…Gegebenheiten kann es durchaus Zweifelsfälle geben, bei denen nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, ob eine bilateral konforme Einkünftequalifizierung zustande kommt. Da die Unterschiede zwischen vortragender und unterrichtender Tätigkeit ab 1. Jänner 2003 nicht mehr relevant sind, erscheint es vertretbar, in Zweifelsfällen für die Vergangenheit pragmatisch…
…an freiberuflich ausgeübten Vortragstätigkeiten jeglicher Art entzogen und es wird die steuerliche Erfassung der Vortragshonorare ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Vortragenden vorbehalten. Eine Sonderstellung nimmt der Vertrag mit Deutschland ein: hier werden in Artikel 8 Abs. 2 Vergütungen für Vortragstätigkeiten ausdrücklich dem Tätigkeitsstaat zur Besteuerung überlassen…
…dem Ansässigkeitsstaat des Vortragenden vorbehalten. Denn nach Auffassung des BM für Finanzen gelten die dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten DBA-Bestimmungen nur für eine zur Unterhaltung (im weitesten Wortsinn) ausgeübte, nicht aber für eine der Aus- oder Fortbildung dienende unterrichtende Tätigkeit eines ausländischen…
…und Betreuung der Teilnehmer), dann tritt die deutsche Kapitalgesellschaft mit den hierfür bezogenen Vergütungen in die inländische beschränkte Steuerpflicht ein; angesichts des Fehlens einer inländischen Betriebstätte kommt auf Grund der "isolierenden Betrachtungsweise" der für vortragende Tätigkeiten maßgebende Ausübungstatbestand des § 98 Abs. 1 Z 2 EStG…
…Frage der steuerlichen Erfassung der Honorare in den ausländischen Staaten nachgegangen werden. Hinsichtlich der deutschen Fachkräfte wäre eine Steuerentlastung in Österreich nur dann möglich, wenn deren Tätigkeit als unterrichtende Tätigkeit und nicht als vortragende Tätigkeit eingestuft wird. Die Abgrenzung richtet sich nach den in AÖFV…
…ausgeübter selbständiger Tätigkeit als Künstler oder Vortragender im Steuerabzugsweg geltend zu machen. Sollte das DBA-USA daher die Besteuerungsansprüche Österreichs nicht einschränken und sollte weiters die Lehrtätigkeit der Opernsängerin im Rahmen ihres künstlerischen Wirkens erfolgen (bzw. nicht als unterrichtende, sondern als vortragende Tätigkeit eingestuft werden…
…8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland, der das Besteuerungsrecht Deutschland zuteilen würde, gilt nur für "vortragende Tätigkeiten" nicht hingegen für die "unterrichtende Tätigkeit" eines Hochschulprofessors (siehe den auf der Grundlage eines österreichisch-deutschen Verständigungsverfahrens ergangenen Erlass vom 24. Juli 1984, AÖF Nr. 184…
…dann richtet sich die Frage, ob die hiefür bezogenen Vergütungen in Österreich oder in Deutschland zu versteuern sind, danach, ob diese Tätigkeit als vortragende Tätigkeit oder als unterrichtende Tätigkeit einzustufen ist. Die Abgrenzungskriterien sind in AÖF Nr. 184/1984 festgelegt. Ob der eine oder andere…
…Frage, ob die hiefür bezogenen Vergütungen in Österreich oder in Deutschland der Einkommensbesteuerung zu unterziehen sind, darnach, ob die Tätigkeit als vortragende Tätigkeit oder als unterrichtende Tätigkeit einzustufen ist. Die Abgrenzungskriterien sind in AÖF Nr. 184/1984 festgelegt. Ob der eine oder andere Fall vorliegt…
…auf der Grundlage von § 240 BAO bereits einbehaltene Steuerabzugsbeträge vom zuständigen Finanzamt rückgefordert werden. Aber auch diese Frage, ob eine "vortragende Tätigkeit" im engen Wortsinn des DBA in Österreich ausgeübt wird oder nicht, müsste erforderlichenfalls als Sachverhaltsfrage von den Abgabenbehörden der 1. Instanz beurteilt werden…
…Darsteller, die bei den genannten Diskotheken-Aktivitäten mitwirken weder eine "künstlerische" noch eine "vortragende" oder "sportliche" Tätigkeit entfalten, wie dies in der genannten DBA-Klausel gefordert wird. Es wird auch nicht vermutet, dass die Tätigkeit als "artistische" im Sinn der genannten Klausel eingestuft werden kann…
… 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 verwendete Begriff "Vortragender" nicht in engem Wortsinn verstanden werden kann, sondern jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit umfasst. Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten…
…die ein freiberuflich tätiger Vortragender aus seiner Teilnahme an einer österreichischen Veranstaltung erzielt (wie zB das mit Deutschland geltende Abkommen). Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um laufend tätige Vortragende handelt, denen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein eigener Arbeitsraum oder ein eigener…
…Werden Vortragende auf Werkvertragsbasis (nicht durch Dienstvertrag) engagiert und nach Österreich entsandt, unterliegen auch die Vortragenden nach inländischem Steuerrecht sowohl hinsichtlich der dabei erzielten Einkünfte als auch hinsichtlich der erzielten Umsätze der inländischen Besteuerung. Auf Grund der meisten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen kann der ausländische Vortragende aber…
…Veranstalter abzugelten ist. Sind die betreffenden Vortragenden in Staaten ansässig, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, so tritt regelmäßig Steuerfreiheit ein, da freiberuflich Tätige nur dann im Inland besteuert werden dürfen, wenn ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung (z.B. ein ihnen…
Es erscheint durchaus vertretbar, in der Tätigkeit eines selbständig tätigen deutschen Seminarleiters bzw. Trainers bei Seminaren keine vortragende sondern - im Sinn des Erlasses vom 24. Juli 1984, AÖF Nr. 184/1984 - eine unterrichtende Tätigkeit zu erblicken, soferne die deutsche Steuerverwaltung in dem konkreten Besteuerungsfall eine…
… Es erscheint durchaus vertretbar, in der Tätigkeit eines selbständig tätigen deutschen Seminarleiters bzw. Trainers bei Seminaren für die Entwicklung von Kommunikationsstrategien keine vortragende sondern - im Sinn des Erlasses vom 24. Juli 1984, AÖF Nr. 184/1984 - eine unterrichtende Tätigkeit zu erblicken; dies hat zur Folge…
…begründet. Österreich steht demnach aus abkommensrechtlicher Sicht kein Besteuerungsrecht an den im Rahmen der Vortragstätigkeit erwirtschafteten Einkünften zu. Gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 ist die Vortragende aufgrund ihrer in Österreich ausgeübten selbständigen Tätigkeit jedoch in Österreich beschränkt steuerpflichtig, wobei die Steuerpflicht gemäß § 99 Abs…
… 5 Abs. 1 Z 3 DBA-EVO (Offenlegung der durchgereichten Beträge), gelangt die österreichische Gesellschaft aber nicht in den Besitz des vom Vortragenden zu beschaffenden Formulars ZS-QU1, dann haftet die österreichische Gesellschaft für die Abzugssteuer hinsichtlich des offengelegten Honoraranteils. Hierbei handelt es sich aber…
…Körpers lehren, die mündlichen Erklärungen gegenüber den hiebei nötigen Übungen soweit in den Hintergrund treten, dass die Tätigkeit dieser Lehrer insgesamt betrachtet nicht mehr ihre Zuordnung unter den Begriff "Vortragende" zulässt, kann - als Sachverhaltsfrage - nicht mit bindender Wirkung im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden. Im…