Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0117-W/06
Ist Verkürzung von Kapitalertragsteuer als fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG oder als Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG anzusehen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0117-W/06vom 13.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Verteidiger, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
18. August 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. Mai 2006, SpS,
nach der am 13. Februar 2007 in Abwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers und in Anwesenheit der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates im Schuldspruch Punkt b) sowie
im Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung
in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§
136, 157 FinStrG wird das gegen den Berufungswerber (Bw.) wegen des Verdachtes
der fahrlässigen Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer
Jänner 2000 bis Dezember 2002 in Höhe von
€ 44.418,22 geführte Finanzstrafverfahren eingestellt.
Gemäß
§ 34 Abs. 4
FinStrG wird über den Bw. wegen des unverändert aufrecht bleibenden
Schuldspruches zu Punkt a) des angefochtenen Erkenntnisses (fahrlässige
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 3.327,00)
eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 60,00 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 8. Mai 2006, SpS,
wurde der Bw. der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa. M-GmbH fahrlässig
a) durch die Abgabe einer unrichtigen
Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für das Jahr 2000, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
bewirkt habe, dass eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe,
nämlich Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 3.327,00
verkürzt werde; und weiters
b) durch die Nichtabgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen
für die Jahre 2000 bis 2002, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass selbst zu berechnende
Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, nämlich Kapitalertragsteuer für
verdeckte Gewinnausschüttungen für die Zeiträume Jänner 2000
bis Dezember 2002 in Höhe von € 44.418,22.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 9.600,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 24 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. russischer
Staatsbürger sei, über kein Vermögen verfüge und sein
Einkommen als Geschäftsführer laut Steuerbescheid für das
Jahr 2004 € 9.022,71 betragen habe.
Der Bw. sei seit 30. Jänner 1998
selbstständiger Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom
22. Dezember 1997 gegründeten Fa. M-GmbH, deren tatsächliche
Tätigkeit die Anfertigung von Konstruktionsplänen für
Kleinflugzeuge, Verkauf dieser Pläne sowie Ankauf von Flugzeugbestandteilen
und deren Verkauf sei, wobei es sich jeweils um Verkäufe in das Ausland
handle.
Der Bw. habe für das Jahr 2000 Umsatzsteuer in
Höhe von € 3.327,00 nicht abgeführt, wobei er für
steuerbar nur tatsächliche Geldflüsse aus Rechnungen gehalten habe
(fahrlässiges Verhalten).
Für die Jahre 2000 bis 2002 habe der Bw. gleichfalls
fahrlässig Kapitalertragsteuer in Höhe von € 44.418,22 nicht
abgeführt.
Diese Feststellungen würden sich teilweise auf das
Ergebnis einer Betriebsprüfung, andererseits auf das Vorbringen des
Verteidigers in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat bzw. im
vorgelegten Schriftsatz gründen.
Rechtlich erfülle das Verhalten des Bw. sohin das
Tatbild des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 (§ 33 Abs. 3
lit. a und lit. b) FinStrG. Zu bemerken sei, dass auch für den
Fall, dass ein wirtschaftlicher Vorgang nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen
sei, doch die Kapitalertragsteuer aus den nicht erfassten Erlösen bestehen
bleibe. Fahrlässiges Verhalten sei überdies auch in diesem Umfang
rechtlich möglich.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Wandel des Bw. und das durch den Verteidiger abgelegte
Geständnis sowie eine geringe Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen
den längeren Zeitraum der Tatbegehung an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 18. August 2006,
mit welcher beantragt wird, die Nachforderung der Kapitalertragsteuer unter den
Tatbestand des § 49 FinStrG zu subsumieren und aufgrund der lediglich
fahrlässigen Begehung straffrei zu behandeln. Die Berufung richtet sich
auch gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem
angefochtenen Erkenntnis eine fahrlässige Abgabenverkürzung des Bw.
durch Nichtabgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen für die Jahre 2000 bis
2002 mit Kapitalertragsteuerverkürzungen für diese Monate in Höhe
von € 44.418,22 zugrunde läge, wogegen in der Anklageschrift
(gemeint wohl in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat) vom
2. März 2006 hinsichtlich der Kapitalertragsteuer lediglich eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG zur Last gelegt werde.
Da der Bw. durch sein Verhalten lediglich eine
Finanzordnungswidrigkeit und nicht eine, wenn auch nur fahrlässige
Abgabenverkürzung begangen habe, werde beantragt, die Nichtmeldung bzw.
Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuer als Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 FinStrG zu behandeln. Die Nachforderung der Kapitalertragsteuer
sei deswegen zustande gekommen, da der Bw. jene Ausgangsrechnungen, von denen er
von vornherein gewusst habe, dass sie von den Kunden nicht bezahlt werden
würden und daher eher als "quasi-proforma-Rechnung" bzw. als Anbot gestellt
worden seien, erst bei Bezahlung vorgelegt worden seien und im Rechenwerk
Berücksichtigung gefunden hätten.
Unter Bedachtnahme, dass der Bw. russischer
Staatsbürger sei und kaum Deutsch spreche, seien von Beginn an stets
sprachliche Barrieren vorhanden gewesen. Der Bw. habe immer die Ansicht
vertreten, dass lediglich die entsprechenden Geldflüsse steuerlich relevant
seien. Aus diesem Grund habe er die betreffenden Ausgangsrechnungen
ursprünglich nicht vorgelegt, da sie ohnehin nicht bezahlt worden seien. Er
habe, wie er erörtert, sogar Angebote als Rechnungen dargestellt, damit die
Leistungsempfänger dazu gebracht würden, Geldüberweisungen an die
Gesellschaft zu tätigen.
§ 49 FinStrG bestimme, dass sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig mache, wer vorsätzlich handle. Eine
Person handle vorsätzlich, wenn sie einen Sachverhalt verwirklichen wolle,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Vorsatz sei dann gegeben, wenn Wissen
und Wollen vorliege.
Der Abgabepflichtige müsse also wissen (nicht
bloß "wissen können" oder "wissen müssen"), dass seine Handlung
gegen abgabenrechtliche Pflichten verstoße. Der Bw. habe eine unrichtige
Vorstellung von der Wirklichkeit gehabt. Er habe in seiner Handlungsweise kein
Unrecht erkennen können. Er habe das Maß an gebotener Sorgfalt, das
ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden
könne, nicht außer Acht gelassen. Er habe niemals die Tragweite
seines Verhaltens richtig erkennen können.
Gemäß
§ 9 FinStrG sei dem Täter
weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn ihm bei der Tat ein
entschuldbarer Irrtum unterlaufe, der ihn das Vergehen oder das darin liegende
Unrecht nicht erkennen lasse. Sei der Irrtum unentschuldbar, so sei dem
Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Entschuldbar sei ein Irrtum dann,
wenn der Täter die objektiv gebotene, pflichtmäßige, ihm nach
seinen subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht
gelassen habe. Der Täter habe bei der Beurteilung des Sachverhaltes und der
Rechtslage jenes Maß an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt
aufzuwenden, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert
werden müsse und ihm subjektiv nach seinen persönlichen
Verhältnisses zugemutet werden könne.
Das dem Finanzstrafrecht zugrunde liegende Abgabenrecht sei
vielfach derart kompliziert und kasuistisch geworden, dass ein ganzer
Berufsstand zur Unterstützung der Abgabepflichtigen erforderlich sei.
Letztlich sei darauf Bedacht zu nehmen, dass unsere
Gesellschaft heute weitgehend von Normen geleitet werde, die im allgemeinen
Wertbewusstsein nicht vorgebildet seien und auch nicht von jedem Normadressaten,
möge er auch eine höhere Bildung haben, zur Gänze überschaut
werden könnten, was insbesonders für die Vielzahl der steuerlichen
Vorschriften gelte.
In seinem Verhalten könne dem Bw. aufgrund eines
unentschuldbaren Irrtums lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Es
werde daher beantragt, die Nachforderung der Kapitalertragsteuer unter den
Tatbestand des § 49 FinStrG zu subsumieren und aufgrund der lediglich
fahrlässigen Begehung straffrei zu behandeln. Die Subsumption unter den
Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG sei insofern ausgeschlossen, da diese trotz
fahrlässiger Begehung wohl hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens
als auch bezüglich des Ausmaßes des Schadens ein viel
schwerwiegenderes Delikt sei, welches dem Bw. nicht vorgeworfen werden
könne.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass im Straferkenntnis
hinsichtlich der Strafbemessung erschwerend der längere Zeitraum der
Tatbegehung angenommen worden sei, was insofern nicht richtig sei, als ein Teil
der Kapitalertragsteuer aus einem einmaligen Schlafzimmerkauf stamme und der
Rest nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch erfolgt sei.
Weiters sei die wirtschaftliche Lage des Bw., nämlich
ein Jahreseinkommen von € 9.800,00 nicht berücksichtigt worden,
da die Strafe ungerechterweise ein Jahreseinkommen des Bw. ausmache.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs.
2:
Die Verjährungsfrist
beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre,
für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO).
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Trotz ausgewiesener Zustellung der Ladungen für die
mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat sind zu dieser der Bw. und
sein Verteidiger unentschuldigt nicht erschienen. Gemäß
§§ 126, 157 FinStrG konnte daher die mündliche Verhandlung
und die Fällung der Berufungsentscheidung in Anwesenheit des Bw.
erfolgen.
Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates liegen laut
Aktenlage die Feststellungen einer Betriebsprüfung betreffend die
Fa. M-GmbH für die Jahre 1999 bis 2002, welche mit Bericht und
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Dezember 2005
abgeschlossen wurde, zugrunde.
Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde zur
Nichtordnungsgemäßheit der Buchhaltung festgestellt, dass auf den
Erlös- und Lieferantenkonten Buchungen teilweise nur aufgrund der Bankein-
und Bankausgänge und teilweise nur aufgrund von Vertragskopien erfolgt
seien. Die Erlöse und Aufwendungen hätten daher nicht lückenlos
den einzelnen Projekten zugeordnet werden können. Bedingt durch mangelhafte
Zahlungsbereitschaft der Leistungsabnehmer seien ausgestellte Rechnungen nicht
in die Buchhaltung aufgenommen bzw. Anbote als Rechnungen dargestellt worden,
damit die Leistungsempfänger dazu gebracht würden,
Geldüberweisungen an die Fa. M-GmbH zu tätigen. Es seien
Eingangs- und Ausgangsrechnungen nicht verbucht worden.
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen
die steuerlichen Feststellungen unter Textziffer 1 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung betreffend nicht erfasste Erlöse aus
Rechnungen an die Fa. X. zugrunde. Demnach wurden für das Jahr 2000
Erlöse in Höhe von € 38.901,61, für 2001 in Höhe
von € 24.771,82 und für 2002 in Höhe von
€ 19.610,76 nicht erfasst. Diese nicht erfassten Erlöse wurden
von der Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen und
der Kapitalertragsteuer unterzogen, wobei davon ausgegangen wurde, dass die
Kapitalertragsteuer von der Fa. M-GmbH getragen wurde.
Aus dem Strafakt der Finanzstrafbehörde erster
Instanz, Aktenseite 2, ergibt sich daraus richtigerweise eine
Kapitalertragsteuer Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von
€ 12.967,20, Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 8.257,27 und Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von
€ 6.536,92 (in Summe € 27.761,39). Der erstinstanzlich der
Bestrafung zugrunde gelegte Verkürzungsbetrag an Kapitalertragsteuer
Jänner 2002 bis Dezember 2002 stellt den ursprünglich von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz berechneten Gesamtverkürzungsbetrag
an Umsatzsteuer 2000 bis 2002 und Kapitalertragsteuer Jänner 2000 bis
Dezember 2002 (Aktenseite 1 des Strafaktes der Finanzstrafbehörde
erster Instanz) dar und wurde vom Spruchsenat daher in unrichtiger Höhe der
Bestrafung zugrunde gelegt.
Weiters ist festzustellen, dass die erstinstanzlich unter
Spruchpunkt b) des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde gelegte fahrlässige
Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer für die Jahre 2000 bis 2002
teilweise auch deswegen zu Unrecht der Bestrafung zugrunde gelegt wurde, weil
für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2000 und Jänner bis
April 2001 bereits Verjährung der Strafbarkeit im Sinne des § 31
FinStrG eingetreten war.
Gemäß
§§ 95, 96 EStG ist die
Kapitalertragsteuer für (verdeckte) Gewinnausschüttung von der
ausschüttenden Gesellschaft einzubehalten und binnen einer Woche mittels
Kapitalertragsteueranmeldung der Abgabenbehörde offen zu legen und an diese
zu entrichten.
Die Kapitalertragsteuerverkürzungen für die
Monate Jänner bis Dezember 2000 und Jänner bis April 2001 waren daher
spätestens eine Woche nach Ablauf des Monates April 2001 im Sinne des
§ 31 Abs. 1 FinStrG vollendet. Zum Zeitpunkt der erstmaligen
Anschuldigung der verfahrensgegenständlichen
Kapitalertragsteuerverkürzungen gegenüber dem Bw. im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 8. Mai 2006 waren daher
die Kapitalertragsteuerverkürzungen unter Zugrundelegung der
fünfjährigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2
FinStrG für Zeiträume bis April 2001 bereits hinsichtlich ihrer
Strafbarkeit verjährt. Zuvor war dem Bw. mit Einleitungsverfügung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Jänner 2006 die
Kapitalertragsteuerverkürzung für die Monate Jänner 2000 bis
Dezember 2002 als Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 FinStrG angelastet worden, hinsichtlich der im übrigen im
Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 26. Jänner 2006
ebenfalls bereits Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 FinStrG
eingetreten war (Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß
§ 31 Abs. 2 FinStrG).
Die erstinstanzlich unter Schuldspruch a) der Bestrafung
zugrunde gelegte fahrlässige Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2000 in
Höhe von € 3.327,00 war mit Zustellung des Umsatzsteuerbescheides
2000 vom 22. Juni 2001 am 25. Juni 2001 vollendet. Der Eintritt der
Verfolgungsverjährung wurde insoweit durch die am 25. Jänner 2006
erfolgte Einleitung des Finanzstrafverfahrens innerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß
§ 31
Abs. 4 lit. b FinStrG gehemmt, sodass insgesamt hinsichtlich der
erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten fahrlässigen
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2000 und Kapitalertragsteuer Mai bis
Dezember 2001 und Jänner bis Dezember 2002 eine Verfolgungsverjährung
nicht eingetreten ist.
Der Bw. hat im gegenständlichen Finanzstrafverfahren
in seiner schriftlichen Rechtfertigung gegenüber der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8. Mai 2006, in der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat und auch in der
gegenständlichen Berufung vorgebracht, dass er die unter Textziffer 1
der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Dezember 2005
bezeichneten Rechnungen deswegen nicht in die Buchhaltung aufgenommen habe, weil
diese wegen mangelnder Zahlungsbereitschaft der Kunden großteils bis zum
heutigen Tage nicht bezahlt worden seien.
Im Finanzstrafverfahren besteht keine Bindungswirkung an
die Feststellungen und Bescheide im Abgabenverfahren. Es war daher im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren vorerst eigenständig die
Verwirklichung der objektiven Tatseite im Bezug auf die erstinstanzlich der
Bestrafung zugrunde gelegte fahrlässige Abgabenverkürzung an
Kapitalertragsteuer Mai bis Dezember 2001 und Jänner bis Dezember 2002 zu
überprüfen.
Die Zugrundelegung einer verdeckten Gewinnausschüttung
setzt eine Vorteilsgewährung der Gesellschaft an den Gesellschafter oder
diesen nahe stehenden Personen voraus. Aus der Aktenlage sowohl des
Finanzstrafaktes als auch aus dem vorgelegten Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung sind für den unabhängigen Finanzsenat keine
Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass die Zahlungen aus den
gegenständlichen (wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit nicht in die
Buchhaltung aufgenommenen) Ausgangsrechnungen dem Bw. selbst zugeflossen
wären. Im Gegenteil wird durch den Bw. in Abrede gestellt, dass die
genannten Ausgangsrechnungen von den Kunden jemals bezahlt worden seien.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden.
Aufgrund der gegenüber dem Abgabenverfahren
geänderten Beweislast im Finanzstrafverfahren kann daher, entsprechend der
zitierten Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG, nicht zu
Ungunsten des Bw. davon ausgegangen werden, dass der Vorteil aus den
verfahrensgegenständlichen nicht verbuchten Ausgangsrechnungen dem Bw.
selbst bzw. einem anderen Gesellschafter der Fa. M-GmbH zugekommen ist.
Das Delikt der fahrlässigen Abgabenverkürzung der
nicht von der Verjährung der Strafbarkeit betroffenen
Kapitalertragsteuerverkürzungen für die Monate Mai 2001 bis Dezember
2002 kann daher schon in objektiver Hinsicht nicht als erwiesen angenommen
werden.
Es war daher insgesamt mit einer Verfahrenseinstellung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG im Bezug auf die
erstinstanzlich unter Schuldspruchpunkt b) der Bestrafung zugrunde gelegte
fahrlässige Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer für die
Jahre 2000 bis 2002 vorzugehen.
Aus diesem Grunde erübrigt es sich auch, auf die
Berufungseinwendungen des Bw. hinsichtlich der bestrittenen Qualifikation der
Kapitalertragsteuerverkürzungen als fahrlässige
Abgabenverkürzungen und auch auf das Vorbringen im Bezug auf die subjektive
Tatseite einzugehen.
Die gegenständliche Schuldberufung des Bw. wendet sich
ausschließlich gegen die Bestrafung der
Kapitalertragsteuerverkürzungen 2000 bis 2002 als fahrlässige
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 FinStrG.
Nicht angefochten und in Abrede gestellt wurde das
Vorliegen der unter Schuldspruchpunkt a) des Spruchsenatserkenntnisses der
Bestrafung zugrunde gelegten fahrlässigen Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 3.327,00. Der Schuldspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses ist daher insoweit in Teilrechtskraft erwachsen
und es erübrigt sich insoweit ein weiteres Eingehen auf die objektive und
subjektive Tatseite.
Aufgrund der erfolgten teilweisen Verfahrenseinstellung war
mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters,
wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind
und auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw.
Rücksicht zu nehmen ist.
Zu Recht ist der Spruchsenat von den Milderungsgründen
der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw. und einer geständigen
Rechtfertigung ausgegangen.
Weiters wurde bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der
Milderungsgrund einer geringen Schadensgutmachung der Bestrafung zugrunde
gelegt. Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung ist nunmehr bei der
Strafbemessung durch den unabhängigen Finanzsenat von einer
überwiegenden Schadensgutmachung auszugehen, haftet doch derzeit am
Abgabenkonto der Fa. M-GmbH lediglich noch ein Betrag an Umsatzsteuer 2000
in Höhe von € 715,55 aus.
Zudem war bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat
als weiterer Milderungsgrund das lange Zurückliegen der Tat bei
zwischenzeitigem Wohlverhalten des Bw. zu berücksichtigen.
Als erschwerend wurde durch den Berufungssenat kein Umstand
angenommen. Der der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegte
Erschwerungsgrund des längeren Zeitraumes der Tatbegehung fällt
aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung jedenfalls weg.
Unter Berücksichtigung der in der Berufung
vorgebrachten derzeit eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw.
(Jahreseinkommen ca. € 9.800,00, kein Vermögen, keine
Sorgepflichten) erweist sich nach Ansicht des Berufungssenates die aus dem
Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtliche Geldstrafe
und auch die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und
schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0117-W/06
- Stammnummer
- 26544
- Gültig
- 13.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF