Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1284
Liquidation einer inländischen Vertriebstochter unter Kundenstockübernahme durch eine deutsche Schwestergesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/56-IV/4/98vom 06.07.1998
Wortlaut laut Findok
EAS 1229 hat sich mit einem Fall
befasst, in dem der Osteuropa-Vertrieb von Produkten einer japanischen
Muttergesellschaft von deren österreichischer Tochtergesellschaft auf deren
deutsche Tochtergesellschaft übertragen worden ist und in dem in der Folge
die österreichische Gesellschaft liquidiert worden ist. EAS 1229 weist
darauf hin, dass diese Übertragung des Osteuropa-Kundenstockes von der
österreichischen auf die deutsche Konzerngesellschaft nach
fremdüblicher Abgeltung verlangt und dass bei Verweigerung einer solchen
Abgeltung durch die deutsche Schwestergesellschaft eine verdeckte
Gewinnausschüttung an die japanische Muttergesellschaft vorliegt.
Nun ist es richtig, dass das Zusammentreffen einer
Kundenstockübertragung mit einer Gesellschaftsliquidation nach einer
exakten Abgrenzung dahingehend verlangt, ob diese Überlassung des
Ostmarktes an die deutsche Schwestergesellschaft vor oder nach dem für
steuerliche Belange maßgebenden Beginn der tatsächlichen Abwicklung
erfolgt ist. Hat die deutsche Gesellschaft tatsächlich erst nach diesem
steuerlich maßgebenden Abwicklungsbeginn Vertriebsrechte für den
Osteuropamarkt erhalten, dann schließt eine Erfassung des
Kundenstock-Veräußerungsgewinnes im Liquidationsgewinn eine
gleichzeitige Gewinnausschüttung an die japanische Muttergesellschaft aus.
EAS 1229 ist daher in dieser Hinsicht korrekturbedürftig; denn in einem
solchen Fall kann einerseits nicht die österreichische Tochtergesellschaft
zu einer Kapitalertragsteuerhaftung herangezogen werden; andererseits aber
vermindert sich die Steuerpflicht der japanischen Gesellschaft auf Grund des
DBA-Japan nicht auf eine bloß 10%ige inländische KESt-Besteuerung.
Vielmehr muss in einem solchen Fall die japanische Muttergesellschaft
gemäß
§ 98 Z 8 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3
EStG 1988 mit dem gesamten Liquidationsgewinn im Veranlagungsweg der
beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterworfen werden. Denn der
Vorgang ist gemäß Artikel V DBA-Ö/Japan auf der Grundlage des
inländischen Rechtes diesfalls nicht dem Artikel IX (Dividenden) sondern
dem Artikel XVIII (Veräußerungsgewinne) des Abkommens zuzuordnen.
Diese letztgenannte Bestimmung steht der steuerlichen Erfassung von
Beteiligungsveräußerungen und damit auch der Erfassung des
Liquidationsgewinnes auf Gesellschafterebene nicht entgegen.
Sollte indessen der Übergang der Vertriebsrechte in
zeitlicher Hinsicht bereits vor Beginn der Liquidation anzusetzen sein, sollte
es daher so sein, dass mit der Liquidation erst als Folge der Abgabe der
Vertriebsrechte begonnen wurde, dann würde - wie in EAS 1229 für den
Fall einer Nichtanerkennung einer fremdüblichen Abgeltungsverpflichtung
seitens der deutschen Schwestergesellschaft vorgesehen - eine verdeckte
Gewinnausschüttung anzunehmen sein, die nach Artikel IX des Abkommens eine
bloß 10%ige Quellenbesteuerung für die japanische Muttergesellschaft
in Österreich auslöst.
6. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
- Art. 9 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
- Art. 18 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
VertriebsgesellschaftVertriebsrechteFremdüblichkeitfremdübliche AbgeltungLiquidationsgewinneverdeckte Gewinnausschüttungverdeckte Ausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/56-IV/4/98
- Stammnummer
- 31662
- Gültig
- 06.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF