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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300030/2020

Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG - Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund der verbilligten Vermietung einer Wohnung an die Mutter der Gesellschafter bestritten.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300030/2020vom 09.02.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen I.) den Beschuldigten Bf., Bf-Adresse, und II.) den belangten Verband Fa. X-GmbH, Adresse2, beide vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Julius-Raab-Platz 4, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 25.10.2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 26. Juni 2019, SpS ***1***, Strafnummern ***15*** und ******, in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Mag. G.H., des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin L.B. zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates wie folgt neu gefasst: Bf. ist schuldig, er hat als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma X-GmbH vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-und Wahrheitspflicht, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen sowie zur Entrichtung der selbst zu bemessenden Kapitalertragsteuer sowie durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer 2011 in Höhe von € 4.755,48 Kapitalertragsteuer 2012 in Höhe von € 4.755,48 Kapitalertragsteuer 2013 in Höhe von € 4.755,48 Kapitalertragsteuer 2014 in Höhe von € 4.972,64 Kapitalertragsteuer 2015 in Höhe von € 4.972,64 Kapitalertragsteuer 2016 in Höhe von € 4.972,64 Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 1.214,74 Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 1.296,95 Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 1.296,95 Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 1.296,95 Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 1.356,17 Umsatzsteuer 2015 in Höhe von € 1.356,17 Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 1.356,17 Körperschaftsteuer 2012 in Höhe von € 7.479,15 Körperschaftsteuer 2013 in Höhe von € 3.243,04 Körperschaftsteuer 2014 in Höhe von € 3.390,00 Körperschaftsteuer 2015 in Höhe von € 3.390,00 Körperschaftsteuer 2016 in Höhe von € 3.390,00 bewirkt. Er hat hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird über den Beschuldigten deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 12.800,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 32 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat er die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 500,00 zu ersetzen. Hingegen wird das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren hinsichtlich folgender Differenzbeträge zum angefochtenen Erkenntnis gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt: Kapitalertragsteuer 2008 in Höhe von € 4.454,05 Kapitalertragsteuer 2009 in Höhe von € 4.454,05 Kapitalertragsteuer 2010 in Höhe von € 4.454,05 Kapitalertragsteuer 2011 in Höhe von € 3.040,00 Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 1.214,74 Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 1.214,74 Körperschaftsteuer 2011 in Höhe von € 1.412,00 Körperschaftsteuer 2012 in Höhe von € 219,85 Körperschaftsteuer 2013 in Höhe von € 230,96 Körperschaftsteuer 2014 in Höhe von € 510,00 Körperschaftsteuer 2015 in Höhe von € 380,00 Körperschaftsteuer 2016 in Höhe von € 286,00 II.) Der Beschwerde des belangten Verbandes Fa. X-GmbH wird teilweise Folge gegeben. Die Fa. X-GmbH trifft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung dafür, dass der Erstbeschuldigte als Entscheidungsträger iS des § 2 Abs. 1 VbVG zu ihren Gunsten und unter Verletzung von den Verband treffenden Verpflichtungen vorsätzlich die unter Punkt I.) angeführten Finanzvergehen zugunsten des Verbandes begangen hat. Über die X-GmbH wird somit nach § 33 Abs. 5 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 12.400,00 verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. Hingegen wird das gegen den belangten Verband anhängige Finanzstrafverfahren im Umfang der unter Punkt I.) gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochenen Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. III.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der Finanzstrafbehörde Wien vom 26.06.2019, SpS ***1***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe als 1.) als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH vorsätzlich unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, nämlich durch die Nichtmeldung von selbst zu bemessenden Abgaben bis zur gesetzlichen Frist bzw. durch die Einreichung von unrichtigen Steuererklärungen, und zwar: Kapitalertragsteuer 2008 in Höhe von € 4.454,05 Kapitalertragsteuer 2009 in Höhe von € 4.454,05 Kapitalertragsteuer 2010 in Höhe von € 4.454,05 Kapitalertragsteuer 2011 in Höhe von € 7.795,48 Kapitalertragsteuer 2012 in Höhe von € 4.755,48 Kapitalertragsteuer 2013 in Höhe von € 4.755,48 Kapitalertragsteuer 2014 in Höhe von € 4.972,64 Kapitalertragsteuer 2015 in Höhe von € 4.972,64 Kapitalertragsteuer 2016 in Höhe von € 4.972,64 Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 1.214,74 Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 1.214,74 Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 1.214,74 Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 1.296,95 Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 1.296,95 Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 1.296,95 Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 1.356,17 Umsatzsteuer 2015 in Höhe von € 1.356,17 Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 1.356,17 Körperschaftsteuer 2011 in Höhe von € 1.412,00 Körperschaftsteuer 2012 in Höhe von € 7.699,00 Körperschaftsteuer 2013 in Höhe von € 3.474,00 Körperschaftsteuer 2014 in Höhe von € 3.900,00 Körperschaftsteuer 2015 in Höhe von € 3.770,00 Körperschaftsteuer 2016 in Höhe von € 3.676,00. Der Bf. habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 18.000,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Tagen trete, verurteilt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. 2.) Die Firma X-GmbH treffe gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung dafür, dass der Erstbeschuldigte als Entscheidungsträger iS des § 2 Abs. 1 VbVG zu ihren Gunsten und unter Verletzung von den Verband treffenden Verpflichtungen vorsätzlich die unter Punkt 1.) angeführten Finanzvergehen zugunsten des Verbandes begangen habe. Über die X-GmbH werde somit nach § 33 Abs. 5 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 17.000,00 verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: "Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird im Zusammenhalt mit der Verantwortung beider Beschuldigter nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am ***7*** geborene Erstbeschuldigte Bf. ist verheiratet und hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Er bringt monatlich rund Euro 10.000,- netto ins Verdienen und wohnt in Adresse1. Er ist finanzbehördlich unbescholten. Mit 26.09.1990 erfolgte die Umwandlung der Firma Y-GmbH zur X-AG. Eine erneute Umwandlung zur Zweitbeschuldigten mit Hauptversammlungsbeschluss vom 26.6.1996. Diese Firma ist im Firmenbuch unter FN ***2*** eingetragen. Seit der Umwandlung in eine GmbH waren folgende Geschäftsführer ausgewiesen: ***3***, geb. ***4*** von ***5*** bis ***6***, und Bf., geb. von ***7*** von ***8*** bis dato. Die Gesellschafter seit Umwandlung zur GmbH waren und sind wie folgt: P-GmbH bis dato 99% Anteil, C.D., geb. ***9*** bis ***10*** 1% Anteil, Bf., geb. ***7*** ab ***11*** 0,5% Anteil und E.F., geb. ***12*** ab ***11*** 0,5% Anteil. Die Gesellschafter der P-GmbH im Tatzeitraum waren ebenfalls C.D. bzw. D. und E.F.. Die Zweitbeschuldigte ist finanzbehördlich unbescholten. Der Erstbeschuldigte hat als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH vorsätzlich unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, nämlich durch die Nichtmeldung von selbst zu bemessenden Abgaben bis zur gesetzlichen Frist bzw. durch die Einreichung von unrichtigen Steuererklärungen, und zwar die im Spruch unter 1.) angeführten Beträge in den dort angeführten Zeiträumen. Dabei hielt er die Verwirklichung eines finanzstrafrechtlichen Straftatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest ernsthaft für möglich und fand sich damit ab. Der Schaden ist zwischenzeitig vollständig gutgemacht. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und zu deren Vorleben ergeben sich aus dem Strafakt, den Veranlagungsakten sowie den Angaben des Erstbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der Betriebsprüfung mit Bericht vom 21.8.2018 wurde festgestellt, dass Aufwendungen, die der nichtbetrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, ins Rechenwerk der X-GmbH aufgenommen wurden und sowohl im Rahmen der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer zur Minderung der Bemessungsgrundlage geführt haben. Der Erstbeschuldigte bekannte sich dazu nicht schuldig und brachte dazu schriftlich vor wie nachstehend im Einzelnen dargelegt. Diese Verantwortung hielt er in der mündlichen Verhandlung aufrecht und ergänzt sie über Befragen bezüglich der Nachvollziehbarkeit der privaten Finanzierung des Umbaus/der Sanierung der Liegenschaft, dass keine Zuaktivierung erfolgte. Der nunmehrige Wert dieser Liegenschaft von Euro 300.000,-, der den Büchern entnommen werden kann, sei ein Mix zwischen Altbestand und Neubau, der Neubau sei im Jahr 2000 erfolgt. 1. Miete ***13***: Die Pauschalmiete von Euro 2.500,- sei im konkreten Fall durchaus angemessen. Diese Wohnung sei 1989 erworben worden und diente bis zum Tod des Vaters des Erstbeschuldigten als Ferienwohnung und wurde vom Anschaffungszeitpunkt an als "Privateigentum" betrachtet. Das Gebäude umfasse fünf Wohneinheiten und wurde auch konsequenterweise rund ein Fünftel der Anschaffungskosten für die Baulichkeiten buchhalterisch nicht eingesetzt. In weiterer Folge wurden auch keine zur Aktivierung für Investitionen vorgenommen und auch sonst keine Aufwendungen für Instandsetzung oder Erhaltungsaufwand im Bezug auf die Dachgeschosswohnung geltend gemacht. Alle diese Kosten wurden privat getragen. Der Erblasser wollte seiner Gattin die Ferienwohnung bewahren und deren Schicksal ausschließlich in ihre Hände legen. Somit erfolgte der Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages aus wesentlichen zivilrechtlichen Gründen, gelte doch der Kündigungsschutz nach §§ 30 ff MRG nicht nur gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger/Erben, sondern auch gegenüber einem allfälligen Neueigentümer der Immobilie. Dafür sei eine Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt Voraussetzung. Im Folgenden nahm die Familie als bloßer Mieter auch umfangreiche Investitionen vor, dies zugunsten der Eigentümerin. Im vergleichbaren Konstellationen bejahe auch der VwGH eine vom Zivilrecht abweichende Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums. Ungeachtet dessen liege auch sonst die Voraussetzung für die unterstellte verdeckte Ausschüttung nicht vor, da der vorliegende steuerliche anzuerkennende Vorteilsausgleich deren Annahme ausschließe. Dieser sei dann anzuerkennen, wenn ein von vornherein bestehender, innerer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung offenkundig sei, was hier vorliege. Bereits bei Abschluss des Mietvertrages sei für alle Beteiligten festgestanden, dass für die gegenständliche Dachgeschosswohnung keinerlei Zuaktivierung von Investitionen vorgenommen und alle weiteren Aufwendungen für Instandhaltung oder Erhaltungsaufwand bewahrt privat getragen und nach Beendigung des Mietverhältnisses ersatzlos in der Gesellschaft verbleiben würden. Zudem fehle die geforderte subjektive Tatseite. Dem sei entgegenzuhalten, dass laut Grundbuchsauszug und zugehörigen Kaufvertrag nunmehr die Zweitbeschuldigte alleiniger zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft sei. Auch wenn die Erstellung eines Mietverhältnisses zur Absicherung des Wohnrechts der Mutter des Erstbeschuldigten nach dem Ableben seines Vaters gedient habe, sei der wirtschaftliche Wert der Privatnutzung von Gesellschaftseigentum beachtlich und habe der Erstbeschuldigte es ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Gesellschaft einen wirtschaftlichen Nachteil zugunsten eines Gesellschafters/einer diesem nahestehenden Person erleide. Eine Aktivierung gebe es nicht. 2. Sonstiger nichtabzugsfähiger Aufwand: a. die Vase in der Höhe von Euro 650,- werde objektiv zugestanden, derartige Versehen kommen nach der Lebenserfahrung jedoch auch im Rahmen sorgfältiger Unternehmensorganisation immer wieder vor. Solche Flüchtigkeitsfehler seien nicht geeignet, einen strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen. Dem sei entgegenzuhalten, dass hier im Zusammenhalt mit dem übrigen Beweisergebnis vom bedingten Vorsatz ausgegangen werde. b. Die infrage stehenden Medien seien Fachlektüre und somit abzugsfähig. Sollte die Abgrenzung diesbezüglich schwerfallen, sei dies ein Argument dafür, dass es nicht strafbar sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die unter "Konto 6620 Fachliteratur und Zeitschriften" eingebuchten und von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Abonnements Frankfurter Allgemeine, Zürcher Trend und Wirtschaftsblatt nicht derart auf die spezifischen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt seien, dass ihnen die Eignung fehle, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (VwGH 22.3.1991, 87/13/0074). Überdies sei es Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangle es an der Offenlegung, sei den Aufwendungen zur Gänze die Abzugsfähigkeit zu versagen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Da die obengenannten Abonnements diese Qualifikation nicht erfüllten, sei die Versagung der Betriebsausgabe korrekt. Zudem fehlten die erforderlichen Belege. c. Die Ausgaben für den Masterlehrgang 2011 seien nach ständiger Rechtsprechung des VwGH abzugsfähig. Zudem habe der Erstbeschuldigte schon aufgrund der klaren beruflichen Verwertungsmöglichkeit keinesfalls auffallend sorglos gehandelt. Dem sei entgegenzuhalten, dass im konkreten Fall, weil die Körperschaft als Kostenträger vorliege, jedenfalls das Trennungsprinzip einzuhalten sei. Das infrage stehende MBA-Studium des Erstbeschuldigten sei jedenfalls nur aufgrund seiner Gesellschafterstellung durch die Gesellschaft getragen worden und wäre nicht jedem beliebigen Mitarbeiter aufgrund der betrieblichen Notwendigkeit zugestanden. Fremdüblichkeit liege also nicht vor. Somit stehe fest, dass der Erstbeschuldigte die im Spruch ersichtlichen finanzstrafrechtlichen Tatbestände begangen hat. Dazu sei zur subjektiven Tatseite nochmals pauschal ausgeführt, dass als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person beim Erstbeschuldigten von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen ist. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind und stammen aus den Daten des Rechenwerks der Gesellschaft bzw. bei der fremdunüblichen Vermietung aus der kalkulierten Differenz zwischen verrechneter Miete und Richtmietzins auf Basis des Immobilienpreisspiegels 2017 unter Berücksichtigung von Abzinsungen auf Basis des Verbraucherpreisindexes 2010 bzw. 2005. Sicherheitszuschläge sind nicht enthalten. Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt: Für die Verwirklichung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei Bf. beim festgestellten Sachverhalt vorlag. Somit hat Bf. aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Den Verband X-GmbH trifft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung für das steuerunredliche Verhalten des Erstbeschuldigten Bf.. Bei der Strafbemessung wertete der Senat beim Erstbeschuldigten als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die vollständige Schadensgutmachung, die Sorgepflicht für zwei Kinder und das teils erfolgte faktische Geständnis zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum; bei der Zweitbeschuldigten die bisherige Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z. 6 VbVG als mildernd, als erschwerend hingegen ebenfalls den längeren Tatzeitraum. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu. Ebenso verhält es sich mit der Geldbuße hinsichtlich der Zweitbeschuldigten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle." ---------- Gegen das Erkenntnis des Spruchsenats richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerden des Bf. und des belangten Verbandes vom 25.10.2019, mit welcher das Erkenntnis wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wird. Der Bf. führt wie folgt aus: "Das Erkenntnis leidet insbesondere an wesentlichen Feststellungsmängeln, die augenscheinlich (auch) aus der Verkennung der Rechtslage, insbesondere der Relevanz wirtschaftlichen Eigentums bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern (§ 24 BAO) und der tatbildmäßig geforderten Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG), resultieren. Infolge dessen wurde wesentliches Parteivorbringen schlicht ignoriert. Auch sonst haften dem Erkenntnis wesentliche Begründungmängel an, sodass den klaren Vorgaben des § 139 FinStrG nicht entsprochen wird. Wären dem Spruchsenat dieser Beurteilungs- und Begründungsfehler nicht unterlaufen, wäre er zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall nicht einmal die objektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG als erwiesen anzusehen ist. Das Erkenntnis ist daher wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Im Einzelnen wird dazu Folgendes ausgeführt: I. Allgemeines Gemäß § 115 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die subjektive, sondern auch auf die objektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit ohne jede Einschränkung vorzunehmen. Bleiben bei der Beweiswürdigung Tatsachen zweifelhaft, so dürfen sie nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden (§ 98 Abs 3 FinStrG - Zweifelsgrundsatz , vgl. etwa VwGH 97/16/0083,0084). Gemäß § 139 FinStrG hat eine Begründung in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen die Finanzstrafbehörde als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, ferner, von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen und bei der Entscheidung von Rechtsfragen geleitet wurde. Ganz offenkundig wird die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses diesen klaren rechtlichen Vorgaben nicht gerecht: II. Zur Miete ***13*** Vorbemerkungen Vorliegend stellt sich die Frage, ob die im Dachgeschoss der Altbauimmobilie ***13*** befindliche Wohnung von der X-GmbH im Zeitraum 2008 bis 2016 zu günstig an eine nahestehende Person, Frau C.D., vermietet wurde, und, falls ja, ob Herr Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH dies finanzstrafrechtlich zu vertreten habe. Der Spruchsenat hat diese Fragen bejaht. Die Begründung dazu gibt das Sachvorbringen der Erst- und Zweitbeschuldigten zwar in Grundzügen wieder, bereits hier scheint aber der abgabenrechtliche Kontext mit Blick auf die maßgeblichen Bestimmungen (§ 24 BAO, § 8 Abs. 2 KStG) verloren zu gehen. Im Folgenden wird daher nochmals das Sachvorbringen in Kurzfassung und die sich daraus ergebenden abgabenrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen dargestellt: 1. Parteienvorbringen 1.1. Wohnung im Privatvermögen Die Immobilie ***13*** wurde von der Y-GmbH. zivilrechtlich im Jahr 1989 erworben. Diese Gesellschaft ist eine Rechtsvorgängerin der X-GmbH, deren Alleineigentümer damals Herr O. F. der Vater von Bf., war. Die Immobilie umfasst fünf Wohneinheiten, darunter auch die gegenständliche im Dachgeschoss befindliche Wohnung. Ungeachtet der zivilrechtlichen Ausgestaltung behandelte Herr O. F. bzw. die Familie F. diese Dachgeschosswohnung vom Anschaffungszeitpunkt an stets als "Privateigentum" und verwendete sie als Ferienwohnung. Konsequenterweise wurde auch rund ein Fünftel der Anschaffungskosten für die Baulichkeiten buchhalterisch nicht angesetzt (d.h. anstelle von rund EUR 125.000 wurden nur rund EUR 100.000 als Gebäude aktiviert). Dass es sich hierbei um ein Versehen handelt, ist auszuschließen, zumal nicht davon auszugehen, dass die X-GmbH eine höhere Abschreibungsbasis übersehen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der nicht aktivierte Teil der Anschaffungskosten privat von der Familie F. getragen wurde. Auch in den Folgejahren erfolgten keine Zuaktivierungen. Entsprechend wurden nach Wahrnehmung von Herrn Bf. Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen auf die betreffende Wohnung stets privat getragen. Entsprechend gibt auch der langjährige Steuerberater der X-GmbH an, dass keine Aufwendungen im Rechnungswesen der Gesellschaft unmittelbar der Wohnung zugeordnet werden können. Dies gilt z.B. auch für öffentliche Abgaben wie die Aufenthaltsabgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz. Diese fällt an, wenn man eine Unterkunft (gewerblich oder privat) gegen Bezahlung zur Nächtigung bereitstellt. Entsprechend wird diese Abgabe von der X-GmbH als Vermieter der Wohnungen am ***13*** getragen. Einzig betreffend die gegenständliche Dachgeschosswohnung wird diese Abgabe direkt von Frau F. bezahlt, an welche die zuständige Tourismusbehörde auch die entsprechenden Vorschreibungen richtet. Nachdem Herr O. F., der als Gesellschafter-Geschäftsführer das Unternehmen der X-GmbH weitestgehend alleine führte, von seinem unheilbaren Krebsleiden erfahren hatte, wollte er seiner Gattin die Ferienwohnung dauerhaft bewahren und das Schicksal dieser Wohnung - ungeachtet des Ausgangs des Erbschaftsverfahrens oder eines späteren Verkaufs - ausschließlich in deren Hände legen. Die von der Familie privat getätigten Investitionen sollten seiner Gattin jedenfalls so lange wirtschaftlich erhalten bleiben, bis der Mietvertrag mit dieser enden würde. Somit erfolgte wenige Wochen vor seinem Tode der Abschluss eines nach dem MRG kündigungsgeschützten Mietvertrages aus wesentlichen zivilrechtlichen Gründen, diente aber gleichzeitig auch der Bewahrung der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse. Dem folgend nahm die Familie als bloßer Mieter auch weiterhin Investitionen bzw. Aufwendungen vor, die schlussendlich allein dem zivilrechtlichen Eigentümer (mit Auslaufen des Mietvertrags) zum Vorteil gereichen. Es ist sohin evident, dass die gegenständliche Wohnung - ungeachtet der zivilrechtlichen Gestaltung - von Seiten der Familie F. wirtschaftlich als Privateigentum betrachtet und die tatsächliche Herrschaft über dieses Wirtschaftsgut auch in entsprechender Weise ausgeübt wurde. Die Investitionen der Familie F. übersteigen somit den von der Außenprüfung ermittelten Wert einer fremdüblichen Miete. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die X-GmbH der Mieterin durch den Ansatz der geringen Miete einen wirtschaftlichen Vorteil zugewendet hat, geschweige denn, dass eine solche Vorteilszuwendung in Bereicherungsabsicht erfolgt wäre. 1.2. Rechtsfolge: Keine verdeckte Ausschüttung In vergleichbaren Konstellationen bejaht auch der VwGH eine vom Zivilrecht abweichende Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums. Nur diesen Schluss lässt die Faktenlage vorliegend zu. Eine verdeckte Ausschüttung aus eigenem wirtschaftlichem Eigentum ist denkunmöglich und kann daher hier nicht vorliegen. Ungeachtet der wirtschaftlichen Zurechnung kann unter Zugrundelegung strafrechtlicher Beweisgrundsätze auch sonst nicht vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden: a) Vorteilsausgleich Selbst wenn man nämlich im vorliegenden Fall - entgegen dem Beschwerdevorbringen - davon ausgehen wollte, dass die Liegenschaft zur Gänze - also auch hinsichtlich ihres nicht aktivierten Teiles, der in etwa der gegenständlichen Wohnung entspricht - auch wirtschaftlich im Eigentum der Gesellschaft stünde, wäre aufgrund der umfangreichen, der X-GmbH zugutekommenden Privatinvestitionen von einem steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich auszugehen, der die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ausschließt. Denn schon bei Abschluss der Mietvereinbarung war auch klar, dass auch alle künftigen Aufwendungen für Instandsetzung oder Erhaltungsaufwand privat getragen würden. Ebenso war klar, dass diese aus Privatmitteln finanzierten Leistungen, die eine erhebliche Wertsteigerung der Immobilie bedeuteten, nach der Beendigung des Mietverhältnisses laut Mietvertrag - soweit gesetzlich möglich - ersatzlos an die Gesellschaft fallen würden. Der innere Zusammenhang dieser Leistungen mit der günstigen Pauschalmiete war sohin von Anfang an offenkundig. Einem allfälligen Vorteil, den die X-GmbH der Mieterin eingeräumt haben könnte, stand ein (wertmäßig höherer) Vorteil gegenüber, den der Anteilsinhaber bzw. die Familie F. der Körperschaft gewährten. b) Keine Vorteilsgewährungsabsicht Selbst wenn im vorliegenden Fall zweifelsfrei ausgeschlossen werden könnte, dass ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich vorlag, könnte dennoch nicht von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden. Denn zur subjektiven Tatseite des abgabenrechtlichen Tatbestands einer verdeckten Ausschüttung gehört auch, dass eine irrtümlich zustande kommende, objektiv ungerechtfertigte Vorteilseinräumung die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ausschließt, soweit es sich um einen Tatbestandsirrtum handelt. Tatsächlich fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass Herr Bf. durch die Verrechnung eines Pauschalmietzinses von EUR 2.500 seiner Mutter - willentlich und wissentlich - einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil zuwenden wollte. Vielmehr ging er vor dem Hintergrund, dass die gegenständliche Wohnung (auch buchhalterisch) stets dem Privatbereich zugeordnet und auch jeder wie immer geartete Aufwand von der Familie privat getragen wurde, davon aus, dass die von ihm vertretene Gesellschaft keinesfalls mehr von der Mieterin fordern könnte, als den Mietzins laut Vertrag. Dafür hätte auch gar keine zivilrechtliche Grundlage bestanden. In steuerlicher Hinsicht ging er aufgrund der noch mit seinem Vater geführten Gespräche davon aus, dass die gewählte Vorgehensweise mit dem steuerlichen Vertreter besprochen wurde und problemlos wäre. Dass die Abgabenbehörde deren Zulässigkeit einmal anzweifeln könnte (wie in der letzten Außenprüfung), hielt er nicht für möglich. Festzuhalten ist auch, dass der Erstbeschuldigte (seit 1. Jänner 2014) und sein Bruder E.F. (seit 15. September 2016), der selbst auch indirekter Gesellschafter der X-GmbH ist, gegenwärtig selbst je eine Wohnung im Haus ***13*** von der Gesellschaft mieten. Die entsprechenden Mietverträge lagen im Zeitpunkt der Außenprüfung vor und die verrechnete Miete wurde vom Prüfer als marktüblich bewertet. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, warum der Erstbeschuldigte einerseits als Geschäftsführer seiner Mutter grundlos einen Vorteil einräumen, andererseits bei sich selbst und seinem Bruder aber auf strikte Compliance achten sollte. Von einem derart widersprüchlichen Handeln ist denklogisch nicht auszugehen. Somit mangelte es offenkundig an jeder Bereicherungsabsicht gegenüber der Mieterin, sodass auch das subjektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung nicht vorlag. 1.3. Fazit Im Lichte des Strafrechts kann demnach nicht mit der für ein Strafverfahren gebotenen Sicherheit vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG ausgegangen werden: Aufgrund der dargelegten Umstände darf im Zweifel zum Nachteil der Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständlich vermietete Wohnung tatsächlich in wirtschaftlicher Betrachtung zum Betriebsvermögen der X-GmbH gehörte. Folglich konnte die Gesellschaft im vorliegenden Fall gar keine verdeckte Ausschüttung in Form einer zu günstigen Miete vornehmen. Auch wenn das wirtschaftliche Eigentum an der gegenständlichen Wohnung tatsächlich der X-GmbH zuzuordnen wäre, stünden der steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich in abgabenrechtlicher Hinsicht der Annahme einer verdeckten Ausschüttung entgegen. c) Selbst wenn es in objektiver Hinsicht zu einer Abgabenverkürzung infolge einer verdeckten Ausschüttung gekommen wäre (keine abweichende wirtschaftliche Zurechnung, kein anzuerkennender Vorteilsausgleich), könnte diese der X-GmbH nicht angelastet werden. Denn der Geschäftsführer, Herr Bf., ging aufgrund langjähriger familiärer Wahrnehmungen stets davon aus, dass es sich bei der Dachgeschosswohnung in wirtschaftlicher Betrachtung um Familienvermögen handelte, sodass nur die seinerzeit fixierte Pauschalmiete zu versteuern wäre. Tatsächlich ist aus den gegebenen Umständen nicht darauf zu schließen, dass der Geschäftsführer die Absicht hatte, der Mieterin in Form eines günstigen Mietzinses einen Vorteil zuwenden. Es mangelt daher an der subjektiven Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung. Folglich wurde im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung ***13*** an Frau F. weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein strafbarer Tatbestand nach dem FinStrG verwirklicht. 2. Mangelhafte Begründung All dies wurde in den Stellungnahmen der Erst- und Zweitbeschuldigten vorgebracht. Dennoch hält die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses bloß folgendes fest: "Dem ist entgegenzuhalten, dass laut Grundbuchsauszug und zugehörigen Kaufvertrag nunmehr die Zweitbeschuldigte alleiniger zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft ist. Auch wenn die Erstellung eines Mietverhältnisses zur Absicherung des Wohnrechts der Mutter des Erstbeschuldigten nach dem Ableben seines Vaters diente, ist der wirtschaftliche Wert der Privatnutzung von Gesellschaftseigentum beachtlich und hat der Erstbeschuldigte es ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Gesellschaft einen wirtschaftlichen Nachteil zugunsten eines Gesellschafters/einer diesem nahestehenden Person erleidet. Eine Aktivierung gibt es nicht. " Augenscheinlich hat der Spruchsenat hier die steuerrechtliche Relevanz des Vorbringens der Beschuldigten gleich in mehrfacher Hinsicht verkannt: 2.1. Wirtschaftliches Eigentum und Mietvertrag Von entscheidender Bedeutung ist, ob die an die Mutter des Erstbeschuldigten vermietete Wohnung auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der zivilrechtlichen Eigentümerin, der X-GmbH, zuzurechnen ist. Der Grundbuchsstand ist insoweit nicht relevant. Dafür, dass das wirtschaftliche Eigentum nicht bei der X-GmbH liegt, haben die Beschuldigten im Laufe des Verfahrens sehr gute Gründe vorgebracht. Insbesondere der Umstand, dass ein Fünftel des Gebäudes, de facto also die gegenständliche Wohnung, von vornherein gar nicht als Betriebsvermögen aktiviert wurde, stellt ein wichtiges Indiz dafür dar. Hierauf geht die Begründung aber überhaupt nicht ein. Dies gilt auch für den erheblichen Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwand im Zusammenhang mit der gegenständlichen Wohnung angefallen, der nicht aus dem Vermögen der X-GmbH getragen wurde. Demnach steht die vorliegende Begründung im Widerspruch mit sich selbst. Gerade die Feststellung, dass keine Aktivierung des entsprechenden Gebäudeanteils (Dachgeschosswohnung) erfolgt ist, spricht für das Vorbringen der Beschuldigten und dagegen, dass der objektive Tatbestand einer Abgabenhinterziehung bewirkt wurde. Da sich der Spruchsenat mit diesem Parteienvorbringen in der Begründung seines Erkenntnisses konkret gar nicht erst befasst hat, ist das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Dass hier wesentliches Vorbringen nicht im abgabenrechtlich relevanten Kontext gewürdigt wurde, zeigt auch, dass die Absicherung des Wohnrechts der Mutter des Erstbeschuldigten durch einen kündigungsgeschützen Mietvertrag offenbar als eine Art von Rechtfertigung der Beschuldigten für eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung verstanden wurde. Tatsächlich ging es den Beschuldigten im Verfahren vor dem Spruchsenat aber einzig darum, die Hintergründe und das Erfordernis einer zivilrechtlichen Vereinbarung in Bezug auf die gegenständliche Wohnung zu erläutern, obwohl diese in steuerlicher Betrachtungsweise - entgegen dem Grundbuchstand - dem Familienkreis als wirtschaftliches Eigentum zuzuordnen war. Gerade der Fortbestand dieses wirtschaftlichen Eigentums sollte durch den Mietvertrag auch zivilrechtlich abgesichert werden. 2.2. Vorteilsausgleich und fehlende Bereicherungsabsicht Selbst wenn sich der Spruchsenat im Rahmen der Begründung mit dem Vorbringen zum wirtschaftlichen Eigentum auseinandergesetzt hätte und letztlich - aus welchen Gründen auch immer - zum Ergebnis gelangt wäre, dass dieses bei der X-GmbH lag, hätte sich der Spruchsenat auch mit dem Vorbringen zum Vorteilsausgleich und der fehlenden Bereicherungsabsicht befassen müssen. Dieses Vorbringen wurde jedoch schlicht ignoriert. Hätte er dies aber getan, wäre er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Familie F. umfangreiche (Anschaffungs-) Investitionen in das Gebäude und den Mietgegenstand getätigt hatte. Dieser Vorteil wurde zugunsten der zivilrechtlichen Eigentümerin jedoch nie buchhalterisch erfassten. Eine allfällig zu günstig an die zivilrechtliche Eigentümerin verrechnete Miete wurde dadurch kompensiert. Aufgrund dieses Vorteilsausgleich konnte eine verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG gar nicht vorliegen. Schließlich hätte sich der Spruchsenat in dem Fall, dass er einen solchen Vorteilsausgleich nicht anerkannt hätte, auch damit auseinandersetzen müssen, ob - im Hinblick auf die privat getätigten und im Verfahren objektivierten Investitionen - der Wille bestand, die Mieterin als nahestehende Person zu bereichern. Als Indiz gegen einen derartigen Bereicherungswillen hätte der Spruchsenat auch würdigen müssen, dass Herr Bf. und sein Bruder E.F. gegenwärtig selbst je eine Wohnung im Haus ***13*** von der Gesellschaft mieten. Die entsprechenden Mietverträge lagen im Zeitpunkt der Außenprüfung vor und die verrechnete Miete wurde vom Prüfer als marktüblich bewertet. Warum der Erstbeschuldigte als Geschäftsführer einerseits seiner Mutter grundlos einen Vorteil einräumen, andererseits bei sich selbst und seinem Bruder aber auf strikte Compliance achten sollte, stellt einen Widerspruch dar, den der Spruchsenat im Rahmen seines Erkenntnisses zugunsten der Beschuldigten hätte aufgreifen müssen. 2.3. Fazit Hätte sich der Spruchsenat mit all dem auseinandergesetzt, hätte er erkannt, dass mangels Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG weder der objektive noch der subjektive Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht sein kann. So aber hat er das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. III. Zum sonstigen nichtabzugsfähigen Aufwand 1. Zeitschriften (BAAG: EUR 6.361,35) 1.1. Parteienvorbringen Wie bereits in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 ausgeführt, liegt der Geschäftsgegenstand der X-GmbH im An- und Verkauf von Immobilien und deren Vermietung. Selbstverständlich handelt es sich daher bei den infrage stehenden Druckwerken um solche, die einen einschlägigen Fachbezug im Sinne berufs- und marktrelevanter Informationen aufweisen. Damit, dass die Außenprüfung hier den Betriebsausgabenabzug versagen würde, musste keineswegs gerechnet werden. Die Rechtsprechung nimmt bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit stets eine Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalles vor. Klarerweise ist die darüber anzustellende Beurteilung nicht immer eindeutig vorzunehmen. Selbst wenn daher im vorliegenden Fall die Außenprüfung mit der Versagung der Abzugsfähigkeit richtig gelegen hätte, erschiene der Vorwurf strafbaren Verhaltens völlig überzogen, da die Geltendmachung als abzugsfähiger Aufwand im konkreten Fall keinesfalls auffallend sorglos und damit letztlich nicht strafbar erfolgt ist. 1.2. Mangelhafte Begründung Dem hält die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses letztlich die Ausführungen des Amtsbeauftragten entgegen und verweist leitsatzartig auf VwGH Rechtsprechung, die nicht im finanzstrafrechtlichen Kontext ergangen ist. All das greift freilich zu kurz: a) Strafrechtliche Beweisgrundsätze Augenscheinlich wurde lediglich eine Würdigung nach abgabenrechtlichen Grundsätzen angestellt. Die zitierte VwGH-Judikatur ist demnach auch bloß von abgabenrechtlichen Beweisgrundsätzen getragen. Immerhin räumt der Spruchsenats aber indirekt ein, dass die Beurteilung der Abzugsfähigkeit stets bezogen auf den Einzelfall vorzunehmen ist, wobei sich stets die Frage nach der Berufsbezogenheit der Druckwerke stellt, die vom Steuerpflichtigen darzutun sei. In strafrechtlicher Hinsicht erscheint diese Beweislastverteilung freilich verkehrt, da es zweifellos der Strafbehörde obliegt, die mangelnde Abzugsfähigkeit und damit auch die fehlende Berufsbezogenheit nachzuweisen. Dazu hätte es aber einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den konkreten berufsbezogenen Inhalten der Zeitschriften bedürft. Diese ist jedoch nicht erfolgt, zumal der Geschäftsführer, Herr Bf., im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu diesem Sachverhaltskomplex gar nicht erst befragt wurde. Die strafrelevanten Erwägungen des Spruchsenats bleiben daher unklar und lassen so den Schluss nicht zu, warum im konkreten Fall in objektiver Hinsicht vom Vorliegen einer Abgabenverkürzung ausgegangen wurde. b) Konkrete Erwägungen zum Verschulden fehlen Selbst wenn eine solche vorliegen würde, müsste - in subjektiver Hinsicht - die weitere Frage gestellt werden, von welchen näheren Umständen die Geltendmachung der Betriebskosten konkret begleitet war. Dass bei einem Unternehmen von der Größe die X-GmbH der Geschäftsführer die einzelnen Geschäftsfälle nicht selbst verbucht und Steuererklärungen erstellt, sondern sich zur Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten interner und externer Ressourcen (Steuerberater) bedient, muss nicht eigens betont werden. Nur eine angemessene Kontrollpflicht bleibt in Fällen wirksamer Aufgabendelegation bestehen. Im Lichte dieser angemessenen Kontrollpflicht sollte freilich auch eine Rolle spielen, dass die Aufwendungen für die hier gegenständlichen Abonnements von insgesamt EUR 6.361,35 in einem mehrjährigen Betrachtungszeitraum (sechs Jahre) angefallen sind. Im Durchschnitt ergibt sich hieraus ein steuerliches Mehrergebnis von nur rund EUR 200,- pro Jahr (!). Auch der sorgfältigste Geschäftsführer kann aber nicht jede Rechnung auf ihre Abzugsfähigkeit anlässlich der Einreichung der Steuererklärungen nachprüfen. Eine derart weitreichende Kontrollpflicht besteht nicht, zumal dadurch jede Arbeitsteilung bei der abgabenrechtlichen Pflichtenwahrnehmung ad absurdum geführt würde. Geht man nun davon aus, dass es hierzu einem abgabenrechtlich relevanten Pflichtenverstoß gekommen ist, wären notwendigerweise jene konkreten Begleitumstände zu erheben gewesen, die dafür ursächlich waren. Erst in Kenntnis dieser Umstände kann die strafrechtliche Beurteilung vorgenommen werden, ob Herrn Bf. vorgeworfen werden kann, in auffallend sorgloser oder gar vorsätzlicher Weise agiert zu haben. Auch dazu fehlt aber jede Auseinandersetzung in der Begründung, zumal - wie bereits oben ausgeführt - der Geschäftsführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch gar nicht erst zu diesem Faktum befragt wurde. Die konkreten Erwägungen des Spruchsenats sind daher nicht nachzuvollziehen. Bloß der pauschale Verweis (ausgangs der Begründung nach lit. c) darauf, "dass als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person beim Erstbeschuldigten von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen ist", kann freilich den Anforderungen einer gesetzmäßigen Begründung nicht genügen. c) Fazit Grobes Verschulden kann Herrn Bf. hier nicht angelastet werden. Hätte sich der Spruchsenat mit all dem befasst, wäre jedenfalls ein für die Beschuldigten günstigeres Erkenntnis erlassen worden. Auch insoweit ist daher das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. 2. Masterlehrgang 2011 (BMG: EUR 9.120) 2.1. Parteienvorbringen Im Rahmen der Stellungnahmen der Beschuldigten wurde vorgebracht, dass schon im Rahmen der Außenprüfung eine besonders strenge und möglicherweise überzogene Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts angestellt wurde; dies wohl auch deshalb, weil der Prüfer zunächst irrig davon ausgegangen war, dass die Aufwendungen dieses Masterlehrgangs für die Gattin des Geschäftsführers getragen wurden, nicht aber - entsprechend den Tatsachen - für diesen selbst. Bei (ungetrübter) Betrachtung wäre es wohl mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH schon in objektiver Hinsicht nicht zur Versagung des Betriebsausgabenabzuges gekommen. Aber auch wenn die Hinzurechnung dieser Betriebskosten im Rahmen der Außenprüfung zu Recht erfolgt wäre, wäre im Strafverfahren zu attestieren, dass aufgrund der klaren beruflichen Verwertungsmöglichkeit des durch die Fortbildung vermittelten Wissens keinesfalls auffallend sorglos dabei gehandelt wurde, von der Abzugsfähigkeit der konkreten Aufwendungen in der maßgeblichen Körperschaftsteuererklärung auszugehen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung kann daher auch in Bezug auf dieses Faktum nach strafrechtlichen Beweisgrundsätzen nicht davon ausgegangen werden, dass in objektiver und subjektiver Hinsicht eine strafbare Abgabenverkürzung bewirkt worden wäre. 2.2. Mangelhafte Begründung Dem hält die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses entgegen: "dass im konkreten Fall, weil die Körperschaft als Kostenträger vorliegt jedenfalls das Trennungsprinzip einzuhalten ist. Das infrage stehende MBA-Studium des Erstbeschuldigten wurde jedenfalls nur aufgrund seiner Gesellschafterstellung durch die Gesellschaft getragen und wäre nicht jeden beliebigen Mitarbeiter aufgrund der betrieblichen Notwendigkeit zugestanden. Fremdüblichkeit liegt also nicht vor. " a) Antizipative Beweiswürdigung Zunächst ist hierzu anzumerken, dass hinsichtlich der Frage, ob auch anderen Mitarbeitern der Zweitbeschuldigten ein vergleichbarer Aus- und Weiterbildungsaufwand gewährt worden wäre, keine Ermittlungen durchgeführt wurden und auch kein Beweisergebnis vorliegt, aufgrund dessen obige Ausführungen objektivierbar sind. Tatsächlich handelt es sich hier um eine reine Mutmaßung, die überdies nicht zutreffend ist. Wäre nämlich der Geschäftsführer durch den Spruchsenat zu diesem Faktum befragt worden, hätte er zu Protokoll geben können, dass die X-GmbH in der Vergangenheit sehr wohl auch hohe Fortbildungskosten für andere Mitarbeiter übernommen hat. So wurde etwa einer Angestellten die Ausbildung zur diplomierten Bilanzbuchhalterin ermöglicht bzw. finanziert (zweijähriger Kurs, Prüfungsgebühren, Lernurlaub), also eine durchaus vergleichbare Fortbildungsmaßnahme. Tatsächlich aber geht die Frage, ob auch anderen Mitarbeitern eine vergleichbare Ausbildung gewährt worden wäre, an der tatsächlich maßgeblichen Sach- und Rechtsfrage vorbei. Denn nach hA ist völlig unstrittig, dass Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn sie im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Eine solche begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Warum dieser abgabenrechtliche Grundsatz nach Ansicht des Spruchsenats nicht auch für den Geschäftsführer einer GmbH gelten soll, mag er auch gleichzeitig deren Gesellschafter sein, ist völlig unbegreiflich. Tatsächlich geht der Spruchsenat augenscheinlich in der Interpretation des Trennungsgrundsatzes fehl und wendet deshalb die etablierte Rechtslage zur Anerkennung des Betriebsausgabenabzuges bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unrichtig an. Ansonsten hätte der Spruchsenat nämlich erkannt, dass die durch das Executive MBA Studium vermittelten Kenntnisse z.B. im Bereich der Mitarbeiterführung und Unternehmensorganisation selbstverständlich für Herrn F. als Geschäftsführer eines großen Unternehmens zur Berufsausübung zweifellos von Nutzen sind. Überdies konnte er sich im Rahmen dieses Studiums auch facheinschlägig spezialisieren, indem er seine Master-Thesis der Vergleichbarkeit der europäischen mit der amerikanischen Immobilienbranche widmete. Auch das dadurch vermittelte Wissen konnte selbstverständlich und gerade im Rahmen des Geschäftszweiges der X-GmbH verwertet werden. Ein objektiver Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit dem ausgeübten Beruf ist sohin klar erkennbar. Daher wäre schon in objektiver Hinsicht und insbesondere nach strafrechtlichen Grundsätzen davon auszugehen gewesen, dass nicht von einer Abgabenhinterziehung infolge eines zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgabenabzuges ausgegangen werden kann. b) Konkrete Erwägungen zum Verschulden fehlen Selbst wenn man - aus welchen Gründen auch immer - davon ausgehen wollte, dass der Betriebsausgabenabzug im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgte, bliebe wiederum völlig offen, warum der Spruchsenat hier - in subjektiver Hinsicht - von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen ist. Erneut fehlen vorliegend jegliche Ansatzpunkte für ein Verschulden des Geschäftsführers. Schon auf den ersten Blick liegt aufgrund der eindeutigen Verwertbarkeit und des auf der Hand liegenden Nutzens der Studieninhalte eine irrtümliche Geltendmachung des Betriebsausgabenabzuges näher, als eine sorglose oder gar vorsätzliche Verhaltensweise. Abgesehen davon wurden die konkreten Vorgänge und die damit im Zusammenhang stehende Willensbildung rund um die Geltendmachung des Betriebsausgabenabzuges im bisherigen Verfahren nie hinterfragt. Auch in diesem Fall kann der pauschale (bereits oben zitierte) Hinweis darauf, dass bei einer erfahrenen und im Wirtschaftsleben stehende Person wie dem Erstbeschuldigten die Kenntnisse der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen sei, einer gesetzmäßigen Begründung nicht genügen, um in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum der Abzug der Weiterbildungskosten als Betriebskosten auch bei sorgfaltsgemäßen Handeln nicht nahelag. Entsprechend haftet dem angefochtenen Erkenntnis auch hinsichtlich dieses Faktums wesentliche Begründungsmangel an. Bei verständiger Abwägung aller Umstände wäre das Erkenntnis für die Beschuldigten auch unter diesem Aspekt zweifellos günstiger ausgefallen. Das Erkenntnis ist daher auch in dieser Hinsicht rechtswidrig und aufzuheben. 3. Vase im Wert von EUR 650 3.1. Parteienvorbringen In Bezug auf dieses Werbegeschenk konnte im Rahmen der Außenprüfung die Nachweissituation im Zeitpunkt der Geltendmachung der Betriebsausgaben nicht mehr verlässlich aufgeklärt werden (Sponsoring o.Ä.). Es scheint daher auch möglich, dass es bei der Erstellung der betreffenden Körperschaftsteuererklärung zu einem Versehen gekommen ist, sodass der bezughabende Aufwand nicht vorsorglich im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung hinzugerechnet wurde. Dass nach der Lebenserfahrung derartige Versehen auch im Rahmen sorgfältiger Unternehmensorganisation Vorkommen, ist eine allgemein bekannte Tatsache; dies zumal niemanden zugemutet werden kann, dauerhaft einen so hohen Grad an Aufmerksamkeit einzuhalten, bei dem jeder Fehler ausgeschlossen wird. Paradebeispiel in der Literatur sind Buchungs- oder Eingabefehler, also Flüchtigkeitsfehler, die dem hier vorliegenden durchaus vergleichbar sind. Derartige Fehler sind somit nicht geeignet, einen strafbewährten Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen. Dies sollte auch im vorliegenden Fall gelten. 3.2. Mangelhafte Begründung Dem hielt der Spruchsenat knapp entgegen, "dass hier im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis von bedingtem Vorsatz auszugehen sei." Ignorieren von Parteivorbringen - Verschulden tatsächlich unbegründet Auch dieses Begründungsfragment kann freilich den Anforderungen des § 139 FinStrG nicht genügen, zumal dabei auf die Einwendungen der Beschuldigten nicht einmal ansatzweise eingegangen wird. So bleibt völlig unklar, warum der Spruchsenat bei einem derart großen Immobilienunternehmen von über 300 Wohnungseigentumsobjekten mit entsprechenden Aufwendungen davon ausgeht, als hätte es der Geschäftsführer notwendig, eine Vase im Wert von EUR 650 vorsätzlich in das Rechnungswesen "hineinzuschummeln", um sich Abgaben im Bagatellbereich zu ersparen.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300030/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300030.2020
Stammnummer
131976
Gültig
09.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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