Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0910-W/03
Ermessensübung bei Haftungsinanspruchnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0910-W/03vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BT, vertreten durch KM, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 17. Februar
2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 17. Februar 2003 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 24,952.577,11
in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der angefochtene Bescheid im gesamten Umfang
angefochten werde. Der Bw. werde für Forderungen zurückgehend bis ins
Jahr 1978 in Anspruch genommen. Allein davon ausgehend erstrecke sich der
entsprechende Zeitraum sohin über 25 Jahre.
Tatsache sei, dass der Bw. selbstverständlich als
alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der A-GmbH sämtlichen
Verpflichtungen nachgekommen sei und seitens der A-GmbH sämtliche Rechts-
und Instanzenzüge ausgefochten worden seien. So habe die A-GmbH mit
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 18. September 1999 die
vorinstanzlichen Bescheide angefochten. Die A-GmbH habe im Laufe der Zeit
sämtliche Verbindlichkeiten (auch Steuerverbindlichkeiten), soweit sie im
Rahmen der Geschäftstätigkeit angelaufen seien, immer pünktlichst
erfüllt. Der Bw. habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer auch
dafür Sorge getragen, dass diese Verbindlichkeiten auch tatsächlich
erfüllt würden. Hinsichtlich des nunmehr streitgegenständlichen
Haftungsbetrages in Höhe von € 24,952.577,11 sei der Bw. auf
Grund des Finanzverfahrens davon ausgegangen, dass die A-GmbH ohnehin mit ihrem
Rechtsmittel durchdringen werde.
Ferner sei davon auszugehen, dass selbst wenn man
unterstelle, dass den Bw. eine Haftung als handelsrechtlicher
Geschäftsführer treffe, bei einer Dauer von über 25 Jahren
eine derartig starke Rechtsunsicherheit gegeben sei, dass eine Haftung des Bw.
auszuschließen sei. Fest stehe, dass dem Bw. kein Verschulden - in
welcher Form auch immer - zurechenbar sei, sondern es vielmehr die
Finanzbehörde selbst gewesen sei, die durch die überlange
Verfahrensdauer dazu beigetragen habe, dass erst jetzt überhaupt
endgültig die Abgabenschuld der seinerzeitigen Abgabenschuldnerin
rechtskräftig festgestellt sei. Selbst wenn man von der jüngsten im
Haftungsbescheid gegenständlichen Forderung ausgehe, seien immer noch
19 Jahre vergangen. Ein Zeitraum, der nicht einmal bei
großzügigster Interpretation ein faires Verfahren im Sinne des
Artikel 6 EMRK unterstellen lasse. Der Bw. werde den gesamten
innerstaatlichen Rechtszug ausschöpfen und nach Vorliegen des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses die Angelegenheit selbstverständlich an
den EGMR herantragen.
Der Bw. beantrage die ersatzlose Behebung des Bescheides
der ersten Instanz und die Anberaumung einer Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Vorerst ist dem Einwand des Bw., dass durch die
überlange Verfahrensdauer ein faires Verfahren im Sinne des
Artikel 6 EMRK nicht vorliege, zu entgegnen, dass es sich bei dem vom
Bw. geltend gemachten subjektiven Recht nicht um "civil rights" im Sinne des
Artikels 6 EMRK handelt (vgl. VwGH 19.12.2002,
99/16/0446).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066) ist die Geltendmachung
der Haftung in das Ermessen der Behörde gestellt. Bilden
Ermessensentscheidungen den Gegenstand eines Berufungsverfahrens, so tritt
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO das Ermessen der
Berufungsbehörde an die Stelle des Ermessens der Abgabenbehörde erster
Instanz.
Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich
gemäß
§ 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz
dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der Ermessensübung ist vor allem
der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind
Besicherungsinstitute (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 7,
Tz. 6).
Nach der Aktenlage haften neben den
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in Höhe von
€ 24,952.577,11 laut Kontoabfrage vom 22. November 2005 am
Abgabenkonto des Bw. fällige Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 11,474.889,07 unberichtigt aus, wobei hinsichtlich des Betrages von
€ 11,473.884,50 die Einbringung gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt ist. Der Großteil dieses
Abgabenrückstandes erscheint somit als uneinbringlich, zumal eine
Änderung der wirtschaftlichen Lage des im Jahr 1920 geborenen Bw. nicht zu
erwarten ist.
In Hinblick auf die am Abgabenkonto des Bw. aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten erscheint somit die Bevorzugung der
Zweckmäßigkeitserwägungen als keineswegs begründet und mit
dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehend, zumal es auch eine wichtige
Obliegenheit der behördlichen Ermessensübung bildet, den jeweiligen
Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen und
auch aus dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen
angesichts lange verstrichener Zeit resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten
(vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037).
Da der Berufung bereits auf Grund der Aktenlage
stattzugeben war, bedurfte es auch nicht der Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0910-W/03
- Stammnummer
- 19618
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF