Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0003-W/06
Zustellung an den Vertretenen bei aufrechter Zustellvollmacht. Absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0003-W/06vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Verteidiger,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 18. August 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Eisenstadt als Organ des Finanzamtes Oberwart vom
5. Juni 2003, SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am 21. Februar
2006 in Anwesenheit der Schriftführerin M.
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Eisenstadt
vom 5. Juni 2003, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe
unrichtiger Abgabenerklärungen 1988 bis 1992 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar an
Umsatzsteuer 1988 in Höhe von € 6.974,43 (S 95.970,20),
Umsatzsteuer 1989 in Höhe von € 8.499,69
(S 116.958,30), Umsatzsteuer 1990 in Höhe von
€ 9.026,98 (S 124.213,90), Umsatzsteuer 1991 in Höhe
von € 11.316,24 (S 155.714,80) und Umsatzsteuer 1992 in
Höhe von € 6.470,93 (S 89.042,00) bewirkt habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
deswegen über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. ein monatliches
Einkommen von € 2.300,00 beziehe.
Im Zuge einer Betriebsprüfung sei vorerst wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft X
erstattet und von dieser Anklage erhoben worden. Im Zuge des gerichtlichen
Finanzstrafverfahrens sei dann die Hauptverhandlung zum Zwecke des Abwartens der
Rechtskraft der Steuerbescheide auf unbestimmte Zeit vertagt
worden.
Mit Berufungsentscheidung vom 7. Jänner 2002 sei
der Berufung im Abgabenverfahren teilweise Folge gegeben und die
strafbestimmenden Wertbeträge auf einen unter die gerichtliche
Zuständigkeit festgelegten Betrag reduziert worden. Daraufhin sei mit
Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes X die gerichtliche
Unzuständigkeit ausgesprochen und das verwaltungsbehördliche
Finanzstrafverfahren gemäß
§ 54 Abs. 5 FinStrG
fortgeführt worden.
Zur Sache wurde ausgeführt, dass im Zuge der
Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass ein Nachttresorkonto bei der
Bank in den Jahren 1988 bis 1992 nicht zur Gänze im Rechenwerk des
Unternehmens seinen Niederschlag gefunden habe. Nur ein Teil des Inhaltes sei
nämlich vom Bw. als Tageslosung eingebracht worden. Dieses Konto sei selbst
der Buchhalterin des Unternehmens nicht bekannt gewesen.
Es sei davon auszugehen, dass der Bw. trotz Kenntnis der
wichtigsten einschlägigen Vorschriften aufgrund seiner Jahrzehnte langen
Tätigkeit als selbständiger Unternehmer als Abgabepflichtiger unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Abgabe unrichtiger Erklärungen eine Verkürzung wie im Spruch dargelegt
bewirkt habe. Die einzelnen Tathandlungen würden sich dabei als
Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen, weshalb
Fortsetzungszusammenhang gegeben sei.
Diese Feststellungen würden sich auf den Inhalt des
Veranlagungsaktes, der Strafakten und der geständigen Verantwortung des Bw.
im gerichtlichen Strafverfahren sowie auch in der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat gründen.
Der zur Erfüllung des Tatbildes erforderliche Vorsatz
des Bw. sei auch aus seinem Geständnis sowie aus seinem Gesamtverhalten zu
erschließen.
Rechtlich folge darauf, dass der Bw. das ihm vorgeworfene
Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht voll
erfüllt habe.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige komme dem Bw. nicht
zugute, weil er verpflichtet gewesen wäre, bereits im Zuge der
Betriebsprüfung seine Malversationen einzubekennen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Spruchsenat
als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige
Geständnis und die Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen
Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende als fristgerecht anzusehende, formgerecht eingebrachte Berufung vom
18. August 2005, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses
und Verfahrenseinstellung beantragt wird.
Einleitend wird seitens des Bw. die Rechtzeitigkeit der
gegenständlichen Berufung wegen eines unterlaufenen Zustellmangels bei der
Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates eingewendet.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Bw.,
der in der Spruchsenatsverhandlung vom 5. Juni 2003 anwesend gewesen sei,
damals und auch heute noch durch seinen gefertigten Verteidiger vertreten worden
sei bzw. werde. Das Erkenntnis sei vom Spruchsenat mündlich verkündet
worden, ein Rechtsmittelverzicht sei weder damals noch später abgegeben
worden.
Sein Verteidiger habe bei der Kanzlei des steuerlichen
Vertreters mehrmals nachgefragt, ob die schriftliche Ausfertigung des
Erkenntnisses vom 5. Juni 2003 vielleicht dorthin zugestellt worden sei,
aber keine derartige Antwort erhalten. Daraufhin habe er beim Beschuldigten
angefragt, der ihm mit Brief vom 2. August 2005 mitgeteilt habe, dass er
die gegenständlichen Unterlagen zuvor verlegt habe. Gleichzeitig habe der
Bw. seinen Verteidiger im Finanzstrafverfahren die Ladung für 5. Juni
2003 und das zu Handen des Bw. zugestellte Erkenntnis des Spruchsenates vom
5. Juni 2003 übermittelt.
Das nunmehr angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates sei
daher am 3. August 2005 beim bevollmächtigten Verteidiger eingelangt.
Vor diesem Zeitpunkt war dem Verteidiger über die
Zustellung des Erkenntnisses vom 5. Juni 2003 an den Bw. nichts
bekannt.
Daraus ergebe sich die verfahrensrechtliche Konsequenz
einer nicht erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates, zumal der
Verteidiger auch gleichzeitig Zustellungsbevollmächtigter sei. Habe ein
Beschuldigter einen Verteidiger im Verwaltungsstrafverfahren ermächtigt,
Zustellungen in aller Art anzunehmen, dann seien sogar dem Beschuldigten
Ladungsbescheide an diese Person zuzustellen. Für die Zustellung eines
Erkenntnisses, welche eine Rechtsmittelfrist in Gang setze, gelte dies in einem
noch erhöhten Ausmaß.
Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die
mangelhafte und daher gesetzwidrige Zustellung gemäß
§ 107
BAO in dem Zeitpunkt als vollzogen gelte, in dem das Schriftstück den
Empfänger, für den es bestimmt sei - bei einem durch einen
Rechtsanwalt als Verteidiger vertretenen Beschuldigten sei der Verteidiger der
Empfänger - tatsächlich zugekommen sei. Im vorliegenden
Fall sei der Zustellvollmangel am 3. August 2005 geheilt worden. Aufgrund
der zuvor gesetzwidrigen Zustellung und mangels früherer Kenntnis sei der
Verteidiger gehindert gewesen, die Berufung zeitlich zuvor
einzubringen.
Ausgehend davon, dass die Berufungsfrist erst mit der
formlosen Übermittlung des Erkenntnisses vom 5. Juni 2003 durch den
Bw. an den Verteidiger am 3. August 2005 in Gang gesetzt worden sei, sei
die vorliegende Berufung daher rechtzeitig.
In der Sache selbst werde eingewendet, dass ausgehend
davon, dass die letzte Abgabenverkürzung betreffend Umsatzsteuer 1992
durch die im Jahr 1993 überreichte unrichtige Umsatzsteuererklärung
versucht und durch die Zustellung des unrichtigen Umsatzsteuerbescheides 1992
vollendet worden sei, sei anzunehmen, dass die absolute Verjährungsfrist
für dieses die Umsatzsteuer 1992 betreffende Finanzvergehen wahrscheinlich
im Jahre 1993, spätestens aber im Jahre 1994 zu laufen begonnen habe. Der
genaue Termin wäre von Amts wegen festzustellen. Allenfalls hätte
schon der Spruchsenat mit Einstellung des Verfahrens vorgehen müssen, wenn
die 10-Jahres-Frist vor dem 5. Juni 2003 geendet habe, weil die
Verjährung ein materiell rechtlicher Strafaufhebungsgrund sei. Aber selbst
wenn der Umsatzsteuerbescheid 1992 erst in der zweiten Hälfte des
Jahres 1994 zugestellt worden sei, sei die absolute Verjährung
jedenfalls noch von der Rechtsmittelinstanz auch dann noch zu
berücksichtigen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung schon ergangen sei.
Die absolute Verjährung des § 31 Abs. 5 FinStrG bedeute,
dass die Verjährungsfrist "jedenfalls", als auch dann die Strafbarkeit
aufhebe, wenn das Verfahren in zweiter Instanz anhängig sei.
Das weitere Berufungsvorbringen zum Eintritt der absoluten
Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5
FinStrG und zur Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe wird in
der gegenständlichen Entscheidung nicht wieder gegeben, weil nicht
entscheidungsrelevant.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.2:
Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
"d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO)."
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2003 gab der
ausgewiesene Verteidiger seine Verteidigungsvollmacht für das vorliegende
Finanzstrafverfahren gegenüber der Finanzstrafbehörde erster Instanz
bekannt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
zu § 8a ZustellG in der Fassung vor Änderung des
Zustellgesetzes mit BGBl. I 2004/10 (ab 1. März 2004), welche im
gegenständlichen Fall aufgrund der Erteilung der Vollmacht im
Februar 2003 jedenfalls anzuwenden ist (§ 4
Abs. 2 FinStrG), umfasst eine derartige an einen Rechtsanwalt
ausgestellte allgemeine Vollmacht auch dessen Vollmacht zum Empfang von
Schriftstücken (Zustellvollmacht).
Im gegenständlichen Fall wurde auch zur
erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sowohl der
Verteidiger als auch der Bw. geladen und beide waren persönlich vor dem
Spruchsenat anwesend.
Das nunmehr angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates vom
5. Juni 2003 wurde gegenüber dem Bw. und seinem Verteidiger im Rahmen
dieser mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat verkündet und ist
damit als mündlicher Bescheid wirksam geworden.
Entsprechend der Bestimmung des § 150 Abs. 2
FinStrG löst eine ordnungsgemäße Zustellung einer Ausfertigung
des Erkenntnisses des Spruchsenates den Beginn der Berufungsfrist
aus.
Das gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates wurde
nach der Aktenlage ausschließlich an den Bw. selbst am 5. August 2003
zugestellt.
Aus der Feststellung, dass eine an einen Rechtsanwalt
erteilte allgemeine Vollmacht auch die Berechtigung für den Empfang von
Schriftstücken umfasst folgt für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des
Erkenntnisses des Spruchsenates an den zustellungsbevollmächtigten
Verteidiger (Rechtsanwalt) nach der Aktenlage bis dato nicht erfolgt
ist.
Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 ZustellG die
Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die
Zustellung an den Vertretenen, so ist diese unwirksam. Eine Sanierung nach
§ 7 ZustellG ist bei falscher Empfängerbezeichnung nicht
möglich (siehe Christoph Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung,
3. überarbeitete Auflage, Rz 24 zu § 9
ZustellG).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
die Berufungsfrist gegen das durch mündliche Verkündung wirksam
gewordene Erkenntnis des Spruchsenates nach wie vor offen und die
gegenständliche Berufung daher jedenfalls als rechtzeitig anzusehen
ist.
In der Sache selbst ist der Bw. mit seinen
Berufungsausführungen dahingehend im Recht, dass mittlerweile absolute
Verjährung der Strafbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG
eingetreten ist.
Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1
FinStrG ist als Beginn der Verjährungsfrist im Bezug auf
Umsatzsteuer 1992 (=letztangeschuldigter Zeitraum) die aufgrund der
abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuererklärung 1992 mit Bescheid vom
16. Mai 1994 erfolgte zu niedrige Abgabenfestsetzung anzusehen. Als
Tag des Eintrittes des Erfolgs im Sinne des
§ 31 Abs. 1 FinStrG und somit als Beginn der
Verjährungsfrist ist der Tag der Zustellung dieses Bescheides am
19. Mai 1994 (3 Werktage nach Bescheiddatum) anzusehen.
Mit Ablauf des 19. Mai 2004 ist daher die absolute
Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG für die letzte Tathandlung der vom
erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates umfassten Tatzeiträume 1988
bis 1992 eingetreten.
Es war daher mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen.
Wien, am 21.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-W/06
- Stammnummer
- 20928
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF