Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0094-W/06
Strafaufhebungsgrund der Verjährung der Strafbarkeit. Fahrlässige Abgabenverkürzung gem. § 34 Abs. 1 FinStrG im Versuchstadium nicht strafbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0094-W/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Steuerberater, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
19. Juli 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 22. Mai 2006,
SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am 9. Jänner 2007
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 22. Mai 2006 wurde der
Berufungswerber (Bw.) der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als Geschäftsführer der Fa. S-GmbH
a) fahrlässig durch Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 2000 somit
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
bewirkt habe, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig
festgesetzt worden seien, und zwar Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 14.133,85 (S 194.486,00) und Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 30.256,82 (S 582.932,00); und weiters
b) vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abgeführt habe, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem
Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt zu geben, und zwar
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2001 in
Höhe von € 47.123,64 (648.435,00 S).
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 sowie auf § 23 Abs. 3
FinStrG, wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 10.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der nebenbeteiligten Fa. S-GmbH zur ungeteilten Hand für die über
den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG wurden die
vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. sorgepflichtig für die Gattin und
zwei Kinder sei, wobei über das genaue Einkommen und über ein
allfälliges Vermögen des Bw., welcher zur Zeit als Taxifahrer
tätig sei, dem Senat nichts bekannt wäre.
Die Fa. S-GmbH sei 1986 gegründet worden,
tatsächlicher Betriebsgegenstand sei das Bau- und Baunebengewerbe, wobei
die Gesellschaft zur Ausführung der Tätigkeiten sich auch einiger
Fremdinstitutionen bedient habe.
Der Bw. sei von 1990 bis 1994 und dann wieder ab 1998
Geschäftsführer und letztlich seit 2005 Liquidator gewesen, habe in
den Jahre 1998 und 2000 die Fremdleistungshonorare als Vorsteuer abgezogen, sich
jedoch nicht ausreichend darum gekümmert bzw. erkundigt (auch
fahrlässig), ob im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 UStG dies auch
zulässig sei. So sei die Fa. V. weder im Firmenbuch eingetragen, noch
habe sie einen Firmensitz an der auf den Rechnungen ausgewiesenen Adresse
gehabt, auf den Rechnungen der Fa. A-GmbH sei kein Leistungszeitraum
vermerkt, ebenso bei den Rechnungen der Fa. P-GmbH und der Fa. T-GmbH (eine
Rechnungsberichtigung sei nicht durchgeführt worden), die Fa. R-GmbH
sei nicht im Firmenbuch eingetragen und bei der Fa. I-GmbH der Ansprechpartner
nach Angaben des Bw. eine dort nicht mehr vertretungsbefugte Person gewesen.
Durch diesen fahrlässig unzulässig geltend
gemachten Vorsteuerabzug habe der Bw. bewirkt, dass in der im
Spruchpunkt a) angeführten Höhe die Umsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt worden sei. Schließlich habe der Bw. vorsätzlich im Lauf
des Jahres 2001 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
€ 47.123,64 nicht gemeldet und auch nicht entrichtet.
Zu diesen Feststellungen sei der Spruchsenat zu
Punkt a) des Spruchs auf Grund der durchaus logischen Betriebsprüfung
gekommen, welche die fremdleistenden Institutionen, die Höhe der nicht
anerkannten Vorsteuern und die Begründung für die Nichtanerkennung
eindeutig angeführt habe. Im Übrigen liege auch als Basis für die
Feststellungen ein durch den Verteidiger abgelegtes Geständnis vor.
Zugunsten des Bw. folge der Senat bei der subjektiven Tatseite der
Anschuldigung, es möge für den Bw. nicht immer klar und eindeutig
gewesen sein, Daten und Rechnungen zu überprüfen.
Zu Punkt b) des Spruchs vermeine der Spruchsenat, dass
dem Bw. auf Grund langjähriger Tätigkeit als Geschäftsführer
seine Verpflichtung zur Meldung und Zahlung der monatlichen Umsatzsteuer bekannt
gewesen und entgegenstehendes Handeln daher als vorsätzlich zu beurteilen
sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen das
Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 19. Juli 2006, mit
welcher ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Bw. in Abrede gestellt
wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die im
Schuldspruch Punkt a) des angefochtenen Erkenntnisses dargestellte
Fahrlässigkeit hinsichtlich der Abgabe von unrichtigen
Abgabenerklärungen der Jahre 1998 und 2000 sowie 2001 nicht zutreffend sei,
da die formellen Erfordernisse des Umsatzsteuerrechtes nur in einem Punkt der
Rechnungslegung durch die Fremdleister nicht entsprochen hätten,
nämlich das Fehlen des Leistungszeitraumes, wobei letztlich der
Leistungszeitraum gleichzeitig das Datum der Rechnungslegung beinhaltet habe.
Dieser formelle Mangel habe zur Berichtigung der Abgabenerklärung
geführt. Der Umstand alleine sei kein strafbarer Tatbestand, da die
Verkürzung der Vorsteuer bereits eine Sanktion sei. Die dem Bw.
vorgeworfene Fahrlässigkeit in Bezug auf die Auftragsvergabe sei ihm
ebenfalls nicht vorzuwerfen, da diese Art und Weise der Auftragserteilung im
Baunebengewerbe durchaus üblich sei und den allgemeinen Erfahrungen des
täglichen Lebens entsprechen würde.
Weiters sei durch die Behörde der Beweis der
Nichtexistenz der Fremdfirmen nicht erbracht worden. Es sei lediglich
festgestellt worden, dass diese nicht mehr auffindbar gewesen seien. Der Bw.
habe die Rechnungen von Firmen für Leistungen, die diese Firmen erbracht
hätten, bezahlt. Andernfalls hätte er auch seine getätigten
Umsätze nicht ausführen können. Der Schaden sei seiner Firma
entstanden, da er die in den Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer nicht als
Vorsteuer geltend machen habe können.
Zu der unter Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates angeführten vorsätzlichen Abgabenverkürzung 2001
werde ausgeführt, dass es sich auch bei dieser um Vorsteuerkürzungen
seitens der Betriebsprüfung handle. Der Bw. habe keine Veranlassung gehabt,
an der Existenz der Auftragnehmer zu zweifeln. Die Behauptung, es handle sich
hier um eine vorsätzlich begangene Tat, sei nicht zutreffend und unhaltbar.
Auch hier gelte das Vorhergesagte, die Kürzung der Vorsteuern sei bereits
Sanktion genug und ein großer Schaden für die Firma des
Bw.
Durch die von der Finanzbehörde getroffenen
Feststellungen habe die GmbH den Betrieb einstellen müssen und der Bw. habe
seine Chance verloren, eine gesicherte Existenz aufzubauen.
Es werde daher beantragt, die Strafe
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.
2:
Die Verjährungsfrist
beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre,
für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO).
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt; § 33 Abs. 3 FinStrG
gilt sinngemäß.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für
vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern
auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem
Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Aus Anlass der
Berufung ist der unabhängige Finanzsenat bei Überprüfung der
Aktenlage zum Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der unter Schuldspruch
Punkt a) der Bestrafung unterzogenen fahrlässigen
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 14.133,85 sowie hinsichtlich der unter Schuldspruch Punkt b) der
Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit betreffend
Umsatzvorauszahlungen Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 47.123,64 bereits im Zeitpunkt der Einleitung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens mit Einleitungsverfügung vom
9. Jänner 2006 Verjährung der Strafbarkeit eingetreten war und
daher insoweit gemäß
§ 82 Abs. 3
lit. c FinStrG eine finanzstrafrechtliche Verfolgung des Bw. nicht
stattfinden hätte dürfen.
Zur
Begründung ist auszuführen, dass hinsichtlich der fahrlässigen
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 1998 entsprechend der Bestimmung des
§ 31 Abs. 1 FinStrG der Tag der Zustellung des Umsatzsteuerbescheides
1998 vom 15. Februar 2000, mit welchem eine zu niedrige Abgabenfestsetzung
erfolgt ist, als Beginn der Verjährungsfrist anzusehen ist. Unter
Zugrundelegung eines dreitägigen Postlaufes ist daher die Deliktsvollendung
am 18. Februar 2000 erfolgt. Bei Anwendung der sich aus § 31 Abs.
2 FinStrG ergebenden Verjährungsfrist von fünf Jahren ist daher die
Verjährung der Strafbarkeit insoweit mit Ablauf des 18. Februars 2005
eingetreten.
In Bezug auf
die unter Schuldspruch Punkt b) vom Spruchsenat der Bestrafung unterzogene
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember
2001 bis zum 5. Tag nach Fälligkeit ist als Beginn der
Verjährungsfrist jeweils der 5. Tag nach Fälligkeit der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen anzusehen. Für
den letztangeschuldigten Tatzeitraum Dezember 2001 war dies der
15. Februar 2002, sodass unter Zugrundelegung der sich aus § 31
Abs. 2 FinStrG ergebenden Verjährungsfrist von drei Jahren die
Verjährung der Strafbarkeit betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis Dezember 2001 spätestens mit Ablauf des 15. Februar 2005
eingetreten ist.
Es war daher
wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c
FinStrG in Bezug auf die fahrlässige Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 14.133,85 und auch
hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von € 47.123,64 mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Des Weiteren
ist der Berufungssenat bei Überprüfung der Aktenlage aus Anlass der
Berufung zum Ergebnis gelangt, dass der Bw. auch eine fahrlässige
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG an
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 30.256,82, entgegen den
erstinstanzlichen Feststellungen, nicht bewirkt hat. Gemäß
§ 34
Abs. 1 letzter Halbsatz FinStrG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bei einer bescheidmäßig
festzusetzenden Abgabe, wie sie die Jahresumsatzsteuer 2000 darstellt, mit
der zu niedrigen Abgabenfestsetzung bewirkt und somit vollendet.
Im
gegenständlichen Fall hat der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. S-GmbH die Umsatzsteuererklärung
2000 am 12. März 2002 (Einlangungsdatum beim Finanzamt) abgegeben. Eine zu
niedrige Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 auf Grund der abgegebenen
unrichtigen Umsatzerklärung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht
erfolgt. Vielmehr ist auf Grund der Ergebnisse und Feststellungen der
Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000, welche mit Bericht vom
9. Jänner 2003 abgeschlossen wurde, eine Erstveranlagung der
Umsatzsteuer 2000 mit Bescheid vom 21. Jänner 2003 in richtiger
Höhe erfolgt.
Es ist daher in
Bezug auf die Umsatzsteuer 2000 beim Versuch einer Abgabenverkürzung durch
Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung geblieben, welcher
gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG nur bei
vorsätzlichen Finanzvergehen mit Strafe bedroht ist.
Es war daher
auch das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der fahrlässigen
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 31.256,82 gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG
geführte Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157
FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG einzustellen.
Wien, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0094-W/06
- Stammnummer
- 25761
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF