Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0087-W/06
Absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0087-W/06vom 14.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WL,
vertreten durch WH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai 2006 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 20. April 2006, SN 029/2006/00122-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid hinsichtlich des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG von Einkommensteuer für das Jahr 1997
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. April
2006 hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 029/2006/00122-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs-. und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärung 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer
für 1997 iHv € 58.260,50 (ATS 801.681,96) bewirkt und
hiermit ein Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai 2006, in welcher im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass die Kontoeröffnung betreffend die Firma A Anfang
Mai 2003 keine gegen den Bf. gerichtete Verfolgungshandlung gewesen sei. Bei der
Kontoeröffnung sowie den damit zusammenhängenden Ermittlungen
hätten sich aus den Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft des LG
Wiener Neustadt keinerlei konkrete Hinweise auf eine Verfolgungshandlung oder
Finanzstraftat vom Bf. ergeben. Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige vom
2. November 2004 habe es seitens der Finanzstrafbehörde oder
Abgabenbehörde zur Einkommensteuer 1997 keine nach außen gerichtete
Verfolgungshandlung gegeben, wodurch die erstattete Selbstanzeige im
Zusammenhang mit der sofortigen Entrichtung der Abgaben strafbefreiende Wirkung
entfalte.
Schließlich sei eine allfällige Straftat aus dem
Jahre 1997 unabhängig von den Wirkungen der Selbstanzeige bereits am
1. Jänner 2006 verjährt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung
mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz,
sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2 leg.
cit. für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für
andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre.
Nach Abs. 5
leg.cit. erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn
seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die
Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Wurde vom Abgabepflichtigen
gesetzwidrig keine Abgabenerklärung eingereicht und unterblieb daher die
Abgabenfestsetzung, weil die Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruchs nichts gewusst hat, ist die Abgabenverkürzug mit Ablauf
der gesetzlichen Erklärungsfrist bewirkt
(§ 33 Abs. 3 lit. a zweiter Fall FinStrG). Dies
ist hinsichtlich der Einkommensteuer gemäß
§ 134
Abs. 1 BAO das Ende des Monats März des auf die Entstehung des
Abgabenanspruches folgenden Jahres.
Wird die Einreichung einer Einkommensteuererklärung
überhaupt unterlassen, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (OGH 3.9.1998, 12 Os
58/98)
Im gegenständlichen Fall ist die gesetzliche
Erklärungsfrist für die Einkommensteuer 1997 am 31. März
1998 abgelaufen, sodass am 31. März 2008 die absolute Verjährung
eingetreten ist.
Aus diesem Grund war auf das Beschwerdevorbringen sowie die
Prüfung, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige vorgelegen bzw. ob oder wann
eine Verfolgungshandlung seitens der Finanzstrafbehörde gegen den Bf.
ausgegangen ist und allenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten ist, nicht
näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0087-W/06
- Stammnummer
- 34692
- Gültig
- 14.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF