Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0032-L/06
Berufung gegen Erkenntnis des Spruchsenates, subjektive Tatseite für eine Abgabenhinterziehung ist nicht erweisbar, wohl jedoch für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 Abs. 1 lit. a und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, wobei die Verjährungsfristen zu beachten waren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0032-L/06vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Unterlassungsdelikten setzt in Bezug auf die Verjährung der Strafbarkeit der Fristlauf erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Pflicht, tätig zu werden, wegfällt (VfGH 30.11.1979, B 117/77). Die Verjährung der Strafbarkeit beginnt in solchen Fällen demnach erst dann, wenn die Pflicht zum Handeln weggefallen ist bzw. die bestehende Pflicht (hier die Abgabe der Jahressteuererklärungen) nachträglich erfüllt wird.
Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörden trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl
sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dipl. Ing. Klemens
Weiß als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen
I. M.L., geb. 1955, W., und
II. G.L., geb. 1958,
W.,
beide vertreten durch Herbert Foissner, Wirtschaftstreuhänder,
4030 Linz,
Salzburger Straße 267,
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit.
a und 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
beider Beschuldigten vom 21. April 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
13. Jänner 2006, Strafnummer-1 und Strafnummer-2, nach der am
10. Juni 2008 in Anwesenheit des Erstbeschuldigten, des Verteidigers
Herbert Foissner, des Amtsbeauftragten HR Kurt Brühwasser, der
Schriftführerin Tanja Grottenthaler sowie in Abwesenheit der
Zweitbeschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.1. Der Berufung des
Erstbeschuldigten M.L. wird, soweit es seine eigene Person betrifft, teilweise
Folge gegeben und die in Punkt b) des Schuldspruches unverändert bleibende
Entscheidung in dem Schuldspruch zu Punkt a) und in dem Ausspruch über
Strafe und Kosten wie folgt abgeändert:
a) M.L. ist schuldig, er hat im
Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Abgabepflichtiger
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die
Veranlagungszeiträume Juli - September 2004 in Höhe von € 839,28
sowie für Oktober - Dezember 2004 in Höhe von € 924,83 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen,
weshalb über ihn
gemäß
§ 51 Abs. 2 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 600,00
(in Worten sechshundert Euro)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser
Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Tagen
verhängt wird.
M.L. hat gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG Verfahrenskosten in
Höhe von € 60,00 und die Kosten eines allfälligen
Strafvollzuges, welche mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden,
zu tragen.
b) Das unter der StrNr. 1 beim
Finanzamt Grieskirchen Wels überdies gegen den Erstbeschuldigten M.L. wegen
des Verdachtes, er habe als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes
Grieskirchen Wels vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Dezember 2001 und Jänner bis November 2002 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen zusätzliche Verkürzungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 5.553,22 bzw.
€ 3.633,64 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen,
anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
c) Im Übrigen wird die
Berufung des Erstbeschuldigten M.L., soweit es seine eigene unter der StrNr. 1
beim Finanzamt Grieskirchen Wels anhängige Finanzstrafsache betrifft, als
unbegründet abgewiesen.
I.2. Die Berufung des
Erstbeschuldigten M.L. wird, soweit es die gegen die Zweitbeschuldigte G.L.
unter der StrNr. 2 beim Finanzamt Grieskirchen Wels anhängige
Finanzstrafsache betrifft, als unzulässig zurückgewiesen.
II.1. Der Berufung der
Zweitbeschuldigten G.L. wird, soweit es ihre eigene Person betrifft,
stattgegeben und die bekämpfte Entscheidung wie folgt
abgeändert:
Das unter der StrNr. 2 beim
Finanzamt Grieskirchen Wels gegen die Zweitbeschuldigte G.L. wegen des
Verdachtes, sie habe als Verantwortliche für das Sammeln der betreffend
ihren Ehegatten steuerlich relevanten Belege im Amtsbereich des Finanzamtes
Grieskirchen Wels wissentlich dazu beigetragen, dass betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001, Jänner bis
November 2002, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2004 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen vom Erstbeschuldigten Verkürzungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen (in Höhe von € 5.553,22,
€ 3.633,64, € 839,28 sowie € 924,83) bewirkt worden
wären und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a iVm § 11 3. Alt. FinStrG
begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zu Gunsten der
Beschuldigten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
II.2. Die Berufung der
Zweitbeschuldigten G.L. wird, soweit es die gegen den Erstbeschuldigten M.L.
unter der StrNr. 1 beim Finanzamt Linz anhängige Finanzstrafsache betrifft,
als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen
Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Jänner 2006, StrNr.
1 und 2 wurden
1) M.L., geboren am 1955,
Vermittlung von Handelswaren und EDV-Datenverarbeitung, wohnhaft W. und
2) G.L., geborene H., geboren
am 1958, Angestellte, wohnhaft W.,
wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (M.L.) und §
11 dritte Alternative, § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (G.L.) für schuldig
erkannt, weil M.L. in S, sohin im Sprengel des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vorsätzlich
a) als Abgabepflichtiger unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner - Dezember 2001, Jänner -
November 2002, Juli - September 2004 und Oktober - Dezember 2004 in der
Gesamthöhe von € 10.391,85 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie
b) ohne hiedurch den Tatbestand
eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt habe, dass er trotz
Erinnerung und Festsetzung einer Zwangsstrafe die Jahressteuererklärungen
2001 und 2002 nicht termingerecht eingereicht habe.
G.L. (Faktum c) habe zu der
unter a) angeführten Tat des M.L. dadurch beigetragen, dass sie als
Verantwortliche für die Sammlung der steuerlichen Belege des M.L. und
Übermittlung dieser Belege an den Steuerberater diese unvollständig
übermittelt habe.
Es haben hiedurch
begangen:
M.L. zu a) das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu b) die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG;
G.L. zu c) das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in der Form der
Beitragstäterschaft nach § 11 dritte Alternative FinStrG.
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG wurden über M.L. und G.L., bei M.L. unter Anwendung des § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG, bei G.L. lediglich unter Anwendung des § 21 Abs. 1
FinStrG Geldstrafen betreffend M.L. in der Höhe von € 3.000,00
(in Worten: Euro dreitausend) und betreffend G.L. in der Höhe von
€ 1.000,00 (in Worten: Euro eintausend) verhängt.
Gemäß
§ 20
FinStrG wurden die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen
an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen für mit M.L. mit 1 (einer)
Woche, für G.L. mit 2 (zwei) Tagen bestimmt.
Gemäß
§ 185
FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens für M.L. in der Höhe von
€ 300,00 (in Worten: Euro dreihundert) und für G.L. in der Höhe
von € 100,00 (in Worten: Euro einhundert) und jeweils die Kosten des
Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges werde
durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
Hingegen wurde das darüber
hinaus gehende Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend M.L. und G.L. (hier: in Form der
Beitragstäterschaft des § 11 dritte Alternative FinStrG zu
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) bezüglich eines weiteren
strafbestimmenden Wertbetrages (ergänzt: für
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate April bis Dezember 2001) in der Höhe
von € 559,12 gemäß
§§ 136, 82 3b FinStrG
eingestellt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass "aufgrund der Vernehmung der beiden Beschuldigten, M.L.
und G.L., nach Einsichtnahme in die Erhebungsergebnisse des Finanzamtes
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Strafnummern,
nach Einsichtnahme in den Arbeitsbogen des Betriebsprüfers und in den
Einkommensteuerakt M.L., folgender Sachverhalt als erwiesen feststeht:
M.L., geboren am 1955 in S ist
österreichischer Staatsbürger und betreibt eine Vermittlung von
Handelswaren sowie eine EDV-Datenverarbeitung. Er wohnt mit seiner Gattin, G.L.,
geborene H., an der Adresse W.. G.L. ist Angestellte im Betrieb ihres Gatten,
beide sind sorgepflichtig für ein Kind im Alter von zwölf Jahren.
Beide Beschuldigte sind unbescholten.
Das monatliche Nettoeinkommen
des M.L. liegt bei etwa € 2.000,00. M.L., der das Studium der
Volkswirtschaft absolviert hat, machte sich etwa 1985 selbständig und
betreibt eine EDV-Datenverarbeitung sowie eine Vermittlung von Handelswaren,
wozu auch ein Kosmetikvertrieb gehört. Den Handel betreibt er gemeinsam mit
seiner Gattin, wobei die Präsentation der Tätigkeit werbewirksam auch
über Internet erfolgt.
Aufgrund der Abfrage im
Internet ist aktenkundig, dass auch die Gattin des Beschuldigten, G.L.
wirtschaftlich aktiv im Kosmetikbereich tätig ist, die Firma selbst weist
auch im Sinne des § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz die im Veranlagungsakt
ersichtliche UID-Nummer aus.
Bereits mit Schreiben vom
24.2.1986 hat M.L. zur Umsatzsteuer optiert, wobei bereits mit Schreiben mit
1.3.1985 dem Finanzamt Wels mitgeteilt wurde, man werde die erste
Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, sobald der (damals noch gültige) zitierte
Nettoumsatzbetrag von ATS 40.000,00 überschritten wird. Dies war bereits
1985 der Fall.
Jedenfalls war M.L. nicht nur
aufgrund seines Studiums, sondern auch aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit ab 1985/1986 das System der Umsatzsteuer bekannt.
Aktiv bei der Sammlung und
Übermittlung der Belege an den Steuerberater hat G.L. mitgeholfen, wobei
die Übermittlung der Belege so war, dass sie entweder unvollständig
übermittelt wurden oder gar nicht übermittelt wurden, sodass im
Zeitraum Jänner - Dezember 2001, Jänner - November 2002, Juli -
September sowie Oktober - Dezember 2004 insgesamt Umsatzsteuervorauszahlungen in
der Höhe von € 10.391,85 nicht entrichtet wurden. Ein weiterer
Verkürzungsbetrag in der Höhe von € 559,12 ist nicht
beweisbar.
Der Unternehmer und der
Steuerpflichtige ist M.L. selbst. Er hat dadurch, dass er es unterließ,
Umsatzsteuervoranmeldungen im Sinne des § 21 UStG abzugeben, es ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er die
Verpflichtung verletzt und wusste - unter Verletzung dieser Verpflichtung - dass
er durch die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Bezüglich G.L. ist die
Feststellung so zu treffen, dass sie - bedingt vorsätzlich - ihren
Tatbeitrag zur Handlung ihres Gatten dadurch setzte, dass sie als
Verantwortliche für die Sammlung der steuerlichen Belege diese entweder
unvollständig sammelte oder korrekt sammelte und unvollständig an den
Steuerberater übermittelte oder die Übermittlung bewusst
unterließ. Auch sie wusste, dass durch die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirkt wird, auch ihr
war die Verpflichtung im Sinne des § 21 UStG 1994 bekannt. Das Handeln der
Beschuldigten war darauf gerichtet, ihren Tatbeitrag dadurch zu leisten, dass
eine Abgabenverkürzung bewirkt wird.
Weiters hat der Beschuldigte
M.L. für die Jahre 2001 und 2002 trotz Festsetzung von Zwangsstrafe und
Erinnerung seine Jahressteuerklärungen nicht eingereicht, sondern erst
wesentlich verspätet, dabei es ernstlich für möglich gehalten und
sich damit abgefunden, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
zu verletzen.
Zur Beweiswürdigung ist
auszuführen:
M.L. hat sich in der ersten
mündlichen Spruchsenatsverhandlung nicht schuldig bekannt, in Begleitung
war die Vertrauensperson G.L., damals finanzstrafrechtlich noch nicht verfolgt.
Während der Vernehmung des Beschuldigten M.L. sprach G.L. - ohne dazu
aufgefordert worden zu sein - von sich aus davon, dass sie die Verantwortliche
für die Sammlung der steuerlichen Belege sei.
Nach Vertagung der
mündlichen Spruchsenatsverhandlung leitete das Finanzamt Grieskirchen Wels
als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Verfahren auch gegen G.L. ein,
verband dieses wegen des engen Sachverhaltes.
In der weiteren mündlichen
Spruchsenatsverhandlung vom 13.1.2006 waren beide Beschuldigte ziemlich
schweigsam, sie verwiesen in der Regel auf die Stellungnahme. Daher konnte auch
mit der Beschuldigten G.L. das Erhebungsergebnis nicht mehr erörtert
werden.
Aus dieser Abfrage ergibt sich
nämlich eine massive kaufmännische Tätigkeit nicht nur des
Beschuldigten M.L., sondern auch seiner Gattin, sodass mit Fug und Recht davon
ausgegangen werden kann, dass sie intellektuell und wirtschaftlich in der Lage
ist, auch die steuerlich relevanten Belege zu ordnen, zu sammeln und weiter zu
versenden.
Dass M.L. fachlich in der Lage
ist, sich steuerehrlich zu verhalten, ist nicht nur aufgrund seines Studiums
eindeutig beweisbar, sondern ergibt sich auch daraus, dass das System der
Umsatzsteuervoranmeldungen mit den vier Grundrechnungsarten problemlos
steuerehrlich berechnet werden kann.
Bedenkt man, dass die
überwiegende Anzahl der in Österreich tätigen Unternehmer kein
Gymnasium/Handelsakademie/HTL besucht haben, somit keinen Maturabschluss
aufweisen, geschweige denn ein fachlich passendes Studium, so kann mit Fug und
Recht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiß, wie man sich
steuerehrlich zu verhalten hat. Aufgrund der initiativ-aktiven wirtschaftlichen
Tätigkeit der Beschuldigten G.L. ist von gleichen Voraussetzungen
auszugehen. Dazu kommt bei M.L., dass er bereits 1985/1986 die steuerlich
relevanten Erklärungen, Option zur Umsatzsteuer, gegenüber dem
Finanzamt erklärt hat, sodass keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz
beider Beschuldigter bestehen.
Naturgemäß ist das
System der Umsatzsteuer auch mit Belastungen behaftet: Muss man doch, um sich
steuerehrlich zu verhalten, auch damit rechnen, nicht nur Vorsteuern zu
lukrieren, sondern auch die Zahllasten entrichten.
Das Wirtschaftsjahr 1998,
objektiviert durch Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für
1998, zeigt den Vorteil der Umsatzsteuer auf: betrug dort die abziehbare
Vorsteuer mehr als die Zahllast, sodass sich mit Jahresende eine Gutschrift
ergab. Gleiches gilt für die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999, die
ebenso wieder eine Gutschrift ergab.
Bereits im Jahr 2000
(Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000) zeigte sich, dass die
übermittelten Belege nur unvollständig gewesen sein können:
ergibt sich doch bei einer Zahllast von ATS 98.299,27, dass lediglich ATS
84.462,00 abziehbare Vorsteuern waren, sodass die Restschuld ATS 13.837,00
betrug.
Für das Jahr 2001 ergab
sich bereits der Beweis für die Manipulation: die
Jahressteuererklärung zeigte auf, dass die Zahllast ATS 76.414,00
beträgt.
Zu diesem Zeitpunkt hatte
bereits die Betriebsprüfung stattgefunden, eine Selbstanzeige war nicht
erstattet worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Tat - zumindest teilweise -
entdeckt.
Jedenfalls zeigt diese
Vorgangsweise auf, dass mit der Umsatzsteuer manipuliert wurde, was auch darin
gipfelte, dass für die weiteren im Spruch angeführten Monate keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Die Nichtabgabe der
Jahressteuererklärungen ist aktenmäßig objektiviert, wobei es im
Wesentlichen eine verspätete Abgabe der Steuererklärungen war, trotz
Erinnerung und Zwangsstrafe.
Dass in diesem Zusammenhang nur
ein vorsätzliches Handeln angenommen werden kann, ergibt sich schon aus der
fachlichen Kompetenz des Beschuldigten.
In rechtlicher Hinsicht hat der
Beschuldigte neben dem Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG auch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG zu verantworten, seine Gattin lediglich den Tatbeitrag zum
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
Finanzstrafgesetz in Form des § 11 dritte Alternative FinStrG.
Bei der Strafbemessung war
a) mildernd:
1. M.L.: Teilgeständnis, Unbescholtenheit,
Schadensgutmachung und schwierige familiäre Situation
2. G.L.:
Geständnis (in der ersten mündlichen Spruchverhandlung),
Unbescholtenheit, Schadensgutmachung, schwierige familiäre Situation und
untergeordneter Tatbeitrag
b) erschwerend:
1. M.L.: langer
Tatzeitraum und Zusammentreffen eines Finanzvergehens und einer
Finanzordnungswidrigkeit
2. G.L.: langer Tatzeitraum.
§ 33 Abs. 5 FinStrG
erlaubt eine Verdoppelung des Verkürzungsbetrages als Strafrahmen. Somit
ist auszugehen von einem Strafrahmen von knapp € 21.000,00.
Bei Abwägung der
Strafzumessungsgründe ist bei M.L. eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 3.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe
angemessen, bei G.L. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00, im
Fall der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Kostenentscheidung
stützt sich auf § 185 FinStrG, wonach der Bestrafte einen
Pauschalbetrag von 10 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zu
leisten hat."
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung beider Beschuldigten vom 21. April 2006, in der ausgeführt
wird, dass der Schuldspruch im Wesentlich damit begründet werde, dass Herr
L. auf Grund seiner Ausbildung das System der Umsatzsteuervoranmeldungen kennen
habe müssen und Frau L. ebenfalls auf Grund ihrer kaufmännischen
Tätigkeit im Betrieb des Gatten zum Finanzvergeben beigetragen habe.
Herr L. habe ein
Volkswirtschaftsstudium abgeschlossen, wobei allerdings der Schwerpunkt des
Studiums nicht das Steuerrecht betroffen habe. Seit über 20 Jahren sei Herr
L. selbstständig, vorerst als Privatgeschäftsvermittler, später
im EDV Bereich. Mit steuerlichen Angelegenheiten habe Herr L. stets
Steuerberater betraut, da er in steuerlichen Fragen über kein
entsprechendes Fachwissen verfügte.
Wohl habe Herr L. von der
Verpflichtung gewusst, dass Umsatzsteuer abzuführen sei, jedoch sei ihm das
Umsatzsteuervoranmeldungssystem nicht bekannt gewesen.
Grundsätzlich habe Herr L.
die Umsatzsteuer stets pünktlich abgeführt, sodass die Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß
§ 21 UStG nicht verpflichtend
gewesen sei.
In den Jahren 2001 und 2002 sei
die Umsatzsteuer von Herrn L. jährlich abgeführt worden. Ihm sei nicht
bekannt gewesen, dass bei Nichtzahlung der monatlichen Umsatzsteuer eine
entsprechende Voranmeldung abzugeben sei.
Erst auf Grund einer
durchgeführten Betriebsprüfung habe Herr L. von dieser Verpflichtung
erfahren, sodass er folglich diese Verpflichtung eingehalten habe. Erst im 3ten
und 4ten Quartal 2004 habe es Herr L. verabsäumt, wiederum Voranmeldungen
abzugeben, dies jedoch nicht vorsätzlich im Sinne des § 33 FinStrG,
sondern nur durch Verkettung unglücklicher Umstande, wie dies Herr L. in
seinem Schreiben vom 4. Mai 2005 in seiner Rechtfertigung im
Untersuchungsverfahren sehr ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert
habe.
Der Spruchsenat habe sich in
seiner Begründung nicht mit diesen berechtigten und durchaus
glaubwürdigen Einwänden auseinandergesetzt und somit das subjektive
Tatelement nicht entsprechend untersucht.
Wohl habe der Spruchsenat
versucht, aus einer Optionserklärung vom Jahr 1986 (also vor
20 Jahren!) steuerliches Fachwissen des Herrn L. abzuleiten, wobei
allerdings zu erwähnen sei, dass dieser Antrag vom seinerzeitigen
steuerlichen Vertreter verfasst und unterzeichnet worden sei, somit ohne Zutun
des Steuerpflichtigen. Es sei allgemein üblich, dass der steuerliche
Vertreter solche Optionserklärungen abgebe, da nur er die Folgen solcher
Erklärungen richtig abschätzen und anwenden könne.
Schon gar nicht vermöge
ein steuerliche Laie, selbst wenn er ein Volkswirtschaftsstudium absolviert
habe, eine Verbindung von einer Optionserklärung, die Herr L. wie schon
erwähnt nicht selbst erstellt habe und nicht beauftragt habe, zu einer
Verpflichtung gemäß
§ 21 UStG herzustellen.
Gerade nach Abschluss der
Betriebsprüfung im Jahre 2003 sei Herr L. besonders bemüht gewesen,
seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe sich selbst des
Öfteren mit dem Finanzamt Wels in Verbindung gesetzt, damit nur ja keine
Zahlungstermine versäumt werden. Erst durch diese Telefonate sei Herr L.
darauf aufmerksam geworden, dass Umsatzsteuer für die Zeitraume 07-09/04
und 10-12/04 nicht verbucht waren, worauf Herr L. unverzüglich die
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht habe und auch die
entsprechenden Steuern innerhalb von zwei Jahren auf Grund einer mündlichen
Zahlungsvereinbarung nachbezahlt habe.
Somit sei das Erfordernis einer
Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG erfüllt und sei Herr L.
insofern straffrei.
Untersuche man die subjektive
Tatseite von Frau G.L., so finde sich schon überhaupt kein Hinweis für
ein strafbares Verhalten. Wohl unterstütze Frau L. ihren Gatten im Rahmen
der ehelichen Beistandspflicht im Betrieb, sie verfüge jedoch keinesfalls
über ein entsprechend steuerliches Wissen. Eine Sammlung der Belege
indiziere keineswegs Wissen über die Verpflichtung der Abgabe von
entsprechenden Voranmeldungen, sofern Umsatzsteuer nicht zum Fälligkeitstag
entrichtet werde.
Woraus sich eine massive
kaufmännische Tätigkeit durch eine Internetabfrage ergebe und welche
Verbindung daraus zu steuerlichem Wissen gezogen werde, bleibe im Erkenntnis
unschlüssig.
Ingesamt habe Frau L. keinen
aktiven Beitrag zu einem vermeintlichen Finanzvergeben gemäß
§
33 FinStrG geleistet, sodass die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich
Frau L. beantragt werde.
Hinsichtlich Herrn L. werde
allenfalls eine Bestrafung gemäß
§ 49 FinStrG beantragt,
hingegen werde die Einstellung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Finanzstrafvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG beantragt, allenfalls unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro
reo".
Hilfsweise werde auch die
Strafzumessung bekämpft, da nach Meinung der Beschuldigten
Milderungsgründe nur in ungenügendem Maße berücksichtigt
worden sei, wobei die Milderungsgründe bei Weitem die
Erschwerungsgründe übersteigen. So sei unserer Meinung besonders die
gänzliche Schadensgutmachung nur sehr unzureichend berücksichtigt
worden.
Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit sei ebenfalls bei der Strafzumessung zu gering
gewürdigt worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Ad
I
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird;
im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich
allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 21 Abs.
1 und 2 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat bzw. auf das Kalendervierteljahr
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idF vor dem
1. Jänner 2003 entfiel diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich
für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hat oder wenn die
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wurde. Für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.
Dezember 2002 beginnen, entfällt eine Verpflichtung zur Einreichung von
Voranmeldungen unter diesen Voraussetzungen nur mehr für Unternehmer, deren
Umsätze im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht
überstiegen haben (BGBl. II 2002/462).
Im Zuge der am 17. April 2002
begonnen Außenprüfung für die Umsatz- und Einkommensteuer der
Jahre 1998 bis 2000, AB-1, die mit Bericht vom 4. Februar 2003 abgeschlossen
wurde, sowie der parallel durchgeführten Umsatzsteuernachschau (AB-2) mit
Bericht vom 4. September 2002 wurde festgestellt, dass der Erstbeschuldigte
für die Jahre 2001 und 2002 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat, obwohl er als Unternehmer im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes tätig ist. Auf Grundlage dieser Feststellungen
ergingen seitens des Finanzamtes Linz die Abgabenbescheide vom 13. Februar 2003,
mit denen die Jahresumsatzsteuer 2001 in Höhe von ATS 30.000
(vorläufig) bzw. gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 die
Vorauszahlungen für den Zeitraum 01-11/2002 in Höhe von
€ 3.633,64 festgesetzt wurden.
Aufgrund der vom
Erstbeschuldigten am 9. Mai 2003 für das Kalenderjahr 2001 eingereichten
Jahresumsatzsteuererklärung wurde - wie schon in der ho.
Beschwerdeentscheidung vom 2. Februar 2005, FSRV/0045-L/04, festgestellt -
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige
Leistungen von ATS 755.287,57 (bisher: ATS 700.000,00) bzw.
€ 54.888,89 und einem Vorsteuerbetrag von ATS 74.643,72 (bisher: ATS
110.000,00) bzw. € 5.424,57, mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14.
Juli 2003 (§ 200 Abs. 2 BAO) die Jahresumsatzsteuer 2001 endgültig mit
€ 5.553,22 festgesetzt.
Wesentliche Tatbestandmerkmale
einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in
subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich
der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
(rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von zumindest
Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen. Ist dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten
betreffend die Nichtabgabe (die nicht rechtzeitige bzw. unrichtige Abgabe) der
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachweisbar, kann trotz Vorliegens einer
Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen nur vom Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen werden.
Laut Feststellungen im
angefochtenen Erkenntnis hat der Erstbeschuldigte bereits mit Schreiben
(Anmerkung: seines damaligen Steuerberaters) vom 24. Februar 1986 zur
Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung) optiert, wobei bereits mit Schreiben mit
1. März 1985 dem Finanzamt Wels mitgeteilt wurde, man werde die erste
Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, sobald der (damals noch gültige) zitierte
Nettoumsatzbetrag von ATS 40.000,00 überschritten wird.
Dem Erstbeschuldigten war zwar
laut Ausführungen des Spruchsenates das System der Umsatzsteuer nicht nur
aufgrund seines Studiums, sondern auch aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit ab 1985/1986 bekannt. Laut Abgabenakt ergaben die Veranlagungen
zur Jahresumsatzsteuer bis inklusive 1999 vorwiegend Gutschriften, sodass der
Verantwortung des Erstbeschuldigten insoweit gefolgt werden kann, als er in der
mündlichen Berufungsverhandlung ausführte, dass er in den Fällen,
in denen ihm sein Steuerberater einen Erlagschein zugesendet hat, diesen auch
einbezahlt hat. Dass dies bei laufenden Vorsteuerguthaben nicht oft der Fall
war, liegt in der Natur der Sache.
Angesichts der Tatsache, dass
die Niederschrift über die Schlussbesprechung der abgabenbehördlichen
Prüfung am 4. Jänner 2003 (laut Prüfungsbericht am 4. Februar
2003) unterfertigt wurde, ist davon auszugehen, dass die richtige Vorgangsweise
der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen dem Erstbeschuldigten zumindest ab diesem Zeitpunkt
(somit erst nach Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung für November
2002) bekannt war.
Aus der Verpflichtung zur
amtswegigen Sachverhaltsermittlung und dem für das Finanzstrafverfahren
geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde
trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen
werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute
(VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060).
Im gesamten
Finanzstrafverfahren hat der Erstbeschuldigte immer wieder betont, dass er (bzw.
seine Frau, die die Belege für ihn gesammelt hat) alles seinem
Steuerberater übergeben hat, damit dieser die Umsatzsteuervoranmeldungen
erstellt und ihm gegebenenfalls einen Zahlschein zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung zukommen lässt. Auch wenn der Spruchsenat
explizit darauf hingewiesen hat, dass einem Beschuldigten mit der Ausbildung als
Wirtschaftsakademiker grundsätzlich das System der Umsatzsteuer bekannt
sein müsste, kann doch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren
erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Erstbeschuldigte die
subjektive Tatseite der für die Abgabenverkürzungen der Monate
Jänner - Dezember 2001 in Höhe von € 5.553,22 und der Monate
Jänner - November 2002 in Höhe von € 3.633,64 erfüllt hat,
da er die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht selbst erstellt hat, sondern sich
diesbezüglich auf seinen steuerlichen Vertreter verlassen hat, der - so war
es der Erstbeschuldigte aus der Vergangenheit gewöhnt - ihm
erforderlichenfalls einen Zahlschein zukommen ließ, den er eingezahlt
hätte. Aus welchen Gründen die Übermittlung der Zahlscheine vom
steuerlichen Vertreter an den Erstbeschuldigten zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen unterblieben ist, war im Verfahren - wohl auch
aufgrund des langen Zurückliegens der Sachverhalte - nicht mehr zu
klären.
Da somit nach Durchführung
des Beweisverfahrens trotz eingehender Beweiswürdigung hinsichtlich einer
Abgabenhinterziehung für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2001 und
2002 Zweifel an der Täterschaft des Erstbeschuldigten verbleiben, hatte
nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" eine entsprechende Einstellung des
Finanzstrafverfahrens zu erfolgen.
Anders verhält es sich
hinsichtlich der Anschuldigung einer weiteren Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
Voranmeldungszeiträume des Jahres 2004, wonach der Erstbeschuldigte als
Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Juli -
September 2004 (€ 839,28), Oktober - Dezember 2004 (€ 924,83) in der
Gesamthöhe von € 1.764,11 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Für beide
Voranmeldungszeiträume verweist der Erstbeschuldigte darauf, dass er davon
ausgegangen wäre, dass diese Beträge einerseits schon an das Finanzamt
gemeldet worden wären und er daher infolge des telefonisch erfragten
Guthabens nichts zu zahlen gehabt hätte. Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung gab der Erstbeschuldigte an, dass er die
Umsatzsteuervorauszahlung 7-9/2004 über € 1.188,25, fällig am 15.
November 2004, wegen eines bestehenden Guthabens nicht einbezahlt hätte.
Laut Buchungsmitteilung Nr. 6 vom 24. November 2004 hätte nach
Fälligkeit der U 7-9/2004 noch immer ein altes Guthaben von € 191,52
bestanden zuzüglich eines neuen Guthabens durch die Bescheide der
Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003, zusammen ein Guthaben von €
2.241,79.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
10-12/2004 über € 924,83, fällig am 15. Februar 2005, wurde laut
Erstbeschuldigtem deshalb nicht einbezahlt, da laut Telefonat mit dem Finanzamt
Wels über den Fälligkeitstag hinaus per 9. März 2005 noch immer
ein Guthaben von € 348,97 bestanden hat.
Aufgrund des Bildungsstandes
des Erstbeschuldigten hätte nach den allgemeinen Regeln der Logik ein
Guthaben von € 348,97 eine Schuld von € 924,83 nicht
abdecken können.
In beiden Fällen ist
festzustellen, dass die - laut Erstbeschuldigten aufgrund der Telefonate mit dem
Finanzamt am 20. Oktober 2004 sowie am 9. März 2005 - bestehenden Guthaben
von € 191,52 sowie von € 348,97 jedenfalls nicht die zu zahlenden
Beträge (die zu den Fälligkeitszeitpunkten im Übrigen auch noch
nicht dem Finanzamt bekannt gegeben worden sind) an Umsatzsteuervorauszahlungen
der Monate 7-9/2004 über € 1.188,25 bzw. 10-12/2004 über
€ 924,83 abdecken hätten können.
Der Erstbeschuldigte hat zwar
in der mündlichen Berufungsverhandlung verschiedene Erklärungsversuche
vorgebracht, doch die von Missverständnis zu Missverständnis eilende
wechselnde Verantwortung des Erstbeschuldigten bestärkte im Berufungssenat
die Überzeugung, dass zumindest hinsichtlich der nicht fristgerechten
Entrichtung dieser Umsatzsteuervorauszahlungen der Erstbeschuldigte bedingt
vorsätzlich gehandelt hat, hat er doch für die am 15. Februar 2005
fällige Umsatzsteuervorauszahlung 10-12/2004 erst am 9. März 2005
- somit nach Fälligkeit - mit dem Finanzamt telefonisch Kontakt
aufgenommen. Auch wenn sich aufgrund der wiederholten Kontaktaufnahmen des
Erstbeschuldigten mit dem Finanzamt der Vorsatz auf eine Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG laut Schuldspruch Punkt a) des
angefochtenen Erkenntnisses (soweit noch keine Einstellung erfolgt ist) nicht
mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit beweisen
lässt, hat der Erstbeschuldigte doch in seiner Verantwortung eingestanden,
dass er die Umsatzsteuervorauszahlungen für 7-9/2004 über €
839,28, fällig am 15. November 2004 sowie 10-12/2004 über €
924,83, fällig am 15. Februar 2005, nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Dass er dabei vorsätzlich
gehandelt hat, ergibt sich allein daraus, dass die vom Erstbeschuldigten nicht
fristgerecht an das Finanzamt gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungsdaten in den
tatsächlich - nach telefonischer Anfrage - am Abgabenkonto bestehenden
Guthaben noch nicht eingerechnet werden haben können.
Soweit der Erstbeschuldigte
vermeint, für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 07-09/04 und
10-12/04 wäre Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG erstattet
worden und dass er insofern straffrei wäre, da er ja unverzüglich die
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht und auch die
entsprechenden Steuern innerhalb von zwei Jahren auf Grund einer mündlichen
Zahlungsvereinbarung nachbezahlt hätte, ist zu erwidern, dass in den
Fällen, in denen ein Abgabepflichtiger vor Ablauf der für die
Entrichtung der von einer Selbstanzeige betroffenen Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1
BAO einbringt, nach § 230 Abs. 3 BAO bis zur Erledigung dieses Ansuchens
eine Vollstreckungssperre eintritt, bei der es sich auch um einen
"Zahlungsaufschub" iSd § 29 Abs. 2 FinStrG handelt. Dessen Inanspruchnahme
steht der Annahme der "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" des
geschuldeten Abgabenbetrages und damit der strafbefreienden Wirkung einer
Selbstanzeige auch dann nicht entgegen, wenn keine formelle Erledigung des
Ratenzahlungsansuchens vorlag (VwGH 23.9.2005, 2002/15/0208).
Hat es ein Abgabepflichtiger
unterlassen, rechtzeitig Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstatten und die
entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten, kommt einer
Selbstanzeige auch dann strafbefreiende Wirkung zu, wenn sie lediglich durch
Nachholung der verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung und "Entrichtung" der
offenen Umsatzsteuervorauszahlungen unter Inanspruchnahme von der Behörde
gewährter Zahlungserleichterungen (Stundung, Raten) erfolgt (VwGH
17.12.2003, 99/13/0083).
Im gegenständlichen Fall
ist zum Zeitpunkt der als Selbstanzeige in Frage kommenden verspäteten
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen (laut Finanzamtsakt am 10. März 2005)
die Fälligkeit der betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungen bereits
eingetreten gewesen. Allerdings ist aus dem Finanzamtsakt erst fast zwei Monate
später ein Antrag auf Zahlungserleichterung vom 3. Mai 2005 ersichtlich.
Von einer "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" oder einer
unverzüglichen Entrichtung der geschuldeten Abgabenbeträge kann somit
nicht die Rede sein, sodass mangels Erfüllung der gesetzlich normierten
Voraussetzungen der vermeintlichen Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung
zukommen kann.
Der Berufungssenat gelangte
aufgrund der umfangreichen Darstellung des Erstbeschuldigten in der
mündlichen Berufungsverhandlung zur Überzeugung, dass er die
Beträge von € 839,28 für Juli bis September 2004 sowie von
€ 924,83 für Oktober bis Dezember 2004 nicht fristgerecht bis
spätestens am fünften Tag nach am 15. November 2004 bzw.
15. Februar 2005 eingetretenen Fälligkeit entrichtet hat, sodass
ausgehend von der im angefochtenen Erkenntnis zur Last gelegten Tat mit ihren
wesentlichen Sachverhaltselementen - unter Änderung der rechtlichen
Beurteilung - der Erstbeschuldigte nur Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Zum Vorwurf der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG durch
vorsätzliche Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen 2001 und 2002 ist
festzuhalten, dass der Erstbeschuldigte für die Jahre 2001 und 2002 trotz
Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe bzw. trotz Festsetzung einer
Zwangsstrafe - mit Erledigung des Finanzamtes vom 19. Mai 2004 wurde der
Erstbeschuldigte persönlich darauf hingewiesen, dass er offenkundig
übersehen habe, die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2002
einzureichen; mit Bescheid vom 18. Juni 2004 wurde über den
Erstbeschuldigten eine angedrohte Zwangsstrafe von € 200,00 infolge
Nichteinreichung der Abgabenerklärungen verhängt - seine
Jahressteuerklärungen nicht fristgerecht eingereicht und es dabei ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen. Der
Erstbeschuldigte hat zwar in der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholt
darauf hingewiesen, dass er weder die Erinnerung noch die Festsetzung der
Zwangsstrafe erhalten hätte und versucht, sich trotz seines Bildungsgrades
eines Wirtschaftsakademikers als "Unschuld vom Lande" darzustellen. Der
Berufungssenat ist davon überzeugt, dass der Erstbeschuldigte die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung jedem Menschen in der vergleichbaren Lage des
Erstbeschuldigten bekannte Tatsache der fristgerechten Abgabe der
Jahressteuererklärungen - wie auch andere abgabenrechtliche Pflichten -
ignoriert hat. Es erscheint äußerst unglaubwürdig, dass ein
Abgabepflichtiger, der zunächst von der Abgabenbehörde an die Abgabe
der Steuerklärungen (mit Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe)
erinnert wird, über den in der Folge eine Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe
der Jahressteuererklärungen festgesetzt wird, wobei die Erledigung laut in
der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegtem Bescheid an den
Erstbeschuldigten persönlich zugestellt worden ist, von der ihn treffenden
abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung von Jahressteuererklärungen
nichts gewusst hat. Das diesbezügliche Leugnen des Erstbeschuldigten kann
nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, sodass die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG als verwirklicht
angesehen werden muss.
Zum Einwand des Verteidigers in
der mündlichen Berufungsverhandlung, dass allenfalls bereits
Strafbarkeitsverjährung eingetreten wäre, ist festzuhalten, dass bei
Unterlassungsdelikten der Lauf der Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt
einsetzt, in dem die Pflicht, tätig zu werden, wegfällt (VfGH
30.11.1979, B 117/77). Die Verjährung beginnt demnach erst dann, wenn die
Pflicht zum Handeln weggefallen ist bzw. die bestehende Pflicht (hier die Abgabe
der Jahressteuererklärungen) nachträglich erfüllt wird.
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO in der damals gültigen Fassung (BGBl 224/1972) sind
die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jedes
Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen
allgemein erstreckt werden.
Der Erstbeschuldigte hat die
Jahressteuererklärungen für das Jahr 2002 am 22. Juni 2004
verspätet eingereicht, das entsprechende Finanzstrafverfahren wurde
allerdings am 19. Mai 2005 - somit innerhalb der im § 31 Abs. 1 FinStrG
normierten Jahresfrist - eingeleitet. Entgegen der Intention des Verteidigers
war somit zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens eine Verjährung der Strafbarkeit noch nicht
eingetreten.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld
des Täters.
§ 23
Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB
sinngemäß.
§ 23
Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG in der damals gültigen Fassung (BGBl I Nr.
144/2001) wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3 625
Euro geahndet.
Hat der Täter durch
mehrere selbständige Taten, bei welchen die Strafdrohungen von
strafbestimmenden Wertbeträgen abhängen, mehrere Finanzvergehen
derselben und auch verschiedener Art begangen (hier die
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG), ist
gemäß
§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine
einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den
strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich
ist. Zusätzlich hat M.L. auch noch Finanzordnungswidrigkeiten nach §
51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, für welche der Gesetzgeber eine
absolute Strafdrohung gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG von €
3.625,00 vorsieht. In diesem Fall ist eine einheitliche Geldstrafe jeweils nach
der Strafdrohung zu bemessen, welche die höchste Strafe androht.
Bei der Strafbemessung waren
als erschwerend die Deliktskonkurrenz (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu §
49 Abs. 1 lit. a FinStrG) bzw. mehrere deliktische Angriffe zu werten. Als
mildernd waren die teilweise Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung durch
nachträgliche Abgabe der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen, die Schadensgutmachung, das zwischenzeitige
Wohlverhalten, das lange Zurückliegen der Taten, die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die Sorgepflicht für die behinderte Tochter und der damit
verbundene große Fürsorgebedarf sowie die lange Verfahrensdauer zu
werten.
Unter Berücksichtigung
dieser Strafzumessungsgründe war ausgehend von einer nach § 51
Abs. 2 FinStrG theoretisch höchstmöglichen Geldstrafe von €
3.625,00 unter Beachtung auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00
als tat- und schuldangemessen auszusprechen und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von drei Tagen zu verhängen.
Einer darüber
hinausgehenden Reduzierung der Geldstrafe standen neben spezialpräventiven
Gründen vor allem generalpräventive Erwägungen entgegen. Gerade
bei der Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht
für Fälle der Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen nur eine
geringere Geldstrafe zu verhängen wäre ein falsches Signal an andere
potenzielle Finanztäter, da diese im Falle der Begehung dieses
Finanzvergehens nur mit relativ milden Geldstrafen zu rechnen hätten. Aus
diesem Blickwinkel war eine weitere Verringerung der Geldstrafe nicht
vertretbar.
Die obigen Ausführungen
gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, sodass diese in
Relation zur Geldstrafe als der Spruchpraxis entsprechend abzumildern war.
Anzumerken ist, dass im Vergleich nach der Spruchpraxis pro Geldstrafe von
€ 7.000,00 bis € 8.000,00 üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird, weshalb auch insoweit
keine Bedenken gegen die Neubemessung bestehen.
Aufgrund der Neufestsetzung der
Geldstrafe war auch mit einer Neufestsetzung der Kosten vorzugehen, wobei sich
deren Höhe mit 10 % der Geldstrafe aus der Gesetzesbestimmung des §
185 Abs. 1 lit. a FinStrG ableitet und insoweit kein Ermessensspielraum gegeben
war.
Abschließend ist
festzuhalten, dass, da aus dem global gehaltenen Berufungsvorbringen auch
abgeleitet abzuleiten war, der Erstbeschuldigte M.L. habe auch ein Rechtsmittel
in der Finanzstrafsache der Zweitbeschuldigten G.L. erhoben, diese Berufung
mangels entsprechender Vertretungslegitimation für den Ehepartner als
unzulässig zurückzuweisen war.
Ad
II.
Frau L. wurde im angefochtenen
Erkenntnis vorgeworfen, an der Abgabenhinterziehung ihres Mannes insoweit
dadurch beigetragen zu haben, als sie als Verantwortliche für die Sammlung
der steuerlichen Belege des M.L. und Übermittlung dieser Belege an den
Steuerberater diese unvollständig übermittelte. Der Erstbeschuldigte
gab dazu in der mündlichen Berufungsverhandlung an, dass ihn seine Ehefrau
zwar im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht unterstützt hat, sie jedoch
keine abgabenrechtliche Verantwortung zu tragen hatte. Für die Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen war allein der Erstbeschuldigte zuständig
und verantwortlich gewesen.
Im Verlauf des
Finanzstrafverfahrens ergaben sich keine beweisbaren Hinweise, dass die
Zweitbeschuldigte einen Tatbeitrag zu einer (nunmehr nicht mehr vorgeworfenen)
Abgabenhinterziehung geleistet hätte. Es war zwischen den Eheleuten auch
nicht vereinbart, dass die Zweitbeschuldigte die Zahlungen für die
Umsatzsteuer leisten hätte sollen, vielmehr war dies ausschließlich
die Verpflichtung des Erstbeschuldigten. Zwar wird im angefochtenen Erkenntnis
ausgeführt, dass die Zweitbeschuldigte aktiv bei der Sammlung und
Übermittlung der Belege an den Steuerberater mitgeholfen hat, wobei die
Übermittlung der Belege so war, dass sie entweder unvollständig
übermittelt oder gar nicht übermittelt wurden. Es wird dabei jedoch
nicht erwähnt, ob der Erstbeschuldigte der Zweitbeschuldigten alle
Unterlagen zur Sammlung und Weiterleitung an den steuerlichen Vertreter zur
Verfügung gestellt hat, ob die Weiterleitung zwar fristgerecht erfolgt ist,
aber der steuerliche Vertreter die Berechnung und Erstellung der notwendigen
Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen hat und weshalb die Zweitbeschuldigte als
Beitragstäterin eine finanzstrafrechtliche Verantwortung treffen hätte
sollen oder können. Allein die Annahme des Spruchsenates aus einer Aussage,
wonach die Zweitbeschuldigte die Unterlagen gesammelt hat und deshalb eine
Beitragstäterschaft vorliegen soll, reicht zwar für einen Verdacht
einer Beteiligung an einem Finanzvergehen. Weder aus dem Finanzstrafakt noch aus
den Angaben ihres Verteidigers in der Berufungsverhandlung ist jedoch ein Beweis
ableitbar, der eine Tatsache belegen könnte, dass angesichts der unter I.
geschilderten Situation, wonach in den Vorjahren vorwiegend
Umsatzsteuergutschriften lukriert wurden, eine entsprechende subjektive Tatseite
für eine Beteiligung an einem Finanzvergehen vorliegen würde.
Da somit im gesamten
Finanzstrafverfahren keine ausreichenden Beweise vorgelegt werden konnten,
wonach die Beteiligung der Zweitbeschuldigten an einem Finanzvergehen ihres
Ehemannes erwiesen werden hätte können, war das Erkenntnis
hinsichtlich der Beteiligung an einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 11 dritte Alternative
FinStrG aufzuheben und das Finanzstrafverfahren im Zweifel zu Gunsten der
Beschuldigten einzustellen.
Abschließend ist
festzuhalten, dass, da aus dem global gehaltenen Berufungsvorbringen auch
abgeleitet abzuleiten war, die Zweitbeschuldigte G.L. habe auch ein Rechtsmittel
in der Finanzstrafsache des Erstbeschuldigten M.L. erhoben, diese Berufung
mangels entsprechender Vertretungslegitimation für den Ehepartner als
unzulässig zurückzuweisen war.
Linz, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-L/06
- Stammnummer
- 36592
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF