Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1670-W/03
Überlange Verfahrensdauer ist kein Grund für die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1670-W/03vom 10.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Klemens Mayer, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20.
Bezirk in Wien betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1978-1984
sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die
Jahre 1978-1984 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine KG, war in den
Streitjahren an der A-GmbH beteiligt. Anlässlich einer bei der A-GmbH
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden für die
Jahre 1978 bis 1984 umfangreiche verdeckte Gewinnausschüttungen
festgestellt, die aliquot den Gesellschaftern, also auch der Bw., zugerechnet
wurden.
Gegen die oben angeführten
Wiederaufnahms- und Gewinnfeststellungsbescheide wurde ebenso wie gegen die auf
Ebene der Körperschaft erlassenen Bescheide Berufung eingebracht; die gegen
die Wiederaufnahms- und Gewinnfeststellungsbescheide gerichtete Berufung vom 27.
Jänner 1992 beschränkte sich im Wesentlichen darauf, auf das
Körperschaftsteuerverfahren und die dort getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen zu verweisen.
Am 24. Juni 1999 wurde
über die Berufungen der GmbH mittels Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
abweisend entschieden. Die dagegen eingebrachte Höchstgerichtsbeschwerde
wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.2001, 99/13/0166, als
unbegründet abgewiesen. Bezüglich des Verfahrensganges und der
Begründung für das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen
wird ergänzend auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Das Finanzamt setzte sodann das
bei der Bw. bisher informell unterbrochene Berufungsverfahren fort und sprach
über die Berufung am 19. Juli 2002 mittels Berufungsvorentscheidung
ab, in der begründend auf das auf Gesellschaftsebene stattgefundene
Berufungs- und Beschwerdeverfahren Bezug genommen wurde.
Dagegen wurde ein als
"Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" bezeichneter
Schriftsatz eingebracht, der als Vorlageantrag gewertet wurde:
Es verstehe sich von selbst,
dass gerade durch die nunmehrige Festsetzung der Einkünfte für die
Jahre 1978 bis 1984 die Bw. massiv in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter
verletzt werde. In Hinblick auf die Judikatur der Gerichtshöfe
öffentlichen Rechts hätte die Bw. nunmehr darauf vertrauen
dürfen, dass seitens der Finanzbehörde keinerlei gesonderte
Feststellung über die Einkünfte für die Jahre 1978 bis 1984
erfolgen werde. Allein aus dem Umstand, dass das jüngste
einkommensrelevante Jahr 18 Jahre und das erste Jahr 22 Jahre zurückliege,
sei dokumentiert, dass durch die vorliegenden Bescheide die Einschreiterin
massiv in Ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden
sei.
Dies deshalb, weil die extrem
lange Verfahrensdauer für die Bw. nicht zumutbar sei. Die Behörde
hätte bereits bei Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung gegen die
A-GmbH entsprechende Bescheide gegen die Bw. zu erlassen gehabt.
Zusammenfassend ergebe sich
sohin, dass die Bw. durch die nunmehrige Festsetzung der Einkünfte für
die Jahre 1978 bis 1984 in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt
worden sei, da sie davon ausgehen hätte können, dass zu einem derartig
späten Zeitpunkt "das Einkommen für diese Jahre nicht mehr
vorgeschrieben" werde.
Es werde daher der Antrag
gestellt, die Berufungsbehörde möge den Bescheid der ersten Instanz
zur Gänze beheben und das Einkommen für die Jahre 1978 bis 1984 mit
€ 0,00 festsetzen (Anm.: gemeint offensichtlich: die Einkünfte mit
€ 0,00 festzustellen), in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an
die erste Instanz zurückzuverweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Zunächst sei festgehalten, dass die Tatsache der verdeckten
Gewinnausschüttungen ebenso wie der Zufluss an die Bw. und das Vorliegen
von Wiederaufnahmsgründen nicht mehr bestritten wird.
Daraus folgt, dass trotz
Einkünften, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen, beantragt
wird, eine Feststellung dieser Einkünfte möge unterbleiben.
Gestützt wird dieses Begehren auf keinerlei materielle Einwendungen,
sondern auf eine überlange Verfahrensdauer.
Dem ist zunächst zu
entgegnen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche
Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Es wird seitens
der Bw. nicht in Zweifel gezogen, dass die Wiederaufnahmsbescheide sowie die
Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1978-1984 nach § 188 BAO
gemäß den hierauf anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen erlassen
worden sind. Auch für den unabhängigen Finanzsenat ist Gegenteiliges
nicht erkennbar. Um der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, müsste also eine
dem widersprechende Norm existieren, die eine derartige Feststellung
verbietet.
Die Bw. sieht diese Norm
erkennbar in der Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, die durch
eine überlange Verfahrensdauer bewirkt worden sei. Die Bw. spricht hierbei
aber offensichtlich nicht die diesbezügliche Bestimmung des Art. 83 Abs. 2
B-VG an; vermutet werden kann, dass auf Art. 6 Abs. 1 MRK Bezug genommen werden
soll, demzufolge jedermann darauf Anspruch hat, dass "seine Sache ...
innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird...". Nach herrschender
Auffassung (vgl. zB VfGH 24.10.2001, 2001/17/0138; VwGH 24.10.2001, 93/15/0154)
gehören allerdings Abgabenangelegenheiten nicht zu den sog. "civil
rights" iSd Art. 6 Abs. 1 MRK.
Damit ist das Schicksal der
Berufung schon entschieden; wenn die Bw. sich auf keine im gegenständlichen
Abgabenverfahren anzuwendende Norm zu stützen vermag, die eine Feststellung
der in Rede stehenden Einkünfte mit Null gebietet, wäre eine dennoch
in dieser Form erfolgende Feststellung rechtswidrig und
willkürlich.
2.
Nichtsdestoweniger soll nun untersucht werden, ob für die Bw. ein Nachteil
durch das Zuwarten mit der Entscheidung über die Berufung gegen den
Feststellungsbescheid bis zur Erledigung des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens
der A-GmbH verbunden war und welche Konsequenzen eine überlange
Verfahrensdauer unter dem Geltungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK
hätte.
2.1.
Zunächst fällt auf, dass aus dem Vorlageantrag offensichtlich
hervorzugehen scheint, dass die Erstbescheide über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften 1978 bis 1984 erst nach Ergehen des
VwGH-Erkenntnisses betreffend die A-GmbH erlassen worden seien.
Dies ist unzutreffend; die
angefochtenen Bescheide sind am 27. bzw. 30. Dezember 1991, also zeitnah zu den
korrespondierenden KöSt- und KESt-Bescheiden der A-GmbH ergangen; es wurde
allerdings mit der Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung informell bis
zum Abschluss des Berufungs- und des daran anschließenden
Beschwerdeverfahrens beim VwGH zugewartet. Eine formelle Aussetzung der
Entscheidung über die Berufung nach § 281 BAO - dies wäre
ohne weiteres möglich gewesen - ist allerdings nicht
erfolgt.
Wenn nunmehr die Bw.
offensichtlich vermeint, auch über diese Berufung hätte zeitnah
abgesprochen werden müssen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass das
informelle Zuwarten die kostengünstigere und den Rechtsschutzinteressen der
Bw. am ehesten entsprechende Variante war, da ein paralleles Berufungs- und
Beschwerdeverfahren betreffend die GmbH, und die KG kosten- und
zeitaufwändig gewesen wäre. Überdies ist nur bei einer offenen
Berufung, nicht aber bei einer Höchstgerichtsbeschwerde, eine Aussetzung
der Einhebung nach § 212a BAO möglich.
2.2.
Was nun die Konsequenzen einer - hier wie oben dargelegt allerdings nicht
möglichen - Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK anlangt, so
führt der OGH in seinem zu einem Strafverfahren ergangenen Urteil vom
23.5.02, 12 Os 14/01, hierzu an:
"Ein
Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK durch Verletzung des Gebotes auf
Verfahrensführung innerhalb angemessener Frist zwingt zwar zu einer
beschleunigten Verfahrensfortsetzung, vermag aber den im Strafverfahren zu
untersuchenden Vorwurf nicht außer Kraft zu setzen. Die Vorstellung, dass
ein Verfahrensfehler, welcher Art auch immer, "durch einen Freispruch
ausgeglichen" werden könnte (vgl dazu Miehsler/Vogler, Internationaler
Kommentar zur EMRK, Art 6 Rz 329), ist der österreichischen Rechtsordnung
fremd. Weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle kann abgeleitet
werden, dass durch Verfahrensverstöße ein materiellrechtlicher
Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinn des
geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entstünde (Mayerhofer
StPO
4
§ 281 Z 9 lit b E 24a). Die erst jüngst durch den Gesetzgeber
vorgenommene Bewertung einer unangemessen langen Verfahrensdauer
ausschließlich als Milderungsgrund (§ 34 Abs 2 StGB) lässt in
systematischer Hinsicht die begehrte "konventionskonforme und aus
völkerrechtlicher Sicht gebotene" gleichzeitige Interpretation als
Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO keinesfalls zu.
...
Der
in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil eines Angeklagten
lässt sich im Stadium des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahrens hingegen allein, wie auch in concreto vom EGMR gefordert (Newsletter
00/6/8), durch eine rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des
Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB ausgleichen, während eine
Neudurchführung des Strafverfahrens die angesprochene Verfahrensgarantie
des Art 6 Abs 1 EMRK geradezu konterkarieren würde. Dem vom
Beschwerdeführer angestrebten Freispruch im Erneuerungsverfahren fehlt -
wie dargelegt - die rechtliche Grundlage."
In diesem Sinne hat
auch der VfGH im Erkenntnis vom 5.12.2001, B 4/01, judiziert.
Selbst im
Strafverfahren ist ein Freispruch also keineswegs zwingende Konsequenz einer
unangemessenen Verfahrensdauer, umso weniger könnte im Abgabenverfahren
etwa die Herabsetzung einer Steuer auf Null erfolgen. Betreffend die
Verfahrensdauer selbst wird im Übrigen auf das oben zitierte
VwGH-Erkenntnis vom 12.9.2001, 99/13/0166, verwiesen, aus dem der
äußerst aufwändige Verfahrensgang deutlich erkennbar
ist.
Daraus folgt, dass im Verfahren zur Feststellung von
Einkünften bzw. der Festsetzung einer Abgabe eine auf Art. 6 Abs. 1 MRK
gestützte Reduzierung der jeweiligen Beträge gesetzwidrig wäre.
Erst im Abgabeeinhebungsverfahren könnte erwogen werden, ob eine lange
Verfahrensdauer eine Abschreibung etwa von Aussetzungszinsen
ermöglicht.
Wien,
10. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1670-W/03
- Stammnummer
- 7109
- Gültig
- 10.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF