die H. GmbH bis heute im Firmenbuch eingetragen und damit rechtlich existent. Deren Geschäftsgegenstand habe u.a. den "Betrieb von Unternehmungen aller Art" umfasst. Bis März 1993 sei die Gesellschaft zudem unter der Rechnungsadresse im amtlichen Telefonbuch von G. eingetragen gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die strittigen Rechnungen echt, richtig und vom darin ausgewiesenen Unternehmen ausgestellt worden seien. Die persönliche Anwesenheit und Beteiligung des Stefan H. beim Umbau in J.-Ort sei durch mehrere unabhängige Zeugenaussagen bestätigt worden (Ing. R. vom 27. März 1991, Werner B. vom 16.2.1994 und 10.2.1997, Dietmar A. vom 15.2.1994 und 25.10.1996). Selbst die Finanzverwaltung sei davon ausgegangen, dass Stefan H. in den Jahren 1990 - 1992 nicht offen gelegte Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten erzielt habe. In dessen Veranlagungsbescheiden sei deshalb ein Sicherheitszuschlag von 50% zugerechnet worden. Eine Beistellung von Arbeitskräften und Material in kleinerem Umfang sei von Anfang an vereinbart gewesen. Die geplante Gegenverrechnung dieser Vorleistungen sei aus einem entsprechenden Vermerk in seinem persönlichen Kalender vom 31. Juli 1992 ("J.-OrtAbrechnung") nachzuvollziehen. In seinem Kalender seien auch Hinweise auf Besprechungen zu Einzelpositionen bzw. die Festlegung von Anbotspreisen vermerkt (z.B. 4. Juni 1992 "J.-OrtBoden EG S 116.000,-, EG Mauern etc. S 278.000,-"). Ein Schätzungsbericht der Bausparkasse vom 27. April 1992 und die Aussagen der Voreigentümer lieferten ein klares Bild über den Zustand des Gebäudes beim Erwerb. Das Sachverständigengutachten des Ing.T. vom 7. März 1996 bestätige die verrechneten Leistungen zweifelsfrei und stelle sogar eher unterdurchschnittliche Preise fest. Die tatsächliche Durchführung der Arbeiten habe selbst die Abgabenbehörde nicht bezweifelt, indem sie mit dem Teilbetrag von 540.000,- S ohnehin einen Großteil der Rechnung vom 21. Juli 1992 anerkannt habe. Nicht zuletzt spiegle auch der im Zuge der Betriebsprüfung von der Abgabenbehörde errechnete, hohe Spekulationsgewinn die vom Bw. gesetzten Wert erhöhenden Maßnahmen wider. Bei der Rechnung vom 21. Juli 1992 werde der Geldfluss durch den Überweisungsbeleg der S.-Bank vom 22. Oktober 1992 nachgewiesen. Die Bank habe am 23. November 1993 bestätigt, dass diese Überweisung durchgeführt und nicht rückgängig gemacht worden sei. Zur Rechnung vom 28. April 1992 werde durch die Zeugenaussage der Voreigentümer erwiesen, dass diese den Bw. erst nach Abschluss des Kaufvertrages kennen gelernt hatten. Die den Provisionsanspruch begründende Namhaftmachung sei folglich durch H. bzw. dessen Mitarbeiter erfolgt. Heinz J. habe die von H. erhaltenen Subprovisionen versteuert und sei in diesem Zusammenhang am 11. Oktober 1997 wegen Abgabenhinterziehung bestraft worden. Heinz J. hatte gegenüber den Organen des FA bzw. der Finanzstrafbehörde ebenfalls mehrmals Angaben zu den Geschäften mit der H. GmbH gemacht, teilweise als Zeuge, später als Verdächtiger bzw. - ebenso wie der Bw. - zum Teil auch in Form von schriftlichen Erklärungen, die der Bw. in seinen Rechtsmittelverfahren vorgelegt hatte. Bei seiner Erstvernehmung als Zeuge vor der Finanzstrafbehörde im September 1993 hatte er über seine persönliche Situation und seine Beziehung zum Bw. einerseits bzw. zu Stefan H. anderseits angegeben, er habe nach einem Konkurs mit seinem Unternehmen (Anmerkung des UFS: einem Gasthausbetrieb) im Jahr 1987 eine mehrmonatige Haftstrafe wegen fahrlässiger Krida verbüßt. Bereits vor aber auch während der Haft sei er bei der Bauges. Bau- und HandelsGmbH (im Folgenden kurz Bauges. GmbH) des Werner B. beschäftigt gewesen. Im Zuge dieser Tätigkeit habe er den Bw. als damals zuständigen Kreditreferenten der Bauges. GmbH bei der X.-Bank kennen gelernt. Stefan H. (Anmerkung des UFS: der so wie J. gelernter Koch ist und aus P. stammt) kenne er seit seiner Jugend. Etwa Ende 1990/Anfang 1991 habe sich dieser laufend bei ihm in den Geschäftsräumlichkeiten der Bauges. GmbH aufgehalten. In der Folge hätten sich Geschäftsbeziehungen zwischen der H. GmbH und dem Bw. entwickelt, aus welchen jene Rechnungen resultierten, die später zum Gegenstand der abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren für die Jahre 1991 und 1992 geworden waren. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bw. und der H. GmbH habe es nicht gegeben. Die Rechnung vom 28. April 1992 hatte Heinz J. bei seiner Erstaussage, so wie bereits der Bw. kurz zuvor, nicht erwähnt. Zur Rechnung vom 21. Juli 1992 hatte Heinz J. angegeben, der Bw. sei auf der Suche nach einem Unternehmen für den Umbau seines Hauses in J.-Ort an ihn herangetreten. Er habe daraufhin mit Stefan H. und dessen Bekannten, Erich F., Kontakt aufgenommen. Nach mehrmaligen Besichtigungen des Objektes hätten diese den Umbauauftrag für die H. GmbH angenommen. In der Folge habe er mit dem Bw. mündlich Pauschalpreise für die einzelnen Umbaupositionen vereinbart. Stefan H. oder Erich F. hätten vor allem Ausländer als Arbeiter organisiert. Zur Rechnungslegung könne er keine Angaben machen. Er habe weder für die H. GmbH noch für das Unternehmen des Bw. jemals Rechnungen geschrieben. Er selbst habe für das am 21. Juli 1992 abgerechnete Geschäft nichts bekommen. In einer weiteren Zeugenaussage hatte Heinz J. später zum Ablauf des Umbaues in J.-Ort ergänzt, dass der Materialeinkauf durch Stefan H. vermutlich bei den Firmen Baumarkt und H.-Gesellschaft erfolgt sei. Er persönlich habe unter dem Namen H. keine Marterialeinkäufe getätigt. Allerdings habe er im Juni 1992 einmal aufgrund einer Anzeige in der "Fundgrube" - telefonisch und ohne vorherige Besichtigung - zehn Fenster gekauft (Rechnung der Fa. Kr. KG vom 17. Juni 1992). Den dafür ausgelegten Betrag von 19.800,- S habe er vom Bw. erstattet erhalten. Nachdem Heinz J. im November 1993 im Rahmen einer Selbstanzeige Abgabenerklärungen für 1991 und 1992 eingereicht hatte, aus welchen, über die angeblich von Stefan H. im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Rechnungen erhaltenen "Subprovisionen" hinaus, keine weiteren Provisionseinkünfte hervorgingen, war er im Dezember 1993 neuerlich von der Finanzstrafbehörde, nunmehr als Verdächtiger befragt worden. Dabei hatte er bestätigt, dass es sich bei den in den Abgabenerklärungen 1991 und 1992 angegebenen "Sonstigen Einkünften" ausschließlich um die von Stefan H. erhaltenen Provisionen handle (1992 netto 207.500,- S). In einer der VwGH-Beschwerde im Rechtsmittelverfahren zur Veranlagung 1991 beigeschlossenen Erklärung vom 19. November 1997 hat Heinz J. diese Angabe später noch einmal wiederholt. Diese Erklärung legte der Bw. auch seiner Berufung im anhängigen Verfahren bei. Bei der Befragung im Dezember 1993 hatte Heinz J. die Darstellung des Bw. bestätigt, wonach er - mangels eigener Aufzeichnungen - die nunmehr mittels Abgabenerklärungen für 1991 und 1992 einbekannten Provisionseinnahmen durch Rückfrage beim Bw. erhoben habe, indem dieser ihm aus dessen Unterlagen die an die "Firma H." bezahlten Beträge mitgeteilt habe. Von diesen Werten habe er sodann die Hälfte als Provisionen in seine Selbstanzeige aufgenommen. Diese Gelder habe er seinerzeit in bar von Stefan H. erhalten. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zum Jahr 1991 hatte der Bw. unter anderem eine mit 10. Februar 1994 datierte, schriftliche Stellungnahme des Heinz J. vorgelegt, in welcher dieser die Darstellung des Bw. und dessen bisherigen Angaben zur Geschäftsabwicklung mit Stefan H. im Wesentlichen bestätigt hatte. Um seinen eigenen Provisionsanspruch nicht zu gefährden, habe er die beiden Geschäftspartner bewusst voneinander fern gehalten. H. habe wegen seiner finanziellen Lage auf Barzahlung bestanden. Für jedes Geschäft habe er von diesem die versprochene Provision bekommen. Im Jahr 1991 seien dies einmal 50.000.- S und ein zweites Mal 30.000,- S gewesen, wie er in seiner Selbstanzeige angegeben habe. Zur Selbstanzeige habe er sich entschlossen, weil er befürchtet habe, dass H. die Provisionszahlungen an ihn früher oder später erwähnen würde. Im Februar 1997 hatte der Bw. im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zum Jahr 1991 eine weitere, "ergänzende Aussage" des Heinz J. vorgelegt. Darin hatte dieser seine Tätigkeit für die Firma H. mit "Koordination, Gesprächsführung" und der "Suche nach geeigneten Käufern für die Vermittlung von Immobilien, Bauprojekten und Betrieben" beschrieben. Bei den Gesprächen sei er als Wortführer aufgetreten, da er im Vergleich zu H. "leichter geredet habe". In dem den nunmehr angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende BP-Verfahren war Heinz J. neuerlich zunächst als Zeuge und später als Verdächtiger eines Finanzstrafvergehens u.a. zu den Geschäften mit der H. GmbH im Jahr 1992 befragt worden. Dabei hatte er seine bisherigen Angaben in einzelnen Bereichen ergänzt bzw. teilweise auch abgeändert. So hatte er in Hinblick auf die Umbauarbeiten in J.-Ort angegeben, dass es sich bei der H. GmbH um kein professionelles Unternehmen gehandelt habe. Deren Arbeiten seien minderwertig ("ein Pfusch") gewesen. Die Verantwortung für den Umbau habe er nicht getragen. Baumaterial für diese Arbeiten sei zum Teil von Stefan H. (Einkauf u.a. bei der Firma H.-Gesellschaft ), zu einem kleineren Teil auch vom Bw. beigestellt worden. Den Umbau vom April bis Juni 1992 hätten vier bis fünf Arbeiter bewerkstelligt, die sowohl Stefan H. als auch er selbst gesucht und beigestellt hätten. Großteils habe es sich um Ausländer, teilweise auch um Personen aus H.s Freundeskreis gehandelt. Sowohl H. als auch er hätten zu dieser Zeit an Geldmangel gelitten. Wie H. unter diesen Umständen Material und Löhne für den Umbau vorfinanziert hatte, hatte Heinz J. nicht angeben können. Aufgrund seiner guten Bekanntschaft mit Stefan H. sei er Vermittler zwischen diesem und dem Bw. gewesen. Die Verhandlungen habe der Bw. mit Stefan H. aber persönlich geführt. Als Entgelt für den Umbau sei eine Pauschalsumme vereinbart gewesen. In die Zahlungsvorgänge sei er nicht eingebunden gewesen. Er wisse aber, dass das Entgelt für den Umbau auf ein Sparbuch bei der W.-Bank Stadtteil-A. überwiesen worden sei, welches er zuvor auf Ersuchen von Stefan H. angelegt habe. In die Behebung des Geldes von diesem Sparbuch sei er nicht involviert gewesen. Auch mit der Erstellung der Rechnung der H. GmbH vom 21. Juli 1992 habe er nichts zu tun gehabt. Er besitze zwar eine (alte) Schreibmaschine, habe aber noch nie auf einer Schreibmaschine oder einem Computer geschrieben. Er habe seinerseits mit Stefan H. eine Provisionszahlung für die Auftragsvermittlung vereinbart. Die Höhe seines Provisionsanspruches sei im Vorhinein nicht festgelegt worden. Belege habe es weder zu dieser Vereinbarung noch zu der später in deren Erfüllung von H. an ihn geleisteten Zahlung von 105.000,- S gegeben. Bereits im Jahr 1993 hatte die Erstbehörde neben dem Bw. und Heinz J. verschiedene, weitere Personen niederschriftlich befragt. Stefan H. hatte schon bei seiner ersten Einvernahme als Verdächtiger eines Finanzstrafdelikts, aber auch später als Zeuge, wiederholt und mit Nachdruck darauf verwiesen, dass er den Bw. weder persönlich kenne noch jemals eine Lieferung oder Leistung für ihn erbracht und auch keine Rechnungen an ihn gelegt habe. Dessen Name sei ihm aus seiner Zeit mit der H. GmbH lediglich insofern geläufig, als dieser im Jahr 1989 von Erich F., einem damaligen Geschäftspartner, im Zusammenhang mit einer angestrebten Kreditaufnahme genannt worden sei. Auch das Mietobjekt des Bw. in J.-Ort, Ortsteil-H. kenne er nicht. Er sei weder persönlich jemals dort gewesen, noch habe er mit Hilfe der H. GmbH Renovierungsarbeiten an diesem Gebäude durchgeführt. Seine GmbH sei im Textilhandel tätig gewesen und habe lediglich bis zu ihrer gerichtlichen Schließung im Dezember 1989 eine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Ab August 1989 sei er der einzige Gesellschafter gewesen. Auch habe sonst niemand eine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft gehabt. Befragt nach den verrechneten Planungsarbeiten für den Dachgeschoßausbau in der Rechnung vom 21. Juli 1992 hatte Stefan H. darauf verwiesen, dass er als gelernten Koch nicht über die erforderlichen Kenntnisse für das Erstellen von Bauplänen verfügt hätte. Bereits in seiner ersten Reaktion auf die dem Rechenwerk des Bw. entnommenen Rechnungen der H. GmbH hatte Stefan H. angegeben, es könne sich nur um Fälschungen handeln. Insbesondere hatte er ausgeschlossen, dass die darauf aufscheinenden Unterschriften von ihm geleistet worden seien. Allerdings hatte er eingeräumt, dass der verwendete Firmenstempel tatsächlich von seinem ehemaligen Unternehmen stammen könnte. Einerseits sei einer der beiden Firmenstempel schon im Jahr 1989 abhanden gekommen, anderseits habe er den zweiten Firmenstempel in den Jahren 1990 bzw. 1992 insgesamt dreimal gegen Entgelt an Heinz J., den er seit seiner Jugendzeit kenne, verliehen, als ihn dieser angeblich für Anbotslegungen benötigt habe. Im Jahr 1998 im Zuge der Betriebsprüfung beim Bw. als Zeuge neuerlich befragt, hatte Stefan H. seine Angaben aus dem Jahr 1993 im Wesentlichen bestätigt. Sollte er dem Bw. jemals persönlich begegnet sein, so sei ihm dies nicht bewusst geworden. Jegliche Geschäftsbeziehung mit dem Bw. hatte er ebenso wie die Verrichtung von Bauleistungen durch die H. GmbH neuerlich definitiv ausgeschlossen. Bei der W.-Bank Stadtteil-A. habe er im Jahr 1992 keine aufrechte Bankverbindung gehabt. Nachdem sein Textilhandelsbetrieb insolvent geworden war, habe sein Geschäftskonto bei diesem Kreditinstitut Verbindlichkeiten von rd. 100.000,- S ausgewiesen. Da zu erwarten gewesen wäre, dass die Bank bei Eingang des Geldbetrages aus der Rechnung vom 21. Juli 1992 den zur Abdeckung seiner Bankschulden erforderlichen Teil einbehalten würde, hätte er auch keinesfalls gerade bei dieser Bank ein Sparkonto eröffnet. Abgesehen von Stefan H. waren im Jahr 1993 auch die beiden Verkäufer der Liegenschaft in J.-Ort und die Kaffeehausbetreiberin Marianne Ha. von den ermittelnden Beamten zu den Abläufen beim Grundstücksverkauf im Jahr 1992 befragt worden. Frau Ha. hatte am 29. Oktober 1993 in einer Zeugenaussage die Abläufe rund um den Verkauf des ehemaligen Ziegelwerksgebäudes in J.-Ort, soweit ihr diese bekannt geworden waren, dargestellt. Dabei hatte sie betont, selbst keine Vermittlungsleistungen im eigentlichen Sinn erbracht zu haben. Herr Kr, einer der beiden damaligen Eigentümer, habe ihr die Liegenschaft zum Kauf angeboten. Aus Zeit- und Geldmangel und auf Anraten ihres Anwalts, Dr.B., sei sie aber nicht interessiert gewesen. Sie habe jedoch zugesagt, bei Gelegenheit Mundpropaganda für Herrn Kr zu machen. Wenn Gäste auf Wohnungssuche ihr Kaffeehaus besuchten, habe sie dies in der Folge auch gemacht. Über einen Erfolg ihrer Mundpropaganda wusste die Zeugin nichts. Herr Kr habe ihr später lediglich, ohne weitere Detailangaben, erzählt, dass das Objekt nunmehr verkauft sei. Die Namen des Bw., von Heinz J., des Stefan H. oder der H. GmbH waren Frau Ha. bei dieser Befragung gänzlich unbekannt gewesen. Mit keiner dieser Personen habe sie jemals gesprochen. Franz Kr und Fritz K, die beiden Voreigentümer der im Mai 1992 vom Bw. erworbenen Liegenschaft in J.-Ort, hatten ebenfalls im Oktober 1993 als Zeugen befragt, den finanzstrafbehördlichen Erhebungsorganen bestätigt, den Verkauf des ehemaligen Ziegelwerksgebäudes in J.-Ort niemals durch Zeitungsinserate sondern nur durch Mundpropaganda betrieben zu haben. Bis zur Vertragsunterzeichnung sei lediglich Franz Kr mit dem Verkauf befasst gewesen. Er hatte angegeben, erstmals durch einen Anruf von Dr.B., dem Anwalt der Frau Ha., von einem Kaufinteressenten Kenntnis erlangt zu haben. In der Folge sei es zu einem einzigen Gespräch im Büro des Anwalts gekommen, bei dem die Veräußerer erstmals den Namen des - damals nicht anwesenden - Bw. als Erwerber erfahren hätten. Der vom Anwalt genannte Kaufpreis habe den Vorstellungen der Verkäufer entsprochen und so sei es bereits bei dieser Besprechung zur Unterzeichnung des Kaufvertrages gekommen. Persönlich kennengelernt habe man den Bw. und Heinz J. erst rund ein halbes Jahr nach der Vertragsunterzeichnung beim Objekt in J.-Ort im Zuge von Problemen mit den dort inzwischen untergebrachten Ausländern. Stefan H. oder eine H. GmbH waren den beiden Voreigentümern gänzlich unbekannt gewesen. Der Bw. hatte seine Darstellung der Geschäftsabwicklungen mit der H. GmbH schon im erstinstanzlichen Verfahren neben den Angaben des Heinz J. mit weiteren Beweismitteln untermauert. Zum vermittelten Liegenschaftsankauf in J.-Ort hatte er das 14tägig befristete "Kaufanbot" der Marianne Ha. als Verkäuferin des Grundstückes in J.-Ort vom 12. April 1992 an die "G.- GmbH, Baumanagement", vertreten durch den Bw., vorgelegt, in welchem der Verkauf an die G.- GmbH um einen Kaufpreis von 1.550.000,- S vereinbart worden war. Die Vertragserrichtung sollte demnach durch Dr.B., den Rechtsanwalt der Frau Ha., erfolgen. Die G.- GmbH hatte das Anbot am 23. April 1992 angenommen. Am selben Tag hatte Frau Ha. den Erhalt des vom Bw. für die G.- GmbH unterfertigen Schriftstücks bestätigt. Zum Nachweis des Tätigwerdens der H. GmbH hatte der Bw. u.a. auf die bereits im Rechtsmittelverfahren betreffend das Jahr 1991 verwendete Erklärung des Dietmar A. vom 15. Februar 1994 mit der Ergänzung vom 25. Oktober 1996 verwiesen, aber eingeräumt, dass Dietmar A. beim Zusatz vom 25. Oktober 1996 möglicherweise nur die Unterschrift geleistet habe, der ergänzte Text aber von ihm verfasst worden sein könnte. A. hatte darin bestätigt, Stefan H. im Jahr 1990 im Zuge seiner Geschäftsbeziehungen mit der Bauges. GmbH kennen gelernt zu haben. Er erinnere sich, dass dieser im Rahmen einer fünfköpfigen Personengruppe an einer Besichtigung eines der Ausländerunterbringung dienenden Objektes in der T.-Siedlung teilgenommen habe. Einige Zeit später habe er anlässlich einer Besichtigung des ehemaligen Ziegelwerksgebäudes in J.-Ort Stefan H., Heinz J. und einige auf der Baustelle arbeitende Ausländer angetroffen. Er habe damals Anweisungen für die Umbauarbeiten weitergegeben. Nach dem Inhalt der am 25. Oktober 1996 von Dietmar A. unterfertigten Ergänzung der Erklärung hatte das Erdgeschoß des insgesamt desolaten Hauses aus Werkshallen und einer Garage bestanden. A. hatte demnach technische Anweisungen und fachmännische Hinweise für den Um- und Ausbau des Hauses zu Wohnräumen an Stefan H. gegeben. Im Rechtsmittelverfahren zur Veranlagung 1991 war auch eine Erklärung vom 16. Februar 1994 des Werner B., des Geschäftsführers der Bauges. GmbH, deren Dienstnehmer Heinz J. von 2. Jänner bis 30. September 1991 lt. Daten der Sozialversicherung gewesen war, vorgelegt worden. B. hatte darin bestätigt, Stefan H. im zweiten Halbjahr 1990 als Bekannten von Heinz J., den er öfter im Büro der Bauges. GmbH besucht hatte, kennen gelernt zu haben. Im Sommer 1990 habe Stefan H. gemeinsam mit fünf weiteren Personen, darunter auch Heinz J. und Dietmar A., an einer Besichtigung des damaligen Fremdenheimes-H. in der VM-Straße in G. teilgenommen. In einer weiteren Erklärung vom 10. Februar 1997 hatte Werner B. ergänzt, dass ihm das im damaligen Rechtmittelverfahren strittige Objekt in der VM-Straße im Sommer 1990 von Stefan H. bzw. "seiner Firma" namhaft gemacht worden sei. Im Zusammenhang mit dem zweiten Streitpunkt in diesem Verfahren, einem Projekt in S., hatte Werner B. bestätigt, dass Heinz J. - obwohl zur fraglichen Zeit Dienstnehmer der Bauges. GmbH und trotz Verwendung einer Visitenkarte der Bauges. GmbH - bei diesem Projekt für die H. GmbH tätig geworden war. Zum Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung durch die H. GmbH waren in diesem Verfahren Unterlagen aus dem Akt der Gemeinde S. vorgelegt worden, darunter auch jene Gesprächsnotiz eines "H. E. R." vom 27. März 1991 über eine Unterredung vom selben Tag, betitelt als "Besprech. mit Fa. Baugesellschaft" mit Nachtrag vom 29. Oktober 1996, auf welche sich der Bw. in der Berufung zum anhängigen Verfahren bezogen hat. Der Ersteller dieser Notiz, vom Bw. als der für die Bauaufsicht beim damaligen Kanalbauprojekt der Gemeinde S. zuständige Ing. R. bezeichnet, verweist darin auf "zwei Personen" als Teilnehmer für die "Bauges." (deren Namen (J./H.) waren erst im Oktober 1996 nachträglich ergänzt worden) und endet mit dem Vermerk "Honorar für Vorplanung + Anbahnung" an "HER" (= Ing. R. ) sowie "Aufschließungsplan v. Raumplanung an Bauges.". Den Bauzustand des ehemaligen Ziegelwerksgebäudes in J.-Ort (welches zwischenzeitig als Postgarage vermietet gewesen war) im Zeitpunkt des Ankaufes hatte der Bw. im BP-Verfahren u.a. durch eine ebenfalls von ihm erstellte und von den beiden Liegenschaftsveräußerern undatiert unterfertigte Erklärung belegt, nach welcher das mit Kaufvertrag vom 11./12. Mai 1992 an den Bw. verkaufte Grundstück mit dem Betriebsgebäude des ehemaligen Ziegelwerks im Zeitpunkt der Übergabe im EG aus drei Lageräumen mit offenen Durchgängen und Rohbetonböden, unverputzten Wänden und Decken sowie einem großen und einem kleineren Werkstättenraum, ebenfalls ohne Verputz, bestanden hatte und mit "Auf-Putz-Installation", einem Wasseranschluss, einem KFZ-Reparaturtunnel sowie zwei Garagentoren ausgestattet gewesen war. Der verfahrensgegenständlichen Berufung legte der Bw. zudem ein "Gutachten" des Bausachverständigen Ing. S.T. vom 7. März 1996 bei, in welchem dieser, nach einer Besichtigung des Objektes am 1. März 1996 und aufgrund vorgelegten Bildmaterials zum Zustand vor und nach dem Umbau, zum Schluss gekommen war, dass die mit der Rechnung der H. GmbH vom 21. Juli 1992 verrechneten Leistungen "mit größter Wahrscheinlichkeit im Jahr 1992, wie in der gegenständlichen Rechnung angegeben, ausgeführt wurden". Durch Vergleich mit "Bestbieterangeboten" von nicht näher bezeichneten Bauvorhaben "Umfassende Sanierung aus dem Jahr 1992" und auf Basis seiner gutachterlichen Erfahrung war der Sachverständige zum Ergebnis gekommen, dass für die erbrachten Leistungen durchschnittlich ein "angemessener" bzw. "eher unter dem Durchschnitt liegender Preis zur Verrechnung gebracht" worden war. Der UFS hat im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren Dietmar A. ergänzend als Zeugen befragt. Dabei hat dieser bestätigt, das ehemalige Ziegelwerksgebäude in J.-Ort einmal mit Heinz J. besichtigt zu haben. Nach der Erinnerung des Zeugen war dieser Besuch "eher so nebenbei erfolgt, nachdem er mich bei einem Essen und einem Bier gebeten hatte, mir ein Haus anzuschauen, ob sich dort ein Umbau noch rentiert". Die Besichtigung habe etwa eine halbe Stunde gedauert. Vor Ort sei zu dieser Zeit nicht gearbeitet worden. Er sei dort lediglich einem Mann mit offensichtlich ausländischer Herkunft begegnet, ohne mit diesem allerdings Kontakt aufzunehmen. Aus Babywäsche an der Wäscheleine habe er geschlossen, dass in dem Gebäude zu dieser Zeit eine Familie wohnhaft gewesen sei. Weitere Personen bringe er mit diesem Besuch nicht in Verbindung. Weder seien ihm von dieser Besichtigung Stefan H. noch eine Mehrzahl von Ausländern oder sonstige Personen im Gedächtnis geblieben. Er könne aus der Erinnerung auch nicht bestätigen, mit einer Gruppe von Personen dort gewesen zu sein. Definitiv schloss der Zeuge aus, Stefan H. im Zusammenhang mit dem Objekt in J.-Ort technische Anweisungen oder fachmännische Hinweise gegeben zu haben ("das ist ein Schmäh"). Er habe mit H. , den er nur flüchtig aus der "Clique" von Heinz J. kenne, niemals geschäftliche Vereinbarungen gehabt. Auch habe er weder von diesem noch von Heinz J. oder vom Bw. ein Entgelt für erteilte "technische Anweisungen oder fachmännische Hinweise" oder für die Besichtigung in J.-Ort erhalten. Marianne Ha. hat, ebenfalls vom UFS befragt, ihr Auftreten als Verkäuferin im Zusammenhang mit der Veräußerung des ehemaligen Ziegelwerksgebäudes in J.-Ort im Jahr 1992 aus der Erinnerung damit erklärt, dass der damalige Eigentümer, Herr Kr, ihr seinerzeit, als seine Wunschkandidatin für den Erwerb, eine Kaufoption eingeräumt hatte. Ihr Auftreten als Verkäuferin sei als Ausdruck ihrer daraus resultierenden Position zu verstehen gewesen. Durch ihre Einbindung in den Verkaufsvorgang sei dokumentiert worden, dass sie von ihrem Optionsrecht bewusst keinen Gebrauch machen wollte. Schließlich hat der UFS im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren einen Akt des Landesgerichtes für Strafsachen aus dem Jahr 1994 beigeschafft, in welchem gegen Heinz J. nach § 156 StGB wegen des Verdachts der Exekutionsvereitelung Voruntersuchungen geführt worden waren. Heinz J. hatte im Mai 1994 als Beschuldigter in diesem Untersuchungsverfahren die von der H. GmbH erhaltenen Provisionen für die Vermittlung des Hauses in J.-Ort an den Bw. mit 60.000,- S beziffert. Zur H. GmbH war ihm damals lediglich deren Sitz in der R.Gasse sowie der Geschäftsgegenstand "Handel mit Waren aller Art" und die Tatsache, dass die Gesellschaft nicht mehr existiere, bekannt gewesen. Darüber hinaus könne er über diese Firma keine Angaben machen. Der Bw. hatte in diesem Gerichtsverfahren als Zeuge ausgesagt. Er war dabei in seiner Funktion als Handlungsbevollmächtigter und informierter Vertreter der G.- GmbH an Stelle der damaligen Geschäftsführerin, Elisabeth Gr., aufgetreten. Er hatte bestätigt, für die Vermittlung des Hauses in J.-Ort eine Provision von 60.000,- S ("möglicher Weise auch etwas mehr oder weniger") an Heinz J. bezahlt zu haben. Dies sei erfolgt, bevor J. Dienstnehmer der G.- GmbH geworden war, zu einer Zeit als dieser für die H. GmbH gearbeitet habe und ihm gegenüber als Vermittler und Ansprechpartner für dieses Unternehmen aufgetreten sei. Als solcher habe Heinz J. dem Bw. auch eine Rechnung der H. GmbH für die im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf in J.-Ort erbrachten Vermittlungsleistungen gebracht. Darüber hinaus gehende Provisionen für J., sei es von ihm persönlich oder von der G.- GmbH, während dessen Zeit als Angestellter des Unternehmens (7.9.1992 - 31.8.1993) hatte der Bw. ausgeschlossen. Dem Gericht war in diesem Verfahren war u.a. eine Vereinbarung zwischen Heinz J. und der G.- GmbH vom 30. Juni 1993 vorgelegt worden, nach welcher J. nach Beendigung seines Dienstverhältnisses auf Werkvertragsbasis tätig sein werde und ihm bei allfälligen Geschäftsvermittlungen an die G.- GmbH Provisionen zustünden, deren Höhe von Fall zu Fall festgelegt werde, die sich aber grundsätzlich an den halben Provisionssätzen lt. Immobilienmaklerverordnung orientierten. In der im anhängigen Verfahren durchgeführten Berufungsverhandlung legte der Bw. Unterlagen der Bausparkasse vor, die sowohl den Ankauf der Liegenschaft als auch den Umbau des Objektes in J.-Ort finanziert hatte. Demnach war ihm am 29. Mai 1992 für den Erwerb ein Darlehensbetrag von 1.320.000,-S bereitgestellt worden. Im Oktober 1992 hatte er in drei Tranchen ein Zwischendarlehen von insgesamt 667.000,-S zur Finanzierung des Umbaues erhalten. Gleichzeitig legte der Bw. nunmehr auch das in der Berufung erwähnte Gutachten der Bausparkasse vor (ein nicht unterfertigter "Schätzungsbericht" vom 27. April 1992, welcher nach den Angaben des Bw. zum Zwecke der Finanzierung des Ankaufes erstellt worden war). Darin wird nach durchgeführter Besichtigung das Gebäude - umfassend ein Erdgeschoß mit zwei Garagen und zwei Lagerräumen und ein Obergeschoß mit neun Zimmern, zwei Bädern und einem Vorraum, beheizt mit Einzelöfen und versorgt mit Strom, Wasser sowie einer Sickergrube - als renovierungsbedürftig ("Installationen, Fenster etc") bezeichnet. Der Gebäudewert wird pauschal mit 800.000,- S angegeben. In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens verwies der Bw. in der Berufungsverhandlung unter Vorlage der beiden strittigen Originalrechnungen vom 28. April bzw. 21. Juli 1992 darauf, dass die Faltung der beiden Dokumente deren Erhalt im Postweg belege. Der Stempelaufdruck mit der Unterschrift im unmittelbaren Anschluss an den Rechnungstext spreche gegen das Verwenden von Schriftstücken mit vorgefertigten Blanko-Unterschriften, wie sie Stefan H. im Jahr 1993 erwähnt hatte. Stefan H. habe den Organen der PAST bei seiner Vernehmung im Jahr 1993 ein Schriftstück mit seinem beruflichen Werdegang vorgelegt, welches den Briefkopf eines Bauzubehörunternehmens aufgewiesen hatte. Einer Unterlage aus dem PAST-Akt AB xx/98 sei zu entnehmen, dass er bei der Baubedarfsfirma H.-Gesellschaft auf Lieferschein eingekauft und dabei mehr als 100.000,- S Schulden angehäuft hatte. Dies bestätige dessen Bezug zur Baubranche. Weiters vertrat der Bw. in der Berufungsverhandlung die Auffassung, die aufgrund der Selbstanzeige von Heinz J. erfolgte Versteuerung der Subprovisionen bedinge auch die steuerliche Anerkennung der von ihm an die H. GmbH bezahlten Hauptprovisionen. Die Höhe der an die H. GmbH bezahlten Vermittlungsprovision erklärte der Bw. mit den in der Rechnung vom 28. April 1992 angeführten, weit über eine bloße Namhaftmachung der Liegenschaft hinausgehenden Zusatzleistungen. Bei der Gemeinde und der STEG seien nach den Feststellungen bei der BP nur Heinz J. und Stefan H. aufgetreten. Er habe den unterschriftsreifen Vertrag nur noch beim Notar unterfertigen müssen. Zur Vorfinanzierung der beim Umbau in J.-Ort anfallenden Lohn- und Materialkosten durch die H. GmbH verwies der Bw. auf das niedrige Lohnniveau bei ausländischen Arbeitskräften (Stundenlohn nach heutigem Wert 5.- bis 6,- €) und die unbezahlt gebliebenen Lieferscheineinkäufe bei der Firma H.-Gesellschaft. Zudem habe die H. GmbH zumindest über die Geldmittel aus den mit ihm im Jahr 1991 abgewickelten Geschäften und über die Provision von 216.000,- S aus der Vermittlung der Liegenschaft in J.-Ort (Rechnung vom 28. April 1992) verfügt, mit denen allenfalls Bareinkäufe von Material getätigt worden sein könnten. Weitere Geschäfte seien zu vermuten, doch habe die Abgabenbehörde seine diesbezüglichen Anregungen nicht aufgenommen und Erhebungen dazu unterlassen. Die Aufzeichnungen zu seinen Geschäften in dem bei der BP vorgelegten Kalender habe er, ebenso wie seine Fahrtenbucheintragungen, fortlaufend gemacht. Darin sei etwa der Tag seiner ersten persönlichen Begegnung mit Stefan H. vermerkt. Bei der Rechnung vom 21. Juli 1992 habe er wegen der Betragshöhe Bedenken gegen die von Stefan H. in Hinblick auf andrängende Gläubiger gewünschte Barzahlung gehabt. Im Zeitpunkt der Überweisung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass es sich beim Empfängerkonto um ein Sparbuch gehandelt habe. Dies habe er erst im Zuge der abgabenbehördlichen Überprüfungen erfahren. Die in den Rechnungen aufscheinende, fehlerhafte Firmenbezeichnung der H. GmbH sei nicht nur von ihm sondern auch von dem für die Besteuerung der H. GmbH zuständigen Finanzamt, ebenso im amtlichen Telefonbuch und nicht zuletzt auch von der Post verwendet worden. So sei ihm das Schriftstück, mit dem er im Jahr 1993 die Rechnungsberichtigung von der H. GmbH zu erlangen versucht hatte, mit dem Vermerk "verzogen" und nicht mit dem Hinweis "unbekannt" zurückgestellt worden.

Normen und Schlagworte

ScheinrechnungenDeckungsrechnungenRechnungsmangelVorsteuerausschlussFirmenbezeichnungGeschäftsadresseVermittlungsprovisionenBaugewerbenachträgliche WerbungskostenBruttoverrechnungSpekulationsgewinnAbflussprinzipBeschlagnahmeunterlagenAkteneinsichtVerjährungVerletzung der Entscheidungspflicht

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0172-G/04
Stammnummer
36002
Gültig
06.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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