Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0108-L/06
Teilrechtskraft des Schuldspruchs, da nur gegen die Strafhöhe Berufung eingebracht wurde; Herabsetzung der Geldstrafe infolge Überwiegens der Milderungsgründe bei überlanger Verfahrensdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0108-L/06vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz
9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Karl Penninger und Dipl. Ing. Klemens Weiß als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen W.K., W., vertreten durch Dr. Hans
Helmut Moser, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 4910 Ried im
Innkreis, Kapuzinerberg 7, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 23. Oktober 2006
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding, als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 14. März 2006, Strafnummer-1, nach der am 10. Juni
2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragen
sowie der Schriftführerin durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und die im Kostenausspruch unverändert bleibende Entscheidung
des Spruchsenates in seinem Ausspruch über die Strafe dahingehend
abgeändert, dass die gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs.
1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf
€
15.000,00 (in Worten: fünfzehntausend Euro)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser
Geldstrafe zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf sechs Wochen
reduziert werden.
II. Darüber hinaus wird die Berufung des Beschuldigten
als unbegründet abgewiesen.
III. Der Schuldspruch des Erstsenates wird dahingehend
präzisiert, dass er zu lauten hat:
Herr W.K. ist schuldig, er hat im Amtsbereich des damaligen
Finanzamtes Braunau am Inn vorsätzlich
1.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Jahre 2000 betreffend das Veranlagungsjahr
1999 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 217.043,00 und
an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 87.187,00 bewirkt, indem er entsprechende
Einkünfte aus Anzeigen- und Abverkäufen im Ausmaß von brutto
ATS 522.888,00 in seinem steuerlichen Rechenwerk nicht erfasst hat, wodurch
die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in genannter Höhe zu
niedrig festgesetzt worden sind, sowie
2.) betreffend die Voranmeldungszeiträume August 1999,
Jänner, Februar, März 2000 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden ordnungsgemäßen
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt ATS 65.299,00 (August 1999 ATS 43.295,00 + Jänner
2000 ATS 4.123,00 + Februar 2000 ATS 8.276,00 + März 2000 ATS
9.605,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten
und hiedurch Abgabenhinterziehungen zu Punkt 1.)
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG und zu Punkt 2.) gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. März
2006, Strafnummer-1, wurde W.K. (in weiterer Folge Bw.) für schuldig
erkannt, im Bereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding
1) in den Jahren 1997 bis 1999
Einnahmen aus Anzeigen- und Aboverkäufen in Höhe von (ergänzt:
netto) ATS 435.740,00 nicht erklärt und dadurch
Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.333,29
und an Einkommensteuer in Höhe von € 15.773,11, gesamt somit €
22.106,40 bewirkt und
2) in der Zeit von 8/99 sowie
von 1-3/2000 die gemäß
§ 21 UStG 1994 fälligen
Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen und dadurch wissentlich eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.745,46 bewirkt
und hiedurch das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG unter Anwendung des § 21 FinStrG wurde über den Bw. eine
Geldstrafe von € 30.000,00 verhängt und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Monaten bestimmt. Gemäß
§ 185
FinStrG sind die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 sowie die
Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des
Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. als Projektwerber tätig sei und monatlich
ca. € 1.000,00 netto verdiene. Von seiner Gattin lebe er getrennt, er
müsse für ein außereheliches Kind sorgen und habe Schulden in
unbekannter Höhe.
In der Zeit von 1997 bis 1999
(Anmerkung: richtigerweise für 1999) habe der Beschuldigte Einnahmen aus
Anzeigen- und Aboverkäufen in Höhe von ATS 435.740,00 nicht
deklariert, wodurch es letztlich zu einer Abgabenverkürzung von €
22.106,40 gekommen sei. Der Bw. habe dabei absichtlich gehandelt.
Darüber hinaus habe es der
Bw. in den im Spruch genannten Zeiträumen unterlassen, die
Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß
§ 21 UStG 1994 abzugeben,
wodurch es zu einer Abgabenverkürzung in Höhe von € 4.745,46
gekommen sei. Der Bw. habe gewusst, dass er durch die Nichtabgabe der
entsprechenden Voranmeldungen diese Abgabenverkürzung bewirke.
In beweismäßiger
Hinsicht habe sich der Beschuldigte teilweise schuldig bekannt, er habe aber
bestritten, tatsächlich alle diejenigen Beträge erhalten zu haben, auf
denen letztlich der Strafantrag beruhe. Insbesondere habe der Beschuldigte
behauptet, dass der im Akt befindliche Beleg vom 18. Oktober 1999 über ATS
61.848,00 nicht ihm zuzuordnen sei, weil auf diesem Beleg auch tatsächlich
die Unterschrift fehle. Im Zweifel sei daher bei den entsprechenden Berechnungen
diese Summe ausgenommen worden, wodurch sich insbesondere die Summe betreffend
die Abgabenverkürzungen entsprechend verringerte. Wenn dem Beschuldigten
nicht deklarierte Einnahmen in einer Gesamthöhe von ATS 487.280,00
angelastet werden, so verringere sich aus diesen Überlegungen die Summe um
den Nettobetrag von ATS 51.540,00, was letztlich eine Gesamtsumme von
ATS 435.740,00 ergebe.
Die weitere Verantwortung des
Bw., wonach er bei gewissen Belegen die Unterschrift nicht geleistet habe und er
diese Gelder nicht erhalten habe, sei eindeutig zu widerlegen gewesen. Ohne dass
es der Beiziehung eines graphologischen Sachverständigen bedurft
hätte, könne bei einer Überprüfung der Unterschriften
eindeutig festgestellt werden, dass der Bw. die Vielzahl der in Rede stehenden
Geldbeträge - was auch seiner Verantwortung entspricht - erhalten und auch
mit seiner Unterschrift quittiert habe. Die vom Bw. und in einer Eingabe seines
Verteidigers abgestrittenen Geldbeträge seien mit Sicherheit jeweils mit
einer zumindest ähnlich aussehenden Unterschrift versehen, die aber schon
deshalb auch dem Beschuldigten zuzuordnen sei, weil auf all diesen Belegen mit
Sicherheit eine idente Unterschritt aufscheine und bei lebensnaher
Betrachtungsweise eine andere Person (es käme nur immer ein- und dieselbe
Person in Betracht) diese Geldbeträge erhalten haben sollte.
Dazu komme noch, dass der Zeuge
anlässlich der Verhandlung vom 30. November 2004 überzeugend
dargelegt habe, dass der damals für die Verrechnung zuständige H.G.
sehr gewissenhaft gearbeitet habe und es zu keinerlei Beschwerden gekommen sei.
Es könne daher überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass mit
Ausnahme des einen genannten Betrages sämtliche Beträge, auf denen der
Schuldspruch fuße, vom Bw. nicht deklariert worden seien, weshalb der Bw.
in diesem Umfang schuldig zu sprechen gewesen sei.
Bei der Strafbemessung seien
erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen vom 23. Oktober 1997 wegen §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Geldstrafe ATS 250.000,00) und vom 6. April 2000 wegen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Geldstrafe ATS 200.000,00) gewesen.
Ausgehend von diesen
Strafzumessungsgründen habe sohin über den Bw. bei einer nach
§ 33 Abs. 5 FinStrG theoretisch höchstmöglichen Geldstrafe
von € 76.000,00 eine mit € 30.000,00 schuldangemessene Geldstrafe
verhängt werden müssen, der eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 3 Monaten entspreche. Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 185
FinStrG, wonach der Bestrafte einen Pauschalbetrag von 10 % der verhängten
Geldstrafe als Kostenbeitrag zu leisten habe.
In der gegen dieses Erkenntnis
eingebrachten Berufung vom 23. Oktober 2006 beantragt der Bw. ein niedrigeres
Strafausmaß und begründet dies damit, dass im Erkenntnis nur die
Erschwerungsgründe (einschlägige Vorstrafen) angeführt seien, die
unter dem Blickwinkel des § 186 FinStrG betrachtet werden müssen.
Andererseits sei das teilweise Schuldbekenntnis (Seite 3 des Erkenntnisses)
nicht als mildernd gewertet worden.
Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bei einem Nettoverdienst von € 1.000,00 pro Monat
sei nicht geeignet, die Strafe in absehbarer Zeit abzustottern, was den Antritt
der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge hätte. Diese Maßnahme entspreche
aber weder dem Gedanken der Spezial- noch der Generalprävention. Da die
ausgesprochene Strafe somit zu hoch sei, werde eine Reduzierung der Geldstrafe
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist allein die Frage der Strafbemessung, da der Bw. nur den
Ausspruch über die Strafe bekämpft, indem er ein niedrigeres
Strafausmaß beantragt. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist somit
Teilrechtskraft eingetreten (vgl. beispielsweise VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293).
Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster
Instanz mangels Bekämpfung in (Teil-) Rechtskraft, so ist er nicht mehr
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens; die Rechtsmittelbehörde ist vielmehr
an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH 29.7.1999, 98/14/0177).
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld
des Täters.
§
23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und
die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
§
23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten
Abgabengutschriften) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des
§ 15 Abs. 3 FinStrG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu
erkennen.
Hat der Täter wie im
gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere
Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist
gemäß
§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine
einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den
strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich
ist.
Gemäß
§ 41 Abs.1 FinStrG kann bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörden zuständig sind, in den Fällen, in denen der
Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs.
1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden ist und die Strafen wenigstens zum
Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen wurden, wenn er
nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches
Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe um
die Hälfte überschritten werden.
Der Bw. wurde bereits zweimal
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG - einerseits mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. Oktober 1997 zu
einer Geldstrafe in Höhe von ATS 250.000,00, die in Raten bis 25. Mai 1999
entrichtet wurde, andererseits mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
6. April 2000 zu einer Geldstrafe in Höhe von ATS 200.000,00,
für die ab 27. September 2000 bis 6. August 2004 Raten von ATS 5.000,00
bzw. € 363,00 auf das Strafkonto entrichtet werden - verurteilt.
Der Spruchsenat ist bei seinen
Überlegungen zur Strafbemessung von einer theoretisch
höchstmöglichen Geldstrafe von € 76.000,00 ausgegangen und
hat die Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Rückfalls als
gegeben erachtet und laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung
vor dem Spruchsenat die Rückfallsbestimmung des § 41 FinStrG auch der
Strafbemessung zugrunde gelegt, auch wenn dies in der schriftlichen Ausfertigung
des Erkenntnisses explizit nicht zu entnehmen ist. Geldstrafen sind nur dann
Rückfall begründend, wenn sie vor der neuerlichen Tat entweder zur
Gänze oder wenigstens zum Teil bezahlt wurden (vgl.
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz,
Kommentar3, Band 1,
§ 41 S. 804). Als "gestraft" im Sinne des § 41 FinStrG ist nur
der Täter anzusehen, der eine Geldstrafe wenigstens teilweise bezahlt oder
eine Freiheitsstrafe wenigstens teilweise verbüßt hat.
Im vorliegenden Fall wurde
für die mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 6. April 2000
verhängte Geldstrafe ab 27. September 2000 in Raten entrichtet, sodass
zum letzten Tatzeitpunkt des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens am 25.
Oktober 2000 (Erlassung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für das
Veranlagungsjahr 1999) die zweite Geldstrafe zumindest mit einer Rate schon
teilweise entrichtet wurde. Bei der Strafbemessung wäre daher theoretisch -
vom Spruchsenat irrtümlich mit € 76.000,00 angenommen - ein
Gesamtstrafrahmen in Höhe des Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages
(das Dreifache von € 6.333,29, € 15.773,11 und
€ 4.745,46, zusammen € 26.851,86) von € 80.555,58
möglich gewesen. Die Bestimmung des § 41 FinStrG räumt der
Finanzstrafbehörde lediglich die Möglichkeit ein, im Rahmen des
Ermessens bei der Strafbemessung - wenn es für nötig befunden wird -
über die Obergrenze der gesetzlichen Strafdrohung hinauszugehen und
enthält keinen Auftrag, einen qualifizierten Rückfall bei der
Strafbemessung jedenfalls zu berücksichtigen; es handelt sich vielmehr um
eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. Der
Berufungssenat sah keine Veranlassung, von dieser Ermessensentscheidung Gebrauch
machen zu müssen, und ist von einem Strafrahmen in Höhe von €
53.703,72 ausgegangen.
Soweit der Verteidiger in der
Berufung darauf verweist, dass im Erkenntnis nur die Erschwerungsgründe
(einschlägige Vorstrafen) angeführt seien, die unter dem Blickwinkel
des § 186 FinStrG betrachtet werden müssen, ist für die Berufung
nichts zu gewinnen.
Gemäß
§ 186 Abs. 1 FinStrG gelten Bestrafungen durch Finanzstrafbehörden mit
Ablauf der im Abs. 3 genannten Fristen als getilgt. Mit der Tilgung
erlöschen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die kraft Gesetzes
mit der Bestrafung verbundenen Folgen.
Gemäß
§ 186
Abs. 2 FinStrG dürfen getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht
berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden
nicht aufgenommen werden. Der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte
Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben.
Gemäß
§ 186
Abs. 3 FinStrG beginnt die Tilgungsfrist, sobald die Strafen vollzogen oder
nachgesehen worden sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie
beträgt drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten und
fünf Jahre bei Bestrafungen wegen aller übrigen Finanzvergehen.
Wird jemand rechtskräftig
wegen eines Finanzvergehens bestraft, bevor eine oder mehrere frühere
Bestrafungen wegen Finanzvergehen getilgt sind, so tritt gemäß
§
186 Abs. 4 FinStrG die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam und zwar erst
mit dem Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet.
Wie bereits oben
ausgeführt hat der Bw. für die mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
6. April 2000 verhängte Geldstrafe Raten in Höhe von ATS 5.000,00
bzw. € 363,00 bis 3. August 2004 entrichtet, danach noch Raten
für Kosten, Säumniszuschlag und Stundungszinsen. Unter
Berücksichtigung der Bestimmung des § 186 Abs. 3 FinStrG hat die
Tilgungsfrist frühestens im August 2004 begonnen, sodass die für eine
Tilgung geforderte Frist von fünf Jahren - entgegen der möglichen
Intention des Verteidigers - noch nicht abgelaufen ist. Auch in der
mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Juni 2008 wurden keine stichhaltigen
Argumente geliefert, wonach die Tilgungsbestimmung im gegenständlichen Fall
anzuwenden gewesen wäre.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung am 10. Juni 2008 ergänzte der Bw. seine aktenkundig
schlechte wirtschaftliche Situation hinsichtlich seiner Schulden, indem er die
Schulden beim Finanzamt Braunau Ried Schärding derzeit mit rund €
144.600,00 bezifferte, zu denen noch private Verbindlichkeiten im großen
Umfang (deren genaue Höhe ihm aber nicht bekannt ist) hinzukommen.
Den Ausführungen des
Verteidigers, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei einem
Nettoverdienst als Prospektverteiler von € 1.000,00 pro Monat nicht
geeignet ist, die Strafe in absehbarer Zeit abzustottern, was den Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge hätte und diese Maßnahme weder dem
Gedanken der Spezial- noch der Generalprävention entspreche, ist zu
erwidern, dass der Umstand, dass Personen weder ein Einkommen noch ein
Vermögen haben, ihrer Bestrafung (Geldstrafe) nicht entgegensteht (VwGH
5.9.1985, 85/16/0044). Die Verhängung einer Geldstrafe ist somit auch dann
gerechtfertigt, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein
wird, sie zu bezahlen. Hinsichtlich eines allfälligen Ansuchens um
Zahlungserleichterung für die Geldstrafe wird der Bw.
zuständigkeitshalber an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verwiesen.
Bei der Strafbemessung waren
daher als erschwerend die zwei oben erwähnten einschlägigen Vorstrafen
und die rasche Tatwiederholung zu werten, wobei der Bw. nach Verhängung der
letzten Geldstrafe des Spruchsenates am 6. April 2000 in Höhe von
ATS 200.000,00 praktisch unverzüglich rückfällig geworden
ist, indem er Erlöse in Höhe von über einer halben Million ATS in
seinen Steuererklärungen für 1999 verheimlicht hat. Es ist daher
grundsätzlich eine strenge Bestrafung geboten, um ihn zukünftig von
weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Als mildernd waren neben der
tristen Vermögenslage bzw. der aktenkundigen schlechten finanziellen
Situation, welche für den Bw. zumindest auch ein Anlass zu seinen
Verfehlungen gewesen ist, die teilweise Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung
der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch die
nachträgliche Abgabe der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen, das lange Zurückliegen der Taten (seit der
Begehung der gegenständlichen Finanzstraftaten durch den Bw. sind bereits
ungefähr acht Jahre vergangen, was allein eine Reduzierung der eigentlich
zu verhängenden Geldstrafe um € 12.500,00 bedingt), das
zwischenzeitige Wohlverhalten mit der damit immanenten Abschwächung der
Spezialprävention (laut den vorgelegten Akten hat sich der Bw.
zwischenzeitlich jedenfalls insoweit abgabenredlich verhalten, als ihm keine
neuen Finanzstraftaten vorgeworfen worden sind), die Sorgepflicht für die
schulpflichtige Tochter, die überlange Verfahrensdauer (das
gegenständliche Finanzstrafverfahren ist bereits mit Bescheid vom
4. November 2002 eingeleitet worden) sowie die untergeordnete
Schadensgutmachung im Ausmaß von € 80,00 zu werten. Auch war der
Umstand zu berücksichtigen, dass den Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG infolge der sanktionierten lediglich vorübergehenden
Abgabenvermeidung in der Regel ein geringerer Unwertgehalt tatbildimmanent ist.
Bei Gesamtbetrachtung dieser
Strafzumessungsgründe war ausgehend von einer nach § 33 Abs. 5
FinStrG theoretisch höchstmöglichen Geldstrafe von € 53.703,72
unter Beachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 als tat- und
schuldangemessen auszusprechen und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6
Wochen zu verhängen.
Einer weitergehenden Herabsetzung der vom Bw. als zu hoch
bezeichneten Geldstrafe standen gerade für die im Bereich der
Medienverteilung (Abonnentenverkäufer und Werbemittelverteiler)
tätigen Personen vor allem generalpräventive Erwägungen entgegen,
wobei auch spezialpräventive Gründe angesichts der derzeitigen
Tätigkeit des Bw. zu beachten waren. Das berufliche Milieu des Bw. ist
ohnedies nicht unbedingt für große Abgabenredlichkeit bekannt, wurden
doch wiederholt Anzeigenprovisionsvertreter in Finanzstrafverfahren verwickelt.
Würde man gerade bei einem Wiederholungstäter eine noch geringere
Geldstrafe verhängen, wäre dies bei Bekanntwerden der Strafhöhe
ein falsches Signal an potenzielle andere Finanzstraftäter, da diese bei
mehreren Bestrafungen wegen Finanzvergehen nur mit relativ milden Geldstrafen zu
rechnen hätten und die geringe Strafhöhe nicht geeignet wäre,
für andere Finanzstraftäter in der Lage des Bw. eine für
ähnliche Finanzstraftaten abschreckende Wirkung zu entfalten. Aus diesem
Blickwinkel war eine weitere Verringerung der Geldstrafe nicht
vertretbar.
Die obigen Ausführungen
gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken
ist, dass dabei das Argument der schlechten Finanzlage des Bw. ohne Relevanz
verbleibt, da - wie schon oben erwähnt - der Gesetzgeber gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe normiert hat, dass eine
Ersatzfreiheitsstrafe vorzuschreiben ist.
Zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist gleichsam zu
Kontrollzwecken auf die allgemeine Spruchpraxis zu verweisen, wonach für
eine Geldstrafe von € 7.000,00 bis € 8.000,00 üblicherweise
eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa einem Monat festgesetzt wird, sodass an sich
eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten gerechtfertigt gewesen wäre.
Zur Wahrung einer ausgewogenen Relation konnte im Verhältnis zur Reduktion
der Geldstrafe ausnahmsweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen
das Auslangen gefunden werden.
Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der
Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach
ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal
aber € 363,00 festzusetzen ist. Die erstinstanzliche Kostenbestimmung war
somit unverändert beizubehalten.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im Spruch
des angefochtenen Erkenntnisses irrtümlicherweise von einer
Abgabenhinterziehung für die Jahre 1997 bis 1999 die Rede ist.
Richtigerweise wurde mit Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. November 2002 das
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG für Umsatzsteuer und
Einkommensteuer des Veranlagungsjahres 1999 eingeleitet und war laut Aktenlage
eine Abgabenhinterziehung der Jahre 1997 und 1998 nie Gegenstand des
Finanzstrafverfahrens, weshalb mit entsprechender Präzisierung des
Schuldspruches vorzugehen war.
Linz, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0108-L/06
- Stammnummer
- 36582
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF