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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300006/2022

Eine Beschuldigte, welche Abgabenerklärungen für sich sowie betreffend Unternehmen, für deren Gebarung sie verantwortlich zeichnet, nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, verwirklicht bei entsprechendem Vorsatz das Finanzvergehen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3300006/2022vom 29.09.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 21. Februar 2022 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde zufolge § 264 Abs. 2 lit. a 3. Satz des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom ***Straferkenntnis GZ***, betreffend die darin erkannten Finanzvergehen (Finanzordnungswidrigkeiten) gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***Verhandlungsdatum*** in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten ***AB*** sowie der Schriftführerin ***SF*** zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Erkenntnis wird folgendermaßen abgeändert: ***Name***, geb. ***Datum u Ort***, österr. Staatsangehörige, Beruf: Geschäftsführerin wohnhaft in ***Ort***, ist schuldig, im Bereich des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Innsbruck, im Rahmen des unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** geführten Einzelunternehmens abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärungen (§ 42 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 und der Umsatzsteuererklärung (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) für das Jahr 2018 verletzt zu haben, als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. Vertreterin nach § 81 BAO der ***U0*** (***STNR***; ***FN0***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 verletzt zu haben, als Geschäftsführerin der ***U*** (vormals: ***ehem. U***; ***STNR***, ***FN***), abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Körperschaftsteuererklärungen (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 i. V. m. § 42 EStG 1988 und § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 verletzt zu haben, als Geschäftsführerin der ***U3*** (nachfolgend [ehem.] ***späteres U***; ***STNR3***, ***FN3***), abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Körperschaftsteuererklärungen (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 i. V. m. § 42 EStG 1988 und § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 verletzt zu haben, als Geschäftsführerin der ***U4*** (***STNR4***; ***FN4***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Körperschaftsteuererklärungen (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 i. V. m. § 42 EStG 1988 und § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 verletzt zu haben, als Geschäftsführerin der ***U4*** als Rechtsnachfolgerin der ***U5*** (***STNR5***; ***FN5***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärung (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Körperschaftsteuererklärung (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 i. V. m. § 42 EStG 1988 und § 119 BAO) für das Jahr 2018 verletzt zu haben und als Geschäftsführerin des unbeschränkt haftenden Gesellschafters ***U4*** der ***U6*** (***STNR6***; ***FN6***) bzw. Vertreterin nach § 81 BAO der ***U6*** abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2018 verletzt zu haben. Die Beschuldigte hat hierdurch jeweils Finanzvergehen als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen. Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird über sie eine Geldstrafe von € 2.300,00 verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens von ***Name***, in Höhe von € 230,00 sowie die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Über die Beschwerden gegen die hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 finanzstrafbehördlich erkannten Finanzvergehen war nicht mehr zu entscheiden und das hierüber geführte Finanzstrafverfahren gemäß den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 157 FinStrG aus dem Strafaufhebungsgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung (siehe § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative FinStrG) einzustellen. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom ***Straferkenntnis GZ***, wurde die Beschuldigte ***Bf1***, geb. ***Datum u Ort***, österr. Staatsangehörige, Beruf: Geschäftsführerin, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, schuldig erkannt, "im Bereich des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Innsbruck im Rahmen des unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** geführten Einzelunternehmens abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärungen (§ 42 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2013 bis 2018 und der Umsatzsteuererklärung (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) für das Jahr 2018 verletzt zu haben, als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. Vertreterin nach § 81 BAO der ***U0*** (***STN 1***; ***FN 1***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2013 bis 2018 verletzt zu haben, als Geschäftsführerin bzw. Vertreterin nach § 81 BAO der ***U*** (vormals: ***ehem. U***, ***STN 2***; ***FN 2***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen   (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Körperschaftsteuererklärungen (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 i. V. m. § 42 EStG 1988 u. § 119 BAO) für die Jahre 2013 bis 2018 verletzt zu haben, als Geschäftsführerin bzw. Vertreterin nach § 81 BAO der ***U3*** (nunmehr: ***späteres U***; ***STN 3***; ***FN3***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Körperschaftsteuererklärungen (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 i. V. m. § 42 EStG 1988 u. § 119 BAO) für die Jahre 2013 bis 2018 verletzt zu haben, als Geschäftsführerin bzw. Vertreterin nach § 81 BAO der ***U4*** (***STN 4***; ***FN4***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Körperschaftsteuererklärungen (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 i. V. m. § 42 EStG 1988 u. § 119 BAO) für die Jahre 2013 bis 2018 verletzt zu haben, als Geschäftsführerin bzw. Vertreterin nach § 81 BAO der ***U4*** (***STN 4***; ***FN4***) als Rechtsnachfolgerin der ***U5*** (***STN5***; ***FN 5***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichte^ inreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärung (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO) und Körperschaftsteuererklärung (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 i. V. m. § 42 EStG 1988 u. § 119 BAO) für das Jahr 2018 verletzt zu haben, und als Geschäftsführerin des unbeschränkt haftenden Gesellschafters bzw. Vertreterin nach § 81 BAO der ***U6*** (***STN6***; ***FN6***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (§ 21 UStG iVm. § 119 BAO) und Steuererklärungen zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2013 bis 2018 verletzt, und hiemit Finanzvergehen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen zu haben. Gemäß § 51 (2) FinStrG wird über sie eine Geldstrafe von € 4.000,00 verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 400,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten eines solchen allfälligen Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgestellt. Begründung Die angeführten Tatbestände sind auf Grund des Untersuchungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen. Zum Verfahren: Die Einleitung des Strafverfahrens vom 20.08.2018 wurde am 28.08.2018 zugestellt. Am 17.09.2018 wurde ein Antrag auf Fristverlängerung bis 08.09.2018 (gemeint war wohl 08.10.2018) eingereicht. Mit weiteren Schreiben wurden weitere Fristverlängerungen beantragt. Diese wurden stillschweigend gewährt, es wurden allerdings keinerlei weitere Stellungnahmen oder Unterlagen eingereicht. Ein mündlich vereinbarter Termin für eine Akteneinsicht am 07.06.2019 wurde nicht eingehalten. Mit Verfügungen vom 29.11.2019 wurden die Einleitungsverfügungen vom 20.08.2018 ausgedehnt und den (teilweise) geänderten gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten (Verschmelzungen, Namensänderungen) Rechnung getragen. Die Verfügungen mit Datum 29.11.2019 wurden am 21.01.2020 zugestellt. Die Frist für die Einreichung der Stellungnahmen betrug 3 Wochen und ist daher am 11.02.2020 abgelaufen. Die Beschuldigte kam der Aufforderung zur Sache Stellung zu nehmen (Aufforderung vom 29.11.2019, Zustellung: 21.01.2020, Frist 3 Wochen) nicht nach. Gegen die Strafverfügung vom 28.02.2020 wurde innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Mit Schreiben vom 01.10.2020 (eigenhändig übernommen am 13.10.2020) wurde die Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2020 vorgeladen. Mit Schreiben vom 04.11.2020 wurde mitgeteilt, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Eine weitere Vorladung zur mündlichen Verhandlung (vom 12.08.2021) wurde am 27.08.2021 von der Beschuldigten eigenhändig übernommen. Die Beschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Daher war gern. § 121 FinStrG das Verfahren fortzusetzen. Die objektive Tatseite ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Veranlagungsakt, den Kontenabfragen sowie den rechtskräftig abgeschlossenen Abgabeverfahren zu den jeweiligen Steuernummern. Demnach wurden für die Jahre 2013 bis 2018 Abgabenerklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben. Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen ist der 30.04. des folgenden Jahres bzw. der 30.6., wenn die Erklärungen elektronisch eingereicht werden (§ 21 UStG i. V. m. § 119 BAO und § 43 EStG i. V. m. § 119 BAO). Aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Bemessungsgrundlagen teilweise im Schätzungsverfahren ermittelt. Aus dem Steuerakt ergeben sich folgende Fakten: Frist: Datum Eingang Erklärung Erstbesch. ***BF1StNr2*** ***Name1*** 2013 E1 30.06.2014 30.10.2015 2014 E1 30.06.2015 19.04.2016 2015 E1 30.06.2016 11.04.2017 2016 E1 30.06.2017 09.08.2018 2017 E1 30.06.2018 06.03.2019 2018 U1 30.06.2019 15.01.2020 Schätzungsauftrag 2018 E1 30.06.2019 15.01.2020 Schätzungsauftrag ***Nr.2*** ***U0*** 2013 E6, U1 30.06.2014 14.01.2015 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2014 E6, U1 30.06.2015 13.04.2016 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2015 E6, U1 30.06.2016 27.02.2017 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2016 E6, U1 30.06.2017 28.02.2018 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2017 E6, U1 30.06.2018 01.03.2019 2018 E6, U1 30.06.2019 14.01.2020 Schätzungsauftrag ***Nr. 3*** ***ehem.U*** ***U*** 2013 K1, U1 30.06.2014 12.01.2015 2014 K1, U1 30.06.2015 26.02.2016 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO betr. K 2015 K1, U1 30.06.2016 31.05.2017 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO betr. K 2016 K1, U1 30.06.2017 25.01.2018 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO betr. K 2017 K1, U1 30.06.2018 28.02.2019 2018 K1, U1 30.06.2019 14.01.2020 Schätzungsauftrag ***Nr.4*** ***U3*** ***späteres U*** 2013 K1, U1 30.06.2014 01.02.2018 Antrag auf Wiederaufn. 2014 K1, U1 30.06.2015 02.02.2018 Antrag auf Wiederaufn. 2015 K1, U1 30.06.2016 05.02.2018 Antrag auf Wiederaufn. 2016 K1, U1 30.06.2017 05.07.2018 Antrag auf Wiederaufn. 2017 K1, U1 30.06.2018 01.03.2019 2018 K1, U1 30.06.2019 13.01.2020 Schätzungsauftrag ***U4*** 2013 K1, U1 30.06.2014 27.01.2015 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO betr. K 2014 K1, U1 30.06.2015 16.03.2016 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO betr. K 2015 K1, U1 30.06.2016 13.03.2018 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO betr. K 2016 K1, U1 30.06.2017 14.03.2018 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO betr. K 2017 K1, U1 30.06.2018 01.03.2019 2018 K1, U1 30.06.2019 14.01.2020 Schätzungsauftrag ***Nr.5*** ***U5*** 2018 K1, U1 30.06.2019 15.01.2020 Schätzungsauftrag   ***Nr. 6*** ***U6*** 2013 E6, U1 30.06.2014 27.01.2015 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2014 E6, U1 30.06.2015 24.02.2016 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2015 E6, U1 30.06.2016 02.03.2017 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2016 E6, U1 30.06.2017 24.04.2018 Wiederaufnahme § 303 (4) BAO 2017 E6, U1 30.06.2018 11.07.2019-F-Erkl. 01.03.2019 U-Erkl. 2018 E6, U1 30.06.2019 14.01.2020 Schätzungsauftrag Jede Nichtabgabe bzw. nicht rechtzeitige Abgabe einer Steuererklärung stellt eine eigenständige Tathandlung nach dem Finanzstrafgesetz dar. Somit wurden von der Beschuldigten hinsichtlich der Einzelfirma 6 Tathandlungen gesetzt. Insgesamt hat die Beschuldigte (für die Einzelfirma und die Verbände) 69 Tathandlungen gesetzt. Zur subjektiven Tatseite: Die Beschuldigte ist seit dem Jahr 2000 steuerlich geführt. Im Zeitraum 2000 bis 2012 wurden durchgehend (mit der Ausnahme des Jahres 2009) Steuererklärungen für die Einzelfirma eingereicht. Die Verbände, bei denen sie als Organ tätig war bestanden ebenfalls über einen längeren Zeitraum vor dem Tatzeitraum. Auch für die Verbände wurden in den Jahren vor dem Tatzeitraum (fast durchgehend) Steuererklärungen eingereicht. Daher musste die Beschuldigte wissen, dass sowohl für die Einzelfirma, als auch für die Verbände, Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen sind. Der Beschuldigten (Einzelfirma) und den Verbänden wurden auch folgende Erinnerungen zur Abgabe der Steuererklärungen zugesandt: Jahr ErklärungenVersand Erinn-auto Erinn-ZO ***Name1*** ***BF1StNr2*** 2013 E1 18.12.2013 04.09.2014 23.10.2014 2014 E1 18.12.2014 13.10.2015 02.12.2015 2015 E1 18.12.2015 21.10.2016 28.11.2016 2016 E1 19.12.2016 02.11.2017 2017 E1 21.12.2017 09.08.2018 06.12.2018 2018 E1 20.12.2018 10.10.2019 22.11.2019   ***U0*** ***Nr.2*** 2013 E6, U1 18.12.2013 04.09.2014 23.10.2014 2014 E6, U1 18.12.2014 13.10.2015 27.11.2015 2015 E6, U1 18.12.2015 21.10.2016 29.11.2016 2016 E6, U1 19.12.2016 02.11.2017 14.12.2017 2017 E6, U1 21.12.2017 23.11.2018 27.02.2019 2018 E6, U1 20.12.2018 10.10.2019 25.11.2019   ***ehem.U*** ***Nr. 3*** 2013 K1, U1 18.12.2013 04.09.2014 23.10.2014 2014 K1, U1 18.12.2014 13.10.2015 27.11.2015 2015 K1, U1 18.12.2015 21.10.2016 28.11.2016 2016 K1, U1 19.12.2016 02.11.2017 14.12.2017 2017 K1, U1 21.12.2017 23.11.2018 27.02.2019 2018 K1, U1 20.12.2018 10.10.2019 25.11.2019   ***U3*** ***Nr.4*** 2013 K1, U1 18.12.2013 04.09.2014 23.10.2014 2014 K1, U1 18.12.2014 13.10.2015 27.11.2015 2015 K1, U1 18.12.2015 21.10.2016 28.11.2016 2016 K1, U1 19.12.2016 02.11.2017 12.12.2017 2017 K1, U1 21.12.2017 23.11.2018 06.02.2019 2018 K1, U1 20.12.2018 10.10.2019 20.11.2019   ***U4*** ***Nr.5*** 2013 K1, U1 18.12.2013 04.09.2014 24.10.2014 2014 K1, U1 18.12.2014 13.10.2015 27.11.2015 2015 K1, U1 18.12.2015 21.10.2016 29.11.2016 2016 K1, U1 19.12.2016 02.11.2017 12.12.2017 2017 K1, U1 21.12.2017 23.11.2018 27.02.2019 2018 K1, U1 20.12.2018 10.10.2019 25.11.2019   ***U6*** ***Nr. 6*** 2013 E6, U1 18.12.2013 04.09.2014 24.10.2014 2014 E6, U1 18.12.2014 13.10.2015 27.11.2015 2015 E6, U1 18.12.2015 21.10.2016 28.11.2016 2016 E6, U1 19.12.2016 02.11.2017 14.12.2017 2017 E6, U1 21.12.2017 23.11.2018 27.02.2019 2018 E6, U1 20.12.2018 10.10.2019 26.11.2019   ***U4*** a.RNF ***U5*** 2018 K1, U1 20.12.2018 10.10.2019 22.11.2019 Im Antrag vom 17.09.2018 wurde die Nichtabgabe der Erklärungen im Wesentlichen damit begründet, dass durch einen Rechtsstreit mit "***GSTERN***" eine Einnahmenfeststellung und Verteilung nicht möglich gewesen wäre. Auszug aus dem Antrag: ,Im Jahre 2011, anlässlich der ersten strafrechtlich erhobenen Vorwürfe, waren selbst die damals aufgesuchten Rechtsanwälte (welche durchwegs sowohl in Gesellschafts- und Strafrecht als Kenner der Materie angesehen waren) nicht in der Lage, uns aufgrund der weitreichenden und widersprüchlichen Vorwürfe der ***GSTEN*** auch nur im Ansatz einen Leitfaden oder eine Richtung vorzugehen, in weicher wir hinsichtlich Einnahmenfeststellung und -Verteilung hätten uns orientieren können. Ein von uns angefordertes Rechtsgutachten zu erstellen, weiches zumindest vorerst zu einer Einschätzung der abgabenrechtlichen Lage beitragen hätte können, lehnten diese ab zu verfassen.' Wie auch im Antrag angeführt ist, betrifft die Beteiligung der "***GSTER***" nur eine Firma direkt, und zwar die ***U5*** & CoKG. Bei dieser Firma ist die ***U5*** Komplementär und die ***FremdU***. Kommanditist. Es wird nicht weiter ausgeführt, inwieweit Streitigkeiten innerhalb dieser Firma Einfluss auf die Bilanzierung und die Erstellung der Abgabenerklärungen der ***U5*** selbst oder der ***U6*** haben könnten. Es ist weiters insbesondere nicht nachvollziehbar inwieweit (abgesehen von der angesprochenen Arbeitsüberlastung) diese Streitigkeiten Einfluss auf die verschiedenen Firmen, die keine direkte wirtschaftliche Verflechtung mit der ***U5*** und der Einzelfirma ***Name1*** und deren Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen haben könnten. Bezüglich der Unsicherheiten bei der Gewinnermittlung ist zunächst auf das Unternehmensgesetzbuch zu verweisen: § 198 UGB Inhalt der Bilanz (8) Für Rückstellungen gilt folgendes: 1. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Im Steuerrecht ist die relevante Bestimmung § 9 EStG 1988 (Rückstellungen): (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für 3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen. 4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Für die Bewertung von Rückstellungen gelten grundsätzlich dieselben Bewertungsprinzipien wie für Verbindlichkeiten. Sie sind mit jenem Betrag anzusetzen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag voraussichtlich zur Erfüllung notwendig sein wird (voraussichtlicher Erfüllungsbetrag). Im Antrag wird weiters argumentiert: ,Erst am 24.04.2018 konnte mit den ***GSTERN*** ein Vergleich erzielt werden, der zu einem Fallenlassen sämtlicher Vorwürfe und Forderungen führte. Dies war der Beginn für die Beschuldigten, sämtliche bisher unmöglichen Arbeiten zu beginnen und nachzuholen, da erst seit diesem Zeitpunkt für unzählige Fragen in der Abgabenfeststellung und Verteilung eine Beantwortung möglich ist. Seit dem Vergleich vom 24.04.2018 arbeiten die Beschuldigten mit Hochdruck daran, nicht nur den Vergleich zu erfüllen (was nur durch das rechtzeitige Beginnen von zwei Bauträgerprojekten und den damit verbundenen Vorarbeiten möglich ist) sondern auch an der Aufarbeitung der steuerlichen Sachverhalte und der Einreichung der Erklärungen aus den Jahren 2013 bis dato. Da es sich bei dem eigentlich zugrundeliegenden Sachverhalt um einen mittlerweile fast zehn Jahre andauernden Prozess handelt, umfasst der Akt bereits mehrere 1000 Seiten, weiche von uns für eine Rechtfertigung und Stellungnahme in diesem Strafverfahren für die Strafbehörde aufgearbeitet werden müssen, um eben der Behörde die Unmöglichkeit nach zu weisen.' Laut dem Antrag begannen die Rechtsstreitigkeiten im Jahr 2011, es erscheint also als Widerspruch, dass die Steuererklärungen für 2011 und 2012 eingereicht werden konnten, nicht aber die folgenden Jahre. Innerhalb von 22 Monaten nach Erzielung des Vergleichs wurden für die Einzelfirma nur die Einkommensteuererklärung für 2017 eingereicht. Steuererklärungen (U und E) für 2018, 2019 oder 2020 wurden bisher nicht eingereicht. Auch hinsichtlich der betroffenen Verbände wurden nur Steuererklärungen für 2017 eingereicht, die Erklärungen für 2018 und folgende Jahre fehlen ebenfalls. Aus dem Antrag ergibt sich auch, dass die Beschuldigte offenbar unter einem sehr hohen Arbeitsdruck stand. Dies ändert aber nichts an den Verpflichtungen eines Abgabepflichtigen bzw. des Organs eines Verbandes. Wenn ein Abgabepflichtiger oder ein Organ eines Verbandes (aus Arbeitsüberlastung) nicht in der Lage ist, die gesetzlichen Verpflichtungen des Verbandes einzuhalten, dann hat er sich um eine entsprechende Vertretung zu kümmern. Somit wurden die Taten zumindest bedingt vorsätzlich bewirkt. Bei der Bemessung der Strafe wurden berücksichtigt: als mildernd: die bisherige Unbescholtenheit als erschwerend: die Begehung mehrerer Straftaten derselben Art Außerdem wurde auf die Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Laut der (letzten eingereichten) Steuererklärung für 2017 wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. € 13.232,54 erzielt. Bei einem Strafrahmen nach § 51 (2) FinStrG bis € 5.000,00 erscheint unter Zugrundelegung der Strafzumessungsgründe die ausgesprochene Geldstrafe von € 4.000,00 Schuld- und tatangemessen. Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens € 500)." ….. In der dagegen fristgerecht am 21. Februar 2022 eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird Folgendes ausgeführt: "Die von der Behördenseite angeführten Sachverhalte, die ein strafbares Verhalten darlegen sollen, sind überwiegend durch gesetzeswidriges, und auf eine Überlastung des Steuerpflichtigen ausgerichtetes Verhalten des Finanzamtes selbst zurück zu führen. So hat dieses die Steuerpflichtigte mit Bescheiden über mehrere Jahre "bombardiert", aufgrund der darauffolgenden Überlastung Abgaben in einem Ausmaß und ohne Bezug auf die Bundesabgabenordnung oder die Judikatur willkürlich festgesetzt, was wiederrum zu einer Bescheidflut mit dem damit verbundenen Aufwand führte und schliesslich die Steuerpflichtigte begünstigende Verfahren nachweislich verzögert oder dermaßen schlampig geführt, dass nicht einmal das Bundesfinanzgericht in der Lage war, zu erkennen, welche Intention die Abgabenbehörde überhaupt hatte und auf welchen Sachverhalt sich die Finanzbehörde überhaupt stützt." Gestellt wurde der Antrag, das Erkenntnis aufzuheben, in eventu das Strafmaß angesichts des offensichtlichen Zusammenhanges und der Untrennbarkeit des Sachverhaltes als auch des zur Strafe führenden Verhaltens auf das Mindestmaß abzumindern, da durch die mehrmalige Bestrafung derselben behaupteten Straftat es nicht nur zu einer Überschreitung des tatsächlichen Strafmaßes nach § 51 Abs. 2 FinStrG komme, sondern überdies auch angesichts der tatsächlichen Abgabensumme die Strafe unverhältnismäßig sei. Aufgrund des Umfanges der für den Nachweis erforderlichen Unterlagen werden diese postalisch nachgereicht. Weiters werde ***Name3***, geb. tt.mm.jjjj, wohnhaft ***Zeuge-Adr***, als Zeuge angeboten. ….. In der mündlichen Verhandlung vom ***Verhandlungsdatum*** wurde wie folgt vorgebracht, erhoben und festgestellt: "Der Verhandlungsleiter begrüßt die anwesenden Parteien und trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. Der Richter führt einleitend aus, dass das Finanzstrafverfahren bezüglich der Jahre 2013 und 2014 einzustellen sein wird, und zwar aus dem Grund der absoluten Verjährung. Diese Jahre sind nur insoweit Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens, als die Einstellung des Verfahrens verkündet werden wird. Auf Befragen des Richters führt die Beschuldigte aus, dass sie beide, also die Beschuldigte und ***Name3***., damals sehr jung gewesen seien, als sie eine gesellschaftsrechtliche Beziehung im Hinblick auf die ***U5*** & CoKG eingegangen waren. In diesem Zusammenhang sei allerdings das gesamte gesellschaftsrechtliche Konstrukt von den ***GSTERN*** vorgegeben worden, sodass sich auch Auswirkungen auf die anderen Gesellschaften ergeben hätten. Für dieses Verfahren möchte sie sagen, dass dadurch eine erhebliche Belastung eingetreten sei, sodass sie nicht mehr dazugekommen sei, die Steuererklärungen einzureichen. Der Amtsbeauftrage verweist diesbezüglich auf die Begründung des Erkenntnisses und auf die Stellungnahme zur Beschwerde. Über Vorhalt des Richters, dass auch immer Erinnerungen an die Pflicht zur Erklärungsabgabe zugesandt worden seien, führt die Beschuldigte aus, dass sie dem immer nachkommen und sich korrekt verhalten habe wollen, dies aber auf Grund der Involvierung in den Rechtsstreit mit den ***GSTERN*** einfach nicht mehr möglich gewesen sei. Die Belastung sei einfach zu groß gewesen. Über weiteren Vorhalt des Richters, dass es unbeschadet des konkreten Rechtsstreites zur Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers gehöre, Abgabenerklärungen fristgerecht einzureichen, gibt die Beschuldigte an, dass sie dies immer tun habe wollen und angestrebt habe. Die Beschuldigte verweist auf das schriftliche Vorbringen in der Beschwerde und auf die eingebrachten Schriftsätze und beantragt wie dort. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt die Beschuldigte an, dass sie keine Schulden habe, wohl aber ein Bankdarlehen. Sie habe keine Sorgepflichten. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Der Inhalt der Straf- und Steuerakten steht zur Entscheidungsfindung zur Verfügung. Schluss des Beweisverfahrens um 12:16 Uhr. Der Amtsbeauftragte beantragt eine tat- und schuldangemessene Bestrafung. Die Beschuldigte beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, und daher keine Bestrafung." Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Der Fokus bei der Feststellung lag auf jenem physischen Verhalten, das nach Ansicht des Anklägers juristisch eine "strafbare Handlung" begründet und dergestalt als historischer Sachverhalt vom Tatvorwurf erfasst wird. Dabei waren Tatsachen allerdings nur insoweit festzustellen, als sie nach Anwendung des sog. "Fallprüfungsschemas" nicht ausgeschieden sind, demnach nach Anschauung des Bundesfinanzgerichtes tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft - also Straftaten - sind. Objektive Tatbestandsmerkmale 1. Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen ist der 30.06. des folgenden Jahres. Vorliegend wurden die folgenden Abgabenerklärungen nicht am jeweils relevanten 30.06. eingereicht: - Betreffend ***Name1*** selbst Erklärungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 2017 und 2018 sowie die (Jahres-)Erklärung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2018. (Die Erklärung für das Jahr 2017 wurde nachgereicht). - Betreffend die ***U0*** Steuererklärungen zur Feststellung von Einkünften sowie (Jahres-)Erklärungen zur Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018. (Die Erklärungen für das Jahr 2017 wurden nachgereicht). ***Name***, war während aller genannten Jahre und am 30.06.2019 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der ***U0***, ***FN0***. - Betreffend die ***ehem.U*** - ***U*** Erklärungen zur Körperschaftsteuer sowie (Jahres-)Erklärungen zur Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018. (Die Erklärungen für das Jahr 2017 wurden nachgereicht). ***Name***, war während aller genannten Jahre und am 30.06.2019 Geschäftsführerin der - bis einschließlich zum 06.09.2019 noch mit dem historischen Firmenwortlaut "***ehem.U***" firmierten - aktuellen "***U***", ***FN***. - Betreffend die ***U3*** - ***späteres U*** Erklärungen zur Körperschaftsteuer sowie (Jahres-)Erklärungen zur Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018. (Die Erklärungen für das Jahr 2017 wurden nachgereicht). ***Name***, war während aller genannten Jahre und am 30.06.2019 Geschäftsführerin der ***U3***, ***FN3***. - Betreffend die ***U4*** Erklärungen zur Körperschaftsteuer sowie (Jahres-)Erklärungen zur Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018. (Die Erklärungen für das Jahr 2017 wurden nachgereicht). - Betreffend die ***U4*** als Rechtsnachfolgerin der ***U5*** die Erklärung zur Einkommensteuer sowie die (Jahres-)Erklärung zur Umsatzsteuer, jeweils für das Jahr 2018. Zu beiden Punkten: ***Name***, war ab 31.12.2014 durchgehend bis zum 06.11.2018 selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der ***U4***, ***FN4***, und als solche für die Einreichung das genannte Jahr betreffend jedenfalls verantwortlich. (Die ***U5***, ***FN5***, mit ***Name3***., als Geschäftsführer wurde mit Generalversammlungsbeschlüssen jeweils vom 27.09.2018 als übertragende Gesellschaft mit der ***U4***, ***FN4***, als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Seit 07.11.2018 - und auch am 30.06.2019 - war nur noch ***Name3***., als (Allein-)Geschäftsführer der ***U4*** eingetragen; die Beschuldigte verblieb als Gesellschafterin mit halbem Geschäftsanteil. Später erfolgte die Umwandlung gemäß §§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf die Gesellschafterin). - Betreffend die ***U6*** Steuererklärungen zur Feststellung von Einkünften sowie (Jahres-)Erklärungen zur Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018. (Die (Jahres-)Erklärung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2017 wurde nachgereicht). ***Name***, war als Geschäftsführerin des unbeschränkt haftenden Gesellschafters ***U4*** (siehe oben) der ***U6***, ***FN6***, diese betreffend für alle genannten Jahre jedenfalls zur Einreichung verpflichtet. 2. Aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Bemessungsgrundlagen teilweise im Schätzungsverfahren ermittelt. Subjektives Tatbestandsmerkmal 3. Die Beschuldigte konnte infolge Arbeitsüberlastung sogar "gewöhnlichen" Verwaltungstätigkeiten nicht mehr rechtzeitig nachkommen. Aus diesem Grund ist ihr die Unterlassung der - rechtzeitigen - Abgabe von Steuererklärungen jeweils unterlaufen. Die Beschuldigte hielt es dabei jeweils ernsthaft für möglich, dass im Fall des Verstreichens der konkreten von ihr nicht genutzten, ihr jedoch bewussten Frist eine bestimmte abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch sie verletzt und in der Folge dadurch das Finanzvergehen in den Tatbestandsvarianten Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht sowie Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht verwirklicht wird. Die Beschuldigte hat sich allerdings damit abgefunden, indem sie angesichts laufender Frist nichts unternommen hat, um deren jeweiligen Ablauf vor Abgabe der Erklärung und damit eine Nichteinreichung zu verhindern. Würdigung durch das Bundesfinanzgericht Nach sorgfältiger Überprüfung des von der Finanzstrafbehörde geführten Verfahrens und insbesondere einer genauen Analyse des bekämpften Straferkenntnisses samt eines Abgleiches mit den zur Verfügung stehenden Finanz(straf)datenbanken durch das Gericht ergibt sich für das Bundesfinanzgericht das folgende Bild: Die von der Finanzstrafbehörde getroffenen und in ihren Erledigungen detailliert grafisch dargestellten Feststellungen konnten in allen entscheidungswesentlichen Punkten nachvollzogen und in Worten zum Sachverhalt erhoben werden; dies sowohl hinsichtlich der Feststellung der objektiven Tatbestandsmerkmale (Feststellungen i. e. S.) als auch hinsichtlich der vorhergehenden Geltendmachung der entsprechenden Pflicht durch die Abgabenbehörde in Gestalt von Aufforderungen ("Erinnerungen"). Insgesamt sind gegenwärtig nach eingetretener absoluter Verjährung von 69 Tathandlungen, für die die Beschuldigte im finanzstrafbehördlichen Finanzstrafverfahren wegen Finanzvergehen bestraft worden war, 47, also knapp 70% der ursprünglich bestraften Taten verblieben, bei denen die jeweilige Fristversäumnis eindeutig festgestellt werden konnte und das Bundesfinanzgericht die diesbezügliche verwaltungsbehördliche Würdigung teilt. Im Hinblick auf die "subjektive Tatseite" hat die Beschuldigte in ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom ***Verhandlungsdatum*** die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen als notwendig bekannt und betont, dass sie dem immer nachkommen und sich korrekt verhalten habe wollen, dies aber auf Grund der Involvierung in den Rechtsstreit mit den ***GSTERN*** einfach nicht mehr möglich gewesen sei. Die Belastung sei einfach zu groß gewesen. Sie hat damit die im Zeitpunkt des Fristablaufes fehlende Offenlegung steuerlicher Sachverhalte eingestanden, wobei nach Ansicht des Gerichtes Absicht fehlte. Zugleich lassen die Äußerungen allerdings auf die Erfüllung der bedingten Vorsatzstufe schließen, zumal der Beschuldigten auch im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung bekannt war, dass sie sich nicht korrekt verhalten hat. Auch die Ausführungen im Antrag u. a. der Beschuldigten vom 17. September 2018 werden als Entschuldigung aufgefasst, welche aber nicht ausreicht, um im konkreten Fall das im Zusammenhang mit dem begangenen Unterlassungsdelikt gegebene Unrecht verneinen zu können (siehe sogleich auch unter "Rechtliche Beurteilung"). In diesem Zusammenhang ist auch die Wertungsentscheidung der Finanzstrafbehörde die ***U6*** betreffend, die Jahre, für die Abgabenerklärungen vorschriftswidrig nicht eingereicht worden waren, der Beschuldigten in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Personengesellschaft gemäß § 81 BAO zuzurechnen und dementsprechend ein Finanzstrafverfahren gegen sie zu führen, nicht zu beanstanden. Rechtliche Erwägungen Gemäß § 51 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich a) eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, (…). Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet (2). Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e und § 51b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre (2). Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (3). Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist (5). Gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren einzuleiten, wenn die Prüfung gemäß Abs. 1 ergibt, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen, (…) c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (,) (…) Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen, wenn einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden. Gemäß § 157 FinStrG sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden. Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden. Über Ersatzansprüche von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen entscheidet der Einzelrichter, in Senatsverfahren der Vorsitzende. Für die vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss festzusetzenden Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie deren Einhebung und zwangsweise Einbringung gilt § 287 BAO sinngemäß. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die fachkundigen Laienrichter ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig (3). Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen (2). Gemäß § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein. Gemäß § 81 Abs. 6 BAO sind in den Fällen des § 19 Abs. 2 die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des in § 51 Abs. 1 lit a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit vorgesehenen Finanzvergehens sind bereits mit dem Ablauf der jeweiligen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung verwirklicht worden. Zu diesem Zeitpunkt lag auch jeweils Vorsatz vor. Allgemeines a. Auch Finanzordnungswidrigkeiten sind, wie sich aus § 1 FinStrG ergibt, Finanzvergehen (VwGH 22.6.1962; OGH 5.9.1996, 15 Os 130/96). Sie sind Zuwiderhandlungen gegen generelle Normen des Abgabenrechtes, durch die keine Abgabenverkürzung bewirkt wird (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 [2024] § 49 FinStrG Rz 1f, ebenso Althuber in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG , § 49 Rz 1). Der Gesetzgeber lässt zur Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG den Eintritt eines Erfolges nicht gehören. Hierfür genügt vielmehr "Ungehorsam", also im konkreten Fall unterlassen eines durch Abgabenvorschriften gebotenen Tuns, nämlich eine bestimmte Erklärung abzugeben, wobei dieses Unterlassen am Ablauf der für die Vornahme vorgesehenen Frist festgemacht wird. Auch wenn diese Normen selbst keinen Hinweis auf die Strafbarkeit ihrer Nichtbefolgung enthalten, ist ihre Übertretung als Finanzordnungswidrigkeit strafbar. Bereits in Anwendung der Strafnorm ist also die Subsumtion der jeweiligen Nichteinhaltung unter die dort vertypte "Verletzung einer Anzeigepflicht" vorzunehmen (streng genommen bei deren Gelingen), auch wenn die durch die Nichteinhaltung der dafür vorgesehenen Frist eigentlich verletzten Vorschrift(en) dem Abgabenrecht angehören. b. So wie die anderen Finanzvergehen verlangen auch die Tatbestände der Finanzordnungswidrigkeiten nicht nur die Verwirklichung der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale. Seit der FinStrGNov 1975 können Finanzordnungswidrigkeiten grundsätzlich (mit [zunehmenden] Ausnahme n aus der Umsetzung von EU-Richtlinien) nur mehr vorsätzlich, nicht auch fahrlässig begangen werden. Zu einer Bestrafung wegen einer Finanzordnungswidrigkeit genügt daher die bloße Feststellung einer objektiven Normverletzung nicht. Ohne den Nachweis eines Vorsatzes darf der Beschuldigte nicht bestraft werden (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 [2024] § 49 FinStrG Rz 1f). Die Beurteilung, ob die Nichtbefolgung dieses Gebotes allerdings auch subjektiv vorwerfbar ist, "folgt" auf die in Anwendung der Strafnorm vorzunehmende Subsumtion. Der Gesetzgeber regelt aus diesem Grund anschließend an § 6 FinStrG die persönliche Vorwerfbarkeit des (tatbildmäßigen) Verhaltens. Im Zuge dessen definiert § 8 zwei Verschuldensformen, die aus einem tatbildmäßigen Verhalten ein persönlich vorwerfbares und somit strafbares Verhalten machen können. § 8 regelt die Verschuldensformen abschließend (Twardosz in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 8 [Stand 1.3.2017, rdb.at] Rz 4). Dass sich die persönliche Vorwerfbarkeit in Gestalt des Vorsatzes als Schuldform bzw. -element in weiteren "subjektiven" Tatbestandsmerkmalen "äußert", welchen ganz bestimmte deskriptive Tatsachenfeststellungen gegenüberstehen müssten, ist dabei nicht zwingend (anders die sog. "personale Unrechtslehre"; vgl. zum Verständnis Kienapfel, AT6 Z 15 RN 24). c. Allerdings war im zu beurteilenden Fall auch das Vorliegen bedingten Vorsatzes i. e. S. "festzustellen" (siehe oben zum Sachverhalt), zumal der Gesetzgeber mit "vorsätzlich" im Obersatz des § 51 Abs. 1 FinStrG einen subjektiven Tatbestand ausdrücklich nennt (insofern abweichend, als - gemeinhin - eine Person vorsätzlich handelt, die einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Wesen des Tatbestandes als Spiegelbild eines bestimmten Handlungsvorgangs kennzeichnet ansonsten grundsätzlich dessen Rechtswidrigkeit, es sei denn, dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als Element des Handlungsstockes beinhaltet er auch den Willen des Handelnden, nimmt ihn aber nur dort ausdrücklich oder konkludent in den Satzbau auf, wo nicht allein die verursachten Wirkungen, sondern auch innere Vorgänge dem Unrechtsurteil unterliegen sollen (Hervorhebung durch das Gericht). Wenn also ein Verhalten dem objektiven und gegebenenfalls subjektiven Tatbestand entspricht, dann ist es strafrechtswidrig; Näheres dazu bereits in Schudt, Die subjektiven Unrechtselemente in der neueren Strafrechtsentwicklung, Diss 1951, 128ff). Abgabenvorschriften a. Die Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten müssen in generellen Normen enthalten sein, wenn deren Übertretung gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar sein soll. Strafbar ist daher nicht nur die Verletzung bundesgesetzlicher Vorschriften, sondern auch die Übertretung hierzu ergangener Verordnungen (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 [2024] § 51 FinStrG Rz 5). "Nach Maßgabe der Abgabenvorschriften" besteht die Offenlegungspflicht in den Fällen entsprechender gesetzlicher Anordnungen, wie etwa bei der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen (z. B. gemäß § 42 EStG 1988), oder wenn in der Begründung auf die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen abzielender Anbringen die Behauptung und Schilderung entscheidungsrelevanter Umstände erforderlich ist (z. B. in Ansuchen um Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, in Anträgen auf Nachsicht gemäß § 236 BAO oder in Anträgen auf Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 237 BAO; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 119 [Stand 1.8.2011, rdb.at] Anm 8; s. in diesem Zusammenhang auch § 33 Abs 1 i. V. m. Abs. 3 lit. f und § 50 Abs. 1 FinStrG). b. "Offenlegen" bedeutet offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechende Abgabenerhebung erforderlich ist. (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 119 [Stand 1.8.2011, rdb.at] E 1; VwGH 28. 10. 1997, 97/14/0121, ÖStZB 1998, 547). Der Abgabepflichtige hat in Erfüllung seiner Pflicht, die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen, die entsprechenden Grundlagen der Abgabenbehörde beizubringen; dieser Pflicht darf er sich nicht durch Anträge auf Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen entledigen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 119 [Stand 1.8.2011, rdb.at] E 9; VwGH 2. 3. 1993, 92/14/0182, ÖStZB 1993, 533). Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 119 [Stand 1.8.2011, rdb.at] E 8; VwGH 11. 4. 1991, 90/16/0231, ÖStZB 1991, 450 = Slg 6596/F.), braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Allerdings ist stets zu veranschlagen, was "offenlegen" bedeutet, sobald eine (vollständige) Offenlegung - und damit auch die Abgabe der Steuererklärung selbst - vermisst wird, nämlich (ein) umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechenden Abgabenerhebung bedeutsam und erforderlich ist. Die wichtigste abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist die zur Abgabe wahrheitsgemäßer Abgabenerklärungen. Wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist, bestimmen die Abgabenvorschriften (§ 133 Abs. 1 erster Satz BAO). Zur Einreichung einer Abgabenerklärung ist ferner verpflichtet, wer hierzu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird (§ 133 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Entscheidend ist, dass eine Person z. B. zur Einreichung der Erklärung tatsächlich aufgefordert wurde, und nicht, ob ausschließlich oder auch eine andere Person hätte aufgefordert werden können oder müssen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300006/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3300006.2022
Stammnummer
149401
Gültig
29.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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