Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1134
Auslandsfachkräfte für inländische Behindertenseminare
geltende FassungEAS-AuskunftL 68/4-IV/4/97vom 29.09.1997
Wortlaut laut Findok
Schließt ein in der
Behindertenbetreuung tätiger gemeinnütziger österreichischer
Verein mit deutschen, niederländischen und schweizerischen Fachkräften
Werkverträge ab, auf Grund derer diese kurzfristige Seminarveranstaltungen
in österreichischen Schulungsheimen abhalten, wobei bisher von den
Honoraren, nicht aber von den Aufenthalts- und Reisekosten ein Steuerabzug nach
§ 99 EStG vorgenommen wurde, dann ist im gegebenen Zusammenhang folgendes
zu beachten:
Die in der Schweiz und in den Niederlanden ansässigen
Fachkräfte sind gemäß den mit diesen Staaten bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 14 DBA-Schweiz und Art. 15 DBA-Niederlande)
berechtigt, die Rückerstattung der von ihren Honoraren einbehaltenen
österreichischen Steuer zu beantragen.
Im Rückerstattungsverfahren kann von Seiten des
Finanzamtes die Beibringung von amtlichen Ansässigkeitsbescheinigungen
verlangt werden und es könnte der Frage der steuerlichen Erfassung der
Honorare in den ausländischen Staaten nachgegangen werden.
Hinsichtlich der deutschen Fachkräfte wäre eine
Steuerentlastung in Österreich nur dann möglich, wenn deren
Tätigkeit als unterrichtende Tätigkeit und nicht als vortragende
Tätigkeit eingestuft wird. Die Abgrenzung richtet sich nach den in
AÖFV. Nr. 184/1984 mit der deutschen Steuerverwaltung vereinbarten
Kriterien. Ein Zusammentreffen der Umstände, dass
die
Seminarveranstaltungen Lehrcharakter aufweisen, der eine über den
bloßen Vortrag hinausgehende pädagogische Ausrichtung erfordert, und
dass
die
Honorare von deutscher Seite als Entgelt für eine unterrichtende
Tätigkeit gewertet und folglich der deutschen Besteuerung zugeführt
werden,
hätte zur Folge, dass auf
österreichischer Seite gemäß Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland eine
Entlastung von der Abzugsbesteuerung zu gewähren ist.
Sollte allerdings auch auf deutscher Seite den Honoraren
der Charakter von Entgelt für eine Vortragstätigkeit zugemessen worden
sein und gemäß Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA das Besteuerungsrecht
Österreich vorbehalten worden sein, dann hätte es nicht nur mit der
Besteuerung der Honorare sein Bewenden, sondern es müssten - dem Wesen
einer Bruttoabzugsbesteuerung entsprechend - auch die Reise- und
Aufenthaltskosten in die Steuerberechnungsgrundlage einbezogen
werden.
29.
September 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
inländischer VereinWerkvertragSteuerabzugSteuerrückerstattungamtliche Ansässigkeitsbescheinigungunterrichtende TätigkeitVortragenderSteuerentlastungLehrtätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 68/4-IV/4/97
- Stammnummer
- 14116
- Gültig
- 29.09.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF