Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1033
Deutsche Workshopleiter bei einer österreichischen Akademie
geltende FassungEAS-AuskunftK 282/1-IV/4/97vom 10.03.1997
Wortlaut laut Findok
Werden in München ansässige Experten von einer
österreichischen Akademie mittels Werkvertrages für eine fachliche
Lehrgangsleitung im Bereich "Supervision" engagiert, dann richtet sich die
Frage, ob die hiefür bezogenen Vergütungen in Österreich oder in
Deutschland der Einkommensbesteuerung zu unterziehen sind, darnach, ob die
Tätigkeit als vortragende Tätigkeit oder als unterrichtende
Tätigkeit einzustufen ist. Die Abgrenzungskriterien sind in AÖF Nr.
184/1984 festgelegt. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, muss zunächst
vom Abgabepflichtigen selbst beurteilt werden. Im Zweifel sollte diese
Eigenbeurteilung dem zuständigen deutschen und österreichischen
Finanzamt (in Österreich sonach jenem Finanzamt, an das die Abzugssteuer
nach § 99 EStG im Fall einer Steuerpflicht abzuführen wäre) zur
Kenntnis gebracht werden. Wird hiebei erkennbar, dass ein
grenzüberschreitender Besteuerungskonflikt droht, wird sich die Einleitung
eines Verständigungsverfahrens nach Art. 19 DBA-Deutschland empfehlen (EAS
911).
Übernehmen die deutschen Fachkräfte im Rahmen
ihrer Verpflichtungen die Aufgabe, für kurze drei- bis fünftägige
Seminar- bzw. Workshopleitungen nach Österreich zu kommen, hiezu die
erforderlichen Vertrags-, Konzept- und Auswertungsgespräche zu führen
und nach methodisch-didaktischen Formen des seminaristischen und übenden
Lernens Plenums- und Kleingruppenarbeit zu leiten, dann spricht ein solches
Tätigkeitsbild nicht für die Erbringung einer reinen
Vortragstätigkeit im Sinn des Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland. Damit
dürfte ein Anspruch auf Steuerentlastung in Österreich gegeben sein.
Durch die bloße Mitbenutzung der Hörsäle, Übungsräume
und Klassenzimmer der Akademie wird im Übrigen keine inländische
"ständige Einrichtung" im Sinn von Art. 8 DBA-Deutschland für die
deutschen Experten begründet.
10.
März 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 19 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
WerkvertragLehrtätigkeitAbzugsbesteuerungSteuerabzugVerständigungsverfahrenfeste örtliche Einrichtungdauerhafte Geschäftseinrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 282/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14696
- Gültig
- 10.03.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF