Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2530
Mittelbare inländische Grundstücksinvestitionen eines deutschen Immobilienfonds
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0250-IV/4/2005vom 13.12.2004
Wortlaut laut Findok
Hält ein deutscher offener
Immobilienfonds, dessen Anleger in Deutschland ansässige natürliche
Personen sind, österreichische Liegenschaften im Wege einer
zwischengeschalteten inländischen Grundstücksgesellschaft, dann
unterliegen die deutschen Anleger mit den erzielten Erträgen in gleicher
Weise der österreichischen beschränkten Steuerpflicht wie im Fall von
Grundstücksdirektinvestitionen.
Diese Gleichbehandlung gründet sich auf
§ 14 ImmoInvFG; darnach sind Gewinne einer zwischengeschalteten
Grundstücksgesellschaft dem Immobilienfonds zuzurechnen. Diese
Zurechnungsvorschrift ist zwar im allgemeinen Teil des Gesetzes vorgesehen, sie
gilt aber auch für steuerliche Belange. Damit stellt sich in Bezug auf die
nicht der österreichischen Gesellschaft, sondern dem deutschen
Immobilienfodnszuzurechnenden Einkünfte nicht mehr das Problem, auf
österreichischer Seite die Wirkungen des Artikels 10 Abs. 2
DBA-Deutschland untersuchen zu müssen, weil insoweit aus der Sicht des
innerstaatlichen österreichischen Steuerrechts kein von Artikel 10
Abs. 2 DBA-Deutschland erfassbarer Vorgang (Gewinnausschüttung einer
Kapitalgesellschaft) stattfindet. Die befürchtete Doppelbesteuerung kann
daher aus dieser Sicht gesehen nicht eintreten.
13. Dezember
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0250-IV/4/2005
- Stammnummer
- 15078
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF