Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300003/2021
Verjährung der Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Beteiligung an einer Verkürzung von Tabaksteuer und Eingriffen in Monopolrechte nach §§ 33 Abs. 1, 44 Abs. 1 FinStrG, wenn im Zuge einer noch innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörde stattdessen der Vorwurf einer Beteiligung an einem Schmuggel mit (unverzollten) Zigarren erhoben worden war
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300003/2021vom 11.01.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die gemäß § 20 Abs 1 und 2 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 75 Tagen bemessene Ersatzfreiheitsstrafe beim Erstbeschuldigten und mit 20 Tage bemessene Ersatzfreiheitsstrafe beim Zweitbeschuldigten entspricht ihrem jeweiligen Verschulden und dem Überwiegen der Milderungsgründe. Eine niedrigere Strafbemessung kam vor dem Hintergrund der Begehung verschiedener Finanzvergehen über einen jeweils mehrjährigen Deliktszeitraum sowie der planmäßigen, wiederholten, organisierten und zielgerichteten Vorgangsweise der Beschuldigten schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Aber auch generalpräventive Erwägungen standen einer niedrigeren Strafbemessung entgegen, vermittelt doch die Verhängung einer geringeren Geldstrafe wegen der gegenständlich von den Beschuldigten begangenen Finanzvergehen der Öffentlichkeit und insbesondere anderen potentiellen Finanzstraftätern kein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung, zumal diese im Falle der Begehung derartige Finanzvergehen nur mit geringen Geldstrafen zu rechnen hätten. Schon in Anbetracht dessen war gegenständlich die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 25.000,00 beim Erstbeschuldigten als unmittelbaren Täter bzw von EUR 6.000,00 beim Zweitbeschuldigten als Beitragstäter geboten, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken und dem potentiellen Täterkreis unter dem Blickwinkel der Prävention und Normentreue erkennen zu lassen, dass Finanzvergehen in dieser Ausformung mit Strenge begegnet wird.
Verfall:
Nach § 44 Abs 3 erster Halbsatz FinStrG ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Ebenso ist nach § 33 Abs 6 erster Halbsatz FinStrG auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen, wenn die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer (wie die Tabaksteuer) betrifft.
Gemäß § 17 Abs 2 lit a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.
Nach § 17 Abs 3 FinStrG sind die im Abs 2 leg cit genannten Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, dass sie zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, dass mit diesen Gegenständen das Finanzvergehen begangen wurde (lit a leg cit), oder beim Erwerb der Gegenstände die deren Verfall begründenden Umstände kannten oder aus auffallender Sorglosigkeit nicht kannten (lit b leg cit). Hiebei genügt es, wenn der Vorwurf zwar nicht den Eigentümer des Gegenstands, aber eine Person trifft, die für den Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann.
Gemäß § 17 Abs 4 erster Satz FinStrG unterliegen Monopolgegenstände dem Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Unter den Monopolbegriff des § 2 Abs 3 FinStrG fallen Tabakerzeugnisse (§ 1 Abs 1 TabMG), welche als Tabakwaren im Sinne des § 2 TabStG, also Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen (§ 1 Abs 2 Z 1 TabMG), gesetzlich definiert werden (Lässig in Höpfel/Ratz, WK2 FinStrG § 17 Rz 14).
Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes. Dies gilt nicht für Beförderungsmittel und Behältnisse der im Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt werden können, und für Monopolgegenstände, bei welchen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder sonst auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass mit ihnen gegen Monopolvorschriften verstoßen wird (§ 17 Abs 6 FinStrG). Da unter den Monopolbegriff des FinStrG nach der aktuellen Gesetzeslage nur Tabakerzeugnisse fallen, wird die Sorge eines solchen Verstoßes mit Blick auf die Handelsbeschränkungen des § 5 TabMG wohl stets gegeben sein {Lässig, aaO § 17 Rz 22).
Vor diesem Hintergrund waren die im Eigentum des Erstbeschuldigten stehenden beschlagnahmten Tat- und Monopolgegenstände, nämlich 1.245 Stück Zigarren verschiedener Marken (ON 1, AS 0058ff), gemäß § 35 Abs 4 letzter Satz FinStrG, § 44 Abs 3 FinStrG iVm § 17 Abs 2 lit a FinStrG für verfallen zu erklären.
Wertersatz:
Nach § 19 Abs 1 lit a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre.
Gemäß § 19 Abs 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen. Bei importierten Waren besteht der gemeine Wert nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich um die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportspesen und die Handelsspanne. Er entspricht somit im Wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis (Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz-Kommentar, § 19 Rz 12 mwN). Der gemeine Wert entspricht im Fall von Tabakwaren dem inländischen Kleinverkaufspreis (BFG vom 01.07.2019, RV/3300008/2018).
Nach § 19 Abs 4 FinStrG ist der Wertersatz allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen. Bei der Wertersatzermittlung kann sohin auf Tatbeteiligte und Hehler, die vom Urteil nicht erfasst sind, Bedacht genommen und somit für diese einen hypothetischen Wertersatzanteil ausgespart werden. Dies liegt jedoch nach der Rechtsprechung im Ermessen des Gerichts (RIS-Justiz RS0106291; Lässig, aaO § 19 Rz 14 mwN).
Gemäß § 19 Abs 5 FinStrG ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Wertersatz (Abs 3 leg cit) oder der Wertersatzanteil (Abs 4 leg cit) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde.
Ist der Wertersatz aufzuteilen (Abs 4 leg cit) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Abs 5 leg cit), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG - Ausmaß der Schuld, Strafzumessungsgründe, persönliche Verhältnisse, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) anzuwenden (§ 19 Abs 6 FinStrG).
Fallkonkret errechnet sich der Kleinverkaufspreis für die nicht mehr greifbare Zigarrenmenge von 17.047 Stück (18.292 Stück abzüglich der beim Erstbeschuldigten beschlagnahmten 1.245 Stück Zigarren) dadurch, dass die angekauften Stück Zigarren pro Jahr mit dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis multipliziert werden. Werden die so ermittelten Kleinverkaufspreise pro Jahr addiert, ergibt dies einen Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 11.733,05 (dazu wird auf die einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses darstellende Berechnung in ON 2, AS 911 verwiesen). Der Wertersatz für 17.047 Stück Zigarre beträgt somit EUR 111.733,05. Abzüglich des bereits rechtskräftig über die Abnehmer des Erstbeschuldigten verhängten und (anteilsmäßig) möglichen Wertersatzes von insgesamt EUR 22.218,11 sowie des über den an der Tat beteiligten Zweitbeschuldigten verhängten Wertersatzes von EUR 5.000,00 (dazu siehe unten) verbleibt für den Erstbeschuldigten ein höchstmöglicher Wertersatz von EUR 84.514,94 (vgl dazu ON 2, AS 911). Mit Rücksicht auf das durch die organisierte und zielgerichtete Vorgangsweise dokumentierte Ausmaß der Schuld des Erstbeschuldigten und des Unrechtsgehaltes seiner Taten sowie mit Blick auf die zu seiner Person getroffenen Feststellungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen war über den Erstbeschuldigten ein anteilsmäßiger Wertersatz in Höhe von EUR 80.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu verhängen. Dieser Wertersatzanteil steht weder zur Bedeutung der Taten noch zu dem den Erstbeschuldigten treffenden Vorwurf außer Verhältnis. Angesichts des Gesamtwertes der tatgegenständlichen Zigarren liegt ein objektives Missverhältnis des anteiligen Wertersatzes zur Bedeutung der Taten nicht vor. In subjektiver Hinsicht hat der Erstbeschuldigte die ihn angelasteten Finanzvergehen auf geradezu systematische Weise in erheblichem Umfang verwirklicht, sodass ein Absehen vor der Auferlegung des Wertersatzes nicht in Betracht kommt, zumal die Sanktion auch unter generalpräventiven Aspekten zu betrachten ist.
In Bezug auf den Zweitbeschuldigten errechnet sich der Kleinverkaufspreis für die nicht mehr greifbare Zigarrenmenge von 5.501 Stück (6.746 Stück abzüglich der beim Erstbeschuldigten beschlagnahmten 1.245 Stück Zigarren) ebenso dadurch, dass die angekauften Stück Zigarren pro Jahr mit dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis multipliziert werden. Werden die so ermittelten Kleinverkaufspreise pro Jahr addiert, ergibt dies einen Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 37.173,41 (dazu wird auf die einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses darstellende Berechnung in ON 2, AS 741 verwiesen). Der Wertersatz für 5.501 Stück Zigarren beträgt somit EUR 37.173,41. Abzüglich des bereits rechtskräftig über die Abnehmer des Erstbeschuldigten verhängten und (anteilsmäßig) möglichen Wertersatzes von insgesamt EUR 22.218,11 verbleibt für den Zweitbeschuldigten ein höchstmöglicher Wertersatz von EUR 14.955,30 (vgl dazu auch ON 2, AS 911). Mit Rücksicht auf das durch die organisierte und zielgerichtete Vorgangsweise dokumentierte Ausmaß der Schuld des Zweitbeschuldigten und des Unrechtsgehaltes seiner Taten sowie mit Blick auf die zu seiner Person getroffenen Feststellungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen war über den Zweitbeschuldigten ein anteilsmäßiger Wertersatz in Höhe von EUR 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu verhängen. Dieser Wertersatzanteil steht weder zur Bedeutung der Taten noch zu dem den Zweitbeschuldigten treffenden Vorwurf außer Verhältnis. Angesichts des Gesamtwertes der tatgegenständlichen Zigarren liegt ein objektives Missverhältnis des anteiligen Wertersatzes zur Bedeutung der Taten nicht vor. In subjektiver Hinsicht hat der Zweitbeschuldigte die ihn angelasteten Finanzvergehen in Form der Beitragstäterschaft auf geradezu systematische Weise in erheblichem Umfang verwirklicht, sodass ein Absehen vor der Auferlegung des Wertersatzes nicht in Betracht kommt, zumal die Sanktion auch unter generalpräventiven Aspekten zu betrachten ist.
Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung ist Folge des Schuldspruches und gründet sich auf § 185 Abs 1 lit a FinStrG, wonach der Bestrafte einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag) zu ersetzen hat, welcher mit 10 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen ist und den Betrag von EUR 500,00 nicht übersteigen darf."
In der dagegen fristgerecht 21. Februar 2021 eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Februar 2021 wird das Erkenntnis in vollem Umfang angefochten und wie folgt ausgeführt:
"Der Senat führt im Spruch des Erkenntnisses den Beitrag des Beschwerdeführers wie folgt aus:
,***Bf1*** [hätte] im Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31, Dezember 2011 [...] dadurch beigetragen, dass er insgesamt 6.746 Stück Zigarren verschiedener Marken, auf denen österreichische Tabaksteuer in der Höhe von EUR 10.985,00 lastet und von welchen dann 987 Stück, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 7.121,81 festgesetzt ist, an den Erstbeschuldigten B. verkauft und per Post an die Adresse des Herrn C. in F. (Deutschland) versendet hat, obwohl er stets ganz genau wusste, dass diese in der Folge durch den Erstbeschuldigten B. zu gewerblichen Zwecken nach Österreich erbracht werden, um dort von diesem unter Verstoß gegen die Rechte des Tabakmonopols an zahlreiche Abnehmer in ganz Österreich gewerbsmäßig verkauft werden.' (II., Seite 2).
Selbstkonsumation - Eigenverbrauch
Der Senat stellt fest, dass B. 18.292 Stück Zigarren verschiedener Marken von Deutschland nach Österreich verbrachte [...] und davon jährlich 1.000 Stück selbst konsumierte (u.a. Erkenntnis vom 12.08.2019, Seite 6, 8, 10,19, 21, 23).
Der Senat stellt weiters fest, dass im Jahr 2005 bis 2007 der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der D. AG an B. Zigarren zu einem Einkaufspreis von EUR 2.000,00 verkaufte (Erkenntnis, Seite 14). Daraus ergeben sich folgende Zigarren-Stückzahlen von pro Jahr:
2005 469 Stück Zigarren
2006 432 Stück Zigarren
2007 423 Stück Zigarren
Die weiterverkauften Zigarren sind in den Jahre 2005 bis 2007 mit Null angesetzt (Einkauf minus Eigenverbrauch, vgl. Übersicht Bemessungsgrundlagen ***Bf1*** zur Stellungnahme des Amtsbeauftragen vom 14.03.2019).
Der Erstbeschuldigte hat die vom Beschwerdeführer gekauften Zigarren 2005 bis 2007 zur Gänze selbst verraucht. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren zu privaten Zwecken von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht, gilt das Ursprungslandprinzip. Demnach sind die Waren in demjenigen Mitgliedstaat versteuert, in welchem die Privatperson diese erworben hat.
Es hat keine weitere Versteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs zu erfolgen.
Wenn der Einkauf des Erstbeschuldigten zum Eigenverbrauch erfolgte, kann dem Beschwerdeführer ein Beitrag zum Weiterverkauf zu gewerblichen Zwecken nicht vorgeworfen werden. Das Erkenntnis vom 12.08.2019 ist dahingehend unschlüssig und widerspricht den aktenkundigen Tatsachen.
Der gegenständlichen Beschwerde ist daher stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
Strafhöhe
Der Senat hat den Umstand mildernd gewertet, dass der Beschwerdeführer bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallenden Widerspruch stehen, die Tatsache, dass er die Taten schon vor längerer Zeit begonnen hat und sich seither wohlverhalten hat sowie die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, Die Strafe von EUR 6.000,00 entspricht rd. 20,6% der Höchststrafe.
Nicht berücksichtigt hat der Senat, dass der Beschwerdeführer Mindestsicherungsbezieher ist und eine äußerst geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Diese wird sich auf aufgrund der körperlichen Behinderung des Beschwerdeführers auch nicht ändern.
Der Beschwerdeführer ficht unter Bedachtnahme der Umstände des vorliegenden Einzelfalles und der Heranziehung der Spruchpraxis des Bundesfinanzgerichts (vgl. BFG 29.09.2015, RV/2300012/2015) das Erkenntnis an und begehrt die Herabsetzung der Strafe.
Mündliche Verhandlung
Im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers wird der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt."
In einer Ergänzung vom 19. September 2021 teilte der Beschuldigte Folgendes mit:
"…Bezüglich des Sachverhaltes:
Ich habe mit verzollter und für Deutschland versteuerter Ware, völlig unabhängig von Herrn B., einen bewilligten Zigarren Import und Verkauf als Unternehmen namens D. AG in Deutschland, Adresse1, geführt. Dabei habe ich nie Zigarren nach Österreich geliefert. Ich klärte Hr. B. über die Rechtslage auf, weil ich Ihn von eventuellen Gesetzesübertretungen abhalten wollte. Dies wurde jedoch behördlich in einer Art und Weise ermittelt um mich als Beitragstäter zu beschuldigen.
Hierzu: § 10 FinStrG: Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand (§ 10 StGB) entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Der D. AG war vom Deutschen Gesetz geboten und dem Unternehmen erlaubt in Deutschland Zigarren zu verkaufen. Dabei wurde rechtlich gesehen Herr B. noch nicht einmal beliefert, sondern ausschließlich an Herr C. geliefert und fakturiert, welcher in Nähe zur österreichischen Grenze ein Kleinunternehmer in Deutschland und ein Freund von Hr. B. ist.
Der Grund seitens der D. AG nur den Herrn C. zu beliefern war, dass ich generell gegen jede Art von Gesetzesübertretungen bin. Herr B. behauptete er wolle Zigarren verkaufen und dies ist nur möglich, wenn sich Käufer die Zigarren für den Eigenbedarf zum Beispiel selbst bei C. in Deutschland abholen. Herr C. soll angeblich ebenfalls Aficionado (Zigarren Gourmet) sein. Von den Mengen her waren das aber über die Jahre 2-3 Puros (Zigarren) pro Tag, was einem einzigen normalen Aficionado entspricht. Selbst 10 handgemachte Puros wären für zwei wohlhabende Aficionados normal. Daher konnte ich Herrn B. nie einen Weiterverkauf glauben, bis mich österreichische Beamte vom Gegenteil überzeugt haben.
Hierzu: §98 (3) FinStrG: Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Ich war jedenfalls auf Grund der Abnahmemengen nicht überzeugt, dass Herr B. Zigarren verkauft! Jeder kann sich sicher gut vorstellen, dass bei Importeuren regelmäßig wegen gutem Preis für den Wiederverkauf angefragt wird. Auch Hr. B. tat das, aber bei den Mengen, welche an C. geliefert wurden konnte das nicht geglaubt werden.
Da Herr B. gerne E-Mails schreibt, habe ich geantwortet und Ihn aufgefordert, falls er Ware der D. AG weiterverkaufen möchte, darf er dies ausschließlich legal in Deutschland tun. Österreicher müssen anreisen und dürfen nur Eigebedarf verbringen. Also genau das Gegenteil was mir vorgeworfen wird:
Ich war nie Mittäter, sondern habe Herrn B. über legales Handeln aufgeklärt
Nach solchen mich entlastenden Schriftverkehr, haben die Ermittler am PC des Herrn B. nicht gesucht. Es wurde nur nach strafbaren Tatbestand gesucht. Ich vermute es wurde auch nicht die Lieferbedingungen gefunden welche mit Ware der D. AG strafbare Handlungen generell verbieten. Meine Lieferbedingungen waren auch den Herren B. und C. bekannt. Ohne Häkchen "einverstanden" konnte man auf der D. AG Webseite nicht bestellen. Zum Zeitpunkt der Lieferungen stand für mich nicht fest, dass der Abnehmer von C., Herr B. sich mit den teuren handgemachten Puros gesetzeswidrig verhalten würde.
Die Rechtslage bei Tabakwaren in Deutschland unterscheidet sich.
Legal in Deutschland ist dazu ein Handelsgewerbe anmelden, Steuerberater, Steuer zahlen. Tabakwaren dürfen in Deutschland in jeden Laden verkauft werden. Keine Trafiken, kein Monopol! Auch in jeden Supermarkt erhältlich. Der jeweilige Importeur mit Tabaksteuerlager bestimmt mit den bezogenen und bezahlten Tabaksteuerzeichen den Kleinverkaufspreis der Zigarren und bringt diese an den Packungen an. Ein nichtliefern an Herrn C. hätte nichts geändert. Es hätte keine Straftat verhindert, weil ähnliche Betriebe welche ebenfalls Zigarren verkaufen dürfen, gibt es in Deutschland wie Sand am Meer.
Auch eine Straftat war leicht vermeidbar. EU verzollte Zigarren darf man nach Österreich für den Eigenbedarf im freien Warnverkehr persönlich mitbringen. Herr B. konnte mit Gewerbe seines Freundes C. oder eigener Gewerbeanmeldung in Deutschland die Zigarren völlig legal verkaufen, ganz ohne mit dem Gesetz in den Konflikt zu kommen. Auch schreib ich Hr. B. sinngemäß, falls er sich strafbar macht, sollte er sich besser nicht erwischen lassen oder Zigarren in Österreich kaufen. Das ist Allgemeinwissen. Es ist kein Beistand der zu Ausführung einer Straftat beiträgt.
Ich habe folgendes dazu gefunden:
Art 1 § 11 FinStrG: Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
"oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt"
Es gibt in Deutschland hunderte der D. AG ähnliche Betriebe, welche konform zum österr. § 10 FinStrG, erlaubt vom Deutschen Gesetz an jeden über 18 Jahre Zigarren verkaufen. Daher kann man das auch mir nicht als Beitrag zur Ausführung vorwerfen. Herr B. hat wie ich inzwischen über meinen Verfahrenshilfeverteidiger und aus dem Akt erfahren habe, bei zahlreichen dieser Unternehmen Zigarren gekauft. Diese Unternehmen sind alle im Internet zu finden. Herr B. hatte sich daher von mir weder ermutigen noch abhalten lassen mit Zigarren in Österreich Straftaten zu begehen.
Mir wird vorgeworfen, dass ich Zigarren verkauft habe. Sprich gesetzlich erlaubt meinen Beruf ausgeübt habe. Wir sprechen dabei über Zigarren Verkauf in Deutschland, wo eine andere Rechtslage als in Österreich besteht. Wo sind eigentlich alle diese Finanzstrafverfahren, gegen Unternehmer im Ausland…
- Wenn Österreich mit seinem Finanzstrafgesetz darüber bestimmen soll, wer wem im Ausland beliefern darf und wem nicht?
- Das Gericht sollte die Frage klären: Durfte der Deutschen Geschäftsmann C. beliefert werden?
- Der hat sich ja offensichtlich nicht strafbar gemacht, wird nicht als Beitragstäter im Akt geführt. Wie kann dann ich belangt werden?
- Oder stellt sich was nicht sein hätte dürfen rückwirkend heraus. Erst dann, wenn eine Straftat bewiesen wurde?
- Was, wenn die Zigarrenfreunde des Herrn B. ihre Zigarre für den Eigenbedarf beim Unternehmer C. legal selbst abholen?
- Gibt es irgend einen Beweis, dass dem nicht so war? Oder, dass Herr B. und Herr C. die D. AG Zigarren nicht alle selbst geraucht haben?
- War für die D. AG und deren Geschäftsführer das Finanzamt Hameln und deutsches Recht zuständig oder ein anderes?
Haben sich die finanzrechtlich gebildeten österreichischen Beamten, Spruchsenate und Richter alle diese vorgenannten Fragen gestellt, bevor sie zu einem Urteil kommen?
Antrag:
Ich bitte das Bundesfinanzgericht mich von den erhobenen Vorwürfen frei zu sprechen. Für den Fall, dass anders entschieden wird, bitte ich weiter um Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht und/oder Verfassungsgerichtshof bis zum EUGH."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zur Frage der Verjährung:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert. Dies ist aber bei Eintritt der absoluten Verjährung während des hier anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht der Fall, da sich die rechtlichen Voraussetzungen entscheidend geändert haben. Für die Beachtung der während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen absoluten Verjährungsfrist macht es keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelbehörde ein verurteilendes erstinstanzliches Straferkenntnis zu bestätigen oder ob sie infolge Berufung des Amtsbeauftragten gegen eine erstinstanzliche Einstellung mit Strafausspruch abzuändern hätte (VwGH 2.8.1995, 94/13/0282).
Das Erlöschen der Strafbarkeit wegen Ablaufs der absoluten Verjährung ist von der Rechtsmittelbehörde (nunmehr vom Bundesfinanzgericht) auch bei Fristablauf während des Rechtsmittelverfahrens wahrzunehmen (VwGH 19.10.1995, 94/16/0123).
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt.
Der Spruchsenat hat in diesem Sinne schon korrekt ausgeführt, dass bei einem fortgesetzten Delikt die Verjährungsfrist unabhängig davon ist, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat. Sie ist erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen wurde (VwGH 24.4.1974, 320/73); auch die Frist für die absolute Verjährung beginnt bei fortgesetzten Erfolgsdelikten erst mit dem Eintritt des Erfolgs des letzten Teilakts (vgl. VwGH 27.07.1994, 90/14/0099; VwGH 29.01.1991, 89/14/0073).
Ein sogenanntes "fortgesetztes Delikt" liegt vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand desselben Deliktes begründet, in einem Fortsetzungszusammenhang steht. Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass sich die einzelnen Akte nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts darstellen. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen, auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen werden (VwGH 04.09.1992, 91/13/0021 sowie VwGH 25.06.1998, 96/15/0167).
Die Regelung der absoluten Verjährung des § 31 Abs. 5 FinStrG knüpft an den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist im Sinne des Abs. 1 des § 31 FinStrG an und normiert nicht einen eigenständigen Fristenlauf. Der Regelungsinhalt des § 31 Abs. 5 FinStrG besteht darin, dass trotz der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten für die Unterbrechung (Abs. 3 leg cit) und Hemmung (Abs. 4 leg cit) der Frist diese die Länge von zehn Jahren nicht überschreiten solle (vgl. Plückhahn, ÖStZ 1994, 261; VwGH 25.06.1998, 96/15/0167). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist für die absolute Verjährung im Falle eines fortgesetzten Erfolgsdeliktes erst mit dem Eintritt des Erfolges des letzten Teilaktes (vgl. VwGH 27.07.1994, 90/14/0099; VwGH 29.01.1991, 89/14/0073 und VwGH 25.06.1998, 96/15/0167). Der (nunmehrigen) Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (Änderung der Rechtsprechung mit Urteil vom 23. Jänner 1992, 12 Os 35/91), wonach bei fortgesetzten Delikten für die Anwendung des § 31 Abs. 5 FinStrG von Einzeldelikten auszugehen sei, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen (VwGH 25.06.1998, 96/15/0167). Da auch nicht erwartet werden kann, das im Falle einer Revision durch den Amtsbeauftragten der VwGH nicht nach der eigenen - zugegeben schon länger zurückliegenden - Judikaturlinie entscheiden wird, war im Sinne der VwGH-Judikatur zu entscheiden. Die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kommt hier mangels Vorliegen eines Zweifels nicht zur Anwendung.
Liegt eine Verfolgungsverjährung vor?
Aus dem Strafakt AS 487 ergibt sich, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2013 als Verdächtiger von der Finanzstrafbehörde wegen Verdachts der Beteiligung am Schmuggel von Zigarren nach § 35 Abs. 1 FinStrG vernommen wurde (der Ladung vom 6. April 2013 ist explizit und ausschließlich der Verdacht des Schmuggels von Zigarren nach § 35 Abs. 1 FinStrG zu entnehmen).
Dieser Niederschrift ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Mit Herrn B. bestand sicherlich email-Kontakt. Was er sich abgeholt, was geschickt wurde oder an seinen Freund in F. geschickt wurde, kann ich nicht mehr genau sagen.
B. hat jedenfalls von mir verzollte und in Deutschland versteuerte Ware erhalten. Ich war Großhändler, d.h. ich verkaufe u.a. auch an Gewerbebetriebe, sowie machte ich auch Detailverkauf, d.h. auch Kleinmengen. Ich hatte ein sog. Zigarrenhotel. Man konnte bei mir essen, trinken, übernachten und Zigarren rauchen. Ich nehme an, dass B. auch bei uns war. Wir haben den Kunden aber auch gesagt, dass wir die Zigarren nur in Deutschland verkaufen und nicht in andere Länder versenden. Herr A. hat es grundsätzlich verboten, dass wir in andere Länder Zigarren versenden.
[…] Hat B. ihnen gegenüber jemals erwähnt, dass er Zigarren weiterverkauft?
Antwort: Das weiß ich nicht. Wenn er es erwähnt hätte, hätte ich ihn darüber belehrt, dass dies nicht erlaubt ist und ich damit nichts zu tun haben will.
[…] B. hat mir gesagt, dass er eine Menge Zigarrenfreunde hat. Er kauft für alle gemeinsam ein."
Gegen den unmittelbaren Täter B. wurde mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 wegen Verdachts der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit a FinStrG, der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte nach § 44 Abs. 1 lit a FinStrG Anlass- und Abschlussbericht gem. § 100 Abs. 2 Z 2 und Z 4 StPO an die Staatsanwaltschaft erstattet, allerdings wurde der Beschuldigte in diesem Bericht nicht auch zur weiteren finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Staatsanwaltschaft gemeldet.
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13. Juni 2017, 10 Hv 31/17p -1, gegen Herrn B. wurde der Beschuldigte noch als Zeuge - jedenfalls nicht als Beschuldigter - angeführt.
Erst in der Niederschrift über die "fortgesetzte" Beschuldigtenvernehmung vom 13. Dezember 2018 vor der Finanzstrafbehörde erfolgte die Einleitung des Finanzstrafverfahrens (erstmals) wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols als Beitragstäter gem. §§ 33 Abs. 1, 44 FinStrG iVm § 11 FinStrG.
§ 14 Abs. 3 FinStrG: Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Finanzstrafverfahren bereits mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig im Sinne des § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG (vgl. VwGH 1.10.1991, 91/14/0096; VwGH 29.04.1998, 98/16/0038; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0165).
Die (förmliche) "Einleitung des Strafverfahrens" nach § 82 Abs 3 FinStrG und § 83 FinStrG ist für dessen Anhängigkeit iSd § 31 Abs 4 lit b FinStrG ohne rechtliches Gewicht (VwGH 29.04.1998, 98/16/0038).
Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen (Hinweis VwGH 17.2.1983, 81/16/0187; VwGH 20.04.1989, 89/16/0017).
Aus dem Strafakt ergibt sich zusammenfassend, dass die Finanzstrafbehörde gegen den Beschuldigten zwar innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 FinStrG eine Verfolgungshandlung wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Schmuggel von Zigarren nach §§ 11, 35 Abs. 1 FinStrG gesetzt hat, allerdings erfolgte die Bestrafung durch den Spruchsenat wegen der Beteiligung an der Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach §§ 11, 44 Abs. 1 FinStrG des Herrn B..
Eine Verfolgungshandlung wegen des Verdachts der Beteiligung an der Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach §§ 11, 44 Abs. 1 FinStrG des B. erfolgte erst mit der Niederschrift über die "fortgesetzte" Beschuldigtenvernehmung vom 13. Dezember 2018. Dabei wurde zwar formell eine fortgesetzte Beschuldigtenvernehmung durchgeführt, trotzdem erfolgte die Vernehmung als Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG erstmalig wegen des Verdachts der Finanzvergehen nach §§ 11, 33 Abs. 1 und 44 Abs. 1 FinStrG. Zudem ist aus dem Strafakt ersichtlich, dass die entsprechende Strafnummer von der Finanzstrafbehörde erst am 31. Jänner 2019 vergeben wurde.
Laut § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Selbst wenn man als letztmöglichen Tatzeitpunkt für die Abgabenhinterziehung an Tabaksteuer 2011 den 25. Jänner 2012 annimmt und mit Ablauf des Jahres 2012 die Verjährung beginnt, endet die fünfjährige Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2017, sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mit der Niederschrift über die "fortgesetzte" Beschuldigtenvernehmung vom 13. Dezember 2018 als erste Verfolgungshandlung wegen des Verdachts der Beteiligung an der Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach §§ 11, 44 Abs. 1 FinStrG des Herrn B. erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährung erfolgt ist.
Der Beschwerde war daher wegen bisher nicht berücksichtigter Verfolgungsverjährung stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde dargelegten Argumente war daher obsolet.
§ 160 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
§ 62 Abs. 2 letzter Unterabsatz FinStrG: Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
Der Senatsvorsitzende hat die Parteien des Verfahrens über die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens vorinformiert. Weitere Stellungnahmen der Parteien im Sinne des § 62 Abs. 2 lit. a FinStrG wurden nicht eingebracht.
Da das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht aufgrund der oben geschilderten Aktenlage wegen Verfolgungsverjährung durch den Senatsvorsitzenden (§ 62 Abs. 2 FinStrG) einzustellen war, konnte von der Durchführung der für den 13. Jänner 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 160 Abs. 1 FinStrG).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die höchstgerichtliche Judikatur zu den hier relevanten Fragen der Verjährung sind eindeutig.
Graz, am 11. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
SchmuggelTatbegriffVerkauf von tatsächlich verzollten ZigarrenEingriff in MonopolrechteFührung eines Finanzstrafverfahrens durch AnhängigkeitHinterziehung von TabaksteuerVerfolgungsverjährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300003/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2300003.2021
- Stammnummer
- 135884
- Gültig
- 11.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF