Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0100-W/05
Höhe der Geldstrafe. Absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0100-W/05vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Herbert Frantsits und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Reschtsanwalt, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 18. August 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Baden/Mödling vom 2. Juni 2005, SpS, nach der am 17. Jänner
2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtenen Erkenntnis in seinem Schuldspruch Punkt 1) hinsichtlich
Umsatzsteuer 1994 und in seinem Schuldspruch zu Punkt 2) hinsichtlich
Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 sowie im Strafausspruch und im
Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Berufungswerber
(Bw.) wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG geführte Finanzstrafverfahren
hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 in Höhe von S 21.880,00,
Kapitalertragsteuer 1994 in Höhe von S 24.485,00 und
Kapitalertragsteuer 1995 im Höhe von S 22.422,00
eingestellt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG, wird über den Bw. für die darüber hinaus weiter
aufrecht bleibenden Teile des Schuldspruches zu den Punkten 1) und 2) des
angefochtenen Erkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von
€ 4.800,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG haftet die Fa. O-GmbH (vormals Fa. Z-GmbH) für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der
Neufestsetzung.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
Darüber hinaus wird der
Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses dahingehend ergänzt, dass
die nicht von der Einstellung betroffenen Verkürzungen an Umsatzsteuer 1995
bis 1998, Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 und Kapitalertragsteuer 1996 bis
1998 in der vom Spruchsenat festgestellten Höhe
vorsätzlich bewirkt
wurden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 2. Juni 2005,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der
Fa. Z-GmbH
1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger
Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1994 bis
1998 eine Verkürzung von Umsatzsteuer 1994 in Höhe von
S 21.880,00, 1995 in Höhe von S 19.280,00, 1996 in Höhe von
S 20.080,00, 1997 in Höhe von S 26.500,00 und 1998 in Höhe
von S 11.400,00 sowie von Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von
S 34.651,00, 1996 in Höhe von S 36.510,00, 1997 in Höhe von
S 45.105,00 und 1998 in Höhe von S 19.624,00 bewirkt habe; und
weiters
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von die in
§ 96 EStG 1994 entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen eine
Verkürzung von Kapitalertragsteuer 1994 in Höhe von S 24.485,00,
1995 in Höhe von S 22.422,00, 1996 in Höhe von S 25.235,00,
1997 in Höhe von S 33.166,00 und 1998 in Höhe von
S 10.018,00 bewirkt habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 7.200,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa. Z-GmbH für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. in den Tatzeiträumen der für die
abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführer der
Fa. Z-GmbH gewesen sei. Betriebsgegenstand sei ein Restaurant. Der Bw.
beziehe ein Einkommen vom monatlich € 1.400,00, er habe Sorgepflichten
für vier Kinder und sei finanzbehördlich unbescholten.
Im Jahr 2002 habe im Betrieb des Bw. eine
Betriebsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG stattgefunden,
aufgrund der bei der Finanzbehörde vorliegenden Unterlagen der Verdacht
bestehe, dass Schwarzeinkäufe getätigt und Getränkeumsätze
nicht wahrheitsgemäß offen gelegt worden seien. Der
Betriebsprüfung sei Kontrollmaterial der Brauereien X und Y vorgelegen,
welches im Zuge von Hausdurchsuchungen bei den genannten Unternehmen
sichergestellt worden sei. Die festgestellten und nicht erfassten Einkäufe
seien unter Anwendung des von der Betriebsprüfung ermittelten
durchschnittlichen Rohaufschlages von 208% auf Erlöse hochgerechnet worden,
welche den erklärten Umsätzen zugerechnet worden seien. Die
erklärten Wareneinkäufe der Jahre 1994 bis 1998 wurden um die bislang
nicht verbuchten Einkäufe von Bier und alkoholischen Getränken
erhöht. Die Umsatzerhöhungen hätten zu verdeckten
Gewinnausschüttungen in dem oben angeführten Ausmaß
geführt.
Weiters sei festgestellt worden, dass für das Objekt
in B. nicht nur der Mietaufwand für das Geschäftslokal, sondern auch
der für die private Wohnung betrieblich abgesetzt worden sei. Ein
Sicherheitszuschlag sei bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages
außer Ansatz geblieben.
Die Verantwortung des Bw. dahingehend, dass die
Schwarzlieferungen nicht von ihm selbst, sondern von ungenannten Angestellten
getätigt worden seien, könne nur als reine Schutzbehauptung angesehen
werden. Der Bw. sei nicht nur Geschäftsführer und Eigentümer der
Stammanteile, er sei auch derjenige, der in Österreich die Schulen besucht
habe. Demgemäß sei er nicht nur aufgrund seiner Stellung im
Unternehmen dominant, sondern allein schon aufgrund der Sprachkenntnisse und
Kenntnisse der Gepflogenheiten in seinem nunmehrigen Heimatland.
Die festgestellten Schwarzumsätze und die
Täterschaft des Bw. seien daher unbedenklich.
Da der Bw. diese Verkürzung zweifellos
vorsätzlich bewirkt habe, wobei bedingter Vorsatz genüge, habe er das
Tatbild auch subjektiv zu vertreten und sei sohin nach der angezogenen
Gesetzesstelle schuldig zu erkennen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Spruchsenat
als mildernd die finanzbehördliche Unbescholtenheit, die Sorgepflichten
für vier Kinder und die Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die
zweifache Begehung.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 18. August 2005,
mit welcher ausschließlich gegen die Höhe der verhängten
Geldstrafe sowie der daraus abgeleiteten Ersatzfreiheitsstrafe angefochten wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der
Spruchsenat als erschwerend die zweifache Begehung angesehen habe. Tatsache sei
jedoch, dass lediglich eine einzige Tathandlung vorliege, nämlich der
Schwarzeinkauf von Bier und alkoholischen Getränken in den Jahren 1994 bis
1998, der sowohl Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie die
Kapitalertragsteuer ausgelöst habe. Die nach dem verurteilenden Erkenntnis
hinterzogenen Abgaben seien durch eine Tathandlung ausgelöst worden, sodass
der Erschwerungsgrund einer zweifachen Begehung nicht vorliege. Es wäre
auch unbillig, die aus einer Tathandlung folgende mehrfache Besteuerung,
insbesondere in Richtung der Kapitalertragsteuer, als mehrfache Begehung zu
unterstellen. Falle somit das Argument der zweifachen Begehung als erschwerend
weg, verblieben ausschließlich Strafmilderungsgründe, nämlich
die finanzbehördliche Unbescholtenheit, die Sorgepflicht für vier
Kinder und die volle Schadensgutmachung.
Darüber hinaus müsse in Ansatz gebracht werden,
dass es sich bei den erfolgten Schwarzlieferungen um geringfügige
Beträge gehandelt habe, die dem Bw. nicht auffallen hätten
müssen, da sie betragsmäßig in der gesamten Gebarung seines
Betriebes nicht auffällig gewesen seien. Auch der Spruchsenat sei offenbar
der Auffassung, dass dem Bw. dolus directus nicht vorgeworfen werden könne,
weil im Zusammenhang mit der Beurteilung der Tathandlung in subjektiver Richtung
der Spruchsenat die Auffassung vertrete, dass der Bw. diese Verkürzung
zweifellos vorsätzlich bewirkt habe, woraus sich schon aus der Wortwahl,
das mit dem Wort zweifellos grundsätzlich Zweifel angemeldet würden,
die jedoch dadurch ausgeräumt würden, dass auch bedingter Vorsatz zur
Verwirklichung der Tathandlung ausreiche. Es sei somit davon auszugehen, dass
kein direkter Vorsatz angenommen wurde, sondern lediglich bedingter, ein
Umstand, der ebenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen
wäre.
Die gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG
anzuwendenden Bestimmungen der §§ 34ff Strafgesetzbuch sehen in
§ 34 Abs. 1 Z. 4 StGB vor, dass als besonderer
Milderungsgrund die Tat unter Einwirkung eines Dritten verübt worden sei.
Nun sei bekannt, dass die Bierlieferungen aus dem Bereich der Brauereien nicht
von den Gastwirten, sondern durch die Brauereien selbst und ihre Angestellten
bewirkt worden seien. Es sei bekannt, dass die Initiative zu den
Schwarzlieferungen in allen Fällen nicht von den Belieferten, sondern von
den Brauereien und deren Handlangern ausgegangen sei. Dies sei auch im
vorliegenden Fall so gewesen, sodass der Milderungsgrund der angezogenen
Gesetzesstelle mit einzubeziehen gewesen wäre. Desgleichen sei auf den
Anlassfall der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 9 StGB
anzuwenden, da die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit als mit
vorgefasster Absicht begangen worden sei. Darüber hinaus wäre auch der
Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 6 StGB heranzuziehen
gewesen, da der Bw. nicht unmittelbar mit dem Biereinkauf beschäftigt
gewesen sei, sondern nur durch mangelnde Überwachung mit diesen Dingen
befasst gewesen wäre, sodass er letztlich bei der Tathandlung nur in
untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei.
Bei Abwägung sämtlicher Milderungsgründe,
wie sie in der Berufung aufgezeigt würden und die aus dem Verfahrensablauf
in dieser Form auch ableitbar seien, erweise sich die verhängte Geldstrafe
von € 7.200,00 als weit überhöht und in keiner Weise
schuldangemessen.
Aufgrund der ausschließlich vorliegenden
Milderungsgründe wäre eine Geldstrafe von € 5.000,00 und der
daraus abgeleiteten Ersatzfreiheitsstrafe angemessen.
Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis
dahingehend abzuändern, dass über den Bw. eine Geldstrafe von
€ 5.000,00 und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt
und er zum Ersatz der Kosten verurteilt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.2:
Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
"d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO)."
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
Gemäß
§ 21 Abs. 1 FinStrG ist auf eine einzige Geldstrafe zu
erkennen, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten
mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen hat und
über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird.
Zunächst ist aus Anlass der Berufung von Amts wegen
festzustellen, dass hinsichtlich der unter Punkt 1) des Schuldspruches des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates der erstinstanzlichen Bestrafung
zugrunde gelegten Verkürzung an Umsatzsteuer 1994 in Höhe von
S 21.880,00 sowie hinsichtlich der unter Spruchpunkt 2) angeführten
Verkürzungen an Kapitalertragsteuer 1994 in Höhe von S 24.485,00
und 1995 in Höhe von S 22.422,00 mittlerweile absolute Verjährung
der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten
ist.
Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1
FinStrG ist als Beginn der Verjährungsfrist in Bezug auf Umsatzsteuer 1994
die aufgrund der abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuererklärung 1994 mit
Bescheid vom 17. Juli 1995 erfolgte zu niedrige Abgabenfestsetzung,
anzusehen. Mit Ablauf des 17. Juli 2005 ist daher insoweit die absolute
Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5
FinStrG eingetreten.
Die unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses
angeführten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer der Jahre 1994 und
1995 waren entsprechend der Bestimmung des § 96 EStG durch
Nichtabgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen und Nichtabfuhr der
Kapitalertragsteuer bis eine Woche nach Ablauf des jeweiligen Monates bewirkt,
sodass auch insoweit die absolute Verjährung der Strafbarkeit
gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG spätestens mit Ablauf
des 7. Jänner 2006 (für Dezember 1995) eingetreten
ist.
Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Schuldspruches
zu den Punkten 1) und 2) des angefochtenen Erkenntnisses war seitens des
Berufungssenates eine Berichtigung und Ergänzung dahingehend vorzunehmen,
dass diese Verkürzungen "vorsätzlich" bewirkt wurden
(= Berichtigung eines Schreibfehlers).
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten
Strafe.
Wenn in der gegenständlichen Berufung eingewendet
wird, dass der Erschwerungsgrund der zweifachen Tatbegehung zu Unrecht der
erstinstanzlichen Strafbemessung zugrunde gelegt wurde, so ist der Bw. mit
diesem Vorbringen im Ergebnis im Recht. Zwar kann sich der Berufungssenat den
Ausführungen des Bw. insoweit nicht anschließen, als vorgebracht
wird, dass nur eine einzige Tathandlung vorliege, nämlich der
Schwarzeinkauf von Bier, welcher sowohl eine Verkürzung von Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ausgelöst habe, nicht
zugestimmt werden, zumal die jährliche Abgabe von unrichtigen Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen sowie auch die Nichtabgabe von
§ 96 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden
Kapitalertragsteueranmeldungen in Verbindung mit der Nichtabfuhr der
Kapitalertragsteuer, soweit vom Schuldspruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung umfasst, jeweils eigene Tathandlungen darstellen, durch
welche einerseits das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 sowie andererseits eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3
lit. b FinStrG betreffend Kapitalertragsteuer der Jahre 1996 bis 1998
begangen wurde.
Gemäß der Bestimmung des § 21
Abs. 1 FinStrG ist jedoch auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wenn
durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder
verschiedener Art begangen wurden und über diese Finanzvergehen
gleichzeitig erkannt wird. Da sich also im gegenständlichen Fall bereits
die Höhe der Geldstrafe durch die Zusammenrechnung der
Verkürzungsbeträge bestimmt, kann das Zusammentreffen mehrerer Taten
bzw. Finanzvergehen nicht noch zusätzlich als Erschwerungsgrund
berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot).
Wenn der Bw. vermeint, dass im gegenständlichen Fall
kein direkter Vorsatz, sondern lediglich Eventualvorsatz des Bw. gegeben sei und
dieser Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre,
so ist dem entgegen zu halten, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung
ohnehin lediglich Eventualvorsatz des Bw. angenommen wurde.
Im Rahmen der Strafbemessung durch den Berufungssenat
wurden als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., seine
geständige Rechtfertigung, die volle Schadensgutmachung und zudem auch die
durch den Bw. in der gegenständlichen Berufung ins Treffen geführten
weiteren Milderungsgründe dahingehend, dass die Initiative für die
Schwarzlieferungen bekanntermaßen häufig von den Brauereien selbst
ausgegangen ist und die Tat daher mehr durch eine verlockende Gelegenheit, als
mit vorgefasster Absicht begangen wurde, berücksichtigt.
Nicht nachvollzogen werden kann der Berufungseinwand
dahingehend, dass er an den Tathandlungen nur in untergeordneter Tätigkeit
durch mangelnde Überwachung beteiligt gewesen sei, war er doch in den
Tatzeiträumen unwidersprochen der für die abgabenrechtlichen Belange
allein zuständige Geschäftsführer der GmbH, ohne dessen
Mitwirkung und Mitwissen die Erzielung derartiger (unwidersprochen vorliegender)
Schwarzumsätze nach der Lebenserfahrung nicht denkbar ist, war er es doch,
dem persönlich der Nutzen aus den Schwarzumsätzen in Form der
festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen zukam.
Unter weiterer Berücksichtigung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des (monatliches Einkommen ca.
€ 950,00 netto, Sorgepflichten für vier Kinder) erscheint die aus
dem Spruch ersichtliche und vom Bw. auch im Berufungswege beantragte Geldstrafe
in Anbetracht der durch die Verfahrenseinstellung verminderten
Verkürzungsbeträge tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
absolute Verjährung der Strafbarkeit§ 31 Abs. 5 FinStrGInitiativeEventualvorsatzverlockende Gelegenheitin untergeordneter Tätigkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0100-W/05
- Stammnummer
- 20233
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF