Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0112-W/04
Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG bei unwidersprochener Hinnahme einer zu niedrigen Schätzung durch die Abgabenbehörde. Verjährung der Strafbarkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0112-W/04vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
21. August 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1 als Organ des Finanzamtes Wien 23 vom 17. Juni 2004, SpS, nach
der am 13. September 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten
AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch soweit dieser die
Kapitalertragsteuer 1995 betrifft sowie im Strafausspruch aufgehoben und im
Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§
136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der
fahrlässigen Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer 1995 in
Höhe von S 1,201.473,00 eingestellt.
Gemäß
§ 34 Abs. 4
wird über den Bw. wegen des weiterhin aufrecht bleibenden Schuldspruches
wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung an
Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von S 663.300,00
(€ 48.203,89) eine Geldstrafe in Höhe von € 8.800,00
und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 22 Tagen verhängt.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 17. Juni 2004, SpS,
wurde der Berufungswerber (Bw.) der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa.P. fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe,
dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt wurden und zwar Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von
S 663.300,00 und Kapitalertragsteuer 1995 in Höhe von
S 1,201.473,00.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 26.000,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 65 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum der für die abgabenrechtlichen
Belange der Fa.P. verantwortliche Geschäftsführer gewesen sei.
Mit Prüfungsauftrag vom 30. August 2001 sei bei der
GmbH eine abgabenbehördliche Prüfung für das Jahr 1995
durchgeführt worden, welche mit Bericht vom 17. Jänner 2002 geendet
habe. Im Prüfungsjahr 1995 sei laut Kaufvertrag vom 4. November 1994 das
Betriebsgebäude in der S-Gasse um S 15,630.000,00 verkauft worden. Der
Buchwert habe S 5,403.305,00 betragen. Der Veräußerungsgewinn in
Höhe von S 10,226.695,00 sei anlässlich der Betriebsprüfung
versteuert worden. Mit dem Verkaufserlös seien Bankverbindlichkeiten in
Höhe von S 10,660.000,00 laut Vertrag abgedeckt worden. Der Verbleib
von S 4,970.000,00 habe vom Bw. nicht aufgeklärt werden können
und stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Im Zuge des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens sei seitens
des Bw. ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis nachträglicher
Auffindungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Betriebsgebäudes vorgelegt
worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Erlös in Höhe von
S 15,630.000,00 aus dem Verkauf des Betriebsgebäudes S-Gasse laut
Textziffer 21 des Betriebsprüfungsberichtes vom 17. Jänner 2002
zur Abdeckung von Verbindlichkeiten verwendet worden sei.
Mit Schreiben des Bw. vom 20. September 2003 seien als
mögliche Nachweise Belege und Rechnungen in der Höhe von
S 16,937.212,51 für die Verwendung des Verkaufsgegenwertes der
Liegenschaft Siebensterngasse 23 vorgelegt worden.
Dazu verweise der Spruchsenat zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die unbedenklichen Ergebnisse der Prüfung der Belege
durch die Betriebsprüfung.
Unbeschadet dessen ergebe sich die im Spruch
angeführte abgabenbehördliche Mehrbelastung.
Im Zuge seiner Einvernahme vom 12. März 2002 habe der
Bw. angegeben, dass die GmbH das gegenständliche Haus 1987 gekauft habe, um
es zu revitalisieren. Da er hauptberuflich als Angestellter im Ausland gewesen
sei, habe er dem Projekt der GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen
sei, nicht das nötige Augenmerk schenken können und es sei daher zu
dem Entschluss gekommen, das Objekt zu verkaufen. Aufgrund seiner auch
während der Prüfung erfolgten Auslandsreisen habe er einige
Aufwendungen belegmäßig nicht nachweisen können.
Der Bw. habe eingesehen, dass er durch seine temporäre
Abwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, sich um die entsprechenden
abgabenbehördlichen Belange zu kümmern.
Im vorliegenden Fall habe es der Bw. als für die
abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer aufgrund
der angeführten Vorgänge unterlassen, die ihm als
Geschäftsführer zustehende Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen abgabenbehördlichen Vorgangsweise zu
veranlassen. Er hat sohin durch seine regelmäßigen Abwesenheiten in
Kauf genommen, dass das eingetretene Tatbild verwirklicht werde, auch wenn er
dies nicht befürwortet habe.
Somit habe er das Tatbild der fahrlässigen
Abgabenverkürzung auch subjektiv zu vertreten und sei sohin nach der
angezogenen Gesetzesstelle schuldig zu erkennen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und das schuldeinsichtige
Geständnis des Bw., als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte (fälschlich als Einspruch bezeichnete)
Berufung des Bw. vom 21. August 2004, mit welcher das Vorliegen einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung in Abrede gestellt wird.
Begründend wird dazu seitens des Bw. ausgeführt,
dass die Verkaufsabwicklung des in Rede stehenden Gebäudes S-Gasse und die
daraus erfolgte Liquidierung des Verkaufspreises über eine vom Käufer
nominierte rechtsanwaltliche Treuhandkanzlei abgewickelt worden sei.
Forderungen von Banken, Professionisten und Firmen im
Rahmen der beabsichtigten Sanierung des Gebäudes seien
vereinbarungsgemäß an die Treuhandkanzlei gerichtet worden und diese
habe auch alle Originalforderungsfakturen bekommen.
Nach erfolgtem Verkauf sei es dem Bw. sehr lange nicht
gelungen, die Originalfakturen von der Treuhandkanzlei zu bekommen.
Aus diesem Grund habe auch die erforderliche Bilanz nicht
erstellt werden können.
Im Zusammenhang mit der Verkaufsabwicklung, - ein
erster Vertrag über Verkauf der Geschäftsanteile sei aufgehoben
worden -, sei der Bw. mit Kapitalverkehrsteuer in Höhe von rund
S 190.000,00 belastet worden, weil sich die Käuferseite der an und
für sich sie betreffenden Forderung des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern der Zahlung entzogen habe. Die erste Hälfte sei bereits
bezahlt worden, die zweite Hälfte werde in Raten entrichtet.
Der Bw. werde in diesem Zusammenhang, nachdem ihm nun auch
die seinerzeit verbindliche Erklärung der Käuferseite vorliege, diese
Kosten zu tragen, Betrugsanzeige gegen die Käuferseite erheben, wobei als
Gesellschafter der Käuferseite ein ehemaliger Bundesminister fungiere.
Weiters seien Kosten für Abgaben nach dem Wiener
Garagengesetz bewusst betrügerisch von der Käuferseite nicht
liquidiert worden, wodurch auch die GmbH zur Verantwortung gezogen worden sei.
In diesem Fall sei die Angelegenheit beim OGH anhängig. Auch hier werde
eine Betrugsanzeige erfolgen.
Der Bw. habe mit Datum 10. Jänner 2003, eingelangt
beim Finanzamt am 27. Jänner 2003 mit Kopien der Belege die Aufwendungen
für die Verwendung des Verkaufspreises nachgewiesen.
Nicht inkludiert in diesen Aufwendungen seien noch
Rückzahlungen an Wohnungsinteressenten für deren
Kaufpreisakontierungen für zu erwartende, sanierte Eigentumswohnungen in
Höhe von rund S 1,4 Millionen.
Es sei demnach die Körperschaftsteuer 1995 und die
Kapitalertragsteuer 1995 nicht zu niedrig festgesetzt, diese Steuern seien
überhaupt nicht angefallen und hätten daher vom Bw. auch nicht
fahrlässig hinterzogen werden können.
Da ihm zum Zeitpunkt alle Belege vorliegen würden,
auch die genauen Abschlussbelege der Banken, erstelle er die Bilanz 1995 aus
Kostengründen selbst, um seine Schuldlosigkeit betreffend die vorgeworfenen
Abgabenhinterziehungen nachzuweisen.
Bei dieser Gelegenheit ersuche er auch, die angedrohte
Geldstrafe in Höhe von € 26.000,00 und die Verfahrenskosten in
Höhe von € 363,00 und deren vorgesehene Einbringlichmachung bis
zur Erledigung des Verfahrens auszusetzen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat führte der Bw. ergänzend aus, dass ca. im Frühjahr
1994 ein Verkauf der Gesellschaftsanteile der Fa.P. durchgeführt worden
sei, welcher ungefähr im November 1994 nach fünf Monaten wieder
rückgängig gemacht worden wäre. In der Folge sei dann nur das
Haus S-Gasse am 4. November 1994 verkauft worden.
Die Betriebsprüfung (BP) habe den
Veräußerungsgewinn lediglich als Differenz zwischen dem Verkaufpreis
des Gebäudes S-Gasse und dem Buchwert ermittelt, ohne die vorgelegten
Belege anzuschauen. Diese Belege seien dann später Zuge des
Finanzstrafverfahrens dem Herrn Amtsbeauftragten vorgelegt und in der Folge
einer Würdigung durch die BP unterzogen worden, was auch zu einer Minderung
des strafbestimmenden Wertbetrages im Erkenntnis des Spruchsenates geführt
habe. Der Verkauf des Gebäudes S-Gasse sei Hand in Hand mit der
Auflösung des Gesellschaftsverkaufes gegangen.
Die Abgabe der Bilanzen 1994 und 1995 sei ihm deswegen
nicht möglich gewesen, weil nicht alle Unterlagen und Belege aus der Zeit
der fünf Monate vorhanden gewesen seien, in denen er die
Gesellschaftsanteile verkauft und keine Geschäftsführerfunktion inne
gehabt habe.
In der Folge sei eine Schätzung der Jahressteuern
durch die Abgabenbehörde erfolgt und diese sei ihm zur Kenntnis gebracht
worden. Gegen diese Schätzungen habe er sich deswegen nicht gewendet, weil
er davon ausgegangen sei, dass ohnehin kein Gewinn im Rahmen der Fa.P. erzielt
worden sei und somit eine Abgabe der Steuererklärungen zu keiner
wesentlichen Änderung geführt hätte.
Die Bilanz 1995 könne von ihm, entgegen der
Ankündigung in der Berufung, noch immer nicht erstellt werden, da er noch
immer nicht im Besitz sämtlicher Belege sei.
Er beziehe derzeit eine Pension von ca. netto €
1 600,00 monatlich, welche bis auf das Existenzminimum von
€ 1.044,80 gepfändet sei. Er besitze kein Vermögen und habe
auf Grund einer persönlich übernommenen Haftung Schulden in Höhe
von ca. S 5 Millionen, weshalb auch seine Pension gepfändet
werde.
Auf die Frage, warum er eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen 1995 mit einem Gewinn von "Null" in Kenntnis des
Umstandes, dass der Veräußerungserlös für das Gebäude
S 15,630.000,00 betragen habe und das Gebäude einen Buchwert von etwas
mehr als 5 Mio. Schilling hatte, unwidersprochen hingenommen habe,
führte der Bw. aus, dass er das Nichtvorhandensein eines Gewinnes daraus
geschlossen habe, dass vom vorhandenen Veräußerungserlös nach
Bezahlung aller Verbindlichkeiten nichts übrig geblieben sei. Die
Verwendung des Veräußerungserlöses sei über eine
Trauhandkanzlei abgewickelt worden. Die Unterlagen über die Verwendung des
Verkaufserlöses habe er bis heute nicht erhalten.
Weiters beantragte der Bw. vor dem Berufungssenat die
Einvernahme des ehemaligen Ministers Dr.X. (Gesellschafter einer Firma, die an
der Käufergesellschaft der Gesellschaftsanteile der Fa.P. beteiligt war)
als Zeugen zum Beweis dafür, was mit den Unterlagen und Belegen
während der fünf Monate, in denen die Fa.P. in anderen Händen
gewesen war, geschehen sei. Dieser sei die einzige noch übrig gebliebene
Person, die über den Verbleib der Belege Auskunft geben
könne.
Auf Befragen gab der Bw. weiters zu Protokoll, dass er bis
zum Verkauf der Gesellschaftsanteile 1994 einen namentlich genannten
Steuerberater gehabt habe, welcher dann gestorben sei. Einen neuen Steuerberater
habe er sich dann nicht mehr leisten können.
Er gestehe ein, sich nicht immer um die steuerlichen
Belange der Gesellschaft rechtzeitig gekümmert zu haben, grundsätzlich
habe er sich aber schon darum gekümmert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die
Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.2:
Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
"d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO)."
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind."
Vorerst ist auszuführen, dass im Bezug auf die
Kapitalertragsteuer 1995 im Zeitpunkt der Setzung der ersten Verfolgungshandlung
gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz am 5. Februar 2002 bereits Verfolgungsverjährung im Sinne
des § 31 FinStrG eingetreten war. Entsprechend der Bestimmung des
§ 96 Abs. 1 EStG war die Kapitalertragsteuer 1995 spätestens bis 7.
Jänner 1996 zu melden und zu entrichten und die Verkürzung somit
spätestens an diesem Tag entsprechend der Bestimmung des
§ 31 Abs. 1 FinStrG bewirkt. Gemäß
§ 31
Abs. 2 FinStrG war daher die Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 7.
Jänner 2001 eingetreten.
Gemäß
§ 31 Abs. 3 FinStrG konnte die
später am 11. September 1997 vollendete Verkürzung der
Körperschaftsteuer 1995 bei einem fahrlässigen Finanzvergehen keine
Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG in
Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG war daher das
Finanzstrafverfahren betreffend Kapitalertragsteuer 1995 wegen eingetretener
Verfolgungsverjährung einzustellen.
Hinsichtlich der erstinstanzlich vom Spruchsenat der
Bestrafung zugrunde gelegten fahrlässigen Abgabenverkürzung an
Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von S 663.300,00 ist
zunächst auszuführen, dass der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa.P. trotz Erinnerung durch die
Abgabenbehörde die Körperschaftsteuererklärung 1995 nicht
abgegeben hat, sodass mit Bescheid vom 11. September 1997 eine
schätzungsweise Festsetzung der Körperschaftsteuer 1995 in
Höhe von S 15.000,00 (=Mindestkörperschaftsteuer) unter
Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbetrieb von "Null" durch die
Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte. Die Verkürzung an
Körperschaftsteuer 1995 war durch diese weitaus zu niedrige
Abgabenfestsetzung vollendet. Diesen Bescheid hat der Bw. unwidersprochen zur
Kenntnis genommen.
Mit Betriebsprüfungsbericht vom 17. Jänner 2002
wurde in der Folge eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1995 abgeschlossen. Unter
Textziffer 17 dieses Betriebsprüfungsberichtes wurde von der
Prüferin festgestellt, dass infolge Nichtvorlage der Buchhaltung das
Wirtschaftsjahr 1995 zu schätzen gewesen sei. Laut Kaufvertrag vom 4.
November 1994 sei das Betriebsgebäude S-Gasse an eine namentlich
bezeichnete Immobilien GmbH verkauft, diese Betriebseinnahme jedoch bis
dato nicht erfasst worden. Dem Bw. als Geschäftsführer sei die
Gelegenheit eingeräumt worden, nachträgliche Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Verkauf des Betriebsgebäudes zu belegen. Trotz mehrer
Versuche der Betriebsprüferin den Bw. zu erreichen, sei von ihm keine
Rückmeldung gekommen.
Unter Textziffer 20 dieses
Betriebsprüfungsberichtes wurde seitens der Betriebsprüfung ein
Veräußerungsgewinn von S 10,226.695,00, als Differenzbetrag
zwischen dem Verkaufspreis von S 15,630.000,00 und dem Buchwert des
Gebäudes in Höhe von S 5,403.305,00 ermittelt und dieser, unter
Berücksichtung der offenen Verlustvorträge, der Besteuerung
unterzogen.
Nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens wurden in der
Folge durch den Bw. mit Schreiben vom 10. September 2003
nachträgliche Belege und Rechungen für die Verwendung des
Verkaufsgegenwertes der Liegenschaft S-Gasse vorgelegt, welche im
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren zu einer Neuberechnung des
Veräußerungsgewinnes durch die Betriebsprüfung in Höhe von
S 10,032.295,00 und auch zur Berechnung einer daraus resultierenden
Abgabenschuld an Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von
S 663.300,00 führten, welche richtig der erstinstanzlichen Bestrafung
durch den Spruchsenat in objektiver Hinsicht zugrunde gelegt wurde.
Die in der gegenständlichen Berufung neuerlich ins
Treffen geführte Kapitalverkehrsteuer in Höhe von rd.
S 190.000,00 aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile und die
Ausgleichsabgaben nach dem Wiener Garagengesetz (S 380.475,00 und
S 816.200,00) wurden bereits mit oben bezeichneten Schriftsatz vom 10.
Jänner 2003 gegenüber der Finanzstrafbehörde erster Instanz
eingewendet, sind jedoch nach den fundierten und für den Berufungssenat
unbedenklichen Feststellungen der erstinstanzlich beigezogenen
Betriebsprüferin anderen Wirtschaftsjahren zuzuordnen bzw. wurden nicht von
der Fa.P. entrichtet und haben daher keine Auswirkung auf den Gewinn des
Wirtschaftsjahres 1995.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung weiters
ausführt, dass zusätzlich zu den bereits mit Schreiben vom 10.
Jänner 2003 eingewendeten Aufwendungen noch Rückzahlungen an
Wohnungsinteressenten in Höhe von rd. 1,4 Mio. ATS für deren
Kaufpreisakontierungen für zu erwerbende, sanierte Eigentumswohnungen
bezahlt worden seien, so kann ihm auch dieser Einwand nicht zum Erfolg helfen,
stellt doch eine Rückzahlung von Anzahlungen buchhalterisch einen
erfolgsneutralen Vorgang ohne Auswirkung auf die Höhe des Gewinnes und
somit der Körperschaftsteuerverkürzung 1995 dar.
Zum Nachweis der Berufungsbehauptung, dass
Körperschaftsteuer 1995 überhaupt nicht angefallen sei, hat der Bw.,
da ihm nunmehr alle Belege vorliegen würden, die Vorlage einer von ihm aus
Kostengründen selbst erstellten Bilanz 1995 angekündigt, ist dieser
Ankündigung jedoch, trotz nochmaliger schriftlicher Aufforderung des
Vorsitzenden des unabhängigen Finanzsenates vom 1. April 2005,
wiederum nicht nachgekommen.
Insgesamt erweisen sich daher die unkonkreten
Berufungseinwendungen des Bw. hinsichtlich der Höhe der erstinstanzlich der
Bestrafung zugrunde gelegten Körperschaftsteuerverkürzung 1995 als
nicht zielführend und sind nach Ansicht des Berufungssenates keinesfalls
geeignet, die auf den fundierten und unwiderlegten Feststellungen der
Betriebsprüfung basierende Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in
objektiver Hinsicht in Frage zu stellen. Nach eigenem Vorbringen des Bw. und
auch nach der dem Schreiben vom 10. Jänner 2003 beigelegten
Aufstellung wurde der für die Betriebsliegenschaft erzielte Verkaufspreis
zum weitaus überwiegenden Teil zur Abdeckung betrieblicher
Verbindlichkeiten verwendet. Die Bezahlung von Betriebsschulden stellt jedoch
keinen ertragsteuerlichen Aufwand dar und kann daher auch keinerlei Auswirkung
auf die Höhe der Körperschaftsteuerverkürzung 1995
haben.
Dem vom Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat gestellten Beweisantrag des Bw. auf Einvernahme des Zeugen Dr.X.
zum Beweisthema Verbleib der Unterlagen und Belege aus den fünf Monaten, in
denen er die Gesellschaftsanteile an der Fa.P. verkauft und übertragen
hatte, wurde seitens des Berufungssenates aus folgenden Erwägungen keine
Folge gegeben:
Verdeutlicht man sich diesen Beweisantrag des Bw., so
beantragt dieser, der Berufungssenat möge beim genannten Zeugen den
Verbleib von Buchhaltungsunterlagen und Belegen der Fa.P. erkunden, welche
bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der
Geschäftsführerpflichten des Bw. hinsichtlich Sammlung der Belege und
Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung nunmehr bereits
ungefähr zehn Jahre verbucht sein müssten, wobei die Existenz dieser
Belege nicht einmal feststeht und auch das Wissen des Zeugen darüber nur
vermutet wird.
Demgegenüber hat der Bw. in der gegenständlichen
Berufung selbst ausgeführt, bereits im Besitz aller Unterlagen und Belege
für die Erstellung einer Bilanz 1995 zu sein, hat aber eine solche, trotz
eigener Ankündigung und trotz schriftlicher Aufforderung des Vorsitzenden
des Berufungssenates in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, nicht
vorgelegt. Laut Firmenbuch war der Bw. bereits wieder ab 2. September 1994
als Geschäftsführer der Fa.P. im Firmenbuch eingetragen. Die
verfahrensgegenständliche Veräußerung des Objektes S-Gasse
erfolgt laut Betriebsprüfungsbericht am 4. November 1994, also zu
einem Zeitpunkt zu dem der Bw. bereits längst wieder die
Geschäftsführerfunktion inne hatte. Im gegenständlichen
Berufungsverfahren geht es ausschließlich um die Berufungsbehauptung, dass
aus der Veräußerung des Betriebsgebäudes S-Gasse kein Gewinn
erzielt worden sei, zumal der Verkauferlös laut Berufung
ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Aufwendungen verwendet worden
wäre. Da somit derartige Unterlagen und Belege über die Verwendung des
Verkaufserlöses nur im Rahmen der Geschäftsführerzeit des Bw.
angefallen sein können und diese über einen Zeitraum von mehreren
Jahren, trotz vielfacher Aufforderung sowohl im Abgabenverfahren als auch im
Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens, nicht vorgelegt
werden konnten, geht der Berufungssenat vom Nichtvorhandensein solcher Belege
aus. Vom Bw. konnte im Übrigen auch nicht dargelegt und begründet
werden, auf welche Art und Weise der genannte Zeuge (der keinerlei
Geschäftsführerfunktion auf Käuferseite ausübte, sondern nur
an der Gesellschaft, an die die Gesellschaftsanteile vorübergehend
übertragen wurden, mittelbar beteiligt war) zur Ermittlung des
gegenständlichen Sachverhaltes beitragen könnte und warum er selbst
nicht schon in den letzten Jahren als verantwortlicher Geschäftsführer
an diesem herangetreten ist. Der vom Bw. beantragte unbestimmte Erkundungsbeweis
wurde daher als nicht tauglich und zielführend angesehen, die nach Ansicht
des Berufungssenats erwiesenen Entscheidungsgrundlagen zu
ergänzen.
Die gegenständliche Berufung enthält keine
näheren Ausführungen zur subjektiven Tatseite. Führt man sich vor
Augen, dass der Bw. für das abweichende Wirtschaftsjahr
1. Februar 1994 bis 31. Jänner 1995 ganz offensichtlich keine
laufende Buchhaltung geführt hat (ein solche konnte der
Betriebsprüfung nicht vorgelegt werden und wurde laut Aussage des Bw. auch
nur bis zum Frühjahr 1994 geführt), in der Folge auch seine ihn als
Geschäftsführer treffende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch
verletzt hat, dass er die Steuererklärungen 1995 trotz Aufforderung durch
die Abgabenbehörde nicht abgegeben hat und darauf dann, trotz Kenntnis des
Verkaufes des Betriebsgebäudes im November 2004 zu einem Verkaufspreis
von S 15,630.000,00 eine Schätzung des Gewinnes der Fa.P. mit "Null"
unwidersprochen zur Kenntnis genommen und auch daraufhin diesen
Veräußerungserlös nicht offen gelegt hat, so kann am Vorliegen
einer zumindest grob fahrlässigen Abgabenverkürzung an
Körperschaftsteuer 1995 kein wie immer gearteter Zweifel bestehen.
Nach Ansicht des Berufungssenates geht eine derart weitgehende
Vernachlässigung der dem Bw. zweifelsfrei bekannten Verpflichtungen zur
Sammlung und Aufbewahrung der Belege, zur Erstellung einer
ordnungsgemäßen Buchhaltung und zur Abgabe der Steuererklärungen
über die Verletzung bloßer Sorgfaltspflichten hinaus und stellt daher
die erstinstanzlich vorgenommene Qualifikation der subjektiven Tatseite, von der
der Berufungssenat bei ausschließlicher Anfechtung durch den Beschuldigten
nicht zu Ungunsten des Bw. (§161 Abs. 3 FinStrG) abgehen durfte, nach
Senatsmeinung geradezu ein Entgegenkommen dar. Ein fahrlässige
Handlungsweise wurde durch den Bw. im Rahmen seiner Einvernahme als
Verdächtiger vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12.
März 2002 inhaltlich einbekannt, indem er vorbrachte einzusehen, der
steuerlichen Abwicklung und seiner Erklärungspflicht, bedingt durch seine
Auslandstätigkeit und durch das zeitweise Nichtvorhandensein von Belegen,
nicht mit der vom Gesetzgeber geforderten Sorgfalt entsprochen zu haben. Auch
vor dem Berufungssenat räumte er ein, sich um die steuerlichen Belange der
Fa.P. nicht immer rechtzeitig gekümmert zu haben.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung, welcher eine grob fahrlässige Verkürzung der
Körperschaftsteuer 1995 in der aus dem Spruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses ersichtlichem Ausmaß zugrunde gelegt wurde und im Rahmen
derer aber andererseits der beeinträchtigte Gesundheitszustand des Bw.
(nach Hüftoperation) und andererseits auch seine derzeitige wirtschaftliche
Situation (Pension bis auf das Existenzminimum gepfändet, persönliche
Schulden in Höhe von ca. S 5 Millionen aus einer
übernommenen Haftung) Berücksichtigung fand.
Zusätzlich zu den erstinstanzlich bei der
Strafbemessung bereits berücksichtigten Milderungsgründen der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der geständigen Rechtfertigung
wurde vom Berufungssenat auch noch das lange Zurückliegen der Tat bei
zwischenzeitigem Wahlverhalten des Bw. als strafmildernd berücksichtigt,
weswegen trotz hohen Verschuldensgrades des Bw. mit einer Strafreduzierung in
dem aus dem Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtlichem
Ausmaß vorgegangen werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VerfolgungsverjährungVerfolgungshandlungSchätzungNichtabgabe der SteuererklärungOffenlegungspflichtordnungsgemäße BuchhaltungSorgfaltspflicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0112-W/04
- Stammnummer
- 18503
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF