Findok · EAS-Auskünfte
EAS 555
Vorübergehende Lehrtätigkeit einer amerikanischen Opernsängerin in Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftN 832/1/1-IV/4/94vom 02.01.1995
Wortlaut laut Findok
Hat eine in den USA ansässige
Opernsängerin sich bereit erklärt, für den Zeitraum 1. Sept. bis
31. Dezember 1994 nach Österreich zu kommen, um in dieser Zeit auf Grund
eines Werkvertrages für eine österreichische Vereinigung eine
Lehrtätigkeit zu entfalten (wobei in Österreich keine Zweitwohnung zur
Verfügung steht, sondern Aufenthalt bei Bekannten genommen wird), dann
hängt die Frage der österreichischen Steuerpflicht gemäß
Artikel X DBA-USA von der Höhe der für die Lehrtätigkeit
bezogenen Vergütungen ab: Nur wenn die Opernsängerin für die
kurzfristig in Österreich ausgeübte Tätigkeit Vergütungen
bezieht, die den Gegenwert von 3.000 US-Dollar (im Kalenderjahr) nicht
überschreiten, so entfällt die österreichische
Steuerpflicht.
Diese Vergütungsgrenze würde gemäß
Art. X DBA-USA nur dann keine Rolle spielen, wenn eine unter 6 Monaten in
Österreich ausgeübte Tätigkeit auf Grund eines Vertrages mit
einer in den USA ansässigen Person ausgeübt wird (steuerfreier
"Entsendungsfall"). Im vorliegenden Fall wurde aber der Vertrag mit einer in
Österreich ansässigen Rechtsperson abgeschlossen.
Gemäß
§ 99 Abs. 1 Z. 1 EStG ist die
Steuerpflicht von Steuerausländern bei Einkünften aus im Inland
ausgeübter selbständiger Tätigkeit als Künstler oder
Vortragender im Steuerabzugsweg geltend zu machen. Sollte das DBA-USA daher die
Besteuerungsansprüche Österreichs nicht einschränken und sollte
weiters die Lehrtätigkeit der Opernsängerin im Rahmen ihres
künstlerischen Wirkens erfolgen (bzw. nicht als unterrichtende, sondern als
vortragende Tätigkeit eingestuft werden), wäre die
österreichische Vereinigung zur Einbehaltung der 20%igen Abzugsbesteuerung
gemäß
§ 99 Abs.1 Z. 1 EStG verpflichtet.
Im Fall einer derartigen inländischen Steuerpflicht
sind allerdings zwei weitere Aspekte zu beachten: einerseits kann diesfalls die
US-Künstlerin gemäß
§ 102 Abs. 1 Z. 3 EStG durch Antrag auf
Veranlagung eine Besteuerung auf "Nettobasis" erwirken. Dies kann je nach der
Höhe der Besteuerungsgrundlage zu einer teilweisen, unter Umständen
sogar vollständigen Entlastung von der 20%igen Abzugsbesteuerung
führen, da diese auf die veranlagte Einkommensteuer - und zwar auch mit der
Wirkung einer erstattungsfähigen Gutschrift - anzurechnen ist. Andererseits
ist zu bedenken, dass eine österreichische Steuer nicht "verloren" ist, da
die USA gemäß Artikel XV DBA-USA verpflichtet sind, eine im
Veranlagungs- oder Abzugsweg erhobene österreichische Steuer auf die
US-Steuer anzurechnen.
2.
Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
WerkvertragGastlehrerSteuerabzugVortragenderkünstlerische TätigkeitMusikerAbzugssteuerAntragsveranlagungSteuerentlastungAnrechnungAnrechnungsverpflichtungAnrechnungsmethode
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 832/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17460
- Gültig
- 02.01.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF