Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1071
Deutsche Darsteller bei inländischen Diskothekenparties
geltende FassungEAS-AuskunftB 96/1-IV/4/97vom 26.05.1997
Wortlaut laut Findok
Werden von einer deutschen Agentur
Darsteller zur Verfügung gestellt, die bei inländischen Events einer
von einer inländischen GmbH betriebenen Diskothek auftreten
(Oktoberfestparties, Männerstriptease, Schlammschlachten), dann kann das an
die deutsche Agentur für deren Leistungen zu zahlende Entgelt auf der
Grundlage von Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich vom Steuerabzug nach
§ 99 EStG freigestellt werden, wenn eine ordnungsgemäß
ausgefüllte deutsche Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Agentur
vorliegt.
Die von der deutschen Agentur unter Vertrag genommenen
deutschen Darsteller unterliegen - wenn sie in Deutschland ansässig sind -
mit ihren von der deutschen Agentur bezogenen Vergütungen ebenfalls nicht
der inländischen Besteuerung, wenn sie als Dienstnehmer der deutschen
Agentur anzusehen sind. Denn dann steht die 183-Tage-Klausel des Art. 9 Abs. 2
DBA-Deutschland einer inländischen Steuerpflicht entgegen.
Doch auch wenn sie als gewerblich-selbständig
Tätige einzustufen sind, wird Österreich idR gemäß Artikel
4 DBA-Deutschland das inländische Besteuerungsrecht entzogen sein. Es ist
wohl richtig, dass gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 735/1996 ab
1.1.1997 die "Künstler- und Sportlerklausel" des Art. 8 Abs. 2 letzter Satz
auch im Geltungsbereich des Artikels 4 Anwendung findet und sonach im Inland
gewerblich tätige Musiker und Sportler ab 1997 in Österreich
steuerpflichtig sind. Doch werden Darsteller, die bei den genannten
Diskotheken-Aktivitäten mitwirken weder eine "künstlerische" noch eine
"vortragende" oder "sportliche" Tätigkeit entfalten, wie dies in der
genannten DBA-Klausel gefordert wird. Es wird auch nicht vermutet, dass die
Tätigkeit als "artistische" im Sinn der genannten Klausel eingestuft werden
kann, da dies eine Vorführung von Kunststücken nach Art von
Zirkusartisten voraussetzen würde. Wenn daher die Darsteller weder in
Deutschland noch in Österreich als "Artisten" eingestuft werden, dann wird
durch die zitierte Verordnung keine Änderung der Rechtslage
bewirkt.
26. Mai
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
SteuerfreistellungAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbestätigungAbzugsbesteuerungkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerunginländische Gesellschaft183-Tage-FristAnsässigkeitDienstverhältnisDienstvertraggewerbliche Tätigkeitgewerblich Tätige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 96/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14454
- Gültig
- 26.05.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF