Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1389
Ausländische Tanzlehrer bei inländischen Workshops
geltende FassungEAS-AuskunftG 33/1-IV/4/98vom 22.12.1998
Wortlaut laut Findok
In EAS 702 wurde die Auffassung
vertreten, dass der in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 verwendete Begriff
"Vortragender" nicht in engem Wortsinn verstanden werden kann, sondern
jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit umfasst.
Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende
Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der
beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern (siehe auch
EAS 290). Allerdings kann der Begriff "Vortragender" nicht in einer Weise
überdehnt werden, dass er auch auf Tanzlehrer Anwendung findet, die
vorrangig nicht durch das gesprochene Wort, sondern in erster Linie durch Gestik
und ähnliche Darstellungen unterrichtend tätig werden.
Zu untersuchen wird allerdings noch sein, ob die Workshops
in einer Art gestaltet sind, dass sie als "Unterhaltungsdarbietung" zu werten
sind. Sollte dies nicht der Fall sein, dann besteht nach § 99 EStG 1988
für den inländischen Veranstalter der Workshops nach der genannten
Gesetzesbestimmung keine Steuerabzugspflicht. Eine bei Überschreiten der S
47.000,- Grenze des § 42 Abs. 2 EStG 1988 allfällig eintretende
Steuerpflicht der ausländischen Tanzlehrer müsste im Weg der
Einkommensteuerveranlagung wahrgenommen werden.
Allerdings ist weiters zu beachten, dass durch das Netz der
dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommen im Regelfall bei freiberuflich ausgeübten
Unterrichtstätigkeiten Österreich das Besteuerungsrecht entzogen wird,
sodass diesfalls die steuerliche Erfassung der Honorare ausschließlich dem
Ansässigkeitsstaat des freiberuflich tätigen Lehrers vorbehalten wird.
22. Dezember
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 42 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 33/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30100
- Gültig
- 22.12.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF