Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300030/2020
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG - Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund der verbilligten Vermietung einer Wohnung an die Mutter der Gesellschafter bestritten.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300030/2020vom 09.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn man schon einen Zusammenhang mit den anderen inkriminierten Fakten herstellen wollte, so doch den, dass abseits des Sonderthemas "Miete" ein Prüfungsergebnis erzielt wurde, das für einen 6-jährigen Prüfungszeitraum völlig unauffällig ist und - im Gegenteil - auf einen sehr sorgfältigen Umgang mit den abgabenrechtlichen Pflichten schließen lässt.
Auch auf obige Ausführungen zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im konkreten Unternehmen ist hinzuweisen, sodass auch hier völlig offenbleibt, wie sich die Vase zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben "verirren" konnte.
Somit wird letztlich auch zu diesem Faktum festzustellen sein, dass den Geschäftsführer kein (schweres) Verschulden an der eingetretenen Verkürzung trifft.
IV. Fazit und Anträge
Bei verständiger Würdigung des Parteienvorbringens erscheint es in den wesentlichen Punkten des Verfahrens äußerst fraglich, ob überhaupt in objektiver Hinsicht der Tatbestand einer Abgabenverkürzung im Sinne der §§ 33 Abs. 1 oder 34 FinStrG verwirklicht wurde. In subjektiver Hinsicht ist jedenfalls generell nicht von einem strafbaren (qualifiziert) schuldhaften Verhalten auszugehen.
Die Beschwerdeführerin stellt daher den
ANTRAG,
der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis aufzuheben sowie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen."
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes brachte der Bf. ergänzend vor, seit dem Tode seines Vaters im Jahre 2008 Alleingeschäftsführer des belangten Verbandes gewesen zu sein. Zuvor habe er ab 1999 die Geschäfte gemeinsam mit seinem Vater geführt.
Aktuell leite er ein Unternehmen mit mehr als 300 Wohneinheiten und einen Umsatz von ca. € 5.000.000,00 und sein Bestreben sei es immer gewesen, die Geschäfte gesetzeskonform und steuerehrlich zu führen.
Die steuerliche Behandlung der Wohnung seiner Eltern habe er als Geschäftsführer so übernommen und diese weitergeführt. Es habe in den letzten 20 Jahren zwei Prüfungen gegeben, die, mit Ausnahme der nunmehr festgestellten Gewinnausschüttung, zu keinen nennenswerten Ergebnissen geführt hätten. Die Ergebnisse der Außenprüfung habe er als einen von seinem Steuerberater angeratenen Kompromiss gesehen. Keinesfalls sollte darin ein Schuldeingeständnis liegen.
Die Belege seien von einer Buchhalterin der GmbH verbucht und in der Folge die Steuererklärungen von der steuerlichen Vertretung erstellt worden.
Bei der als Betriebsausgabe abgesetzten Vase handle es sich um ein offenkundiges Versehen. Im Zusammenhang mit den Zeitungen sehe er einen betrieblichen Zusammenhang, zumal diese auch den Kunden zur Einsicht zu Verfügung gestellt worden seien. Die steuerliche Geltendmachung des Masterstudiums habe er sowohl mit Buchhalterin und dem Steuerberater besprochen und diese hätten dahingehend keine Bedenken geäußert.
Es liege dem Bf. insgesamt fern, vorsätzlich Abgaben zu verkürzen und er verweise auf eine Jahrzehntelange ordnungsgemäße Führung eines Betriebes von nicht unbeachtlicher Größe.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Bf. an, sein monatliches Nettoeinkommen betrage ca. € 10.000,00. Als Vermögen nannte er Firmenanteile im Wert von ca. 20 Millionen Euro. Er habe Sorgepflichten für 2 Kinder.
Zur wirtschaftlichen Situation des belangten Verbandes Fa. X-GmbH gab der Bf. an, die Fa. X-GmbH laufe stabil. Für das Jahr 2020 werde ein Jahresgewinn von ca. 1 Million Euro erwartet.
Zur verdeckten Gewinnausschüttung "Miete Adresse3" wurde der Bf. befragt, ob er die laut Beschwerde von der Mutter C.D. privat getragenen Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die behaupteter Weise höher gewesen seien als der Vorteil aus der zu gering bezahlten Miete, näher benennen, beziffern und zeitraummäßig konkretisieren bzw. anhand von Belegen nachweisen könne? Dazu führte der Bf. aus, als Geschäftsführer könne er nur sagen, dass seitens der GmbH nie etwas für die Wohnung der Mutter bezahlt worden sei. Wenn ihm die Mutter darauf angesprochen habe, dass bestimmte Reparaturen und Sanierungen durchzuführen wären, wie etwa Fenstersanierung, ausbessern der Böden bzw. Warmwassertherme (Wartungsarbeiten) dann habe er darauf verwiesen, dass er ihr die entsprechenden Handwerker organisieren könne, aber finanziell müsse sie die Kosten selbst tragen. Die Hauptmotivation für den Abschluss des Mietvertrages 2008 sei in der Absicherung der Mutter in Bezug auf das Wohnrecht gelegen. Eine Vereinbarung betreffend den behaupteten Vorteilsausgleich habe es nicht gegeben.
Auf die Frage, ob der Grund, dass 20% der Anschaffungskosten der Immobilie nicht aktiviert wurden, darin liegen könne, dass Grund und Boden aus der AfA-Bemessungsgrundlage ausgeschieden wurde, wurde geantwortet, was damals genau gedacht worden sei, sei heute nicht mehr nachvollziehbar.
Auf den Vorhalt, mit Mietvertrag vom 5.1.2008 zwischen dem belangten Verband einerseits und O. und C.D. andererseits, sei eine jährliche Miete von € 2.500,00 (inklusive USt) für eine 150 m² große Wohnung der Kategorie A in Adresse3, vereinbart worden, diese entspreche etwa 15% der fremdüblichen Miete, und ob dem Bf. klar gewesen sei, dass er als Geschäftsführer damit zum Vorteil der Eltern und zu Lasten der GmbH auf Mieteinnahmen verzichten habe, antworte der Bf: "Der Abschluss dieses Mietvertrages wurde von meinem Vater so vorgegeben und da gab es auch keine Diskussion."
Der Inhalt des Mietvertrages sei nie Thema einer Besprechung mit der steuerlichen Vertretung gewesen, dies obwohl er eine jährliche Bestandbewertung durchgeführt und auch die Mieterlöse pro Wohneinheit dem Steuerberater offengelegt habe.
Der Bf. selbst sei seit ca. 2014 Mieter einer Wohnung in Adresse3. Die Miethöhe sei auf Basis von Vergleichswerten kalkuliert worden.
Der Inhalt des Mietvertrages 2008 sei von seinem Vater so vorgegeben worden, da habe es keine Diskussionen gegeben. Für den Bf. sei der Inhalt auch deshalb nicht unlogisch gewesen, weil klar gewesen sei, dass die GmbH keine Aufwendungen für diese Wohnung zu tragen habe.
Der Verteidiger verwies darauf, dass durch die Investitionen das Gebäude von einer "Bruchbude" zu einer schönen Villa geworden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49d drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
(3) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Verjährung der Strafbarkeit
Mittlerweile ist absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 sowie Kapitalertragsteuer 2008-2010 eingetreten.
Auf Basis der am 2.11.2009 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2008 erging am 16.12.2009 der Umsatzsteuerbescheid 2008, mit dem eine zu geringe Umsatzsteuerschuld offengelegt wurde. Mit Zustellung dieses Bescheides am 19.12.2009 (drei Werktage nach Bescheiddatum) war die Umsatzsteuerverkürzung gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bewirkt und die Tat vollendet. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG ist daher absolute Verjährung der Strafbarkeit betreffend Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 1.214,74 mit Ablauf des 19.12.2019 eingetreten. Betreffend Umsatzsteuer 2009 (Erstbescheid mit zu geringer Abgabenfestsetzung vom 27.1.2011) trat gemäß den obigen Ausführungen eine absolute Verjährung der Strafbarkeit mit 30.1.2021 ein.
Die Kapitalertragsteuerverkürzungen für die Jahre 2008 bis 2010 waren jeweils eine Woche nach verdeckter Ausschüttung (= gleich zu geringe Erträge aus dem Mietverhältnis mit C.D.) bewirkt, indem die selbst zu berechnende Kapitalertragsteuer weder mittels Kapitalertragsteueranmeldung dem Finanzamt offengelegt wurde und auch die Kapitalertragsteuerentrichtung unterblieb. Gemäß § 31 Abs. 1 2. Satz beginnt die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer, für die die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres begann (gilt für die Monate 1-11 der jeweiligen Jahre 2008-2010). Für Zeiträume 12/2008, 12/2009 und 12/2010 begann die Verjährungsfrist jeweils am 7. Jänner des Folgejahres, sodass insoweit die absolute Verjährung der Strafbarkeit am 7.1.2019 (für 12/2008), 7.1.2020 (für 12/2009) und 7.1.2021 (für 12/2010) eingetreten ist.
Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
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Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum vom 29.10.1999 bis 18.6.2007 gemeinsam mit seinem Vater ***14*** Geschäftsführer der Fa. X-GmbH. Seit Juni 2007 und somit in den tatgegenständlichen Zeiträumen war er alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer des belangten Verbandes Fa. X-GmbH und somit auch für die gesetzeskonforme Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen verantwortlich.
Die Gesellschafter X-GmbH waren und sind:
Fa. P-GmbH (99% Anteil),
C.D., geb. ***9*** bis 23.4.2014 (1% Anteil),
der Bf. ab 24.4.2014 (0,5% Anteil) und
E.F., geb. ***12*** ab 24.4.2014 (0,5% Anteil).
Die Gesellschafter der Fa. P-GmbH im Tatzeitraum waren ebenfalls C.D., der Bf. und E.F..
Mit Bericht vom 21.8.2018 wurde eine Außenprüfung des belangten Verbandes Fa. X-GmbH betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2011-2016 abgeschlossen, im Rahmen derer für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgende relevante Feststellungen getroffen wurden.
Verdeckte Gewinnausschüttung betreffend Miete Adtresse3
Unter Textziffer 4 dieses Berichtes "Miete Wohnung Adresse3" wurde festgestellt, dass durch die Gesellschaft eine Wohnung in ***16*** an die ehemalige Gesellschafterin (bis 05/2014) bzw. Mutter der derzeitigen Gesellschafter, Frau C.D., vermietet wurde. Bei der Liegenschaft an der Adresse Adtresse3 handelt es sich um ein Mehrparteienhaus, dass zur Gänze vermietet wird. Im Zuge der Prüfung wurden die Mietverträge bzw. eine Mietenaufstellung für das Objekt abverlangt und dabei festgestellt, dass die Höhe des verrechneten Mietzinses an Frau C.D. deutlich niedriger war, als bei den restlichen Mietern des Objektes. Es erfolgte daher eine Anpassung des Mietzinses durch die Betriebsprüfung auf eine fremdübliche Höhe. Die Differenz zwischen der bisher verrechneten Miete zur fremdüblichen Höhe des Mietzinses stellt eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter dar und wurde dem Betriebsergebnis hinzugerechnet.
Es wurde somit festgestellt, dass für die Jahre 2011-2016 durch die Gesellschaft eine dem Fremdvergleich nicht entsprechende Begünstigung durch Vermietung der Wohnung
Adresse3 an C.D., die frühere Gesellschafterin (bis 2014) und Mutter des derzeitigen und bereits im Tatzeitraum verantwortlichen Gesellschafter-Geschäftsführers, Bf., erfolgt ist.
Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates liegen folgende Differenzen zwischen der von der Mutter des Geschäftsführers und Gesellschafters tatsächlich bezahlten und der festgestellten fremdüblichen Miete zugrunde:
[Grafik]
Mit der gegenständlichen Beschwerde wird zunächst nicht in Abrede gestellt, dass seitens der Frau C.D. (Gesellschafterin bis 23.4.2014 und danach den Gesellschaftern nahestehende Person) in den tatgegenständlichen Zeiträumen eine im Fremdvergleich zu geringe Miete an die GmbH geleistet wurde.
Es wird zunächst eingewendet, dass sich die gegenständliche Wohnung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Privateigentum der C.D. befinde, zumal ein Fünftel der ursprünglichen Anschaffungskosten buchhalterisch nicht aktiviert worden sei und auch später getätigte Erhaltung und Instandsetzungsaufwendungen betreffend diese Wohnung auch stets privat getragen worden seien. Eine verdeckte Gewinnausschüttung aus eigenem wirtschaftlichem Eigentum sei denkunmöglich und könne daher nicht vorliegen.
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt, dass Wirtschaftsgüter demjenigen zuzurechnen sind, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt (wirtschaftliches Eigentum).
Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Ein vom Zivilrecht abweichendes wirtschaftliches Eigentum wird dann angenommen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung sowie Veräußerung, auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich jeden Dritten (auch den zivilrechtlichen Eigentümer) von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, ausschließen kann (negative Befugnis des Eigentumsrechtes). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (vgl. VwGH 18.5.1995, 93/15/0095; VwGH 19.3.2002, 99/14/0286; VwGH 28.11.2002, 2001/13/0257; VwGH 25.1.2006, 2002/13/0042; VwGH 28.11.2007, 2007/14/0021; Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tzen 111 und 113; Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 2 Rzen 29 ff).
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die grundbücherliche Eigentümerin dieser Wohnung unbestritten die Fa. X-GmbH war und auch noch ist. Durch den mit C.D. abgeschlossenen Mietvertrag wurde dieser lediglich ein genau umschriebenes Nutzungsrecht gegen Entgelt mit den Rechten und Pflichten einer Mieterin, jedoch keinesfalls eine einer zivilrechtlichen Eigentümerin ähnliche Stellung eingeräumt, sodass eine steuerliche Zurechnung der gegenständlichen Wohnung zum Privatvermögen der Mieterin schon von vornherein vertraglich ausgeschlossen wurde. Aus § 4 Z. 6 des Mietvertrages ist eindeutig ersichtlich, dass eine beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter schriftlich anzuzeigen ist und der Zustimmung des Vermieters bedarf. Aus § 4 Z. 10 des Mietvertrages geht hervor, dass das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln der Zustimmung des Vermieters bedarf. Allein diese einschränkenden Bestimmungen schließen die Annahme eines wirtschaftlichen Eigentumes der Mieterin von vornherein aus.
Der Bf. bringt weiter vor, rund ein Fünftel der Anschaffungskosten für die Baulichkeiten seien von vornherein buchhalterisch nicht angesetzt worden (anstelle von rund EUR 125.000 sei nur rund EUR 100.000 als Gebäude aktiviert worden) und es sei davon auszugehen, dass der nicht aktivierte Teil der Anschaffungskosten privat von der Familie F. getragen worden sei. Auch seien in den Folgejahren keine Zuaktivierungen erfolgt und Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen auf die betreffende Wohnung seien stets privat getragen worden, es seien keine Aufwendungen im Rechnungswesen der Gesellschaft unmittelbar der Wohnung zuordenbar und die privat getragenen Aufwendungen seien höher gewesen, als der Vorteil aus der im Fremdvergleich zu gering bezahlten Miete.
Zu diesem pauschalen Beschwerdevorbringen ist seitens des erkennenden Senates auszuführen, dass dieses weder durch konkrete Benennung noch durch zeitraum- und betragsmäßige Konkretisierung bzw. durch belegmäßigen Nachweis der behaupteten privat getragen Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde. Die Behauptung des Bf., darin liege ein dem belangten Verband seitens des Gesellschafters (bzw. von seiner Mutter) eingeräumter Vorteil, entbehrt daher einer Grundlage und kann daher nur als zweckgerichtet angesehen werden. Auch der Umstand, dass 20% der Anschaffungskosten der Immobilie nicht aktiviert wurden, wurde nicht näher nachgewiesen und könnte auch im Ausscheiden des Grund und Bodens aus der AfA-Bemessungsgrundlage seine Begründung gehabt haben.
Ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich schließt die Annahme einer verdeckten Ausschüttung aus. Davon ist auszugehen, wenn dem Vorteil, den eine Körperschaft ihrem Anteilsinhaber einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Anteilsinhaber seinerseits der Körperschaft gewährt (vgl. Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988, 25. Lfg, § 8 Tz 185, mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist grundsätzlich eine eindeutige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037, VwGH 16.12.2010, 2007/15/0013).
Eine derartige, einen Fremdvergleich entsprechende eindeutige Vereinbarung wurde seitens des Bf. weder behauptet noch vorgelegt. Über die Behauptung eines Vorteilsausgleichs hinaus hat der Bf. somit weder die Vorteile, die der Gesellschaft seitens der Anteilseigner behaupteter Weise zugewendet worden seien, weder explizit benannt noch beziffert und er konnte auch keine Vereinbarung vorlegen, dass deswegen eine derart geringe Miete an seine Mutter verrechnet wurde, weil sie im Gegenzug Instandsetzungs- bzw. Erhaltungsaufwendungen zu tragen bereit war. Aus Sicht des erkennenden Senates wäre es doch naheliegend gewesen, anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages vom 5.1.2008 zwischen dem belangten Verband einerseits und O. und C.D., mit dem zum Vorteil der Eltern des Bf. und damaligen Alleingeschäftsführers eine jährliche Miete von € 2.500,00 (inklusive USt) für eine 150 m² große Wohnung der Kategorie A in Adresse3, vereinbart wurde, in diesem Vertrag auch die von den Mietern privat zu tragenden Instandsetzungs- bzw. Erhaltungsaufwendungen im Vorhinein genau zu benennen, zu beziffern und zu bezeichnen und somit fremdüblich zu vereinbaren.
Bedenkt man, dass der Bf. zum Zeitpunkt des Abschlusses des zugrundeliegenden Mietvertrages vom 5.1.2008 alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer des belangten Verbandes Fa. X-GmbH war und die mit den Eltern vereinbarte Miete ca. 15 % der fremdüblichen Miete, die unbestritten mit anderen Familienmitgliedern für in demselben Haus befindliche Wohnungen vereinbart wurde, so kann aus diesem Sachverhalt eindeutig auf eine Vorteilsgewährungsabsicht geschlossen werden. Dem Bf. war daher die Höhe der fremdüblichen Miete bekannt und auch, dass seine Mutter (den Gesellschaftern nahestehende Person) eine im Fremdvergleich viel zu geringe jährliche Miete an den belangten Verband zahlte und dadurch begünstigt wurde. Dies zum Nachteil der Körperschaft, die dadurch zu geringe Mieteinnahmen lukrierte und der Besteuerung in den jährlichen Steuererklärungen unterzog.
Bei einer derart niedrigen Miete, die der Bf. jährlich an seine Mutter im Ausmaß von unter 20% einer fremdüblichen Miete verrechnet hat, ist der Spruchsenat aus Sicht des erkennenden Senates in subjektiver Hinsicht zu Recht davon ausgegangen, dass es der Bf. jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, im Fremdvergleich zu geringe Mieteinnahmen im Rahmen der GmbH zu versteuern und damit Umsatz-und Körperschaftsteuer in zu geringem Ausmaß offenzulegen und zu entrichten. Auch wusste der Bf. aus seiner langjährigen Erfahrung als Geschäftsführer des belangten Verbandes und auch aufgrund seiner akademischen Ausbildung, dass eine Vorteilsgewährung an die Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung) der Kapitalertragsteuer unterliegt und diese an die Abgabenbehörde zu melden und zu entrichten ist. Eine gegenteilige Annahme wäre bei einem wirtschaftlich ausgebildeten Geschäftsführer (Ausbildung "Master of Business") nicht der Lebenserfahrung entsprechend.
Das Motiv für diese Vorgangsweise ist nach Ansicht des erkennenden Senates in einer familiären Rücksichtnahme des Bf. gegenüber den Eltern gelegen. Der Bf. hat eine von seinem Vater angeordnete Vorgangsweise übernommen und unter Rücksichtnahme auf die Mutter beibehalten, obwohl er nach dem Eindruck des Senates - angesichts der geringen Miete für die Wohnung der Mutter und der betragsmäßig und zeitraummäßig nicht benennbaren, von der Mutter selbst getragenen Investitionen in deren Wohnung - selbst Zweifel an der steuerlichen Unbedenklichkeit dieser Vorgangsweise gehabt hat.
Insoweit hat der Spruchsenat die für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinstrG erforderliche subjektive Tatseite des Eventualvorsatzes zu Recht angenommen.
Im Rahmen der Betriebsprüfung (Bericht vom 21.8.2018) wurde auch festgestellt, dass Aufwendungen, die der nichtbetrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, ins Rechenwerk der X-GmbH aufgenommen wurden und sowohl im Rahmen der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage geführt haben.
Als finanzstrafrechtlich relevant wurden seitens des Spruchsenates folgende Aufwände (siehe BP-Bericht Tz. 3) gesehen:
Abonnement Frankfurter Allgemeine, Zürcher, Trend und Wirtschaftsblatt 2011-2016:
Wenngleich, wie in der Beschwerde dargestellt, diese Zeitungen bzw. Zeitschriften durchaus einen betrieblichen Nutzen hatten, liegt dennoch, wie im angefochtenen Erkenntnisses und im Bericht über die Außenprüfung zutreffend dargestellt, keine steuerlich abzugsfähige Fachliteratur für die Immobilienbranche vor, zumal die Inhalte dieser Druckwerke durchaus auch von Interesse für alle Teilnehmer im Wirtschaftsleben und somit nicht rein berufsspezifisch sind.
Zu Recht bringt der Bf. jedoch in subjektiver Hinsicht vor, dass bei einem Unternehmen von der Größe die X-GmbH der Geschäftsführer die einzelnen Geschäftsfälle nicht selbst verbucht und Steuererklärungen erstellt, sondern sich zur Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten interner und externer Ressourcen (Steuerberater) bedient, muss nicht eigens betont werden. Nur eine angemessene Kontrollpflicht bleibt in Fällen wirksamer Aufgabendelegation bestehen.
Für finanzstrafrechtlich relevantes Auswahl-bzw. Überwachungsverschulden des Bf. in Form eines Vorsatzes bzw. einer groben Fahrlässigkeit geben die Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte. Der Bf. hat sich für die Erfüllung seiner steuerlichen Belange qualifizierter Erfüllungsgehilfen bedient und konnte auf die richtige steuerliche Behandlung die an die Buchhaltung übermittelten Belege vertrauen.
Genauso verhält es sich mit dem Masterlehrgang 2011: Ausbildung "Master of Business" i.H.v. € 9.120,00 des Bf.
Derartige Aufwendungen stellen - bei Fremdüblichkeit - grundsätzlich steuerlich abzugsfähigen Aufwand dar und der Bf. hat unwiderlegt vorgebracht, dass derartige Aufwendungen auch für Personen des Unternehmens getragen wurden, denen keine Gesellschafterstellung zukam. So wurde konkret eingewendet, dass einer Mitarbeiterin des Betriebes die Ausbildung zur Bilanzbuchhalterin bezahlt wurde. Es bestehen daher schon objektiv Zweifel am Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung und auch in subjektiver Hinsicht kann aus Sicht des erkennenden Senates dem Bf. kein finanzstrafrechtlich relevantes Verschulden (weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit) - bei Beauftragung von Erfüllungsgehilfen zur Erledigung seiner steuerlichen Belange - in Form eines Überwachungsverschuldens angelastet werden.
Im Jahr 2016 wurde ein Werbegeschenk Vase i.H.v. € 650,00 wurde am Konto 6500 - Werbung, Repräsentation gebucht, wobei jedoch der Werbezweck nach den Angaben der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen werden konnte.
Diese Sachverhalte (Zeitungen, Masterstudienlehrgang, Vase) führten entsprechend zur Korrektur der Bemessungsgrundlagen für Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer bzw. zur Feststellung einer verdeckten Ausschüttung. Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, ein derartiges Versehen könne auch im Rahmen sorgfältiger Unternehmensorganisation vorkommen. Es habe sich dabei um einen Buchungs- oder Eingabefehler, also Flüchtigkeitsfehler, welcher nicht einmal geeignet sei, einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen.
Aufgrund der im Finanzstrafverfahren gegenüber dem Abgabenverfahren geänderten Beweislast hält es der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass hier zum Vorteil eines Gesellschafters seitens der GmbH Aufwendungen getragen wurden. Somit ist das Vorliegen einer Gewinnausschüttung einerseits und auch eine zumindest grob fahrlässige Geltendmachung eines nicht betrieblich veranlassten Aufwandes andererseits insoweit nicht nachweisbar.
Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates wurde folgende Berechnung der Verkürzungsbeträge, welche der von der Finanzstrafbehörde modifizierten Anschuldigung in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat zugrunde gelegen sind:
[Grafik]
Soweit sich die vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge auf die seitens der Betriebsprüfung nicht eine anerkannten Aufwendungen für Fachliteratur (Abonnement Frankfurter Allgemeine, Zürcher, Trend und Wirtschaftsblatt 2011-2016), für Masterlehrgang 2011 sowie für Vase 2016 beziehen, waren diese aus dem strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden und insoweit das gegen den Bf. geführte Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen (siehe Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses).
Schuldspruch des belangten Verbandes
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer
1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
§ 4 Abs. 1 VbVG lautet:
Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
Aus § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 2 Abs. 1 VbVG und § 3 Abs. 2 VbVG ergibt sich die Verantwortlichkeit des belangten Verbandes Fa. X-GmbH für die unter Punkt I.) des Spruches des gegenständlichen Erkenntnisses bestätigte Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG des Geschäftsführers und Entscheidungsträgers Bf..
Gemäß § 4 Abs. 1 VbVG war daher über den belangten Verband eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
Strafbemessung:
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde kein Vorbringen zur Strafbemessung erstattet.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Ausgehend von der Schuldform des Eventualvorsatzes sah der Spruchsenat bei der Bemessung der Geldstrafe den bisher ordentlichen Lebenswandel des Bf., die vollständige Schadensgutmachung, die Sorgepflichten für zwei Kinder sowie das teils erfolgte faktische Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum an.
Ausgehend von einer ausgezeichneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verhängte der Spruchsenat eine Geldstrafe von ca. 11,1% des Strafrahmens, also nahe der Grenze der Mindestgeldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG. Dies bei sehr hohen Einkommen und Vermögen des Bf. und Nichtvorliegen eines reumütigen Geständnisses. Bei ausschließlich zugunsten des Bf. eingebrachter Beschwerde konnte bei Zutreffen der Strafzumessungserwägungen gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG (Verböserungsverbot) prozentuell keine höhere Strafe, als die vom Spruchsenat verhängte, durch das Bundesfinanzgericht bemessen werden.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe laut Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.
Höhe der Verbandsgeldbuße
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Gemäß § 5 Abs. 2 VbVG ist die Geldbuße umso höher zu bemessen,
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Gemäß § 5 Abs. 3 VbVG ist die Geldbuße geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Auch zur Bemessung der Verbandsgeldbuße wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine Einwendungen vorgebracht. Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung zugunsten des Geschäftsführers und Verantwortungsträgers des belangten Verbandes war auch mit einer Neubemessung der Geldbuße vorzugehen.
Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße sah der erkennende Senat als mildernd die vollständige Schadensgutmachung (§ 5 Abs. 3 Z. 4 VbVG), die bisherige Unbescholtenheit des Verbandes und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z. 6 VbVG, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe, die Verbandsgeldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Amt für Betrugsbekämfung einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hatte die Beurteilung der Strafzumessung Voraussetzungen und die Bemessung der Höhe der Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Wien, am 9. Februar 2021
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300030/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300030.2020
- Stammnummer
- 131976
- Gültig
- 09.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF