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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1033

Deutsche Workshopleiter bei einer österreichischen Akademie

geltende FassungEAS-AuskunftK 282/1-IV/4/97vom 10.03.1997

Wortlaut laut Findok

  Werden in München ansässige Experten von einer österreichischen Akademie mittels Werkvertrages für eine fachliche Lehrgangsleitung im Bereich "Supervision" engagiert, dann richtet sich die Frage, ob die hiefür bezogenen Vergütungen in Österreich oder in Deutschland der Einkommensbesteuerung zu unterziehen sind, darnach, ob die Tätigkeit als vortragende Tätigkeit oder als unterrichtende Tätigkeit einzustufen ist. Die Abgrenzungskriterien sind in AÖF Nr. 184/1984 festgelegt. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, muss zunächst vom Abgabepflichtigen selbst beurteilt werden. Im Zweifel sollte diese Eigenbeurteilung dem zuständigen deutschen und österreichischen Finanzamt (in Österreich sonach jenem Finanzamt, an das die Abzugssteuer nach § 99 EStG im Fall einer Steuerpflicht abzuführen wäre) zur Kenntnis gebracht werden. Wird hiebei erkennbar, dass ein grenzüberschreitender Besteuerungskonflikt droht, wird sich die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 19 DBA-Deutschland empfehlen (EAS 911). Übernehmen die deutschen Fachkräfte im Rahmen ihrer Verpflichtungen die Aufgabe, für kurze drei- bis fünftägige Seminar- bzw. Workshopleitungen nach Österreich zu kommen, hiezu die erforderlichen Vertrags-, Konzept- und Auswertungsgespräche zu führen und nach methodisch-didaktischen Formen des seminaristischen und übenden Lernens Plenums- und Kleingruppenarbeit zu leiten, dann spricht ein solches Tätigkeitsbild nicht für die Erbringung einer reinen Vortragstätigkeit im Sinn des Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland. Damit dürfte ein Anspruch auf Steuerentlastung in Österreich gegeben sein. Durch die bloße Mitbenutzung der Hörsäle, Übungsräume und Klassenzimmer der Akademie wird im Übrigen keine inländische "ständige Einrichtung" im Sinn von Art. 8 DBA-Deutschland für die deutschen Experten begründet. 10. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

WerkvertragLehrtätigkeitAbzugsbesteuerungSteuerabzugVerständigungsverfahrenfeste örtliche Einrichtungdauerhafte Geschäftseinrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 282/1-IV/4/97
Stammnummer
14696
Gültig
10.03.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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