Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1564
Ausländische Lehrer bei Workshops einer "Bewegungsschule"
geltende FassungEAS-AuskunftD 30/1-IV/4/99vom 22.11.1999
Wortlaut laut Findok
In EAS 702 wurde die Auffassung vertreten, dass der in
§ 99 Abs. 1 Z. 1 EStG verwendete Begriff "Vortragender" nicht in engem
Wortsinn verstanden werden kann, sondern jedenfalls auch die durch Vortrag
gestaltete Unterrichtstätigkeit umfasst. Denn Sinn und Zweck der zitierten
Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen
Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Steuerausländern (siehe auch EAS 290). In EAS 1389 wurde
ergänzend hiezu ausgeführt, dass der Begriff "Vortragender" allerdings
nicht in einer Weise überdehnt werden kann, dass er auch auf Tanzlehrer
Anwendung findet, die vorrangig nicht durch das gesprochene Wort, sondern in
erster Linie durch Gestik und ähnliche Darstellungen unterrichtend
tätig werden.
Ob auch im Fall von Lehrern, die im Rahmen einer
Bewegungsschule Methoden zur bewussten Erfassung der einzelnen Muskeln und
Bewegungsabläufe des eigenen Körpers lehren, die mündlichen
Erklärungen gegenüber den hiebei nötigen Übungen soweit in
den Hintergrund treten, dass die Tätigkeit dieser Lehrer insgesamt
betrachtet nicht mehr ihre Zuordnung unter den Begriff "Vortragende"
zulässt, kann - als Sachverhaltsfrage - nicht mit bindender Wirkung im
ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden. Im Zweifelsfall sollte auf der
Grundlage dieser EAS-Auskunft das Einvernehmen mit der Lohnsteuerstelle des
zuständigen Finanzamtes hergestellt werden.
Allerdings erweist sich diese Frage gegenüber jenen
Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen nur von sekundärer
Bedeutung, da mangels inländischer "fester Einrichtung" die freiberuflich
tätigen Lehrkräfte aus solchen Staaten auf der Grundlage der dem
Artikel 14 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Abkommensbestimmungen
ohnedies von der Besteuerung freizustellen sind. Dies gilt - da jedenfalls eine
unterrichtende Tätigkeit vorliegen dürfte - auch im Verhältnis zu
Deutschland (AÖF Nr. 184/1984).
Eine derartige DBA-Steuerfreistellungsverpflichtung
entfaltet nicht nur Rechtswirkungen hinsichtlich der Steuerpflicht des
Empfängers der Einkünfte, sondern auch hinsichtlich der Haftung des
zum Steuerabzug verpflichteten Zahlers der Einkünfte.
22. November
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 30/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2819
- Gültig
- 22.11.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF