… 31 Abs.1 FinStrG beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist nicht früher zu laufen als die Verjährungsfrist der zum Finanzvergehen gehörenden Abgaben, sie beginnt u.U. aber erst später zu laufen - der vorliegende Fall ist ein Beispiel dafür. Denn nach dem System des Art. 221 Abs.3…
…eine gesicherte Existenz aufzubauen. Es werde daher beantragt, die Strafe aufzuheben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten…
…Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Nach Abs. 5 leg.cit. erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen…
…jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung…
…bestritten und eingewendet wird, dass keine verlässlichen und ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite vom Spruchsenat getroffen worden seien. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen…
…Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines…
…Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder…
…31 Abs. 1 FinStrG ist als Beginn der Verjährungsfrist im Bezug auf Umsatzsteuer 1992 (=letztangeschuldigter Zeitraum) die aufgrund der abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuererklärung 1992 mit Bescheid vom 16. Mai 1994 erfolgte zu niedrige Abgabenfestsetzung anzusehen. Als Tag des Eintrittes des Erfolgs im Sinne des § 31 Abs…
…sodass ab diesem Zeitpunkt die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG gehemmt wurde. Insgesamt ergibt sich, dass der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, sodass der Schuldspruch durch die Vorinstanz zu…
…Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört…
mittlerweile schon lange Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum berücksichtigt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungserwägung erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. September…
…des ihnen zweitfolgenden Monats, wobei nach § 31 Abs.1 letzter Satz FinStrG die Verjährungsfrist nicht früher zu laufen beginnt als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Seit der Novelle des Steuerreformgesetzes 2005, BGBL I 2004/57 wirksam mit…
…umgerechnet € 17.746,28) zu verantworten. Zur Verjährung der Strafbarkeit ist im gegenständlichen Fall auszuführen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die (bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG) dreijährige bzw. (bei Abgabenhinterziehungen) fünfjährige Verjährungsfrist beginnt…
…im § 31 Abs. 1 FinStrG normierten Jahresfrist - eingeleitet. Entgegen der Intention des Verteidigers war somit zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens eine Verjährung der Strafbarkeit noch nicht eingetreten. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs…
…Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder…
…möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört…
…Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist…
…wurden mittels Strafverfügungen vom 21. Juli 2000 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG mit Geldstrafen in Höhe von jeweils ATS 35.000,00 (umgerechnet € 2.543,55) belegt, welche rechtskräftig und auch entrichtet wurden. Anlässlich einer ab 27. September 2004 hinsichtlich der Zeiträume…
…0287). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für die unter Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis April 1995 gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit spätestens mit 16. Juni 1995 (= Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung…
…eingelangt am 8. März 2012) zur Entscheidung vor. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gem. § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit angeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand…