Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0109-W/06
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages sowie Strafhöhe angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0109-W/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Verteidiger,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 21. Juni 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 16. Dezember 2005, SpS, nach der am 9. Jänner
2007 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über die
Strafe sowie im Kostenausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der
Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG, wird über
den Berufungswerber (Bw.) eine Zusatz(geld)strafe zum Erkenntnis des
Spruchsenates vom 27. September 1999, SN, in Höhe von
€ 2.800,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 280,00 bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Dezember
2005, SpS, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für März bis
August und Oktober 1998 in Höhe von S 308.211,00, Lohnsteuer für
Jänner 1997 bis September 1998 in Höhe von S 106.699,00
sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
samt Zuschlägen für Jänner 1997 bis September 1998 in Höhe
von S 31.516,00 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde zur Person des Bw.
ausgeführt, dass die derzeitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie allfällig bestehende Sorgepflichten
des bereits finanzstrafrechtlich in Erscheinung getretenen Bw. dem Spruchsenat
nicht bekannt seien. Der Rückstand auf dem Abgabenkonto des Bw. betrage
S 10,249.940,00.
Bereits am 3. März 1999 habe das vormals
zuständige Finanzamt für den 1. Bezirk Wien gegen den Bw. das
gegenständliche Strafverfahren wegen des Verdachtes, dass für den
inkriminierten Zeitraum Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet worden
seien, eingeleitet.
Am 18. Mai 1999 habe der damalige Verteidiger in einer
Stellungnahme ausgeführt, dass aufgrund eines finanziellen Engpasses die
fristgerechte und ordnungsgemäße Leistung der genannten Abgaben nicht
möglich gewesen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat habe sich der Bw. durch seinen Verteidiger nicht schuldig
bekannt.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die vom Gesetz
vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und
daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
längere zeitliche Zurückliegen der Tat, als erschwerend hingegen die
Vorstrafen an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 21. Juni 2006, mit
welcher die unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich der strafbestimmenden
Wertbeträge an L, DB und DZ geltend gemacht und mit der auch die
Strafhöhe angefochten wird.
Beantragt wird eine ersatzlose Aufhebung des
bekämpften Bescheides bzw. in eventu die verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen neu festzusetzen.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der
Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
wird vorgebracht, dass bei der Berechnung dieser Abgaben nicht
berücksichtigt worden wäre, welcher Betrag dem Arbeitnehmer
tatsächlich im Sinne des § 19 EStG zugeflossen sei. Die
Lohnauszahlungen seien für den relevanten Zeitraum aufgrund der
aktenkundigen Illiquidität des Bw. nicht mehr in voller Höhe
erfolgt.
Zur Höhe der verhängten Geldstrafe wird
eingewendet, dass im Verfahren vor dem Spruchsenat die maximale
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 Abs. 2 FinStrG drei
Monate betrage, wobei diese nach der Schuld des Täters unter
Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe zu bemessen
sei. Bei der Strafbemessung sei weiters auf die Relation zur Höchstdauer
der Ersatzfreiheitsstrafe im Verfahren vor dem Spruchsenat
abzustellen.
Ausgehend von der Zuständigkeitsgrenze von
€ 75.000,00 und einer maximalen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten
würde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat somit einem maximalen
strafbestimmenden Wertbetrag von € 25.000,00 entsprechen; die im
konkreten Fall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (halbes Monat)
daher einen maximalen strafbestimmenden Wertbetrag von
€ 12.500,00.
Die im konkreten Fall unter Berücksichtigung der
Erschwerungs- und Milderungsgründe bemessene Geldstrafe habe
€ 6.000,00 betragen, somit nur rund 48 % von
€ 12.500,00. Dementsprechend hätte bei Umrechnung der Geldstrafe
auch nur eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen (48 % von 15 Tagen)
verhängt werden dürfen.
Zudem habe bei der Strafbemessung die negative
Vermögenssituation des Bw. keine Berücksichtigung gefunden. Dieser sei
einerseits für drei Kinder und seine Gattin sorgepflichtig, aber
andererseits bereits konkursverfangen, wobei das Konkursverfahren mangels Masse
abgewiesen hätte werden müssen.
Weiters wäre als mildernd bei der Strafbemessung
hinsichtlich der Umsatzsteuer auch zu berücksichtigen gewesen, dass die
gegenständlichen Umsatzsteuern deshalb nicht gemeldet und abgeführt
worden seien, weil die zugrunde liegenden Umsätze teilweise nicht
eingegangen und daher - für den Bw. unvorhersehbar - nicht ausreichend
Liquidität vorhanden gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird
auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
festzusetzen.
§ 21 Abs. 3 FinStrG:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in einem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die
unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich der strafbestimmenden
Wertbeträge an Lohnabgaben (L, DB, DZ) und auch gegen die Höhe der vom
Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der
strafbestimmenden Wertbeträge an Lohnabgaben führt der Bw. in der
gegenständlichen Berufung zwar rechtlich unstrittig aus, dass bei
Berechnung dieser Abgaben maßgebend ist, welcher Betrag dem Arbeitnehmer
tatsächlich im Sinne des § 19 EStG zugeflossen ist, stellt aber
dazu die Behauptung auf, dass die Lohnauszahlungen in den relevanten
Zeiträumen aufgrund der aktenkundigen Illiquidität des Bw. nicht mehr
in voller Höhe erfolgt seien, ohne dem Grunde und der Höhe nach zu
präzisieren, an welche Dienstnehmer in welchen Monaten Löhne in
welcher Höhe nicht ausbezahlt worden seien und wie hoch die daraus
resultierenden Lohnabgaben wären.
Aus der Aktenlage wird dazu seitens des unabhängigen
Finanzsenates festgestellt, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen des Bw. am 27. Juli 1999 erfolgte, die
verfahrensgegenständlichen vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten
Beträge an Lohnabgaben aber Tatzeiträume bis September 1998
(Fälligkeit 15. Oktober 1998) betreffen und auf Festsetzungen
durch die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom
6. November 1998 beruhen. Diese im Abgabenverfahren durch den Bw.
nicht angefochtenen Festsetzungen sieht der erkennende Berufungssenat als
qualifizierte Vorprüfung für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren an, welche durch das pauschale Vorbringen des Bw., die
Löhne wären vor Konkurseröffnung nicht zur Gänze ausbezahlt
worden, nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Gegen dieses Vorbringen
des Bw. spricht auch der Umstand, dass er selbst nach den
verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen Meldungen an Lohnabgaben
für Zeiträume bis März 1999 durchgeführt hat,
während für die übrigen vor der Konkurseröffnung liegenden
Monate April bis Juni 1999 keine Lohnabgaben mehr gemeldet wurden, was
schlüssig auf eine Auszahlung der Löhne bis März 1999
hindeutet.
Für die Richtigkeit der erstinstanzlich der Bestrafung
zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben spricht auch die
Aktenlage des beigeschafften Konkursaktes des Handelsgerichtes Wien, AZ, aus
welcher vom erkennenden Berufungssenat entnommen werden konnte, dass die im
Konkurs angemeldeten Dienstnehmeransprüche nicht die
verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume betreffen und daher auf eine
Auszahlung der Löhne für die vom gegenständlichen
Finanzstrafverfahren umfassten Monate bis September 1998 geschlossen werden
kann.
Dafür spricht auch der Umstand, dass der Bw. selbst
gegenüber der Einbringungsstelle der Abgabenbehörde erster Instanz am
15. Februar 1999 einen Vermögens- und Schuldenstatus zum
31. Dezember 1998 vorgelegt hat, aus welchem bei
Gesamtverbindlichkeiten in S 13,163.440,00 (davon
Finanzamtsverbindlichkeiten S 10,654.277,00) lediglich Verbindlichkeiten
gegenüber Dienstnehmern in Höhe von S 25.043,20 ersichtlich sind,
wobei jedoch, wie bereits ausgeführt, keinerlei Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass diese ausständigen Lohnzahlungen die
verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume bis September 1998
betreffen und dafür Lohnabgaben zu Unrecht festgesetzt worden
wären.
Es wäre daher am Bw. gelegen, durch zeitlich und der
Höhe nach konkretisierte Behauptung der nicht ausbezahlten Löhne unter
Darstellung der daraus resultierenden Lohnabgaben gegenüber der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz überprüfbare Behauptungen
aufzustellen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Für den Berufungssenat bestehen aus den dargestellten
Erwägungen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden
Abgabenfestsetzungen an Lohnabgaben, wobei diese Feststellung noch
zusätzlich durch den Umstand bestärkt wird, dass der Bw., vertreten
durch seinen damaligen Verteidiger Dr. B., am 18. Mai 1999 eine
uneingeschränkte geständige Rechtfertigung zu der mit
Einleitungsverfügung vom 3. März 1999 erfolgten Einleitung
des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens dahingehend abgegeben hat, dass
aufgrund eines finanziellen Engpasses die fristgerechte und
ordnungsgemäße Leistung der genannten Abgaben nicht möglich
gewesen sei.
Unzweifelhaft und unbestritten hatte der einschlägig
vorbestrafte Bw. Kenntnis von den Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben. Aufgrund seiner
schlechten wirtschaftlichen Situation, aus welcher letztlich die Öffnung
des Konkursverfahrens resultierte, hat er diese nicht bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet. Am Vorliegen des Eventualvorsatzes im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Bezug auf die
Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
und Lohnabgaben besteht daher kein wie immer gearteter Zweifel.
Der Schuldberufung des Bw. war daher nicht zu
folgen.
Mit seiner Strafberufung ist der Bw. jedoch im Ergebnis im
Recht.
Nicht zustimmen kann der erkennende Senat dem
Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, dass ausgehend von der
Zuständigkeitsgrenze des Spruchsenates bis € 75.000,00 und einer
im § 20 Abs. 2 FinStrG geregelten maximalen Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Monaten im gegenständlichen Fall nur eine Ersatzfreiheitsstrafe
von sieben Tagen verhängt hätte werden dürfen.
Diese in der Berufung des Bw. dargestellte Rechtsmeinung
lässt sich aus der Gesetzeslage keinesfalls ableiten. Entsprechend der
Bestimmung des § 23 FinStrG in Verbindung mit § 20
Abs. 1 FinStrG bemisst sich die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe
entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der
Erschwerungs- und Milderungsgründe. Hingegen sind die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der
Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Inbesonders scheiden für die
Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese
vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.10.1992, 91/13/0130).
Die in der gegenständlichen Berufung angesprochene
Wertgrenze für die gerichtliche Zuständigkeit (§ 53
Abs. 1 FinStrG) von € 75.000,00 bezieht sich auf das Vorliegen
einer Abgabenhinterziehung und nicht (wie im gegenständlichen Fall
vorliegend) auf Finanzordnungswidrigkeiten, für welche gemäß
§ 53 Abs. 5 FinStrG eine gerichtliche Zuständigkeit niemals
gegeben ist. Dem Berufungsvorbringen des Bw. kann daher aus den dargestellten
Erwägungen insoweit nicht zugestimmt werden.
Der Bw. ist jedoch mit seinen Berufungsausführungen
zur Strafbemessung dahingehend im Recht, dass die negative
Vermögenssituation des Bw. bei der erstinstanzlichen Strafbemessung keine
Berücksichtigung gefunden hat, hat doch der Spruchsenat im angefochtenen
Erkenntnis festgestellt, dass zu seinen derzeitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen und allfällig bestehenden Sorgepflichten
keine Informationen vorliegen würden. Bei der Strafbemessung durch den
Berufungssenat war daher die äußerst schlechte Einkommens- und
Vermögenssituation des Bw. nach Konkursabweisung mangels kostendeckenden
Vermögens und auch seine Sorgepflichten für eine Gattin und drei
Kinder zu Gunsten des Bw. zu berücksichtigen.
Weiters zeigt der Bw. in der gegenständlichen Berufung
zu Recht auf, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung als Milderungsgrund
auch der Umstand zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die
gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen deswegen nicht gemeldet und
abgeführt worden seien, weil die zugrunde liegenden Umsätze teilweise
nicht eingegangen und daher für den Bw. unvorhersehbar nicht ausreichend
Liquidität vorhanden gewesen sei. Bei der Strafneubemessung durch den
Berufungssenat war daher zusätzlich zu Gunsten des Bw. als mildernd ins
Kalkül zu ziehen, dass sein Handeln aus einer zumindest teilweise
unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus motiviert war.
Entscheidend zu Gunsten des Bw. schlägt sich im
gegenständlichen Fall die vom Bw. nicht zu vertretende überlange
Verfahrensdauer zu Buche, welche im angefochtenen Erkenntnis als Milderungsgrund
zwar angesprochen wird (das längere zeitliche Zurückliegen der Tat),
jedoch bei der Strafbemessung nach Ansicht des Berufungssenates keine
ausreichende Berücksichtigung fand.
Die Strafbemessung durch den Spruchsenat leidet zudem
weiters noch unter dem Mangel, dass erstinstanzlich als erschwerend "die
Vorstrafen" berücksichtigt wurden, den Bw. jedoch tatsächlich nur eine
Vorstrafe wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (SN XY) anzulasten ist.
Zudem blieb im Rahmen der erstinstanzlichen Strafbemessung
auch der Milderungsgrund der geständigen Rechtfertigung des Bw. im Rahmen
der schriftlichen Stellungnahme zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom
18. Mai 1999 unberücksichtigt. Dieser war daher vom
Berufungssenat zu Gunsten des Bw. ebenfalls als mildernd anzusehen.
Auch war der erstinstanzliche Strafausspruch im Rahmen der
Berufungsentscheidung dahingehend zu berichtigen, dass die gegenständliche
Strafe gemäß der Bestimmung des § 21 Abs. 3 FinStrG
als Zusatzstrafe zum Erkenntnis des Spruchsenates vom
27. September 1999, SN, auszusprechen ist, zumal die
verfahrensgegenständlichen Tathandlungen schon in diesem früher
abgeschlossenen Verfahren bestraft hätten werden können.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten
Strafzumessungserwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung der
überlangen Verfahrensdauer, erscheint die aus dem Spruch ersichtliche
Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und
schuldangemessen.
Einer weitergehenden Strafmilderung standen insbesondere
generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem unabhängigen
Finanzsenat nicht ermöglichten bei nicht erfolgter Schadensgutmachung mit
einer weiteren Strafherabsetzung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0109-W/06
- Stammnummer
- 25781
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF