Findok · EAS-Auskünfte
EAS 715
Teilwertabschreibung einer deutschen GmbH-Beteiligung nach Einbringung einer verlustbringenden KG-Beteiligung
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/14-IV/4/95vom 19.09.1995
Wortlaut laut Findok
Erleidet eine deutsche GmbH & Co KG
Verluste, die die mit DM 1,5 Mio. getätigte Einlage des einzigen
österreichischen Kommanditisten (eine inländische GmbH)
überschreiten, so mindert sich hiedurch der in der Bilanz der
inländischen GmbH mit Anschaffungskosten bilanzierte Beteiligungswert
entsprechend (angenommen auf den Gegenwert von minus DM 0,5 Mio.). Diese
Wertminderung kürzt allerdings nicht die Besteuerungsgrundlage der
inländischen GmbH, da diese auf die in Deutschland gelegenen
Betriebstätten der deutschen KG entfällt und sonach gemäß
Artikel 4 DBA-Deutschland aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden ist. Für steuerliche Belange tritt diese (in Österreich
steuerlich nicht verwertbare) Wertminderung nach der maßgebenden
Spiegelbildtheorie auch dann ein, wenn sie nicht in der Handelsbilanz
nachvollzogen wurde.
Wird in der Folge der in den Jahresabschlüssen der
inländischen GmbH unverändert mit den Anschaffungskosten (Gegenwert
von DM 1,5 Mio.) ausgewiesene Mitunternehmeranteil in die deutsche
Komplementär-GmbH als Sacheinlage eingebracht, sind darauf die Bestimmungen
des Art. III UmgrStG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 leg. cit.
(also insb. dann, wenn ausreichende stille Reserven einen positiven Verkehrswert
bewirken) zwingend anzuwenden. Aus § 16 Abs. 1 ergibt sich, dass der
steuerlich maßgebende Wert des Mitunternehmeranteiles zum
Einbringungsstichtag laut Einbringungsbilanz - ermittelt aus dem starren und
variablen Kapitalstand, allfälligem Sonderbetriebsvermögenskapital und
allfälligem Ergänzungskapital nach dem zum Einbringungsstichtag
aufgestellten Jahresabschluss der deutschen KG und nach allfälligen
rückwirkenden Korrekturen im Sinn des § 16 Abs. 5 UmgrStG, im
vorliegenden Fall sonach minus DM 0,5 Mio.) - als Sacheinlagewert anzusetzen
ist. Nach § 20 Abs. 2 UmgrStG gilt der steuerlich maßgebende
Sacheinlagewert, also im konkreten Fall der (negative) Mitunternehmeranteil laut
Einbringungsbilanz, als Anschaffungskosten des einbringungsgeborenen
GmbH-Anteiles und zwar unabhängig davon, wie der Anteil in den Büchern
der einbringenden GmbH dargestellt wird. Sollte der Anteil von der einbringenden
GmbH nach § 202 Abs. 1 HGB mit dem handelsrechtlichen Buchwert der
eingebrachten Mitunternehmeranteiles angesetzt worden sein, ist er in der
Steuerbilanz der GmbH dessen ungeachtet mit dem Gegenwert von minus DM 0,5 Mio.
anzusetzen und es kann folglich keine nachfolgende Abschreibung der Beteiligung
mehr stattfinden.
Sollte auf die Einbringung Art. III UmgrStG mangels
Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 legt. cit. (also insbesondere, wenn
kein positiver Verkehrswert besteht) nicht zur Anwendung gelangen, läge ein
unter § 6 Z. 14 EStG 1988 fallender Tausch vor, der zum Ansatz des gemeinen
Wertes des hingegebenen Mitunternehmeranteiles als Anschaffungskosten des
einbringungsgeborenen GmbH Anteiles führt. Da der gemeine Wert des
Mitunternehmeranteiles - bedingt durch die Verluste der Vergangenheit - 0 S
beträgt, stellt dies gleichzeitig die Anschaffungskosten der
GmbH-Beteiligung dar. Der in diesem Fall erzielte
"Veräußerungsgewinn" (Entlassung der inländischen GmbH aus
jeglicher Auffüllungspflicht des mit DM 0,5 Mio. negativen steuerlichen
Kapitalkontos) ist den deutschen Betriebstätten der KG zuzurechnen und
demzufolge gem. Art. 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung
freizustellen.
Der Umstand, dass die inländische GmbH ihre
KG-Beteiligung seinerzeit nicht abgewertet hat, kann sonach keinesfalls zum
Anlass genommen werden, nunmehr die
GmbH-Beteiligung in Österreich
abzuwerten; es ist allerdings einzuräumen, dass einer solchen Abwertung -
wäre sie nach österreichischem Recht zulässig - anders als einer
Abwertung der seinerzeitigen KG-Beteiligung gemäß Art. 7
DBA-Deutschland in Österreich Steuerwirksamkeit zukäme.
19.
September 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/14-IV/4/95
- Stammnummer
- 17056
- Gültig
- 19.09.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF