…so ist die Frage, wem die österreichischen Erträgnisse steuerlich zuzurechnen sind, nach dem inländischen Recht der beiden Staaten zu entscheiden. Wenn das Fondsvermögen zivilrechtlich im Eigentum der Kapitalgesellschaft steht und keine besonderen Gründe vorliegen, von dieser zivilrechtlichen Gestaltung für steuerliche Belange abzurücken, dann sind im…
…so ist die Frage, wem die österreichischen Erträgnisse steuerlich zuzurechnen sind, nach dem inländischen Recht der beiden Staaten zu entscheiden. Wenn das Fondsvermögen zivilrechtlich im Eigentum der Kapitalgesellschaft steht und keine besonderen Gründe vorliegen, von dieser zivilrechtlichen Gestaltung für steuerliche Belange abzurücken, dann sind im…
…KG entfällt und sonach gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden ist. Für steuerliche Belange tritt diese (in Österreich steuerlich nicht verwertbare) Wertminderung nach der maßgebenden Spiegelbildtheorie auch dann ein, wenn sie nicht in der Handelsbilanz nachvollzogen wurde. Wird in der Folge…
Kapitalgesellschaften werden seitens der deutschen Steuerverwaltung für steuerliche Belange stets als Arbeitgeber ihrer eingetragenen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gewertet. Diese deutsche Beurteilung ist mit der österreichischen nicht vollständig deckungsgleich. Zwar wird nach RZ 981 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 auch in Österreich als die übliche Vertragsgestaltungsform für die…
Kapitalgesellschaften werden seitens der deutschen Steuerverwaltung für steuerliche Belange stets als Arbeitgeber ihrer eingetragenen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gewertet. Diese deutsche Beurteilung ist mit der österreichischen nicht vollständig deckungsgleich. Zwar wird nach RZ 981 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 auch in Österreich als die übliche Vertragsgestaltungsform für die…
…dass dieser Besteuerung nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen entgegensteht. Von gewissen Besonderheiten des Investmentfondsrechts abgesehen, wird daher für steuerliche Belange im Fall der deutschen GmbH genauso von der Einkunftsquelle unmittelbar auf die Gesellschafter "durchgegriffen" wie im Fall einer deutschen Personengesellschaft. Fließen die US-Immobilieneinkünfte hierbei einer deutschen…
…Arbeitgebergesellschaft an den Schifffahrtsbetreiber vor, dann ist für steuerliche Belange nach österreichischer Rechtslage grundsätzlich der Arbeitskräfteüberlasser und nicht der maltesische Schifffahrtsbetreiber als Arbeitgeber zu werten (LStR 2002 Rz 923). Demzufolge erzielt der österreichische Dienstnehmer zypriotische Einkünfte für eine nichtselbständige Arbeit, die vornehmlich in den von…
…Vorgang auf der Grundlage von Artikel 7 der DBA mit den USA und mit Großbritannien sowie auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG 1988 für steuerliche Belange in gleicher Weise abgewickelt werden, wie dies bei Erwerb durch die Stammhausbetriebstätte von einem Fremdunternehmen geschehen würde…
…dann ist zu prüfen, ob diese Gewinnausschüttung dieser Holdinggesellschaft für steuerliche Belange zuzurechnen ist. Die bloße Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft könnte nicht bewirken, dass die Einkünfte für steuerliche Belange ihr und nicht dem dahinter stehenden Gesellschafter zuzurechnen sind (vgl. die deutsche Vorgangsweise bei der DBA…
…dann wird diese Geschäftsbeziehung zwischen zwei Gewerbebetrieben, nämlich jenem der Kommanditistin und jenem der KG für steuerliche Belange nicht nach den Regeln der Bilanzbündeltheorie zu beurteilen sein; die Gestellungsvergütungen gehören daher diesfalls nicht zu den bei der inländischen Betriebstättengewinnermittlung nicht abzugsfähigen Sondervergütungen (Hinweis auf EStR…
…somit für steuerliche Belange nicht mit steuerlichen Buchwerten übernommen, sondern auf die idR höheren Verkehrswerte aufgewertet. Dies gilt sowohl für die Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite der Bilanz wie auch für jene auf der Passivseite. Hat daher eine Pensionsrückstellung der deutschen Gesellschaft einen steuerlichen Buchwert von…
…Investorin geworden. Nach Artikel 7 DBA-Kroatien steht das Besteuerungsrecht an den durch diese Betriebstätten generierten Einkünften Kroatien zu. Wenn Kroatien für steuerliche Belange das Rechtsinstitut einer stillen Gesellschaft nicht kennt und die Beteiligung der österreichischen Steuerpflichtigen als Eigenkapital der kroatischen Kapitalgesellschaft wertet, mit dem…
…Abgrenzung dahingehend verlangt, ob diese Überlassung des Ostmarktes an die deutsche Schwestergesellschaft vor oder nach dem für steuerliche Belange maßgebenden Beginn der tatsächlichen Abwicklung erfolgt ist. Hat die deutsche Gesellschaft tatsächlich erst nach diesem steuerlich maßgebenden Abwicklungsbeginn Vertriebsrechte für den Osteuropamarkt erhalten, dann schließt eine…
…dass die niederländischen Gesellschaften tatsächlich für steuerliche Belange als in den Niederlanden ansässig zu werten sind und wurden die Zahlungen auch tatsächlich auf Konten der niederländischen Gesellschaften überwiesen (besteht sonach für den Haftungspflichtigen kein Anlass, am steuerlichen Zufluss dieser Beträge in das Betriebsvermögen abkommensberechtigter niederländischer…
…auf dem Papier") aufgebauten Gestaltungsformen die steuerliche Wirkung abzuerkennen und in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die wahren Geschehnisabläufe der Besteuerung zu unterziehen; wenn daher der Gestellungsnehmer in Wahrheit der eigentliche Arbeitgeber ist, so soll er dies auch für steuerliche Belange sein. Es wird eine Information…
…in erster Linie nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von Unternehmensseite zu entscheiden. Solcherart investierte Vermögenswerte und daraus erzielte Erträge würden nur dann für steuerliche Belange nicht dem betrieblichen Bereich der KG zugeordnet werden, wenn die Vermögenswerte weder zum "notwendigen" noch zum "gewillkürten Betriebsvermögen" der KG gerechnet werden…
…darnach sind Gewinne einer zwischengeschalteten Grundstücksgesellschaft dem Immobilienfonds zuzurechnen. Diese Zurechnungsvorschrift ist zwar im allgemeinen Teil des Gesetzes vorgesehen, sie gilt aber auch für steuerliche Belange. Damit stellt sich in Bezug auf die nicht der österreichischen Gesellschaft, sondern dem deutschen Immobilienfodnszuzurechnenden Einkünfte nicht mehr das…
…werden. Der aus § 6 Z 6 1988 EStG ableitbare Fremdverhaltensgrundsatz gilt ausschließlich für Belange der Gewinnermittlung; diese Bestimmung gestattet nicht, die im Familienverband durchaus üblichen und nur unter einander fremd gegenüberstehenden Vertragspartnern unüblichen Transaktionen für steuerliche Belange nach dem Fremdverhaltensgrundsatz umzuqualifizieren, auch dann nicht, wenn…
…dann ist zunächst abzuklären, ob dieser Gestaltung für steuerliche Belange gefolgt werden kann. Bei der Sachverhaltserhebung wird es vor allem darauf ankommen festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Funktionen die ungarische GmbH tatsächlich erfüllt und ob die Geschäftsleitung der ungarischen GmbH möglicherweise in Österreich gelegen ist…
…herbeigeführt werden (EAS 1519). Der Umstand, dass nach US-Recht die Rechtspersönlichkeit der österreichischen Privatstiftung für US-steuerliche Belange negiert und die in die Stiftung einfließenden Einkünfte unmittelbar dem US-Begünstigten als dessen Einkünfte zugerechnet werden, kann solange nicht als Verletzung des österreichisch-amerikanischen Abkommens…