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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2530

Mittelbare inländische Grundstücksinvestitionen eines deutschen Immobilienfonds

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0250-IV/4/2005vom 13.12.2004

Wortlaut laut Findok

Hält ein deutscher offener Immobilienfonds, dessen Anleger in Deutschland ansässige natürliche Personen sind, österreichische Liegenschaften im Wege einer zwischengeschalteten inländischen Grundstücksgesellschaft, dann unterliegen die deutschen Anleger mit den erzielten Erträgen in gleicher Weise der österreichischen beschränkten Steuerpflicht wie im Fall von Grundstücksdirektinvestitionen. Diese Gleichbehandlung gründet sich auf § 14 ImmoInvFG; darnach sind Gewinne einer zwischengeschalteten Grundstücksgesellschaft dem Immobilienfonds zuzurechnen. Diese Zurechnungsvorschrift ist zwar im allgemeinen Teil des Gesetzes vorgesehen, sie gilt aber auch für steuerliche Belange. Damit stellt sich in Bezug auf die nicht der österreichischen Gesellschaft, sondern dem deutschen Immobilienfodnszuzurechnenden Einkünfte nicht mehr das Problem, auf österreichischer Seite die Wirkungen des Artikels 10 Abs. 2 DBA-Deutschland untersuchen zu müssen, weil insoweit aus der Sicht des innerstaatlichen österreichischen Steuerrechts kein von Artikel 10 Abs. 2 DBA-Deutschland erfassbarer Vorgang (Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft) stattfindet. Die befürchtete Doppelbesteuerung kann daher aus dieser Sicht gesehen nicht eintreten. 13. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

offene ImmobilienfondsImmobilienfondsdeutsche

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0250-IV/4/2005
Stammnummer
15078
Gültig
13.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF