Findok · EAS-Auskünfte
EAS 702
Ausländische Gastlehrer an einer inländischen Sommerakademie
geltende FassungEAS-AuskunftS 236/92/1-IV/4/95vom 28.08.1995
Wortlaut laut Findok
Der in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 verwendete Begriff
"Vortragender" kann nicht in engem Wortsinn verstanden werden, sondern umfasst
jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit. Denn
Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende
Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der
beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern (EAS
290).
Werden daher im Rahmen einer inländischen
Sommerakademie für Musikhochschulstudenten ausländische
Musikhochschulprofessoren oder andere bekannte künstlerische
Persönlichkeiten für einen einmonatigen Musikunterricht auf
Werkvertragsbasis verpflichtet, so unterliegen die für eine solche
unterrichtende Tätigkeit gezahlten Vergütungen dem
Einkommensteuerabzug gemäß
§ 99 EStG 1988.
Durch das Netz der dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten
österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen wird Österreich allerdings
im Regelfall das Besteuerungsrecht an freiberuflich ausgeübten
Vortragstätigkeiten jeglicher Art entzogen und es wird die steuerliche
Erfassung der Vortragshonorare ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat
des Vortragenden vorbehalten. Denn nach Auffassung des BM für Finanzen
gelten die dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten
DBA-Bestimmungen nur für eine zur Unterhaltung (im weitesten Wortsinn)
ausgeübte, nicht aber für eine der Aus- oder Fortbildung dienende
unterrichtende Tätigkeit eines ausländischen
Künstlers.
Eine Sonderstellung nimmt der Vertrag mit Deutschland ein:
Hier werden in Artikel 8 Abs. 2 Vergütungen für
Vortragstätigkeiten ausdrücklich dem Tätigkeitsstaat zur
Besteuerung überlassen; wobei es keinen Unterschied macht, ob diese
Vortragstätigkeit von einem Künstler oder von anderen Personen
erbracht wird. Dem internationalen Trend folgend ist aber im Rahmen eines
internationalen Verständigungsverfahrens mit Deutschland eine einengende
Interpretation des im
Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Begriffes "vortragende
Tätigkeit" vorgesehen worden, demzufolge dieser Ausdruck nicht die
Unterrichtstätigkeit mitumfasst (AÖF Nr. 184/1984). Vergütungen
an in Deutschland ansässige Personen, die im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Betreuung an österreichischen
Bildungseinrichtungen freiberuflich mitwirken, können daher nach den Regeln
des Erlasses AÖF Nr. 31/1986 bei Vorlage von amtlich bestätigten
Ansässigkeitsbescheinigungen auf dem Vordruck ZS-D1 (bzw. ZS-BRD 1) vom
Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 freigestellt werden.
28. August
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Gastprofessorunterrichtende TätigkeitWerkvertragSteuerabzugAbzugsbesteuerungfreier BerufMusikerAbzugssteuerKünstlerkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungVerständigungsverfahrenSteuerfreistellungFreistellungAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 236/92/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16912
- Gültig
- 28.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF