Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2820
Abhaltung eines Zertifizierungskurses einer deutschen Kapitalgesellschaft an einer inländischen Privatuniversität
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0082-IV/4/2007vom 19.02.2007
Wortlaut laut Findok
Schließt eine in der Rechtsform
einer AG geführte inländische Privatuniversität mit einer
deutschen Kapitalgesellschaft einen Vertrag, auf Grund dessen die deutsche
Kapitalgesellschaft die Gesamtverantwortung für die Durchführung eines
zertifizierten Kurses im Bereich des Gesundheitstourismus übernimmt
(Erstellung des Kurskonzeptes, der Lehr- und Lernunterlagen, der
Durchführung der Lehre und Betreuung der Teilnehmer), dann tritt die
deutsche Kapitalgesellschaft mit den hierfür bezogenen Vergütungen in
die inländische beschränkte Steuerpflicht ein; angesichts des Fehlens
einer inländischen Betriebstätte kommt auf Grund der "isolierenden
Betrachtungsweise" der für vortragende Tätigkeiten maßgebende
Ausübungstatbestand des § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung.
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sieht demzufolge eine Verpflichtung zur
Einbehaltung einer Abzugssteuer vor.
Auf Grund des Artikels 7 des DBA-Deutschland kann die
deutsche Kapitalgesellschaft allerdings Körperschaftsteuerfreiheit in
Österreich in Anspruch nehmen. Nach Maßgabe der
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist die österreichische
Privatuniversität bei Vorliegen des Formulars ZS-QU2 berechtigt, die
Beträge abzugssteuerfrei auszuzahlen.
Sollten sich die deutschen Vortragenden zu einer deutschen
Personengesellschaft zusammenschließen, und würde sodann nicht mit
einer deutschen Kapitalgesellschaft, sondern mit dieser Personengesellschaft ein
entsprechend rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen, stünde in diesem
Fall den Gesellschaftern (den Vortragenden) auf der Grundlage von Artikel 14
DBA-Deutschland ein Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich zu; es
müsste diesfalls allerdings die österreichische Steuerentlastung
gemäß der DBA-Entlastungsverordnung von den einzelnen Vortragenden
unter Verwendung des Vordruckes ZS-QU1 in Anspruch genommen werden. Sofern
außerdem ein Nachweis über die Besteuerung in Deutschland erbracht
wird, bestehen unter den gegebenen Umständen keine Bedenken, diese
Vorgangsweise ungeachtet Z 8 des Gastlehrererlasses, AÖF Nr. 69/2006,
anzuwenden.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0082-IV/4/2007
- Stammnummer
- 29576
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF