Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0128-W/08
Vorsätzliche Nichtentrichtung im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bestritten. Absolute Verjährung der Strafbarkeit von Lohnabgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0128-W/08vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Mag. Walter
Heissig, Steuerberater, 1100 Wien, Puchsbaumgasse 25-27, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 22. August 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom
25. Juni 2008, GZ, nach der am 12. Mai 2009 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das gegen
den Bw. wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Juni 2008,
GZ, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe als
Abgabepflichtiger vorsätzlich Lohnsteuer für die Jahre 1997 bis 2000
in Höhe von € 5.388,76 sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die
Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von € 4.761,89 weder spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, noch
der zuständigen Abgabenbehörde die Höhe der geschuldeten
Beträge bekannt gegeben.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 23 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 800,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 80,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
festgestellt, dass der Bw. im inkriminierten Zeitraum eine Landwirtschaft in
Form von Pferdeeinstellung, das Gewerbe der Straßen- und
Schneeräumung, eine Vermietung von Kraftfahrzeugen und die Vermietung von
fünf Häusern und sieben Wohnungen betrieben habe.
Mit Edikt des Handelsgerichtes Wien vom 27. Juni 2006
sei über das Vermögen des Bw. das Konkursverfahren eröffnet
worden.
Im Jahr 2001 habe im Betrieb des Bw. eine
Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 stattgefunden, im Zuge
derer Abfuhrdifferenzen festgestellt worden seien.
Für den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 2000
seien die monatlichen Lohnsteuerbeträge errechnet und den Dienstnehmern
abgezogen, jedoch zum größten Teil nicht an das Finanzamt gemeldet
bzw. bezahlt worden. Diese Feststellungen hätten als Grundlage für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Bw. gedient.
Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Finanzvergehen sei
durch die Aktenlage eindeutig erwiesen.
Auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestünden
keine Zweifel, da der Bw. aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit die
Fälligkeit der Lohnabgaben gekannt habe.
Seine Verantwortung, sein Steuerberater sei für die
Lohnverrechnung zuständig gewesen, decke sich mit dessen Aussage als Zeuge.
Der Steuerberater des Bw. habe glaubwürdig zu Protokoll gegeben, er sei
lediglich für die Berechnung der Lohnsteuer und nicht für das sonstige
Rechnungswesen zuständig gewesen und habe dem Bw. die berechneten
Lohnabgaben bekannt gegeben. Für weitere Agenden sei er nicht
zuständig gewesen.
Wenn sich der Bw. damit verantworte, er habe deshalb keine
Abgaben entrichtet, weil er immer Guthaben gehabt habe, so könne ihn das
nicht entschuldigen, da er jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, die
geschuldeten Beträge bekannt zu geben.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmung
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem im
Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt
gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Bei Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und die
Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher die ersatzlose
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der
Spruchsenat die subjektive Tatseite damit begründe, dass dem Bw. die
Konsequenz des pflichtwidrigen Verhaltens bekannt gewesen sei. Dem sei
grundsätzlich beizupflichten, doch werde im Konkreten übersehen, dass
dem Bw. nicht bewusst gewesen sei, dass er eine abgabenrechtliche Verpflichtung
nicht erfüllt hätte.
Der Umstand hätte ihm auch nicht bekannt sein
können, zumal zu diesem Zeitpunkt beim Finanzamt Guthaben bestanden
hätten und er davon ausgegangen sei, dass der Steuerberater die
betreffenden Abgaben dem Finanzamt melde bzw. dem Vater des Bw., der wegen der
schweren Zuckerkrankheit des Bw. für alle kaufmännischen Agenden
bevollmächtigt gewesen sei, mitgeteilt habe, dass die Abgaben von ihm zu
melden seien.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG setzte
für die Strafbarkeit Vorsatz voraus.
Im Hinblick auf die damals bestandenen Guthaben beim
Finanzamt habe es keinen Grund gegeben, die Abgaben nicht zu melden.
Da der Bw. annehmen habe können, dass sein
Steuerberater bzw. sein Vater alle notwendigen Meldungen erstatten würden,
könne auch diesbezüglich ein Vorsatz nicht unterstellt werden.
Der Umstand, dass der Bw. schwer zuckerkrank sei und sein
Vater deshalb mit allen kaufmännischen Agenden betraut gewesen sei, sei
zwar in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, doch finde dies im
Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides keinen
Niederschlag.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat ergänzte der Bw. sein
Berufungsvorbringen dahingehend, er sei davon ausgegangen, dass mit Guthaben die
sich wegen hoher Investitionen aus des Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben
hätten, die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben abgedeckt worden
seien. Die betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen habe er dem Spruchsenat
vorgelegt.
Die Meldung der Lohnabgaben
habe er dem bevollmächtigten Steuerberater bzw. seinem im Juli 2002
verstorbenen Vater übertragen.
Sein Vater habe zu Lebzeiten
die Entscheidungen dahingehend getroffen, welche Zahlungen zu welchen Terminen
geleistet werden und sei zu diesem Zwecke am Bankkonto zeichnungsberechtigt
gewesen. Die Zahlungen an das Finanzamt habe ebenfalls sein Vater vorgenommen,
wenn überhaupt solche zu leisten gewesen seien, zumal es auf Grund der
hohen Investitionen Umsatzsteuerguthaben gegeben habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Zu der im Rahmen der gegenständlichen Berufung
unbestritten gebliebenen objektiven Tatseite ist zunächst seitens des
Unabhängigen Finanzsenates festzustellen, dass die Strafbarkeit der
angeschuldigten Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit.
a FinStrG in Bezug auf Lohnabgaben (L, DB, DZ) für die Zeiträume
1-12/1997 und 1-12/1998 gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG
absolut verjährt ist.
Die Verjährung der Strafbarkeit ist von Amts wegen
wahrzunehmen und zwar uneingeschränkt in jedem Stadium des Verfahrens (VwGH
29.1.1991, 89/14/0073).
Das Erlöschen der Strafbarkeit durch absolute
Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG erfolgt ohne
Rücksicht darauf, ob die Verjährungsfrist nach Abs. 3 oder 4
verlängert oder gehemmt ist, sodass auch in solchen Fällen ein
eingeleitetes Finanzstrafverfahren nicht mehr zu einem Schuldspruch führen
kann.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG
beginnt die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit eines
Finanzvergehens nie frührer zu laufen, als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Für die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben
(vgl. § 207 Abs. 2 BAO) normiert § 208 Abs. 1 lit.
a BAO den Beginn der Verjährungsfrist für die Abgabenfestsetzung mit
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Eine absolute Verjährung der Strafbarkeit für
Lohnabgaben des Jahres 1999 kann daher frühestens mit Ablauf des Jahres
2009 eintreten, sodass einem Schuldspruch betreffend Lohnabgaben der
Zeiträume 1-12/1999 und 1-12/2000 kein Verjährungshindernis entgegen
steht.
Anders verhält es sich mit den Lohnabgaben für
die Zeiträume 1-12/1997 und 1-12/1998. Entsprechend der Bestimmung des
§ 31 Abs.1 FinStrG begann die Verjährungsfrist für den
letztbetroffenen Zeitraum Dezember 1998 am 20. Jänner 1999 (=
fünfter Tag nach Fälligkeit der Lohnabgaben 12/1998) und es ist somit
mit Ablauf des 20. Jänner 2009 für Zeiträume bis 12/1998
absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Daher war insoweit mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Die unbestrittene Höhe der mit Bescheid vom
29. Mai 2001 festgesetzten Lohnabgaben für die Zeiträume
1-12/1999 und 1-12/2000 ergibt sich aus den Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung (Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht über den
Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2000).
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wendet sich
der Bw. gegen das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise mit der
Begründung, er sei zu den Tatzeitpunkten von einem Guthaben aus (dem
Spruchsenat vorgelegten) Umsatzsteuervoranmeldungen sowie auch davon
ausgegangen, dass der Steuerberater bzw. der Vater des Bw. die Abgaben beim
Finanzamt melden würde. Weiters sei er auch davon ausgegangen, dass
Zahlungen zuständiger Weise von seinem dafür bevollmächtigten
Vater vorzunehmen gewesen wären, der die Entscheidungsbefugnis in
finanziellen Belangen gehabt habe.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich
auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für
die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten, ob den Steuerpflichtigen an
der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten
Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft,
ist irrelevant. Auf ein Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Rechtzeitigkeit
der von seinen Erfüllungsgehilfen erstatteten Meldungen an das Finanzamt
kommt es nicht an (vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/14/0077).
Keiner weiteren Überprüfung zu unterziehen war im
gegenständlichen Fall das Berufungsvorbringens des Bw. dahingehend, er habe
sich auf die rechtzeitige Meldung der verfahrensgegenständlichen
Lohnabgaben durch seinen Steuerberater bzw. durch seinen Vater verlassen, da die
rechtzeitige Meldung der Lohnabgaben einen (objektiven) Strafbefreiungsgrund
dargestellt hätte und es tatbestandsmäßig irrelevant ist, aus
welchen Gründen diese unterblieben ist.
Auf Grund der Aktenlage kann jedoch das Berufungsvorbringen
des Bw., er habe die steuerlichen Belange seinem Vater übertragen und sei
zudem einerseits von Guthaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen ausgegangen und
habe andererseits seinem am Firmenkonto zeichnungsberechtigten Vater die
Entscheidungsbefugnis in finanziellen Belangen überlassen, nicht widerlegt
werden.
In Anbetracht der bereits sehr lange zurückliegenden
Tatzeitpunkte und des Umstandes, dass eine Befragung des vom Bw. belasteten
Vaters wegen dessen Tod im Jahr 2000 nicht mehr möglich ist, erscheinen dem
erkennenden Berufungssenat bei gegebener überlanger Verfahrensdauer
(Einleitungsverfügung vom 16. Juli 2001, Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt am 10. September 2008) weitere
Ermittlungshandlungen weder Erfolg versprechend noch ökonomisch und
zweckmäßig.
Da somit für die Tatzeiträume der Jahre 1997 und
1998 absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 abs. 5
FinStrG eingetreten ist und betreffend Lohnabgaben für Monate
Jänner 1999 bis Dezember 2000 die angeschuldigte
Finanzordnungswidrigkeit im Zweifel (§ 98 Abs. 3 FinStrG) nicht
nachgewiesen werden konnte, war insgesamt mit Verfahrenseinstellung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Wien, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0128-W/08
- Stammnummer
- 40868
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF