Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1301
Inländische Rock-Konzerte und Vertragsabschluss mit holländischen und irischen Gesellschaften
geltende FassungEAS-Auskunft04 3682/3-IV/4/98vom 20.07.1998
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
Veranstaltungs-GMBH mit holländischen Gesellschaften und mit einer irischen
Gesellschaft Verträge über die Durchführung eines
inländischen Rock-Konzertes einer ausländischen Rock-Gruppe ab, wobei
die holländischen Gesellschaften an der inländischen Veranstaltung
durch Beitrag der nichtkünstlerischen Sachleistungen mitwirken
(Managementaufgaben, Bereitstellung von Material- und Dienstleistungen sowie
diversen Werbe- und Assistenzaufgaben) und die irische Gesellschaft dadurch
mitwirkt, dass sie die entsprechenden Verträge mit der Rockgruppe über
den Gastspielauftritt eingeht, dann unterliegen die an alle diese mitwirkenden
ausländischen Gesellschaften gezahlten Vergütungen der
inländischen Abzugsbesteuerung nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.
In Bezug auf die Zahlungen an die niederländischen
Gesellschaften ist auf folgendes hinzuweisen: Kann seitens der für den
Steuerabzug haftenden inländischen Veranstaltungs-GMBH durch
niederländische Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden, dass
die niederländischen Gesellschaften tatsächlich für steuerliche
Belange als in den Niederlanden ansässig zu werten sind und wurden die
Zahlungen auch tatsächlich auf Konten der niederländischen
Gesellschaften überwiesen (besteht sonach für den Haftungspflichtigen
kein Anlass, am steuerlichen Zufluss dieser Beträge in das
Betriebsvermögen abkommensberechtigter niederländischer Gesellschaften
zu zweifeln), dann kann die Veranstaltungs-GMBH - nach der derzeit noch
geltenden Rechtslage - die Vergütungen tatsächlich abzugsfrei
auszahlen. Da es sich aber bei den bloß auf Grund des DBA von der
Besteuerung freigestellten Vergütungen nach wie vor um "dem Steuerabzug
unterliegende Beträge" im Sinn der Bestimmungen des EStG 1988 handelt,
entbindet das DBA weder von der Aufzeichnungspflicht nach § 101 Abs. 2 EStG
1988 noch von der Mitteilungspflicht nach § 101 Abs. 3 EStG 1988. Das
Finanzamt erlangt sonach Kenntnis von den steuerfrei behandelten
Zahlungsvorgängen. Das Finanzamt kann daher erforderlichenfalls von der
Veranstaltungs-GMBH nähere Auskünfte über die steuerlich
relevanten Aspekte einholen (Kopie der Verträge und der
Überweisungsbelege, Ansässigkeitsbescheinigungen) und kann auf dieser
Grundlage im Amtshilfeweg die niederländische Steuerverwaltung einerseits
um Bestätigung der korrespondierenden Erfassung der Beträge im
Rechnungswerk der holländischen Gesellschaften ersuchen und kann
andererseits Auskünfte über die von den niederländischen
Gesellschaften tatsächlich wahrgenommenen Funktionen erbitten, wobei vor
allem von Interesse sein mag, ob die holländischen Gesellschaften über
einen ausreichend großen Geschäftsbetrieb verfügen, bzw.
verneinendenfalls, wohin die aus Österreich stammenden Zahlungen
weitergeflossen sind. Vom Ergebnis eines solchen Amtshilfeverkehrs wird es dann
abhängen, ob bzw. welche weiteren Schritte zu unternehmen sein werden.
Wurde von den Zahlungen an die
irische Gesellschaft vom
Haftungspflichtigen die 20%ige österreichische Abzugssteuer einbehalten und
an das Finanzamt abgeführt und wird nun von der irischen Gesellschaft auf
der Grundlage des DBA-Irland ein Rückerstattungsantrag gestellt, dann wird
bei der Erledigung dieses Rückerstattungsantrages zu beachten sein, dass
die irische Gesellschaft es war, die die Rock-Künstler zu ihrem Auftritt in
Österreich vertraglich verpflichtet hat; die von der irischen Gesellschaft
hiefür an die Rock-Künstler gezahlten Auftrittshonorare unterliegen
nach DBA-Recht - von wenigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich immer der
Besteuerung im Auftrittstaat. Die irische Gesellschaft haftet daher
gemäß
§ 100 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 für den
Steuerabzug. Denn anders als im Fall des Lohnsteuerabzugsverfahrens hängt
die Haftung eines ausländischen Unternehmers für den Steuerabzug nach
§ 99 EStG 1988 nicht vom Bestand einer inländischen Betriebstätte
ab. Diese Auffassung wurde bereits in EAS 610 (inländische Studioaufnahmen
durch eine holländische Gesellschaft), EAS 874 (deutsche Konzertagentur als
Opernproduzent), EAS 657 (britischer Sportveranstalter für Honorare an eine
niederländische assistenzleistende Gesellschaft) vertreten. Die irische
Gesellschaft wird aus dieser Haftung durch das DBA-Irland nicht entlassen; denn
das DBA-Irland verpflichtet lediglich, die der irischen Gesellschaft
zufließenden Einkünfte, nicht aber auch die von der irischen
Gesellschaft an die Künstler weiterfließenden Gagen steuerfrei zu
stellen. Es wird daher im Rückerstattungsverfahren der
Rückerstattungsantrag der irischen Gesellschaft nur in dem diese
Haftungsschulden übersteigenden Ausmaß erfüllt werden
können.
20. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 101 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 101 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
Musikernichtkünstlerische SachleistungenGastspieleAnsässigkeitsbescheinigungenAufzeichnungspflichtenDokumentation des ZahlungsflussesAmtshilfeverkehr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3682/3-IV/4/98
- Stammnummer
- 29987
- Gültig
- 20.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF