… 31 Abs.1 FinStrG beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist nicht früher zu laufen als die Verjährungsfrist der zum Finanzvergehen gehörenden Abgaben, sie beginnt u.U. aber erst später zu laufen - der vorliegende Fall ist ein Beispiel dafür. Denn nach dem System des Art. 221 Abs.3…
…eine gesicherte Existenz aufzubauen. Es werde daher beantragt, die Strafe aufzuheben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten…
…Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Nach Abs. 5 leg.cit. erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen…
…Beschuldigten die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, war die erforderliche Begründung nunmehr nachzuholen. Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit…
…jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung…
…bestritten und eingewendet wird, dass keine verlässlichen und ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite vom Spruchsenat getroffen worden seien. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen…
…ist den oben dargestellten, bezugnehmenden Ausführungen aus Sicht des Amtsbeauftragten Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand…
…dass anders entschieden wird, bitte ich weiter um Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht und/oder Verfassungsgerichtshof bis zum EUGH." Über die Beschwerde wurde erwogen: Zur Frage der Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe…
…gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 25.10.2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 26…
…von einer "Bruchbude" zu einer schönen Villa geworden sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten…
…und bestreitet das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatseite. Die näheren Beschwerdeausführungen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder…
…Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines…
… 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung…
… 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im angefochtenen Straferkenntnis selbst hinsichtlich des zeitlich letzten vorgeworfenen Jahres noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Absolute Verjährung a. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG die Strafbarkeit absolut mit dem Ablauf von 10 Jahren ab…
…diese Selbstbemessungsabgaben im Wege der Umsatzsteuererklärungen bzw. späterer Meldungen und Zahlungen der Abgabenbehörde offenzulegen und zu entrichten. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist…
…Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder…
…31 Abs. 1 FinStrG ist als Beginn der Verjährungsfrist im Bezug auf Umsatzsteuer 1992 (=letztangeschuldigter Zeitraum) die aufgrund der abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuererklärung 1992 mit Bescheid vom 16. Mai 1994 erfolgte zu niedrige Abgabenfestsetzung anzusehen. Als Tag des Eintrittes des Erfolgs im Sinne des § 31 Abs…
…sodass ab diesem Zeitpunkt die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG gehemmt wurde. Insgesamt ergibt sich, dass der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, sodass der Schuldspruch durch die Vorinstanz zu…
…Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört…
mittlerweile schon lange Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum berücksichtigt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungserwägung erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. September…