Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0121-W/05
Absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0121-W/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm.
Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch Dr.W., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 26. Mai 1998 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt für den I. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
für Körperschaften (nunmehr zuständig Finanzamt Wien 6/7/15,
vertreten durch AB) vom 26. Jänner 1998, SpS, in
nichtöffentlicher Sitzung am 18. Oktober 2005 in Anwesenheit der
Schriftführerin M.
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch Punkt 1.), im
Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in
der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren zu Punkt 1.)
des angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates eingestellt.
Wegen der mittlerweile
eingetretenen Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich des in Teilrechtskraft
erwachsenen Schuldspruches zu den Punkten 2.)a) und b) des angefochtenen
Erkenntnisses des Spruchsenates wird keine Geldstrafe
ausgesprochen.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG hat der Bw. keine Verfahrenskosten zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 26. Jänner
1998, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG in
Verbindung mit § 33 Abs. 3 lit. a und b FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa.C-GmbH in Wien
vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Verfahrenszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, wobei er dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und zwar
für Jänner bis April 1995 in Höhe von S 303.122,00; und
weiters
2.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass Abgaben
a) die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht
oder zu niedrig festgesetzt worden seien, und zwar Umsatzsteuer 1992 in
Höhe von S 22.200,00 und Umsatzsteuer 1993 in Höhe von
S 17.000,00; sowie
b) die selbst zu berechnen sind, nicht entrichtet worden
seien, und zwar Kapitalertragsteuer 1992 in Höhe von S 44.400,00
und Kapitalertragsteuer 1993 in Höhe von S 34.000,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 FinStrG, wurde über den Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von S 125.000,00 und eine für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. FinStrG
wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit S 5.000,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa.C-GmbH die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 26. Mai 1998.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz vom 12. Juni 2001, RV, wurde der Berufung des Bw. wegen des
Ausspruches über die Schuld teilweise Folge gegeben, das angefochtenes
Erkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibe, im Schuldspruch 1.)
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie im
Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst wie
folgt erkannt:
"Der Bw. ist
schuldig, er hat vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis April 1995 im Gesamtbetrag
von S 303.122,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der jeweiligen
Zahllasten der zuständigen Abgabenbehörde bekannt
gegeben.
Er hat hierdurch
das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach den unberührt
gebliebenen Schuldsprüchen 2.)a) und b) des angefochtenen Erkenntnisses
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1, Abs. 3 lit. a und b FinStrG weiterhin zur Last
fallenden Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 5,
§ 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu
S 65.000,00 Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu
13 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wird der
Schuldberufung nicht Folge gegeben.
Mit seiner
Strafberufung wird der Beschuldigte auf die Strafneubemessung
verwiesen."
Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz, RV, wurde am 8. August 2002 Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
15. Juni 2005, Zl. 2002/13/0172, wurde die angefochtene
Berufungsentscheidung im Umfang des Schuldspruches nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und des
Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Der Schuldspruch zu den Punkten 2.)a) und b) des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates ist somit ein Teil in Rechtskraft
erwachsen.
Aufgrund der angeführten Teilaufhebung der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 12. Juni 2001, RV, hinsichtlich
des Schuldspruches nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und
des Strafausspruches war daher seitens des Unabhängigen Finanzsenates
über die Berufung des Bw. vom 26. Mai 1998 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates vom 26. Jänner 1998, SpS neuerlich zu
entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.2:
Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
"d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO)."
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
Gemäß
§ 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat
geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz
geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger
wäre.
Wegen des mittlerweile erfolgten Eintrittes der absoluten
Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5
FinStrG kann eine Bestrafung des Bw. trotz teilweise in Rechtskraft erwachsenen
Schuldspruches nicht mehr erfolgen.
Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof
verlängert im gegenständlichen Fall die absolute zehnjährige
Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG nicht, da
entsprechender Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG das zum
Tatzeitpunkt (und hier auch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung)
geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Bw. günstiger ist
und eine Verlängerung der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist
daher durch ein anhängiges Verwaltungsgerichtshofverfahren erst für
Taten ab Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2005 (BGBl. I 2004/57)
am 5. Juni 2004 in Betracht kommt.
Die im gegenständlichen Fall auf Grund des
Günstigkeitsvergleiches anzuwendende Bestimmung des
§ 31 Abs. 5 FinStrG in der Fassung vor dem
Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2005 sieht eine Hemmung der Frist
für die absolute Verjährung der Strafbarkeit während der Dauer
eines Verwaltungsgerichtshofverfahrens nicht vor. Aufgrund des Wortlautes dieser
Gesetzesbestimmung dahingehend, dass die Strafbarkeit jedenfalls erlischt, wenn
seit Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind, kann eine
Strafe mit normativer Wirkung auch dann nicht ausgesprochen werden, wenn ein
rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt (siehe VwGH vom 15. Juli 1989,
93/13/0287).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
für die unter Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis April
1995 gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG die Frist für die
Verjährung der Strafbarkeit spätestens mit 16. Juni 1995 (=
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung April 1995) begonnen hat,
sodass die absolute Verjährung der Strafbarkeit daher mit Ablauf des
16. Juni 2005 insoweit eingetreten ist.
Unter Punkt 2.)a) des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG an Umsatzsteuer 1992
und 1993 für schuldig erkannt. Entsprechend der Bestimmung des
§ 31 Abs. 1 FinStrG ist als Beginn der Verjährungsfrist die
aufgrund der abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuererklärungen erfolgte zu
niedrige Abgabefestsetzung, welche betreffend Umsatzsteuer 1992 mit Bescheid vom
15. April 1994 und betreffend Umsatzsteuer 1993 mit Bescheid vom
7. Juli 1995 erfolgte, anzusehen. Mit Ablauf des 7. Juli 2005 ist
daher auch insoweit absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 4 Abs. 2
FinStrG eingetreten.
Die unter Punkt 2.)b) des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates angeführten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer 1992 und
1993 waren entsprechend der Bestimmungen des § 96 EStG durch
Nichtabgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen und Nichtabfuhr der
Kapitalertragsteuer bis eine Woche nach Ablauf des jeweiligen Monates bewirkt,
sodass auch insoweit die absolute Verjährung der Strafbarkeit
gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG spätestens mit Ablauf
des 7. Jänner 2004 (für Dezember 1993) eingetreten
ist.
Es war daher mit Verfahrenseinstellung gemäß
§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3
lit. c FinStrG vorzugehen.
Ein inhaltliches Eingehen auf den dem Finanzstrafverfahren
zugrunde liegenden Sachverhalt und auf das Berufungsvorbringen war daher obsolet
und es wurde daher keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat
anberaumt.
Wien, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0121-W/05
- Stammnummer
- 19055
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF